{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"5 StR 151/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der geheime Vorbehalt des Beamten, die In\nAussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung\nnicht auszuführen, steht einer Verurteilung\naus § 332 StGB nicht entgegen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2269 091\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nand Fun gen min ats au GER ante TE GEIGER ann Gala rd Tun GERD pen arm ER aim mu anne De Gumat ume zur mm um mul BE EEE mas m wi\n\nGesetz: StGB § 332\n\nRechtssatz: Der geheime Vorbehalt des Beamten, die In\nAussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung\nnicht auszuführen, steht einer Verurteilung\naus § 332 StGB nicht entgegen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 151/53\nUrteil des BGH vom 9.Juni 1953 LG Verden/aller\n\n5 StR 151/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Betriebsleiter Hans-Joachim\n\nH EEE =::= VO (GEEERD) ,\ngeboren am GB 1922 ir CB:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, Juni 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HB zesen\ndas Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom\n\n15.Januar 1953 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Hi ist aurch das Urteil des\njandgerichts wegen Betruges in vier Fällen, davon in einen\nFall in Tateinheit mit versuchter passiver Bestechung, und.\nwegen versuchter passiver Bestechung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet,\n\nDie Revisionseinlegung enthält die Erklärung, daß die\nRevision eingelegt werde, soweit der Angeklagte über den Tatbestand des Betruges hinaus wegen versuchter passiver Bestechung verurteilt worden ist. Damit ist die Revision zulässigerweise auf die Fälle IV und V (DB und Dres\nGEB) der Urteilsgründe beschränkt worden, in denen der Angeklagte wegen eines Betruges in Tateinheit mit versuchter\npassiver Bestechung (Fall BB) und wegen versuchter\npassiver Bestechung in Tateinheit mit versuchten Betrug\n(Fall BrB) verurteilt worden ist, und die sich als\ntrennbare Teile des Urteils darstellen. Soweit die Revision\naußerdem darauf beschränkt sein soll, daß in beiden Fällen\nnur die Verurteilung wegen versuchter passiver Bestechung\nangegriffen werde, ist die Beschränkung unwirksam, da die\nSchuldfrage für jeden der beiden Fälle nur einheitlich ent-.\nschieden werden kann.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer ab März 1948 als Angestellter beim Finanzamt NO )\nWE veschäftigte Angeklagte war dort ab 1.September 1950\naeushilfs- und probeweise als Dienststellenleiter der Strafsachenabteilung eingesetzt. är durfte Steuerpflichtige vorladen und wegen steuerrechtlicher Vorwürfe vernehmen. Außerdem hatte er nach Anweisung des Sachbearbeiters, eines Re-\n. gierungsrates, Strafverhandlungen oder Entwürfe vorzubereiten; er war jedoch nicht befugt, selbständig zu entscheiden.\n\nAm 15.November 1950 suchte der Angeklagte den früheren\nMitangeklagten Bäckermeister DIEB auf, gegen den eine\nUntersuchung wegen Steuervergehens eröffnet worden war,\n\n- 3.\n\n-3-\n\nstellte sich ihm als Inspektor Ho von der Strafsachenstelle des Finanzamts TB vor, erklärte ihm,\ndaB er eine unangenehme Sache habe, und sprach anhand\neines Schnellhefters und eines Aktenstückes die Beanstandungen der Betriebsprüfung mit ihm durch. Auf die Frage\nD@EEREEEBB: , ob das denn nicht ohne Strafverfahren gehe,\nmeinte der Angeklagte, die Akten gingen zu dem Listenführer; er wolle mit diesem reden, was zu machen sei;\nDO Sürfe das niemand erzählen. Der Angeklagte hatte\nden Eindruck, Bo habe ihn verstanden und werde sich\n‚ erkenntlich zeigen. Nachdem der Angeklagte am 6.Dezember\n1950 wegen Verfehlungen ab sofort beurlaubt worden war,\nsuchte er am selben Tage DB abermals auf und teilte\nihm mit, er habe mit dem Listenführer gesprochen, dieser\nwolle 150.- DM haben. DEM za dem Angeklagten 100.-DM\nund sah seine Steuersache damit als erledigt an.\n\nEnde November 1950 lud der Angeklagte den Bäckermeister Br vor, gegen den gleichfalls eine Untersuchung wegen Steuervergehen eingeleitet worden war, besprach mit ihm die bei der Betriebsprüfung festgestellten\nMängel und meinte, es könne eine Nachzahlung von etwa\n1000.- DM in Frage kommen. Als Br \"weich wurde\",\nkam der Angeklagte auf den Gedanken, Geld aus ihm herauszuholen., Er erklärte ihm, er wolle mal sehen, ob er ihn\nnicht helfen könne. Er könne das aber nicht allein machen,\nsondern müsse erst mit dem Listenführer Fi - der\nName war erfunden - sprechen. Etwa eine Stunde später teilte er Br mit, der Listenführer, mit dem er gesprochen\nhabe, wolle nicht an die Sache heran, weil der Stceuerbetrag\nzu erheblich und das Risiko zu groß sci. Brill müsse\nwenigstens 100.- DM zahlen, er solle ihm, dem Angeklagten,\ndas Geld übersenden. BrlB erbat sich Bedenkzeit und\nentschloß sich alsdann nach Rücksprache mit seiner Frau,\nauf den Vorschlag nicht einzugehen. In der Folgezeit\nwiederholte Versuche des Angeklagten, Br zur Hergabe des Geldes zu bewegen, blicben ebenfalls ohne Erfolg.\n\na et\n\nDie Anwendung der 8§ 263, 332, 43, 74 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsirrtum zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Soweit der Angeklagte\nwegen Betruges und versuchten Beiruges verurteilt ist, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Insoweit hat auch\ndie Revision keine Einwendungen erhoben.