{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"4 StR 130/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ni. den Fraktionsgeschäftsführer Hans Joachim \"EP\naus SC: zeboren an U 1915 in b\n>. den Kraftfahrer August St aus U zeboren an 1898 ın 5 Polen,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Juni 1953, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nPs\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdien\n\n3%\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten StB zczen das Urteil\ndes Lendgerichts in Dortmund vom 3. November 1952\nwird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Ko-\n\nsten seines Rechtsmittels zu tragen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB ira das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten seines Rechtsmittels an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n— ol nn u nn\n\nDer Angeklagte StB Hefuhr im nördlichen Teile\nHolzwickedes, aus Richtung Unna kommend, mit einem 2I nm\nlangen, schwerbeladenen Lastzuge die 9,50 m breite Bundesstrasse Nr. 1 mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st;\ner hiclt die rechte Fahrbahn ein und beabsichtig nach\nlinks in die Nordstrasse einzubiegen. Hinter dem astmure\nfolgte der Angeklagte Se nit seinen Volkswagen. Als\ner sich auf etwa 20 bis 30 nm dem Lantzuge genähert hatie,\nverringerte er seine Geschwindigk seit auf etwa 40 km'st. Er\nfuhr auf 8 bis 10 m an ihn heran und scherte 60 m vor jener Abzweigung nach links aus, um zu sehen, ob er ihn überholen könne. Der Angeklag StB hatte bisher weder den\nlinken Winker herausgestellt noch sich zur NHitte der Fahr-\n\nbahn eingeoräünet; er brenste nunmehr seinen Last\n\n[&]\npen\n2\nMn\n=\n2\n\nSB cr ict daraufhin wegen seines geringen Abstandes\nund seiner höheren Geschwindigkeit neben dessen letzten\nAnhänger. Kurz Garauf bog Fin: Serinzer Goschwindigkeit (7 vis 10 km/st) zu der Abzweigung Norästrasse ein.\nUm nicht gegen den Lastzug zu geraten, steuerte Sp\nscharf nach links und fuhr auf den südlichen Grünstreifen\nder Rundesstrasse, Unmittelbar darauf kam die Ehefrau\nEB, :ic hier stand in der Absicht, die Bundesstrasse in einem geeigneten Augenblick zu überaueren, unter\ndie Räder des inzwischen in die Nordstrasse eingebogenen\nMotorwagens des Lastzuges. Entweder war sie von dem auf\nsie zulicommenden Personenkraftwagen erfaßt und unter den\nLastzug geschleudert worden, oder aus Angst und Erregung\nvor dem Personenkraftwagen auf die Jordstranse ausgewi\nchen und in den Motorwagen hineingerannt., Sie wurde von\ndessen linken Hinterrad erfaßt, überfahren und war so-\n\nZort tote\n\nDas Landgerich* hat beide Angeklagten wegen Yahr.\nlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Stra\nSenverkehrsordnung zu Gefüngnisstrafe verurteilt. Nur\ndie Revision des Angeklagten SB 1:2: :-C01:.\n\nA)Revision des An gScklagten St\n\n——u eo u ZI I _ ZU\n\n1. Die Revision dieses Ingeklagsen ist der Au:\n\nsung, die Feststellungen des Urteils, die sich nit der\nGeschwindigkeit des Volkswagens und dem Zwecke seines\nAusscherens nach links befassen, widersprächen sich. Den\nkann nicht gefolgt werden. Das Landgericht führt aus, der\nAngeklagte SE sci mit einer Geschwi ndiekeit von e:-\nwa 40 km/st bis auf 8 bis IOm an den Tasta zug herangeahren und habe sich nach links abgesetzt. Damit 15ßt+\n\nvb\n\nhı die vom Landgericht als nicht widerlest zeichnete\n@ssung des Angeklagten Sg vereinbaren. er habe\n\nnl\nAt überholen, sich vielmehr nur einen Überblick\n\nu’\n\n14\n\nie\n\ndie Strass senlage verschaffen wollen. Er mußte freilich\n\na\n\nwegen seiner grösseren Geschwindirkeit zunächst neben\nden Lastzug geraten, wenn er den Aufprall auf ihn verneiden wollte; er hätte sich aber nach kurzer Fahrt neben\ndem Anhänger des „astzuges wieder hinter diesen setzen\nkönnen. Die Geschwindigkeit des Volkswagens nötigte alcso.kh\nnicht zu dem Schluße, daß die Darstellung des Angeklagten\n\nSB nicht zutre:ten könne.