{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 147/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6%\n5\n\n[N 2 00 00\n\n2502 03\n\nelse nger en\n\n2_StR 147/53\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDIL PP re 77\n\nden Arbeiter Heinz H EB aus DaB, geboren\nam 1921 in HE, 2.21. in Strafhaft in an-\n\nderer Sache,\n\nee en\n\nkr\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a;\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GENRE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nul en 22 722 ein eier 2.\n\n-\nvo\n\nRe KA ”\n\nfür Recht erkannt: [}\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Osnabrück vom 11. Dezember 1952 mit PR\nden Feststellungen aufgehoben %\n\na) soweit der Angeklagte im Falle Christa zu verurteilt ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEB __.\n\n5°\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"eines\nVerbrechens der Unzucht mit Kindern\", begangen an der\n15 Jahre alten Christa WW, und wegen eines Vergehens der Beleidigung der 14 Jahre alten Renate Tg\nWEB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von\n\n. Verfahrensvorschriften und -fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Falle Christa\n\nZU begründet.\n\nDie Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StCB) zum\nNachteil der Renate TB ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision bringt hiergegen auch nichts, insbe-\n\n“ sondere keine Verfahrensrüge, vor.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbre- . 5\nchens nach § 176 Abs 1-Nr 3 StGB an der Christa zu\nnicht bestehen bleiben. Hier greift sowohl die Verfah-\n\n.. Tens{ wie die Sachbeschwerde durch,\n\ner\nln\n\n-\n\nI, Die Verfabrensrügen,\n\nwu.\n\n. 1. y Fehl geht. die Rüge, die Strafkanner habe den\n\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers, über die Glaubwirdigkeit. des Kindes einen Fachpsychologen als Sachver-Ständigen zu hören, zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der\nMeinung der Revision war die Strafkammer nicht schon\ndeshalb, weil das Mädchen z. Zt. der Tat im Alter der\nbeginnenden Geschlechtsreife stand, zur Heranziehung\neines jugendpsychologischen Sachverständigen verpflichtet. Die Pflicht hierzu hätte vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 3, 52 ?£) \"nur bestanden,\nwenn der Sachverhalt ausser dem Alter des Kindes Beson- i\nderheiten aufgewiesen hätte, die die Beiziehung eines\n\nun —.n\nae a rn\n\nBe\n\nEEE nee al\n\nae Pe N 2 Ye\n\nPL WR 273,\n- .\n\n& m —un-\n\n- 3 _\n\npsychologischen Sachverständigen als geboten erscheinen liessen, Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen zusammen mit dem Kinde unter einer Kornstiege\nliegend von den Polizeibeamten KB und Hin ei.\nnem Zustand angetroffen worden, der ihn allein schon\nauf das stärkste belasten musste, Bei dieser Sachlage\nund der wenig glaubwürdisen Art und Weise, wie der Angeklagte sich verteidigt hat, durfte die Strafkammer\nden Hilfsbeweisamtrag auf Zuziehung eines Fachpsycho-\n\nlogen nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO unter Hinweis auf\nihre eigene Sachkunde ablehnen,\n\n2.) Nicht unzweifelhaft ist dagegen, ob die Strafkammer auch den weiteren Hilfsbeweisamtrag des Vertcidigers, den Lehrer der Christa \"über die allgemeine\nGlaubwürdigkeit\" des Mädchens zu hören, mit Recht abgelehnt hat, Der Lehrer ist ersichtlich nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge benannt worden. Seine\nVernehmung kornte daher von der Strafkammer dann nicht,\nwie geschehen, ais überflüssig abgelehnt werden, weän\n‚der Antrag als Beweisart:rag im Sinne des § 244 Abs 3\nStPO aufzufassen war; denn dann lag in der Ablehnung\neine unzulässige Vorwegnahnme der kürdigung der Aussage des Zeugen. War dagegen der Antrag, weil ihm nach\ndem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der\nHauptverhandlung keine bestimmte Tatsachenbehauptung\nzu Grunde lag, nur als eine Anregung an das Gericht anzusehen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Christa von\nAmts wegen auch durch Vernehmung ihres Lehrers über ihr\nallgemeines Betragen in der Schule zu klären, so durf-\n\nte .die Strafkammer den Antrag mit der gegebenen Begründung ablehnen.