{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"3 StR 246/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 246/53 | [ q\n2277 004\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postschaffner Walter R ggggup zus Teaiilp\nGEEEER, zcboren an GE 2522 1:\n\nwegen Zuhälterei u.8\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter&Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n70 Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nGegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen\nAmtsunterschlagung, ferner wegen Zuhälterei und Kuppelei\ngegenüber seiner zweiten sowie gegenüber seiner dritten\nEhefrau eröffnet worden. Soweit ihm Zuhälterei und Kuppelei gegenüber seiner zweiten Ehefrau zur Last gelegt worden war, ist das Verfahren gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 eingestellt worden. Im übrigen ist er freigesprochen worden.\n\nEr hat das Urteil mit der Revision insoweit angefochten, als Einstellung erfolgt ist. Das auf Verletzung des\n\n- §§ 338 Nr 1 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Rechts-\n\nmittel hat Erfolg.\n\nDessen Zulässigkeit hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Sie ist zu bejahen, Der Angeklagte erstrebt die freisprechung. Das Rocht, diese enstatt der Einstellung zu verlangen, ist ihm üurch § 6 StrFfr@ eingeräumt.\nEr hat zwar die Durchführung des Verfahrens im ersten\nRechtszug nicht beantragt. Aber er kann das noch im Rechts- -\nmittelverfahren mindestens dann tun, wenn für ihn in der\nVerhandlung vor dem Tatrichter kein Anlass zur Anbringung\neines solchen Antrags bestanden hatte (BGHSt 2, 216). So\nwar es hier. .Das Landgericht hat das Verfahren vollständig\ndurchgeführt, ohne den Angeklasten auf die Möglichkeit\neiner Einstellung hinzuweisen. Dass ein solcher Hinweis\nnicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerkes in der Sitwzungsniederschrift. In der\n.Revisionsbegründung wird Freisprechung mangels Beweises.\nerbeten. Darin liegt ein Antrag im Sinne des § 6 StrFr@.\nDurch die Eiuslellung des Verfahrens ist der Angeklagte\n\nbeschwert, zumal in den Urteilsgründen in einem Falle\nseine Schuld festgestellt ist. Die Revision ist daher\nzulässig.\n\nSie ist auch begründet,\n\nAuf Grund des Protokolls über die Vereidigung der\nSchöffen steht fest, dass die beiden an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen entgegen § 51 Abs 1 GVG weder\nzu Beginn des Geschäftsjahrs noch am Sitzungstage vereidigt worden sind. Die erkennende Strafkammer war daher\nnicht vorschriftsmässig besetzt. Dieser Mangel bildet\neinen unbedingten Revisionsgrund und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHSt 3, 175), ohne dass\nauf die Sachrüge einzugehen ist.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nBusch Baldus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-246-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-246-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.096599+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-11/3-str-246-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1953-06-11","dockets":["3 StR 246/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.06.1953 – 3 StR 246/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-246-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n70 Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/51","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"51","label":"§ 51 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:52.096599+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}