{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"5 StR 77/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":", ein 11/53 2217 097\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern Bernhard Dip aus KO Kr. Un,\ngeboren am ED 1915 ir rum.\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n'Oberstaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Antsgericht\nin Celle vom 28,0ktober 1952 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landes-\n\nkasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides anstelle einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu\neiner Geldstrafe von 210.- DI! verurteilt.\n\nGegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision\neingelegt, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.\npas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDer Angeklagte begab sich am Nachmittag des 4.September\n1951 zusammen mit dem Landwirt NEED und dem Landwirt SED in die Gastwirtschaft von Tip in zei.\nDort hatte bereits am Vormittag tätlicher Streit zwischen\nSEE und ärei Zollbeamten stattgefunden. Nach Ankunft\ndes Angeklagten mit Sp und NEED begann eine\nerneute Schlägerei zwischen WB und den Zollbeamten,\nin die auch der Angeklagte zeitweise eingriff.\n\nDieser Vorfall führte zu einem Strafverfahren gegen\nSCEEEED una zwei Zollbeamte. In diesem Strafverfahren\nwurde der Angeklagte eidlich als Zeuge vernommen, ohne daß\ner nach § 55 StPO belehrt worden wäre, Er sagte u.a. folgendes aus:\n\n\"Kurze Zeit später erschien Se ir iEEEER.\nEr war sehr aufgeregt und erklärte, daß er von\neinem Zollbeamten geschlagen worden sei.\nriet SED dazu, daß dieser Vorfall im\nguten bereinigt würde. SEE rief daraufhin\nden Zeugen Z en. Ü und ich fuhren\nmit dem Wagen, während S mit dem Kr nach\nfuhr. Wir betraten das Gastzimmer und wollten an der Tür Platz nehmen. Der Zeuge ZU\nsagte: \"Herr S kommen Sie an unseren Tisch\nund reichen u: Kollegen zur Versöhnung die\nHand\". S sagte darauf, daß dieses nicht in\nFrage käme, die Sache käme vors Gericht. Im selben\nMoment wurde SC von Angeklagten Rei geschlagen und mit Lump und Schuft beschimpft. Auch\nder zweite Beamte schlug auf S ein; ob\ndieser getroffen hat, weiß ich nicht. S\nwurde vom Angeklagten Re am Halse gewürgt.\n\n- 3 -\n\nRE\n\nEI ERTE\n\n-3-\n\nDaraufhin habe ich\nSchlag versetzt. M\n\ndem Angeklagten REM einen\nui hatte sich mit Panke\nan der Krawatte. Nachden Re am Boden la\n\nhabe ich einen Stuhl aufgehoben, Ich habe lesen\nStukl nicht hochgehoben. Ich kann nicht sagen,\n\nob der Angeklagte SCEEEEEED einen Stuhl hochgehoben\nhät. Die Zollbeamten waren besoffen. Auf dem Tisch\nstanden Gläser. Bier und Schnaps schwamn auf dem\nTisch. Ich kann nicht sagen, ob auch Schnapsgläser\nauf dem Tisch gestanden haben.\"\n\nIl.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, daß die Aussage des Angeklagten in zwei Punkten falsch gewesen sei.\nUnrichtig sei die Aussage des Angeklagten gewesen, daß auf\ndem Tisch Gläser gestanden hätten, als der Angeklagte mit\nSCHERER und ME in die Gastwirtschaft gekommen\nsel. Vielmehr habe auf diesem Tisch, abgesehen von einem\nAschenbecher und Bierfilzen, nur noch eine Kaffeetasse gestanden. Ferner habe der Angeklagte, so meint die Strafkammer, insoweit objektiv falsch geschworen, als er bekundet habe, er könne nicht sagen, ob SCHEEEEEEND einen Stuhl\nhochgehoben habe. \"Er wollte damit zum Ausdruck bringen,\ndaß er es nicht gesehen habe.\" Tatsächlich aber habe er\nmit angesehen, daß SW einen Stuhl zum Schlage hoch .\n\nüber seinen Kopf erhoben hatte.