\n\nOb hiernach schon die Rüge der Verletzung des\n§ 244 Abs 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führen müsste, kann jedoch auf sich beruhen, da jedenfalls die\nfolgende Verfahrensrüge durchgreift,\n\n3.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger in seinem Schlussvortrag vorgetragen:\n\n\"HER hat am 28.7.1952 mindestens 22 Schnäpse\nund-13 Glas Bier getrunken und fast gar: nichts gegessen.- Es wird behauptet, dass er sich im Zustande der Volltrunkenheit gem. § 330 a StEB befunden\nhat. \\\n\nEs wird der Eventualantrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die genannten Alkoholmengen den Angeklagten in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt haben,\"\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen wie folgt abgelehnt:\n\n\"Dem Eventualbeweisamtrag des Angeklagten, einen\nSachverständigen darüber zu hören, dass die vom\nAngeklagten genossenen Mengen von Alkohol diesen\nin einen Zustand der Volltrunkenheit versetzt hätten, war nicht zu entsprechen. Das Gericht kann aus\nden Bekundungen der Zeugen Dib, KB und\nHB selbst die notwendigen Schlüsse ziehen, Eines\nSachverständigen bedarf es hierzu nicht.\"\n\n, Mit dieser Begründung konnte der Hilfsbeweisamtrag\nnicht abgelehnt werden. Nach dem Antrag sollte sich der\nSachverständige nicht darüber äussern, ob und welche Schlüs-\n\nu ei\n\nse aus den Bekundungen des Gastwirts a N und\n\nder Polizeibeamten KGB und Ip auf eine etwaige\nAngetrunkenheit des Angeklagten zu ziehen waren; sondern der Sachverständige sollte dazu gehört werden,\ndass \"die genannten Alkoholmengen\" - 22 Schnäpse und\n13 Glas Bier - den Angeklagten volltrunken gemacht haben. Auf diese Beweisbehauptung geht die Strafkammer\njedoch weder bei der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags\nnoch sonst in den Urteilsgründen ein, Sie hätte jedoch\nhierauf eingehen müssen. Denn einmal folgt sie weit-\n\n- gehend der Einlassung des Angeklagten, dass er am Tattage mindestens 22 Schnäpse und 13 Glas Bier getrunken\nhabe, und zum anderen kann nach der Lebenserfahrung\nder Genuss einer solchen Menge Schnaps und Bier, wie\nsie der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt\nzu sich genommen hat, sehr wohl auch bei einem gesunden und an Alkohol gewöhnten Manne eine Bewusstseinstrübung und infolgedessen zumindest eine starke Herabsetzung seines Hemmungsvermögens hervorrufen, Die Strafkammer hat daher den Beweisamtrag auf Zuziehung eines\närztlichen Sachverständigen mit unzulänglicher, weil\nden Antrag nicht erschöpfender, Begründung abgelehnt.\nAuf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil, wie nicht\nnäher auszuführen ist,. beruhen.\n\nII. Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die\nVerurteilung im Falle Christa ZW nicht stand.\n\n1.) Schon die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte um das Alter des Kindes gewusst habe, ist nicht\nfrei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt:\ner habe zumindest \"den Umständen nach damit rechnen müs-\n\nsen\", dass Christa noch nicht 14 Jahre alt war, und\n\nsich gleichwohl \"über die Ungewissheit des Alters bei\ndem Mädchen hiriweggesetzt\". Mit bedingtem Vorsatz hat\nder Angeklagte jedoch nur dann gehandelt, wenn er sich\ndie Möglichkeit, das Kind sei vielleicht noch nicht 14\nJahre alt, wirklich vorgestellt (und sich dennoch zur\n\nTat entschlossen hat); dass sich der Angeklagte das Alter\ndes Kindes \"nach den Umständen\" lediglich hätte wrstellen müssen, begründet nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit\n(vgl BGH Urteil vom 27. November > 1952 - 4 StR 440/52;\n\n\"NW 53, 152).\n\n2.) Fermer und vor allem sind die Ausführungen des\n\n: angefochtenen Urteils über die Verantwortlichkeit des An-\n\ngeklagten (§ 51 StGB) für die Tat rechtlich zu beanstanden, Die Strafkammer führt hierzu zunächst aus: der Ange-\n\n\"klagte habe, wie ihm nicht zu widerlegen sei, im Laufe\n\ndes Tages \"zahlreiche Schnäpse und Biere\" getrunken; auch\n\n\"werde als wahr unterstellt, dass ihm in der Gastwirt-\n\nscheft Wilken kein Alkohol mehr ausgeschenkt worden sei.