{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 364/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Otto > EB :.:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 30, Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender;\n\nEundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Willms\n\nDLundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. md\nals Vertreter der Bundesanwaltschafs;,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\niuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 5. Juni 1953 nit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an das Landgericht zurückverviesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nDie Strafkamner hat den Ingeklagten \"wegen schwerer\nAntsunterschlagung zugleich Untreue in zwei Fällen - Verbrechen bzw. Vergehen nach $S8 350, 351, 266, 7% SteB -\"\nzu einer Gesamtstrafle von einen Jahr neun Monaten Gefäöng-\n\nnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt,\n\nAus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass die\nStraikamaer beide von ihr tateirheitlich als schwere Amts-\n\"untensehleguig und Untreue gewerteten fälle als rechtlich\nselbständige Taten und eine davon als Fortsetzungstat beurteilt hat, .. | ae\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfah-\n\nren der Strafkamner, weil sie ihre fufklärungspflicht ver-\n\nje\n\netzt habe, und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die \\\n- übrigens unbegründete -— Verfahrensrüge braucht nicht er- e\nörtert zu werden, da das Urteil wegen sachlichrechtlicher\n\nFehler, sllerdings auch insoweit nicht aus den von der Re-\n\nvision geltend gemachten Gründen, aufgehoben werden muss,\n\nua!\nHI\n\n>\n\nzutreffend ist allerdings in dem unter II des\n\nm\n\nandgerichtli chen Urteils geschilderten Fall die Verurseilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zum\nNachteil der Gemeinde TB, :oveit er als deren Gemeindedirektor einen Betrag von 11.036,69 DM sich vom Kassenleiter 3 Eve sein Konto überweisen liess, Die Gemeinde hatte ihm nur einen Kredit von 8.000 DM bewilligta\nTrotsdem beauftragte und veranlasste er, in der Erkenntnis\ndamit rechtswidrig zu handeln, den gutgläubigen Kassenleiter, ihm in den Jahren 1951 und 1952 insgesamt 19,0%6,69 DM\n\nals Darlehensbeträge der Gemeinde zugute kommen lassen.\n\nrd\n\n:) Die Strafkammer legt darüberhinaus dem Angeklagten auch die ihm von Gemzeinderät bewilligten 8.000 DM als\nveruntreut deshalb zur Last, weil er entgegen einer ihn\nbewussten Verpflichtung es unterliess, diesen Betrag an\nüle Gemeinde zurückzuzahlen. Diese Beurteilung ist irrig,\nDa ıhm von der Gemeinde ein Kredit von 8.000 DH zur Sog.\nVorfinanzierung eines von anderer Seite zu erwartenden\nDarlehens eingeräumt worden war, bestanden seine rechtlichen Beziehungen zur Gemeinde, soweit es sich ım diesen\nGeldbetrag handelte, allein darin, ihn an die Gemeinde\nzurückzuzehlen, nachdem ihm’ der anderweitige Kredit gewährt worden war. Nichterfüllung einer Schuld ist aber\nkeine strafrechtliche Untreue, Denn insoweit war dem Anseklasten weder die Befugnis, über Vermögen der Gemeinde\nzu verfügen. oder sie zu verpflichten, eingeräumt noch\n\ndie Pflicht auferlegt, ihre Vermögensinteressen wahrzu-\n\nnehmen,\n\nststellungen reichen ferner nicht aus, die\n\ne\nrafxanmer zu rechtfertigen, der Angeklagte\n\n8 von 11.036,69 DM ausser durch Untreue\ndurch eine erschwerte Antsunterschlagung erlanst, Voraussebzung der Amtsunterschlagung ist der /lleingewahrsam\n\ndes Täters an der Sache, die er sich widerrechtlich zugeeigneb hat (BGH 2 StR 132/52 