{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"1 StR 206/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das] Tachschlager\nNicht zür are Amtlic\n\nwerkt\n\n‚he ne\n\nnum menu tmnactnin. ie. Menden A I ehe\n\n4\n5\n\nGeset 2\n\nRechts satz!\n\nA\n\n£\n\nnd\n\n’\nR=\n\n3\n\n7\n\n(ab\n\n> = je)\n13\n\nUL WE\n\n0.8 240. Abs 1: Nr Lo;\n\nund können ı\n\nAktenzeichen: 1 StR 206/53\n\nUrt, des BEH von 9\n\nDieser Leitsatz tritt an Stelle des\n\nJuni\n\n1953 261\n\nnur husgaben\n\nchuldner aus seinen ren\nses in die Masse fall\nschn B II ; b des Urteile)\n\nBr]\n3\n\nbi isher\n\n3 StR 206/53\n\na\n\nın Namen des Volke\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Helfer in Steuersachen Josef X mn\n: Ta dort „geboren u en 191’; z-2%.\nwegen Untreue u.a. FEUSARDTEND WERE SSH. . 4\nME EEE SEN ©\nhat der 1L, Strafsenat des Bundesger richtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, ’\n. Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n Bundesrichter Dr. Schalschz\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet num\n’\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBon Justiz angestellter ı 73 .\nh ie als Urkundsbeanter der Gese näftsstelle,\n\nRecht erkamt;.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanvaltschatt, des\n\nFinanzants \\ Nürnberg-Wess. als. Nebenkläge rs und\n\nee. Dürth vom 30. se en,\nstste ılung gen oufgehoben und di\n\niz erhandl ung und Entscheidung, auch ü\n\nder Rechtsmittel, an ‚das Tandgericht\n\nsen.\n\nTon Rechts wegen\n\ns Gründe:\n\nA... zu den Revisionen der. Staat sanneltschaf t und des\nFinanzamts, ee\n\nGera mn. mewersard nee aber hiree aan\n\nI, Verfahren nsrüge, „det Finanzamts.\n\nDie & Anklage und der Eröffnungsbeschluss hatten dem 5\nkngeklag ten in den Fä 1len E02 & Sohn und Tide ee i\nG.m.b.H. tateinheitlich mit Untreue und Betrug auch Steuer- N Le\nhinterziehung nach g 396. RAbgo zur Last gelegt. Insoweit | .\nhatte das Finanzamt kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers. (8 472 Abs 1 Rabg0). Rs musste deshalb zur,\nHauptverha ndlung geladen werden (88 397, 385 StP PO). Das\nist, wie die Revision zutreffend rügt, unterblieben.\nDas Finanze mt ist dadurch, wie sich aus seiner Revis ions-\n\"begründung ergibt, gehindert worden, in de 2 Hanptverhand- r\n‚lung vertreten z zu sein und Stellung zu nehmen. Darauf. | |\nkann das Urteil, ‚in den da s Vorliegen von Steuerverge-\n\n‚hen verneint wird, beruhen.\n\nSchon diese Verfahrensrüge führt daher aut Aufhen\n\nbung des Urteils ‚soweit der Angeklagte vegen for “a.\nsetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteil wur-\n\nde; denn das Steuervergehen trifft nach der - Annahme des\nEröffnung sbeschlusses mit diesen Straftaten rechtlich\nusarmen (§ 13 er al räets\n\nIT. Ssachbe schwerden.\n\n1.) Soweit das Landgerio cht eine ‚Steuerhinterziehung\n\nL v\nnach § 396 Abs 1 RAbsO vernein nt, ist ‚seine Begründung;\nvie beide Revi isionen mit Rech ht rügen, rechtlich zu beanstanden. De r Angeklagte \"habe zwar, so führt es aus, in.