{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"3 StR 111/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2ER\n\nur 73\n\nPad 5, 7 Nu Zu\n\nEUER Ti Run\n\nEUER NR NETTO SSR\nB Ne\nR\n\n”\n\n0\n2278 063 .\n\n3 StR 111/53\n\nNet\n\nIn NanmnefA des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n-\n\nden Kaufmann Gerd Paul z EEE =: VEE-VOR, geboren am u 7913 in Di:\n\nwegen übler Nachrede u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg.\n\nals Vorsitzender, ae,\nBundesrichter Krauss _. \"\nBundesrichter Dr. Koeniger .\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt_Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat . ei der Verkündung\nals Vertreter der. ‚Bundesanwaltschaft,\n. dJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannts\n\nDie Revision des-Angeklagten gegen das Urteil\n” des landgerichts in Wuppertal vom 15. November 1952\n\nwird verworfen. .. wi\n\nJedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert,\ndass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht für je 10 DM\n“ein Tag Gefängnis, sondern für je 20 DM ein Tag Ge-\n\nfängnis beträgt.\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten. des Rechtamittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nFr z\nur GEST ze s\n\nRIESE SR Sn\nRE SIERT NER\nTAN, ve\n\n>\nBT,\nN\n\nBEINE\nTR\n\neen. | \\\n\nERBRECHT,\n\nES ae 7 7 a Zn 2\n\nN\n\n>,\n2\n2\nFi\n\n*\n%\n&\n%.\n\nRe.\nf\n\nTatsache geeignet ist, denselben verächtlich zu machen\n‘oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die-\n\n”\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit\nmit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 400 DM, ersatzweise für. je 10 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird, ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Die üble Nachrede sieht die Strafkamner in der\nÄusserung, des Angeklagten, der Nebenkläger habe von\neinem Mandanten mehr Honorar genommen, als vereinbart\ngewesen sei. Für diese Behauptung hat der Angeklagte\n\nden Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Denn die Strafkammer\nstellt fest, dass der Nebenkläger mit dem Mandanten kein\nfestes Honorar vereinbart habe und dass sich das geforderte Honorar von 55 DM sowohl innerhalb der dem Mandanten\nvorher gegebenen Schätzung wie auch im Rahmen der\nRechtsanwaltsgebührenorädnung halte. Danach ist der Angeklagte mit Recht wegen übler Nachrede verurteilt worden.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich zum \"Teil\nin unzulässiger Weise gegen. die Beweilswürdigüng der\nStrafkammer; sie. bedürfen insoweit keiner Erörterung.\nDarauf, ob der Mandant an eine Honorarvereinbarung\nglaubte, kommt es nicht an. Auch zur ‚inneren Tetseite\nsind die Ausführungen der. Revision verfehlt. Ob der\nAngeklagte mit seiner Äusserung eine Verächtlichmachung oder Kreditschädigüng des Nebenklägers beabsichtigte und ob er die Mitteilung des Mandanten über die unbe- \"\nrechtigte Honorarforderung für wahr hielt, ist für den\nTatbestand des § 1§ 6 StGB unerheblich. Es genügt das\nBewusstsein, dass die über einen anderen behauptete\n\nses Bewusstsein des Angeklagten ist festgestellt.\n\nAS, IN\nPs on\nER Eyes, .\nN 2 SER\nREEL YO\n\nweis\nter\n\nI\nD7’K See:\n\nt\n\nI\n\n.\nx r\n5 Kor\n\nBus Zux\n+.\n\n=\n\n“ -\nN\nSay\n\nNs,\n\nEr,\n\nKL RER EDS BE »\n\nDR\n\nwa\n\n. Nebenkläger. -\n\n. — 3 =\n\nö.) Auch die Verurteilung wegen Beleidigung (§§ 192,\n1§ 5 StGB) begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die\nRevision wendet sich auch hier in unzulässiger Weise\ngegen die Beweiswürdigung. Danach steht folgendes fest:\nDer Angeklagte unterhielt sich mit führenden Männern der\nörtlichen Flüchtlingsorganisationen über die in diesem\nKreise tätigen Personen, u.a. auch über den Nebenkläger. Anschliessend wurden Witze von den heimatlichen\nWitzfiguren Graf Bobby und Mikosch erzählt. Auf einmal kam der Angeklagte wieder auf den Nebenkläger zu\nsprechen und erzählte; dass der Nebenkläger unter die\nGesundbeter gegangen sei und in der Sprechstunde einen\nMandanten geraten habe, etwas für seine Gesundheit zu\ntun, wobei er ein Buch genommen und vor sich hingebrummelt habe. Diese Mitteilungen gaben Anlass zu Gelächter\nund Glossen über die Gesundbeterei im Zusammenhang mit den\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der\nAngeklagte