\n\nN\n\n2; Dem Angeklagten St n=cht das Landgericht den\nVorwurf, den Winker nicht rechtzeitig bedient und sich\nnicht genügend davon überzeugt zu haben, daß sich hinter\nihm kein Fa ahrzeug befand, als er nach links zur Nordstra®”\n\n“\n\nse einbog (88 1, i1 StVO). Diese rechtliche Würdigung wi!\n\nder Sachlage gerecht, Wenn die Revision meint, mit der\n\nBedienung des Yinkers 40 m vor der Nordstrasse habe der\nAngeklagte seiner Pflicht genügt, so übersieht sie, daß\nzwischen dieser Tätigkeit und dem Zinblegen nach Iinks\n\nnur ein kurzer Zeitraum lag. Es kommt aber nicht so sehr\nauf die Entfernung von der Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung als vielmehr auf die Länge der Zeit an, die\nunter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit der nachfolgenden Fahrzeuge zwischen dem Abwinken und dem Abbiegen liegt (RGZ 162, 5); denn der nachfolgende Fahrer soll\nrechtzeitig auf die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung hingewiesen werden, damit er in Ruhe und ohne erschreckt zu werden seinerseits die notwendigen Waßnahnen\ntreffen kann. Aus diesem Grunde 15% es nicht zu beanstanden. wenn das Landgericht einen Verstoß gegen 8 11 3V0\n\nr\n\nDO\n\nunter den gegebenen Umständen als darsetan ansieht. D\n\nzen\n\n78\n\nAngeklagte war aber auch gehalten, sich vor dem Einbie\ndavon zu überzeugen, ob er das ohne Gefährdung anderer\nYun konnte. bine solche Prlicht bestand Im vorilegenden\nPalle einmal deshalb, weil bei der Länge des _Lastzuges\n\nauf offener Strecke beim Äbbiegen nicht die rückwärtige\nYahrbahn ausser acht gelassen werden durfte (Müller,\nStrassenverkehrsrecht, 88 ! Ann 9. $ '3 Anm 52). Diese\nPflicht erwuchs dem Angeklagten aber auch deshalb, weil\n\ner dem Winken alsbald das Abbiegen folgen ließ, damit aber\nrechnen mußte, daß die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer\naus dem Herzusstellen des \\Winkers nicht entnehmen konnten,\ndaß der Lastzug im nächsten Augenblick ohne Rücksicht\n\nauf sie seine Richtung ändern werde. Daß der Angeklagte\nnittels seines Spiegels in der Lage WAT, den Volkswagen\nwahrzunchmen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest;\ndem widersprechende Ausführungen der Nevision können daher nicht beachtet werden. ES versagt auch der Hinweis\n\nder Revision darauf, der Angeklagte kabe nicht damit zu\n\nrechnen brauchen, daß SB ihn in so kurzem Abstand\nfolgen werde, Zwar darf sich ein Kraftfahrer im allgemeinen darauf einstellen. daß sich andere Verkehrsteiil.\nnehmer vorschrifitsmässig im Verkehr verhalten werden. Aus\nein erkennbar verkehrswidriges Verhalten eines anderen m\n\naber ein Kraftfahrer achten. Dies folgt aus dem Grundsat\n\nDe\n\ndaß Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht zu nehmen gu|\nhalten sind. Hätte sich der Angeklagte entsprechenä ver.\nhalten, so hätte er auch die Nähe des nachfolgenden Pers.\nnenkraftwagens wahrnehmen können und müssen und den Un-\n\nfall vermieden, wenn er, nötigenfalls unter Anhalten des\nLastzuges, mit dem BEinbiegen nach links so lange gewarte\nhätte, bis die drohende Gefahr eines Unfalls behoben war\n\n3, Auch die Strafzumessung hä’t der rechtlichen Nacı\nprüfung stand. Ausdrücklich hat zwar das Landgericht nur\ndie zugunsten des Angeklagten gewerteten Umstände angeführt, in der Bemerkung: \"Unter Berücksichtigung aller 2\nmeszungservwänuugen\" Kommvy aber Zum Ausuruck, du aus Duid\ngericht auch die bei der Würdigung des Sachverhalts