\n\neinem Teil der Umsatzsteuervoranmeldungen.die er für die\n\nFirmen ann 2 Sohn “und Pf \"HE G.m.b.H, den Finanz-\n\namt einreichte ‚wiss entlich di e Ums ätze zu niedrig angegeben; entsprechend habe er für die se Firmen auch zu.\nniedrige Vorauszahlungen geleistet. ‚Doch habe,nicht si-\n\ncher festgestellt werden können, ob er die Umsätze auch\n\nin den nachfolgenden Jahresst beuererklärungen unr ichtigdargestellt habe. Eine \"effektiven Verkürzung der Imsatzsteu ern sei deshalb nicht erwiesen...\n\nBei diesen Ausführungen hat die Stra sfkamner über.\nsehen, dass die Umsatzs Steuerschuld nach § 3 Abs 5 Nr 4\nStAnp& mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitrauns entsteht, Dementsprechend bestimmt § 13 Abs 2 Satz n vste,\n\ndass die Vora ınmeldung als Steuererk Klärung gilt; nach\n\n§ 13 Abs 1 Satz 2 aa0 hat der Steuerpflichtig ze zugleich\nmit der Voranmeldung, also ohne dass es einer Pes tset-\n\nzung durch das Finanzant bedarf, eine Vorauszahlung Zu\nleisten, die den Entgelten für die vorangemeläeten\n\nSteuerpflichtigen Unsätze entspricht. Diese Vorauszah-\n\nlung. ist nach § 13 Abs 2 Satz 2 aso eine Steuer im Sin-\n\nne der Reichsabgabenordnung.. Das Landgericht hätte da.\n\nher prüfen müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich die\nvon den Steuerpflichtigen geschuldeten Vorauszahlungen\nverkürzt hat; bejahendenfalls v var, der. Tatbestand des\n$:396 Abs 1 RAbgO gegeben (vel Rest 60, 182, 185; 61,\n186, 189 £), Ob er: dabei zum eigenen Vorteil oder zu\n‚dem der Steuerpflichtigen gehandelt: hat, ist nach dem\n\n\\Wortla aut dieser Vorschrift unerheblich. Eine Hinte erzie-\n\nhungsabsicht gehört ent gegen der in der Revis sionsgegen-\n\nerklärung d Ges Angeklagten. ‚ausge sprochenen jeinung nicht .:\n\nzu. den Merk malen des § 996 Rabeo,\n\nBerichtigende Jehresumsatesteuererklärungen könn-\n\nten nur unter den Gesichtspunkt des z 410 Riba0 (Selb st-\n\nF\n\nrats vom 20. APTI- L\n\nDas Urteil spricht von vierteljährliche en Umsatzsteuervoraus szahlungen. Nach 813 Abs 1 UStG ist, von.\nhier kaum in Betracht kommenden Ausnahmen abgese ehen,\ndie Umsatzsteuer monatlich vorauszuzahlen, ee\n2.) Anless zu rec chtlichen Beden! gen geben. fern\n\n\"wie die Revision der Staats sanwalts chaft zutreffend\n\ntend macht, die Gründe, zus.denen das Landgericht einen\n\nbesonders $ ehveren rall_von Untreue und Betrug (88 266\n0S 2, 263 Abs 4 StGB) ver ‚neint hat. ES führt auss ger\n\nIngeklagte habe , zwer ihm antzegengebrachtes Vertraue en\nsufs schwerste missbraucht und beträchtlichen Schaden\nverursacht; die ielzahl der Hinzelhandlungen und'äie.\n\\gewissenlo se Fortsetzung der Verfehlungen | über einen\nlangen Ze itı raum liessen auf einen \"besonders starken und\nverwarfli ichen verbreche erischen | len schliessen; dieser.\nwille allein genüge. jedoch noch nicht RE Annahme |\n\neines besonders schweren Tolles; es müssten ausserden\n\nnoch Tatsachen gegeben sein, die in den Umstände n der\n\n}\n\nBegehung o0eT irn den verachy\n=\n\nY\n\n1deten schweren Role ven ‚der\n\nw\nu\n>\no\n{N\n25.\n\nhier, weil der 4 nacklagie ei-.