für diese Behauptungen den Wahrheitsbeweis\nerbracht habe. Sie hält jedoch den Angeklagten der Beleidigung nach den §§ 192, 1§ 5 StGB für schuldig, da\naus der Form der Behauptung und aus den Umständen, unter\ndenen sie geschah, das’ Vorhandensein einer Beleidigung\nhervorgehe. Denn der Angeklagte habe den Nebenkläger\nals völlig lächerliche Figur hingestellt, indem er unvermittelt in die Erzählungen der Tafelrunde über Graf Bobby\nund Mikosch mit seinen Äusserungen hineingeplatzt sei\nund den Nebenkläger auf eine Stufe mit diesen Witzfiguren gestellt habe. Der Erfolg sei entsprechend gewesen;’ man habe gelacht und sich auf Kosten des Nebenklägers amüsiert. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Revision beanstandet, dass das Bewusstsein\ndes Angeklagten, seine Äusserungen würden zur Kenntnis des Nebenklägers gelangen, nicht nachgewiesen sei.\nDie Äusserungen seien im vertrauten Freundeskreis gefallen und ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor-\n\nERTESTFET RT\n\nu.\n\n‘sicht gehandelt habe. Bei unmittelbarer Anwendung des\n\n‚sie jedoch nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung\n\ndigung, die aus Form und Umständen hervorgehe. Die wei-\n\n6?\n\n“\n. I:\n? or '\n* x, ;\nPi\n“\n\nwenig\n\nden. Die Reyision verkennt die Voraussetzungen des & I\n\n§ 185 StGB. Zum Tatbestand der Beleidigung gehört\n\nnicht, ‘dass die Behauptung mit dem Willen des Täters zur Kenntnis desjenigen gelangt, dessen Ehre be- Be\ntroffen wird. Auf die von der Revision vermisste Fest- ER\nstellung kam es deshalb nicht an. oo 0 RE\nLediglich insoweit könnten gegen den Schuld- SE\n\nspruch Bedenken erhoben werden, als das Urteil nicht ausdrück-' vu\n\nlich hervorhebt, dass der Angeklagte mit Beleidigungsab-\n\n§ 1§ 5 StGB gehört die Beleidigungsabsicht nicht zum\nTatbestand. Im Anwendungsbereich des § 192 StGB ist\n\nder Strafbarkeit, muss allerdings in der Form oder den\nUmständen der Äusserung zum Ausdruck gekommen sein. Dem\nZusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zweifelsfrei\nentnehmen, dass die Strafkamner diesen Gesichtspunkt nicht .\nverkannt hat. Das Urteil’ spricht zwar dem Wortlaut des\nGesetzes folgend nur von dem Vorhandensein einer Belei-\n\nteren Ausführungen machen aber deutlich, dass die Strafkammer die Beleidigungsabsicht feststellen wollte und\nfestgestellt hat. Denn der Angeklagte hat den Nebenkläger als völlig lächerliche Figur hingestellt und dem Gelächter der Tafelrunde preisgegeben. Einer solchen\nHandlungsweise liegt notwendig die Absicht der Beleidigung zugrunde. 198\n3.) Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch keine\nBedenken. Nur der Strafausspruch muss hinsichtlich\n\nder Ersatzfreiheitsstrafe geändert werden. Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil\n\nvom 24. September 1951 wegen übler Nachrede zu einer\nGeldstrafe von 600 DM, ersatzweise für je 20 DM zu einem\nTag Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-\n\nı\nx ®\n\n, m\n\nten hat der Senat dieses Urteil am 16. Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei_\ndung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsicht-\n\n\" lich des Strafmasses war daher die Strafkammer an die\n\nVorschrift des § 358 Abs 2 StPO gebunden. Das gilt auch\nfür die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe. Wegen des\nverschiedenen Umrechnungsmaßstabes betrug diese im\nersten Urteil .30 Tage Gefängnis, während sie jetzt auf\n40 Tage bemessen ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe in\ndieser Höhe war unzulässig. Von der Aufhebung des\nStrafaussprucheskann jedoch abgesehen werden, da die\nStrafkammer, wenn sie die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO\nbeachtet hätte, mit Sicherheit denselben Umrechnungsmaßstab gewählt hätte wie im ersten Urteil. Der Feh-\n\n\"ler kann daher durch das Revisionsgericht beseitigt\n-werdens\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nBusch Baldus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-111-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/3-str-111-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.046990+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-11/3-str-111-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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