hervorgehobenen, zu Lasten des Angeklagven syrechenden Unstände, insbesondere den Grad seines Verschuldens, mitberücksichtigt hat. Es entbehrt daher der Berechtigung, wei\ndie Revision ausführt, das Landgericht habe nur \"den fe\nsten Satz für fahrlässige Tötungen\" ausgesprochen. Die &\nmessungserwägungen des Landgerichts bieten auch keinen Mi\nhalt für die Annahme der Revision, das Landgericht habe Ü\nunzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB ned\nmals bei der Strafzumessung verwertet, Angesichts des wel\nten Strafrahmens dieser gesetzlichen Bestimmung kann die\nerkannte Strafe von drei Monaten Gefängnis auch nicht als\n\nÜberschreitung des richterlichen Ermessens angesehen werd\n\nDie Revision des Angeklagten StB Kann daher keinen Erfolg haben, |\n\nı\n\ni, Die Rüge der Verletzung des § 275 StPO ist unbegründet, Abgesehen davon, daß auf einer Überschreitung der\ndort vorgesehenen Frist das Urteil nicht beruhen kann\n(vgl BGH vom 2. Oktober 1951, 1 StR 429/51), ist der Vorwurf der Revision auch sachlich nicht berechtigt. Die\nschriftliche Urteilsbegründung ist bereits am 10. Novenmber 1952 zu den Akten gegeben worden; aus inneräienstlichen Notwendigkeiten ist die Zustellung des Urteils zunächst unterblieben. Die weitere Verzögerung geht auf die\nBitte des Verteidigers zurück, die Zustellung nicht vor\n\ndem 2. Januar '953 vorzunehmens\n\n2. Las Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er dem Lastzug in einem zu geringen Abstand\nfolgte; dadurch habe er Verkehrsteiinehmer gefährdeö und\nden Tod der Prau Tip hrlässig mitverursacht. Dieser\nrechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzu-\n\nschliessen.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts enthält allerdings nicht, wie die Revision behauptet. deshalb Denkfeh -\nler, weil in den Urteilsgründen aus geführt wird, Frau Tu\nSEE sei entivcaer vom Volkswagen erfaßt und unter den Notorwagen des Lastzuges geschleudert worden oder sie habe\nsich aus Angst und PErSENDE vor den Motorwagen gellüch-\n\ntet. eine andere Möglichkeit aber scheide aus, Die Revi-\n\nsion übersieht. daß die Schlußfolgerungen des Ta% richters\nnur möglich, nicht aber zwingender Natur zu sein brauchen\nDie von der Revision angeführte Annahme, rau NEE N -\nne mit dem Rücken zum Lastzuge die Nordstrasse überquert\nhaben, 1Eßt sich mit den Urteilsfestistellungen nicht ver-\n\neinbaren;\n\nZutreffend geht auch das Lanägericht davon Aus, daß\nein Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, seinen\nKbstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemes-\n\nsen, daß er ein Auffahren auch dann verhindern kann, wenn\n\ndas vorausfahrende Wahrzeug plötzlich bremst (Flögeltung, Strassenverkehrsrecht, 8 9 StVO Anm 3 b ß), Der\nKraftfahrer muß auch die Köglichkeit berücksichtigen, daß\ndas vorausfahrende Fahrzeug genötigt sein kann, einem Hlndernis auszuweichen, Dem hat der Angeklagte zuwidergehandelt, indem er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st\nan den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden Lastzug\nauf 8 bis 10 m herangefahren ist. Bei einem plötzlichen\nAnhalten des Lastzuges konnte der Angeklagte auf diese Entfernung seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Wenn\n\ndemgegenüber die Revision darauf verweist, daß im städti-\n\nschen Strassenverkehr Fahrzeuge zeitweise mit noch geringerem Abstande einander folgen, go übersiehi sie. daß es sie\nvorliegend um einen Verkehrsunfall ausserhalb der Or\n\nSchart Handelt. Im zügigen Durchgangsver rkehr auf oifener\nStrasse mıß ein Tehrer aber einen anzenessenmn Abstand von\ndem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Wäre der Angeklagt:\nin weiterem Abstand gefolgt, 50 hätte