\nn\n}\n\nherseits auf eine verh 1tnismässig ‚plumpe und el\n4\n\n=\nge Ar vorgegangen, ander erseits keiner der Geschä ‚ie\n‚ten in ern ste wirtscha aftliche Sch wieri ih gK ceiten , geraten\nsei. | ee er ei:\n\nDas Ge setz enthält keine\n\nmale 'eines besonders | schweren Falles 1.8. der 58\n\nli\nj\n\nAbs 4, 266 Abe 2 St. Es gibt nur Beis piele\nden re\nbesondere dann vorliege, ‚wenn die Tatı das Wohl des Vol-\n\nbestimmt, dass ein besonders ‚schwer\n\nÄ\n@a\n\nkes geschädigt. oder einen besond ers grossen Schaden zur.\nFolge zehabt oder der Täter. beson ders argli stig gehan=.\ndelt hat, Die Begründung des I Landgerichts 1äuft darauf\nhinaus, dass ein besonders schwe rer Fall nur dann ange-\n\nnommen werden könnte, wenn eines dieser. Beispiele zu\ntrifft, Das ist rechtsirrig. ES ni\n\nDie Fr vage, \"ob ein \"besonders schwerer Fall ‚gegeben\nist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt eitschieden hat, dann zu bejahen,\nwenn die Tat unter Berücksichtiaung. aller Umstände die a\nerfehrungsgenäss vorkommenden und deshalb vom Gesetz ir\n\nden Spielraum des ordentlichen Strafrahmens ; schon! bedachten Fälle an Strafwürdigk eit en dass der or .\nnicht mehr hinreicht; Be\n\ndentliche Strafra! men zu ihrer‘ Sü neob das der Fall ist, hat der Pa atr ichter nach eingehender\nen\n\nWürdigung der Tat und. ‚der Pers on des Täters zu prüf.\n‚(Urteil vom f: Dezember 1951 1 StR 594/51, NW 1952.\n\n5 234 Nr. 313 erner Beust 2, 181). Das Landgericht war\nhiernach zwar ler. und verpflichtet, bei seiner\n“Ents ‚cheidung die won ihm hervorgehobenen Umstände zu. gun-\n\n‚sten des Angek1 agten Zu berücksichtigen; rect ıtlich feh-Lerhaft ist. abe er seine Auffassung, dass diese Umstände\n\nKir Palles\n\nnotwendig zur Verneinung eines beson nders sc huweren lese.\n\nführen müssten,\n\n3.) Die Sachrüge der Staats sar altschaft a has. Rev isionsgericht, die Anwendung des Strafg set- |\nzes auch im übrigen zu prüfen. Dasselbe gilt von der\n\nSachrüge des Finanzamts, soweit Tateinheit zwischen dem.\n\nSteue rvergehen und den anderen dem Angekia sten\n\nen vorgeworfenen Verfehlungen : in Frage. kommt (RGSt 65, 60; 65,\n\n131),\n\na) Soweit der Angeklagte ı we gen fortgese izter Untreue in Tate inheit mit Betrug verurteilt ist, kann\n\ndie Annahme de s Fortset2 zungszusammenhangs zu seinen\n\nGunsten von ‚Rechtsirrtum beeinflusst sein. ‚Der einer\nfortgesetzten Tat wesentliche Gesamtvorsatz ist nur\ngegeben, wenn der Täter schon vor oder wenigs stens bei\nder ersten Teilhandlung einer von ihm: geplanten Handlungsreihe sich deren sämtliche Teile in. den wesent-\n\nlichen Grundzügen ihr cer kü ünftigen Gestaltung vorge-\n\nstellt. hat (BEESt 1, 313 315). Eine solche Feststel-\n\nlung ist der fo mmelhaften Wendung des Urteils, ‚der Anaeklagte sei von einen einheitlichen Gesamtvorse satz ausgegangen, n icht zu entnehmen. Ferner sind. die Beitpunkbe ‚der einz einen Verfehlungen des Ingeklagten aus dem\nUrteil nur‘ zum Teil ersichtlich; es. 1&sst sich daher der\n\nebenfalls zum Begriff der fortgesetzten Tat gehörige\nzeitliche