\n\n“Dann. fährt das Urteil fort:\n\n\"Andererseits aber machte der Angeklagte auf die\nZeugen BED. KW und HER keineswegs den\nEindruck- eines sinnlos Betrunkenen. Nach der Bekundung des Zeugen KgD versuchte der Angeklag-\n\"te vielmehr, sich betrunken zu stellen, indem er\nvortäuschte, nicht mehr richtig laufen zu können,\nDagegen war, wie der Zeuge bekundet, sein Auge\nklar und seine Sprache geläufig, Der Angeklagte\nist daher für seine Tat voll verantwortlich zu\nmachen. *\n\nDiese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.\n\n[nn\n\n.\nFan - “\n\nan rem al ul 1 Ten\n\nUr ar aeg genen ARE TS Te ea ne A EUR A nn\n\n2 m\n\nnn TE\n\nee Beeren ©.\n\n.’ ’\nDe? .\nu. nn me\neg, ENT\n\na) Wenn dem Angeklagten, wie die Strafkamer zu\nseinen Gunsten als wahr unterstellt, in der Gastwirtschaft Wh, der letzten Wirtschaft, die er unmittelbar vor der Tat aufgesucht hat, kein Alkohol mehr\nausgeschenkt worden ist, so spricht dies nach der Iebenserfahrung dafür, dass er hier zumindest den Eindruck eines stark angetrunkenen Mannes gemacht hat.Auf\ndiese für die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erhebliche Tatsache geht. jedoch die Strafkanmer überhaupt nicht ein. Insofern ist deshalb ihre Beweisführung offensichtlich lücken- und daher rechtsfehlerhaft (RGSt 77, 161).\n\nb) Die Strafkammer lässt entscheidend sein, dass\n\n. der Angeklagte auf den Gastwirt Dil und die beiden Polizeibeamten, die ihn festgenommen haben, Keines-\n\"wegs den Eindruck eines \"sinnlos Betrunkenen\" gemacht\nhabe. Diese Erwägung gibt der Vermutung Raum, dass die\nStrafkammer davon ausgegangen ist, nur der sei infolge\nAlkoholeinwirkung zurechnungsunfähigz; der sinnlos oder\nvolltrunken sei und deshalb nicht mehr überlegt und\nzweckbestimmt handeln könne. Ein planmässiges Handeln\nschliesst aber die Möglichkeit einer rauschbedingten\nZurechnungsunfähigkeit nicht aus. Nach § 51 StGB ist\nauch zurechnungsunfähig!, wer zwar das Unerlaubte seiner\nmat einzusehen vermag, aber unfähig ist, nach dieser\nEinsicht zu handeln (R6St 63, 46; 64, 349; 67, 149; 73;\n121; BGHSt 1, 384). Auch die weiteren Erwägungen, aus\ndenen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten bejaht, erwecken den Verdacht, dass sie\nnicht von der richtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist und insbesondere nicht nachgeprüft hat, ob\nund wie sich der Alkohol auf das Hemmungsyermögen des\nAngeklagten bei der Tat ausgewirkt hat,\n\nIII. Der bisher festgestellte Sachverhalt, nach dem der\nAngeklagte vor der Tat zusammen mit dem Kind ir .\n\nrn nenn mr = en ie L.\n\n95\n-8-\n\nWirtschaften gewesen ist, gibt Veranlassung, für die neue\nHauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen;\n\nSollte die Strafkammer, gegebenenfalls nach Anhörung\neines ärztlichen Sachverständigen, einen Vollrausch (§ 51\nAbs 1 StGB) bejahen, so wird sie zu beachten haben, dass\nder § 330 a StGB (Volltrunkenheit) im Falle der sog. actio libera in causa in der Form der vorsätzlichen Begehung unanwendbar, der Angeklagte also trotz des seine Zurechnungsfähigkeit\nausschliessenden Rauschzustandes gegebenenfalls aus § 176 Abs\n1 Nr 3 StGB zu verurteilen ist (RGSt 73, 177, 182; BGHSt 2,\n14, 17). Hat der Angeklagte die Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch (vorsätzlich)\nverübt, so ist ihm aus demselben Grunde die Berufung auf den\n§ 51 Abs 2 StGB dann. versagt, wenn er sich in den Rausch mit\ndem (bestimmten oder bedingten) Vorsatz versetzt hat, in diesem Zustand die später ausgeführten unzüchtigen Handlungen an\nder Christa Zucker vorzunehmen (vgl Urteil des 2. Ferienstrafsenats vom 9. August 1951, 2 StR 264/51).\n\nDr. Moericke Werner . Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\n|\n%\nH\n5\nI\nN","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-147-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-147-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.419477+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-05/2-str-147-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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