er nach den Ürteilsfeststellungen noch rechtzeitig seinen Wagen zum\nhen bringen und so den Unfall vermeiden können. Sein Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne daß auch der Tod\nder Frau Vi | esfell Köme. Es ist daher als mitursächlich für den Un #allserfolg mit Recht vom Landgericht\n\nengesehen worden,\n\nDurchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die\n\nKu 2\n\nAuffassung des Tatrichters; der Imfall sei für den Inge\nklagten N | voraussehbar gewesen, Dieser handelte faır\n\nAn\n\nlässig, wenn er bei Anwendung pflichtmässiger Sorgfalt de\n\neingetretenen Erfolg als mögliche Folge seines Verhaltens\nhätte vorausschen können und von diesem Gesichtspunkt aus\ncin anderes Verhalten hätte beobachten müssen. Da aber der\nErfolg ohne das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten\nSB nicht eingetreten wäre, so iss zu prüfen, ob die 1löglichkeit des Zutrittes dieser Ursache so fernlag, daß dem\nAngeklagten die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit\nnieht als Verschulden angerechnet werden kann. Wenn auch der\nAngeklagte alle Einzelheiten des tatsächlichen Unfallherganzes nicht vcorauszusehen brauchte, so mußten doch die unbekannten Rinzelheiten des konkreten Unfallherganges innerhalb des Rehmens der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen\n(Olshausen § 222 Anm 4 und die dort erwähnte Rechtsprechung)\nDies ist auch der Ausgansspunkt des Lanägerichtes; es über-\n\nspannt aber die Anforderungen, die an den Angeklagten als\n\nDR!\nu\n\nKraftfahrer in dieser Richtung gestellt werden konnten. Hit\n\n1 ereijnete sich „ber ıleat\n\neinem plötzlichen Bremsen des Lastzuges mußte der Angeklag-\n\\o jederzeit rechnen. Der Unfal\n\ndadurch, daß der Angeklagte, hinter dem Lastzug fahrend,\nplötzlich nach links ausweichen mußte, um einen Zusamnensboß zu vermeiden. Er war vielmehr bereits nach links ausgescheri und neben den Lastzug geraten. Daß aber der Angeklagte StB nunmehr unvermittels nach links abbiegen werde,\nohne vorher rechtzeitig den Winker bedient oder sich wenigstens nach links eingeordnet zu haben, so daß aus diesem\nVerhalten auf seine Absicht, die Fahrtrichtung demnächst zu\nändern, geschlossen werden konnte, brauchte der Angelilagte\nnicht zu erwarten. Auf ein So vorschrifiwtäriees und unbedachtes Verhalten mußte er sich nicht einstellen (BCH HIW\n1952, 35 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung vom 25.\nAnril 1953 5 SER 894/52). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch dem Umstand, daß wegen der Annöherung\n\ndes hLastzuses an die Abzweigung Nordstrasse die Höoglichkeit\n{de} 8 oO\n\neiner Fahrtrichtungsänderung bestanden hat, keine entschei\ndende Bedeutung zugemessen werden. Der Kraftfahrer muß sie)\ndarauf verlassen können, daß ihm die Absicht des Richtungs\nwechsels eines vor ihm sich bewegenden Fahrzeugs rechtzei-\n+ig angezeigt wird. Zwar hat der Angeklagte SB \"Stark\n\ngebremst\" und ist \"kurz darauf\" nach links in die Abzwei-\n\ngung Nordstrasse eingebogen. Ob aber die zwischen beiden ?\ntigkeiten liegende Zeitspanne ausreichte, um erkennen zu k\nnen. daß StWBrit diesen Verhalten sein Abbiegen anzeige\nund dieser Einsicht gemäß zu handeln, lassen die Urteils-\n\ngründe offen, Die bisherigen Feststellungen bragen demnact\ndie Verurteilung aus § 222 StGB und $ ı 8179 nicht,\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/4-str-130-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/4-str-130-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:34.760366+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-11/4-str-130-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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