Zusammenhang der einzelnen Handlungen nicht\n\nprüfen,\n\nb) Ein Mangel des Urteil liegt : auch h in der sonstigen Unbe stimmtheit der Festste ılu ungen. Der Angeklagte\nhat seine Auf traggeber, ‚von einer Ausnahme (Fell! an\nG.msb.H.) abgesehen, durch zahlreiche Binzelbandlu ungen\n‚geschädigt. Offenbar het die Annahme eines For tsetzungs-\n\nzusammenhangs das Landgericht veranlasst, auf eine Dar\n\nstellung dieser Binzelhandlungen im wesentlichen zu Verrunde Beschreibung\n\nzichten und sich mit ihrer gruppennä seigen Beschre\nsowie der Mitteilung des jedem Gläubiger insgesamt er-\n\nao\nee\n\nwachsenen Schadens ı zu . beant igen. Darin liegt ein\n\nre ohtlicher Fehler. Auch bei einer fortgesetzte en Tat\n‚müssen regelmässig die einzelnen Handlungen ents Drechend dem § 267 Abs ı Sat zZ. ı StPO im Urteil s so festgestell t werden, das 5 der. Vers 'toss des Angeklagte en geee das angewandte Str rafgesetz erkennbar i 1St; Vor al-Lem ist das für die zeitlich ersten Ha ‚ndlungen zu verlangen; denn & sonst. is ar der Tatrichter in der Regel.\nüberhaupt nicht in der Lage, von den ‚inneren Voraussetzungen des. Portsetzungszusammenhar ngs eine Sichere\nÜberzeugung zu gewinnen, Im übrigen lässt die Darste] 1lungsweise ‚des Urteils bei einzelnen Gläubigern\n| des Angeklag gten (2. B..in dem Falle a 3 G.m.b,H, w\nauch unklar, ob alle seine Untreuehandlungen nach der\n‚Ansicht des Landgerichts . zugleich (§ 13 SteB) einen.\nBetrug enthalten oder ob dies nur. teilweise ‚der Tell\n\nNach d em Urteil soll sic! Gesamtschaden aller\n‚Gläubiger.a auf 169.420,59 DIE belaufen, Die neue Verhandlung wird Gelegenhei t zur ' Prüfung geben, ob‘ diese Zahl |\n\nrechnerisch richtig ist.\n\nce) Die Revisionen. sowohl. der Staatsanwaltschaft\nwile auch des Nebenklägers wirken, soweit s sie ‚das ur\nteil angreifen, auch zugunsten des Angeklagte n (§ 301\nStPO; Rast 45, 521, 326). Soweit daher das Urteil auf\ndie- Sachbeschwerde des Angeklagten aufgehoben mir\n\n(vgl . unten, BIT), hat dies zugleich auf die Sachrüz\nge der Staatsany jaltschaft und, des Finanzants zu ge-\n\nRevision der Staaten i e\n\nZur Revision aes, Angekl Jagten..\n\nwe\n>\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nerrememeereReen a PER ene Yrra Met Markanhtdne\n\nDa schon die sa achbese hwerde des Angeklasten Erfolg\nhat (v 1 unten, {il edü irfen die Verfahre nsrügen keiner\nu en\n\nnr\n\n2.\n\nErörterung mehr „Mar folgenden ist zu bemerken;\n\nDie Revision sieht e eine Verl etzung der richterlichen\nAufklärungspflicht § 244 Abs 2 eo) darin, dass das Ge-\n\nricht zu zahlreichen Punkten kei ins einzelne gehenden\nFeststellungen ‚getroffen habe. In lese Forn kann die\n\nI keinen Erfolg haben; denn die Aufklärungspflicht\nst nur verletzt, w enn das Gericht von Beweisnittein,\n\ndie ihm erk\n.gema, cht hat, obwohl die Sachlage dazu drängte, Diese Vor-.\n| rgetan, Zum Teil\nen Beweis\n\nnbar und erreichbar waren, keinen Gebrauch.\n\naussetz zungen sind hier in keinem ee\ngibt die Revisi\nmittel Sich das Gerien nt noch hätte bedienen müssen Ga.