{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"4 StR 134/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"297 031\n\nf #9\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den berufslosen Karl-Heinz J ww aus GEB\nn U\n\ngeboren ar EEE 192. in\n\n2.) den üchweisser Theodor T sus CB.\ngeboren > 1908 in G ,\n\nwegen Falschgeldverbreitung u.2&.\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunne\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter.\n\nGerichtsassessor Dr. EEE\n\nsis Vertreter der Bundesanwaltscheftt.\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdien nst ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäft tsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster i. Westfalen vom\n>21. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsnmit-\n\ntel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagte wegen Verbreitens von Falschgeld, den Angeklagten TB :: Tateinheit mit Betrug, verurteilt und bei jedem von ihnen eine\nGefängnisstrafe von 10 konaten für angemessen erachtet.\nBeide Angeklagtenhaben die Sachbeschwerde erhoben; der\nAngeklagte Tg iz! ausserdem Verletzung des § 265\nStPO\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf so uneinheitlichen\ntatsächlichen Feststellungen und auf so undurchsichtiger\n\nRechtsanwendung, daß es nicht bestehen bleiben kann\n\nIm Zuge der Beweiswürdigung gibt die Strafkammer der\nÜberzeugung Ausdruck, daß der Angeklagte TB ©: 0nschtheit der auf dem Wege photographischer Reproduktion\nhergestellten 5 DU - Scheine kannte, als er sie von dem\n.Witangeklagten I Baldsie Absatzes entgegennahm. »ie erur f rn\n„ıIam ar fa re iX UNPNT\nxl De a LETNEI 235 ZT ©\n\na]\nr\n\n10 schlechterdings alles dafür,\n\ndaß der - über Fachkenntnisse auf den Gebiete photographilich der Hersteller dieser erstmals aufgetauchten FöL-\nschungen sei. An anderer Urteilsstelle führt sie zwar\n\naus, es sei nicht festzustellen, ob T@P:5 Talschgeld\nselbst hergestellt oder von einem Dritten erhalten habe;\nsie ist aber offenbar überzeugt, daß Ip 15 Fachmann\n\ndie Unechtheit der Scheine von Anfang an gekannt hat.\n\nDiese für die rechtliche Beurteilung wesentlichen\nSrkenntnisse werden in den Urteilsgründen indessen völlig\n\nbeiseite gestellt. Die umfängliche Beweiswürdigung bemüht\n\nsich lediglich um den Nachweis daß beide Anzgeklante die\nUnechtheit der Scheine bei der Weitergabe kannten: der Angeklagte WB: ls er sie in Tilzung eines Darlehens dem\nWitangeklagten 3 3 5) aushändigte, - dieser. als er sie\nin Gastwirtschaften ausgab. Dementsprechend schliessen\n\ndie Ausführungen zur Schuldfrage dann auch mit der Erklärung ab, beide Angeklagte hätten sich des Verxehens\ngegen § 148 St6B schuldig gemacht. Daß es sich dabei in\nder Tat nicht um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich\n_ von dem Erfordernis des Empfanges des nachgemächten Geldes als echtem abgesehen - aus der sonstigen Anführung der\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmale sowie aus der üblichen\nund zutreffenden Kennzeichnung dieses Tatbestandes als Ab-\n\nschieben von Falschgeld.\n\nDemgegenüber spricht nun aber eine Reihe gewichtiger\n\nUmstände dafür. daß die Strafkammer die Angeklagten nicht\n\nwegen eines Vergehens zegen § 148 StGB, sondern — Ihren\neingangs angeführten Erkenntnissen entsprechend — wegen\n\nVerbrechens nach §§ 146, 147 StGB hat verurteilen wollen;\n\ndenn einmal Üübersieigt als en Gerängnissihreatle von\n10 Honaten, die auch bei dem Angeklagten Tu ::>:-\\-\n\nlich den Strafvorschriften über die Münzdelikve entnommen\nsein sollte, die nach § 148 StGB zulässige löchs bstrafe\nvon 3 Monaten Gefängris.beträchtlich sodann sind die Anseklagten, denen durch den Sröffnungsbeschluß ein Verbrechen gegen 88 146, 147 StGB zur Last gelegt war. AUSWelLslich des Sitzungsprotokolls nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 148 StGB hingewiesen worden, obwohl\n\nein Hinweis auf die benachbarte Vorschrift des S 151 8GB\n\n>\n\nerfolgte. Schliesslich wird der im Urteilsspruch gewählte\nAusdruck des Verbreitens von Falschgeld überlicherweise\n\nfür das Verbrechen gegen § 147 StGB verwendet.\n\nDiese Widersprüche und Unklarheiten, die den Sinn des\nangefochtenen Urteils in Frage stellen, vermag der erkennende Senat nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Auslegung zu beseitigen, Wöglicherweise hat die Strafkammer\nsich mit den gesetzlichen Straftatbeständen der Münzdelikte\nund den an sie geknüpften Rechtsfolgen nicht genügend vertraut gemacht; wahrscheinlicher noch besteht ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und den schriftlichen Entscheidungsgründen. Daß das\nUrteil rechtlich fehlerhaft ist, unterliegt keinen Zweifel.\nDie Fehlerquelle aber ist angesichts seiner Nängel und Un-\n\n. stimmigkeiten nicht deutlich genug erkennbar.\n\nDa das angefochtene Urteil somit keine ausreichend\nsichere Grundlage für die revisionsrichterliche Nachprüfung\n\nbietet, war die Sache zu erneuter tatsächlicher und recht-\n\nlicher Erörtering an Alec Strafkanner surickhzuvemweisen\nGroßB Krumme Dr. Iingels\nHülle Dr, Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/4-str-134-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/4-str-134-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.225294+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-11/4-str-134-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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