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Augeklagte hätte\nwegen versuchter passiver Bestechung aus dem Grunde nicht\nverurteilt werden dürfen, weil es ihm vun vornherein an dem\ninneren Willen gefehlt habe, pflichtwidrige Amtshandlungen\nzu begehen. Der Tatbestand des § 332 StGB erfordert nicht,\ndaß der Täter den Willen hat, die Pflichtwidrigkeit zu verüben, für die er Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Der geheime Vorbehalt des Beamten, die in\nAussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, macht ihn nicht straffrei (RGSt 39, 193 /200-2027;\nRG in DR 1939, 994; RG in HRR 1940 Nr.995). Was die Revision\ndemgegenüber vorträgt, überzeugt nicht. Ein Beamter, der für\neine pflichtwidrige Amtshandlung, die. nach seinem inneren,\ndem Vortcilsgeber nicht erkennbaren Willen nicht ausgeführt\nwerden soll, Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen\nläßt, handelt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht\nnur mit \"reinem\" Betrugsvorsatz. Sein Wille ist nicht allein\ndarauf gerichtet, das Vermögen eines anderen durch Täuschung\nzu beschädigen, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Sein Vorsatz umfaßt außem\ndem das Bewußtsein und den Willen, daß der Vorteilsgeber\nden Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung gewährt,\ndie er von dem Beamten erwartet, Ein so gearteter Vorsatz\nist kein \"reiner\" Betrugsvorsatz. Hieran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Tatsache nichts,\ndaß der innere Wille des Angeklagten, keine pflichtwidrigen\nAmtshandlungen auszuführen, durch eine Vielzahl von Taten\ngleicher Art \"eindeutig zutage getreten\" ist. Entscheidend\nist, ob jener Wille den hier in Rede stehenden Vorteilsgebern erkennbar geworden ist oder werden sollte, oder ob\n\n-5.\n\n-5_\n\ndiese dem Wissen und Willen des Angeklagten entsprechend\nzur Tatzeit glaubten oder glauben sollten, daß der Angeklagte als Gegenleistung für die zu gewährenden Vorteile\nPflichtwidrigkeiten verüben werde. Nach den Feststellungen\ndes Urteils trifft der zweite Fall zu.\n\nZu Bedenken rechtlicher Art könnte allenfalls Anlaß\ngeben, daß in dem Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist,\nwelche Handlungen des Angeklagten Pu und Brei\nnach dem Willen des Angeklagten als Gegenleistung für die\nVorteilsgewährung erwarten sollten. § 332 StGB erfordert, |\ndaß das Dienstgeschäft, das der Beante - nach der ihm be= |\nwußten und von ihm gewollten Erwartung des Vorteilsgebers — käuflich vornehmen will, zum Geschäftsbereich\nseiner Behörde gehört,und daß die Bearbeitung solcher An,\ngelegenheiten ihrer Art nach in das Amt einschlägt, das er\nbekleidet, auch wenn durch die Geschäftsverteilung gerade\ndie fragliche Amtshandlung cincm anderen Beamten zugewiesen\nist (RG in DR 1939, 994). Die Handlung, die der Beamte vornehmen soll, muß \"objektiv eine Dienstpflichtverletzung.\ndes bestochenen Beamten\" oder des zu bestechenden Beanten\nsein(RGSt 39, 193 /1977). Daß dies hier zutrifft, ist in- _\ndessen trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung =\nder Handlungen, die verkauft werden sollten, den Feststellungen, des Urteils mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.\nEs ergibt sich aus der Zweckbestimmung der geforderten .\nGeläbeträge (vgl. RGSt 64, 328 /336/), die gegeben wurden\noder gegeben werden sollten, damit die eingeleiteten Untersuchungen in einem den Vorteilsgebern günstigen Sinne er- |\nledigt würden, sowie aus der Tatsache, daß der Angeklagte\nden Vorteilsgebern erklärt hat, er wolle mit dem Listenführer, zu dem die Akten gingen, reden, was zu machen sei,\nund im zweiten Falle, er könne das nicht allein machen,\nsondern er müsse es erst mit dem Listenführer Te\nbesprechen. Hiernach sollten die wegen Steuervergehen verfolgten Vorteilsgeber als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung eine Tätigkeit des Angeklagten erwarten, die sich\n\n-6-\n\n(ep\n\nals Begünstigung darstellt. Sie sollten durch seine in Au\nsicht gestellte Tätigkeit von ihren Steuer- oder Strafschulden befreit werden. Zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten als Dienststellenleiters der Strafsachenabteillung\ndes Finanzamts gehörte es aber gerade, daß er bei der Verfolgung von Steuer- und Strafansprüchen im Interesse dcs\nStaates mitwirkte. Damit oblag ihm zugleich die dienstliche\npflicht, Handlungen zu unterlassen, durch dis Steuer- oder\nStrafschuläner zum Nachtcile dos Staates begünstigt wurden,\nDie für die Vorteilsgewährung in Aussicht gestellten Handlungen, die unter Verletzung dieser Pflicht vorgenommen\nwerden sollten, schlugen in sein Amt ein.\n\nAuch sonst läßt der angefochtene Teil des Urteils eine\nVerletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch ist, soweit er die Fälle Den\nund BrB petrifft, ebenfalls frei von Rechtsirrtum.\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet. Soweit der Strafausspruch die übrigen Fälle betrifft, ist er der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nentzogen, da die Revision bereits mit ihrer Einlegung auf\n\ndie Fälle I | und Br beschränkt worden ist.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/5-str-151-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/5-str-151-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.916187+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-09/5-str-151-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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