\n\nsuch nicht ans jelcher weiter\n\n‚die rechtlich unerheblich waren oder gem\n\n133: Beibercmense, \\\n\nsind £ usgal\n12\n\ngen und Hk\ngen und -ei inkomnen des. =\nnen Terhältnis stehen an 2\n\n‚omıy51 om 8. Januar 1952); unerhe blich ist; ob ein.ent-\n\n„.168); zum Teil vermisst, sie. nur die Aufklärung .\n\nsprechender Ge genwert” in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, o oder nicht (Re Golt tdarch. 64, 115). ‚Erwerb\n‚eines Herrenzimners für: 14, ‚000 DM und die drei kostspieligen Besuche in der ünchener I Bar hat der Tatrichter |\nohne Rechtsirrtum als ‚Aufwand ange ‚chen. Im übrigen hätte äber die Anwendung des 82 249 Abs L Nrl- Ko immer hin\nnäherer Begründung bedurft, Diese ‚Ausgaben haben möglicherweise geschäftlichen Zwecken gedient; ‚das ke an\n‚auch bei den Personenkraftwagen ‚ganz oder teilw weis se zu\ntreffen. Zwar kann auch ein übertriebener BES chäftli-\n| cher Aufwand unter $.240 Abs 1 Nr ER KO fallen (vgl ‚die /\nangeführten Entscheidungen) . Doch ge nügte es für: diesen\nFall nic ht, dass die Strafkamner die Übermässi igkeit des\n‚Aufwandes allein durch Vergleich mit dem Reineinkommen\n‚des Angekla gten Feststellte, das nach ihrer. rechtlich a\n\ntl\n\nnicht z zu beanstandenden Überzeugung mindestens 1.000 DM\nmonat lich betragen kat. Mer var ein Vergleich‘ mit. ‚den\nRoheinkünften ‚des Unternehmens und den sonstigen g schäft- _\nlichen Ausgaben des Angeklag ten nicht zu entbehren.\n\nDas Urteil 18 isst auch jegliche Fe tstellungen zur.\ninneren Tatseite vermissen, Die Verurteilung nach g 240\nAbs 1 Nr 1 Kö. setzte voraus, dass der ı Angeklagte die Imangemes senheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt nal\noder sie wenigstens bei £ Anwendung der Df Flichtmäs ssigen\nund ihm mögli ichen Sor alt hätte erkennen können (vel\nRGSt 29, 304, go 88, 92 2; 58 ‚ 3045 BGH 1. StR\ner1y5i vom 8. Januar 1952), Nur bei ‚einem Teil der kus-\n\nnnere | atbestand. des Aufwands auf der\n\nEN.\n\ngaben -iegt der innere Ta\nHand. | 2.\n\nlässige Grund-\n\niage“ Für die Beurteilung © des Zusammentreff fens des Kon-:\nkursverg zehens mit der ‚Int ‚reue und. ‚dem Betrug.\n\nDas Tendgericht st tellt entgegen der Behauptung der\n‚Revision nicht ausdrücklich 1 fest, dass der Angeklagte\nseinen Aufwand nit den. Vermögenswerten bestritten hat,\ndie.er sich zum Schaden de Gläubiger durch Betrug verschaffte oder ihnen nern ehe 2e niit aber zu die-.\n\nser neh na heliegenden 1 Möglichkeit | ‚keine Stel ling. Bin\n\nder Verurte lung aus r >40 Abs am {vr ı Ko nicht entgegenste hen. Allerdings fallen unter diese Vorschrift nur\nAus gaben, die der Schuldner aus seinen dem allgemeinen\nZugrift der Gläubiger unterliegenden, o also im Falle des\n\nKonkurses .n I fallenden Ver vnögen tötigt (ROSE\n14, 221, 224 55, 30); denn andernfalls fehlt es an dem\n\ntatsächlichen (nicht ursächlich ıen) Zusammenha ng zwis schen\n\nder Zahlungseinstellung bezw. der Konkurs eröffnung und\n\nan den die Bestrafung in dem Sinne\n.58 etzt dass die Handlung dieselben Glänbigew bestellung\n\n8 eill \\gen muss, die auch von der zahlungs sein\noder dem. Konkurs betroffen werden (BEA 1 StR 67/50 vom.