vom 3. Februar 1953). Er\nist dann gegeden, wenn kein anderer als der Täter die MNöOglichkeit der Einwirkung auf die Sache hat (4 StR 81/50 von\n10, zugust 1951). Ob dies beim Angeklagten hinsichtlich\nder Geldäbeträge, die er widerrechtlich aus der Cemeindekasse erlangte, zutraf, ist fraglich. Denn väre er der alleinige Inhaber des Gewahrsanms an den Kassengeldern gewesen, dann hätte er wohl den Kassenleiter BMW nich: anzı-\n\nweisen brauchen, ihm fortlaufend Gelder auf sein \"Baukonto\" gutzubringen, sondern hätte sich wohl ohne Mitwirkung des Kassenleiters die Gelder verschaffen können. Den Feststellungen der Strafkarmer zufolge aber bedurfte er offenbar dieser Mithilfe, Aus diesem Grunde\nsrägt die Feststellung der Strafkamner: \"In den Jahren\n1951 bis 1952 entnahn er also 19.036,69 DM aus der Geeindekasset\", die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung\nnicht, zumal die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils davon. spricht, er habe 11.036,69 DM zu Unrecht aus\n\nder Kasse \"erhalten\",\n\n4.) Dagegen hat sich der Angeklagte nach den bishe-\n\nrigen Feststellungen der Strafkammer ausser wegen Untreue\nwegen for vgesetbzten Betrugs zum Nachteil der Gemeinde in\nHöhe des zu ‚ Unrecht erlangten Betrags von 11,036,69 DM\nschuldig gen macht. Er hat dem Kassenleiter BB daduırchdass er ihn zur Ausstellung der beiden Blankoanweisungen\nund nach und nach zur Überweisung oder Auszahlung dieses\nBetrags an ihn beauftragte, vorgespiegelt, die Gemeinde\nhabe ihm auch diesen Kredit über 8.000 DM hinaus bewilligt.\n\\ie die Strafkammer nämlich feststellt, schenkte BB ik.\nVertrauen, \"prüfte nicht die ..., Richtigkeit der Anweisung\n\nuni liess es zu, dass der Angeklagte .... insgesami\n\n[ERS\n\n.1.036,69 DM zu Unrecht mehr aus der Gemeindekasse entnahm.\nals ihm vom Gemeinderat zugebilligt worden war\". Selbst\nwenn, was nach diesen Feststellungen unklar ist, Du 1: -\nfolge der Täuschung des Angeklagten es nur unterlassen\nhätte, Überweisungen oder Auszahlungen an ihn über 8,000 DM\nhinaus zu verhindern und der Ingeklagte etwa selbst infolge dieses Unterlassens die Anweisungen zur Auszahlung erteilte, läge in dem Verhalten BED: eine das Vermögen der\n\naan: arten 27 ch\n\nGemeinde schädigende Verfügung. Dies träfe, wie keiner\nDarlegung bedarf, auch dann zu, wenn BMW seihst, wanach dem Sachverhalt näher liest, die Anweisungen zur\n\nAuszahlung an den Angeklagten im Einzelfall erteilt hat,\n\n!i. 1.) Nach dem unter III des landgerichtlichen Urteils\ncargelegten Sachverhalt nahm der Ingeklagte als Gemeinde.\ndirektor für die Gemeinde bei den Holkereiverwalter von\nAWEEB in Darlehen von 5.000 DM auf, Sein Plan war es\nvon vornherein, diesen Betrag zu seinen Gunsten, nänich zur Verminderung seines Schuldkontos bei der Gemeinde zu versenden. Deshalb übergab er den ven dem @läubiger von ZB fir die Gemeinde erhaltenen Verrechnungs-Scheck über 5.000 DM dem Kassenleiter BE it üer Wei-\n\nsung. den Betrag seinen, des Angeklagten, Beukonto gUL ZzU-So: o > Oo D\n\nbringen, Dies geschah auch. Später musste die Gemeinde\ndie Darlehenssumne an den Gläubiger zurückzahlen,\n\ni 2.) Zu Unrecht sieht die Strafkammer in diesem Verhalten des Angeklagten eine Schwere Intsunterschlagung,\nSchon der Tatbestand des 8 350 St@B ist nicht verwirk-\n\nlicht. Denn der Angeklagte hat sich den Verrechnungs-\n\n4\n\nscheck, der allerdings für ihn eine fremde Sache war\n\nnicht zu geeignet, sondern ihn dem Kassenleiter ausgez händigt und dann sich den Betrag auf sein Konto überweisen lassen.