\n\n20. März 1951). Hier hat der Angeklag e aber die Schecks,\ner\nL\n\ndie er eils au rch Betrug erlangte, eils v runtreute,\nseinem eig enen Bankkonto gutbringen eh Dieser Mehrbetrag seines Bankguthabens gehörte ZU seinem Vermögen;\nden geschädigten Gläubigern würde daran im Konkursfalle\n\nweder nach 843 noch nach g§ 46 Ko ein Aussonderungshaben. Hat der Ange klagte aus diesen\n\nrecht zug es standen\nLandgericht, ‚be eanstandeten Aufwand\n\nGuthaben den vom\n\nstrit'ten, so ist das. aus seinen eigene n Mitteln he\n\nhen. Dasselbe würde aelsen, wenn er die Schecks in bar\n\nEs liegt je edoch nahe, gass das unter 8.240 Abs ]\nNr 1 KO fallende Ve rhalten des ı Angeklagten wenigstens\n\nH\nwe\n|\n\nj\n\n„zum Teil in denselben Handlungen liegt, die auch den 2a\nBeständ der Untreue‘ erfüllen, ‚In ‚den Fall En 2 Sohn\nst ausdrücklich festgestellt, dass. mehrere ‚der von die-\n‚ser Firma ausgestellten Schecks auf den Angeklagten als\nZahlungsempfänger lauteten; die Ausstellerin war also\nans scheinend damit einverstanden, dass der Angek] .agte\n‚sie für sich selbst. einlöste,. Seine Untreue liegt dann\ndarin, dass er den Gegenwert der Schecks. nicht für. seine\n‚Auftraggeberin, sondern für sich‘ selbst verwendete, ‚30- |\nweit dieses Verhalten einen Aufwand Im Sinne des 9 240 1\nAbs iINrıxo darstellte, treffen Untreue und. Konkurs- 2\n. vergehen tateinheitlich zusammen [6 734% SteB). Aber auch Br\nin den Fällen, in denen die Untreue des Angeklagten schon.\ndarin zu finden ist, dass er die Schecks, statt sie dem ,\n\nFinanzamt zu übergeben, seinen eigenen Konto eut sschreiben liess, ‚erschöpft sich die Untreue nicht in diesem\nVerhalten. Sie wurde vielmehr über die rechtliche Vol a\n‚endung hinaus noch durch die den Interessen ‚der Gläubiger zum ne rrantende ‚Verwendung des Gegenwerts weitergeführt und erst damit tatsächlich. beendet. Auch in diem |\nsen Fällen können Untreue und unerlaubt er Aufwand. recht- , ;\nlich zusammentreffen. Dass der Tatrichter dies nicht 887 a\nprüft hat, ist sachlichrechtlich. zu bean nstanden.\n\nDie. Verurteilung wegen ı Konkursvergchens mus ;s. daher\naufgehoben werden: Da die ee ons mit der Untreue tateinheitlich zusesmmentr fen kann, ergi ibt sich\nschon hieraus auch die Notwendigke eit, di Le Verurteilung\nwegen fortgesetzter Untreue in: Tat einheit mit Betrug auf\n\nzuheben,\n\n„In der neuen | Verhandlung wire: ZU. beachten sein, dass\n\ndas Gesetz. mehrere. Aufuandshandlungen eines ' Schuldners ala\n\non.\n\n. (BGHSE 3, 23, 2\n\n‚Fällen (\n\nüber die Tatzei\n\ngen ha 5,\noben, en\n\neine ges etzli che E durch können auch\neinzelne, in den B sende Fälle von.\n\nUntreue zu einer\n\ntz ker Untr öl\n\nen Die Verur en ee\n\nese\nber auch für sich\nht\n\ns1ıi chen Beden-\n\nFerner wenn\n\nsfr zundasusinmerhangs (vel oben, AIL3 a) beschwert \"auch\n\n„den Angeklagten. 0b sie, wie d die Revision meint, dazu\ngeführt hat, dass bei den ersten Teilhandlungen gegebe-\n\nne. Strafmilderungsgründe nicht beachtet wurden; kann\n\nhier. dahingestellt bleiben, .Die Möglichkeit der Beee des Angeklagten ergibt sich jedenfalls im Hinblick auf das Straffre iheitsgesetz vom 31. Dezember 1949:\n„In den Fällen 2 © WERBEN. BO 2 & Er; und ED 7\n\nhaben die Verfel lungen des Ange klagten im Jahre 1948\n\n1951 angedauert. In anderen\nse auch Pr ist\n| 65. estellt. Welche Einzelhandlungen de 3 Ang: ag dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes. De 1949) begangen wurden,\n\nist aus dem Urteil nicht ers , Das jevisi onsge-\n\nbegonnen und bis. in das Jahr\n\n‚richt u sen, dass diese Handlun-\n\nTa StGB) berteilt worden W des genannten Ge-\n\nsetzes nicht, ; hätten bestraft erden können,\n\nb) Was die\n\nchen Angriff auf die,allau Knappe. Art, in der da s Urteil.\n\n‚die Tatsa chen. feststellt. Dieser Mangel ist schon auf\n\n‚die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebentik.\n\n‚gers beanstandet worden (A 113 b); Er benachteiligt |\nmöglicherweise den ee\n\n.e) Im übrigen enthalten a die rechtlichen Gesichts\n\npunkte, von. denen sich das Landgericht bei Anwendung\n\nder 58 266, 267_ StB. (Untreue und Urkundenfälschung)\nhat leiten lassen, keinen Recht sfehler. Verfehlt 18 ;t\n\ngie von der Revision geäusserte Meinung, die Auftrag-\n\ngeber des Angeklagten seien nicht: geschädigt, soweit\n\n„810 nach de n Ergebnissen der St euerfahndung ohnehin zu\n\nwenig | Steuern bezahlt hätten. Abgesehen davon; dass. = u\n‚dieses Vorbringen gegenüber den en, ee ER\n\nneu ist, kann es die Tatsache nicht ausräumen, das\n\nder Ang geklagte Vermögenswerte seiner Auftraggeber 1 ür\nseine eigenen Zwecke verwendet und. sie ‚hierdurch ge-\n\nschädigt hat. Es war auch nicht, ‚geboten, dass. das Ge\n\nricht dazu Stellung nahn, ‚ob der Angeklagte: die veruntreuten Beträge als. Vergütung, zu beanspruchen hatte oder; 3\ndies glaubte; für eine solche Möglichkeit bot der Sa\nre :rhalt keinerlei Anhaltspunkte , ee =\n\na) Betrug § 263 stop) liegt - im allen Fällen vor;\nı denen sich der Ingeklagte die Blankoscheo ks durch\nisch über seine wahren Absichten oder durch sonsti-\n.ge Vorspiegelungen verschafft hat; ein Vermög gensschaden\n\n‚ist den Auftraggebern ‚hier schon durch die Übergabe der\nMächeoks an den Angeklagten entstanden,» ‚der zu ihrer ab-.\nredewid ärigen Verwendung von vornher ein entschlossen War.\n\nEntspre echendes gilt in den. Fall en, in denen der Angeklag-\n\nte durch seine unwahren Behauptungen Barzahlungen der\n\ndurch eine. Ta.\n\nmr\n\nAuftraggeber erlangt hat, Hier ist überall auch Tat\n\neinheit, zwischen Betrug u und Untreus ohne Re echtsirrtum angenommen worden; denn wer seinen Treu geber im Rahmen des\n\nDreuever! ältnisses betrügt, fügt ihm Sadurch zugleic\nim Sinne des 5 266. st GB pflichtwia rig Nachteil zu:\n\nÜ\n\nDas Landgeri ne ame Betrug : auc ch in’ Fällen anzunehmen, in denen der ! Angeklagte nicht ‚von vornherein.