\n\n3.) Dagegen hat die Strafkammer das Verhalten des\n\nngeklagten auch in diesem Talle im Ergebnis zutreffend\n“ als Untreue zum Nachteil der Gemeinde gewertet, Sie hält\n\nno\n\nden Hissbrauchstatbestand des § 266 StCB für verwirk-\n\nli\n\n\\J\n\nhi, weil der Angeklagte \"das der Gemeinde gewährte\n\nTI\n3\n3\nne\n[e)\n\nvatbestand bringt sie sein Verhalten auch deshalb, weil\n\ncd\nN}\n\nv für das Darlehen, dessen Aufnahme eine in den Rahmen\ns ausserordentlichen Haushalts fallende Wassnahme ent-\n\nCu\nA\n\nBase\n\nalelt, nicht die nach der Gemeindeordnung erforderiiche\n\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde hatte,\n\nDiese Begründung für die Verurteilung wegen Untreue\nI5t zwar rechtlich fehlerhaft. Denn dadurch, dass der Angeklagte chne Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die\nGemeinde ein Darlehen aufnahm, hat er keinen Missbrauch\nhr gegenüber begangen, Es ist nämlich offensichtlich,\ndass er trotz Mangels dieser Genehmigung keine Untreue\nzun Nachteil der Gemeinde begangen hätte, wenn er den\nDarlehensbetrag für sie verwendet hätte, Dennoch hat er\nden Nissbrauchstatbestend schon durch die Darlehensaufnalme erfüllt. Denn er war von Anfang an entschlossen,\nden Verrechnungsscheck für sich einlösen zu lassen, Wegen dieser unredlichen Absicht war &e in dem Scheck verkörperte Forderung der Gemeinde gegen den Aussteller von\n\n\\\n\nAnfang an gefährdet. Diese Gefährdung bedeutete für die\nr - 1 . Ri .. 7 * A I, -\n‚emeinde bereits einen Vermögensnachteil. Allerdings setz-\n\nm\n‚\n\ne sich die in der Form des Missbrauchs begonnene Untreue\n\nIs Treubruch fort, indem der Angeklagte den Scheck\n\n[8\n\nu\n\njey]\n\n{2\n&\n\neinen Gunsten einlöste und den so erlangten Betrag für\nsich verwendete, Denn er wäre verpflichtet gewesen, die\nihm durch Erlangung des Schecks gegebene Möglichkeit seiner Verwertung im Interesse der Gemeinde zu nutzen, nicht\naber zu seinen Gunsten, Dadurch hat er die Erlicht, Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen, verietzt und\n\nihr Schaden zugefügt,\n\nhen .... für sich verwendete! Unter den Missbrauchs-\n\n4.) Diesen Schaden hat er ausserdem auf (Grund der his-\n\nherigen Feststellungen zugleich betrügerisch verursacht .\nDenn durch die Weisung an den Kassenleiter, den Scheck sei-.\nnem Konto gubzubringen, spiegelte er vor, er Sei .der Gemein.\nde gegenüber zur Verwertung des Schecks für sich berechtiet.\nkur weil der Kassenleiter an diese Berechtigung glaubte,\n\nliess er dem Konto des Angeklagten den Betrag gutschreiben\n\nund traf dadurch eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Ge.\nmeinde. Dieser Betrug fällt zeitlich und inhaltlich mit den\n\nin der Form des Treubruchs verwirklishten Teil der einheitjichen Untveuehandlung zusammen, Untreue und Betrug treffen da-\n\nher tateinheitlich zusammen (vei Rast 63, 192),\n\nIll. Der Senat durfte den Schuldspruch gegen den Angeklagten nicht ohne weiteres ändern und in Jedem der beiden Fäl-Je auf Verurteilung wegen Untreue und Betrugs erkennen, weil\nder ingek\n\nngeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen\n\nBetrugs noch nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO).\n\nDr. Hoericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nWillms Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-364-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-364-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.533741+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-05/2-str-364-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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