\nzum Miss sprauch der ihm überlassenen Blankoschecks entschloss en wa r; es sieht dort eine- Behäste ende Vermö-\n\ngensverfü gung. der Auftraggeber darin, da ss ie die unberechtigte Belastung ihrer Bankguthaben mit. den Schec N\n‚Summen 8 schehen liessen, Hier ist zu unters cheidens S0-\nen Bank. Schecks vorlegste\n\nweit, der Angeklag te der bezogen\noder vorlegen liess, die abrede widrig aus sgefüllt, 3.180\n\\ gefälscht ı waren, wird sein: Verhalten zugleich die Vorspiegelung der E ichtheit der Papiere ‚enthalten | haben.\nHat die Bank daraufhin die Schecksummen gezahlt und die\nScheckaussteller entsprechend belastet,.so sind diese\nhungshandlung des Ingeklagten ee\n\nzumal sie der Ba\n\naigt und daher betrogen worden, 5\n| scheokrschtlich, gehaftet haben dürften (Art 138 nee)\ndenn § 263 SteB. setzt nicht, voraus, dass der Getäuse chte‘\nmit dem Ge schä jdigten personengleich ist (RGSt 226,\n228) .. kuch die Bank. | orde se: |\nwenn ihr die Aussteller hafteten; ihre Fo rderung kanı\n\nIn ihren wirtschaftlichen\n\n. kann betrogen\n\nrerte beeinträchtigt gewesen.\n\nsein, ‚wenn damit zu rechnen Ww er, dass die Aus\n\nbestritten | (RG 220 8 227; wel auch BEHSt 4; 92\n\nir Soweit dagegen die Schecks nicht |\nFülıt waren, 1 isst, das Urteil für einen Schaden der Gläu--\n\nbige T ursächliche Täuschungshandlungen des Angeklagten nicht deutlich erkennen. Falls sich solche Hand-Jungen in & der neuen Verhandlung feststellen lassen,\nsind zwei | Mel ıchker ten denkbar. Es kann sein, dass\nder Angekl agte die Gläubiger nur ir hat\n‚sich V rteile e zu erhalten, die er sich dureo h Untreue\nschon ae verschafft hatte, ohne die Gläubiger\nzusätzlich ZU schädigen und sich in weiteren Masse zu\nbereichern. Es ist ‚aber auch möglich und sogar, naneliegend, dass die Täuschungshandlungen nach seinem\nPlane zur völligen Durchführung der Untreue erforder-\n\"lich waren. Im ersten Falle würde es an dem. Merkmal\ndes Vermögensschadens fehlen, das zum Wes sen des Betrn-\n\nges gehört; auch käme der Gesichtspunkt der straflosen\n\n Nachtat in Betracht (RGSt 63, 186, 193). m zweiten.\nFalle dagegen. wäre Tateinheit zuischen Besmugumäuntzeie\n\nanzunehmen.\n\nAbs 1 8t6B gehalten\ndes ordentlichen. u Abs 2.\nNr 1 StGB) und de ee anderers seits im Kon-\n\nkurs bef indet, er scheint. es zweifelhaft, ob der Tatricha nass sgebenden. Zeit-\n\nter seinen Erwägu ingen\nt. Das is der zeitpunkt. ies.\n\npunkt zugrunde gelegt |\n\nUrteils; nicht der der Straftat; denn unter den zu be-\n\nrücksi chti igenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Täatehen, die für seine Bi-\n\nters sind die ‚Um stände zu ve\n\n.t, die Geldstrafe au ‚fzubringen, von Bedeu\n\ni e 18\n\nsind (Urt.des Senats vom 23. ‚September 1952 °1 StR\nIm übri gen lassen d ei Str raf faumessungsgrünc nde kei-\n\nnen Rec \"htsfehler zu um ‚e | 233 n erker Ä\n\nnen; sie halten sich en ana des dem Tatrichter a . ET\n\nvr, S chals scha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-206-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-206-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.771220+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-09/1-str-206-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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