\n\nIn beiden Punkten hält. die Strafkammer es nicht für\nerwiesen, daß der Angeklagte seine falschen Angaben vorsätzlich gemacht habe. Hinsichtlich der Biergläser sei\nnicht ausgeschlossen, daß er ein fest eingewurzeltes\nfalsches Erinnerungsbild gehabt habe. Bezüglich des Stuhlhochhebens durch SEE bestehe die Möglichkeit, daß hier\ndie falsche: Aussage des Angeklagten auf einer ungenügenden\nAnstrengung seines Gedächtnisses beruhe. Der Angeklagte\nhabe aber fahrlässig gehandelt, als er die beiden Angaben\nunter Eid gemacht habe.\n\nSoweit es sich um die Bekundung bezüglich der Biergläser handelt, führt die Strafkammer folgendes auss\n\n- 4-\n\n\"Die Vorzeugin des Angeklagten, Frau Mag, hatte\n‚bereits bekundet, es habe beim Erscheinen des Angeklagten nur noch eine Kaffeetasse auf dem Tisch\nder Zollbeamten gestanden. Eine einzelne anderslautende Zeugenaussage ist allerdings in der -\nRegel kein Grund für einen Zeugen, seine Aussage .\nnun zu ändern und der anderslautenden Zeugenaussage anzupassen; Hier war aber folgendes zu\nberücksichtigent Die Zeugin Magggphatte längere\nZeit am Tisch der Zollbeamten gesessen. Sie wußte\nalso aus nächster Nähe, wie es auf dem Tisch beim\nErscheinen des Angeklagten ausgesehen hatte. Sie\nhatte erläuternd hinzugefügt, daß die Zollbeamten\nschon längere Zeit vor dem Erscheinen des Angeklagten kein Bier mehr getrunken hatten. Das alles\nwurde dem Angeklagten von dem Vorsitzenden des\nSchöffengerichts vorgehalten, und er wurde weiterhin darauf hingewiesen, daß gerade der Umstand,\ndaß die Zollbeamten längere Zeit vorher keine\nalkoholischen Getränke mehr zu sich genommen hatten,\ndarauf deute, daß keine Biergläser mehr auf dem\nTisch gestanden hätten. Auf der anderen Seite hatte\nder Angeklagte keine Gelegenheit gehabt, die Tische.\nin der Gaststube genau zu betrachten, weil die\nSchlägerei alsbald nach seinem Erscheinen begann.\nEr hatte also nur einen ganz flüchtigen Eindruck von\nder Gaststs.o und allem, was darin war, erhalten.\nBei dieser Sachlage mußte der Angeklagte seine\nZeugenaussage einschränken und zum Ausdruck bringen,\ndaß er sich irren könne. Er durfte aber nicht mit\naller Bestimmtheit dabei bleiben, daß seine Aussage - bei seinem Erscheinen im Lokal hätten Biergläser auf dem Tisch der Zollbeamten gestanden -\nrichtig sei. Wenn er das doch tat, so ließ er die\nSorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen\nund nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähig-\n\\ keiten - er ist nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung ein intelligenter Mann - verpflichtet\nund im Stande war, wobei er voraussehen konnte,\ndaß er etwas Falsches 'beschwor.\"\n\nSoweit es sich um das Hochheben des Stuhles durch\nSED handelt, sieht die Strafkammer die Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten darin, daß er es unterlassen habe, sein Gedächtnis genügend anzustrengen. Wenn er dies getan hätte,\nwäre ihm schon während sciner Aussage eingefallen, daß\nSEE einen Stuhl zum Schlage erhoben habe, wie er sich\nauch nach dem Termin daran erinnert habe.\n\nTE\n\n-5-\nIII,\n\nDie Ausführungen der Strafkammer unterliegen in verschiedsner Hinsicht rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Soweit es sich um die Angaben des Angeklagten\nüber die Biergläser handelt, ergeben die erschöpfenden\nFeststellungen der Strafkaunmer nicht, daß dem angeklagten\nwirklich Zweifel an der Richtigkeit seines Erinnerungsbildes hätten kommen müssen. Daß die Strafkammer nicht für\nerwiesen hält, dem Angeklagten seien solche Zweifel tatsächlich gekommen, ergibt das Urteil eindeutig. Andernfalls hätte der Angeklagte nicht wegen fahrlässig falscher\nAussage, sondern wegen Meineides verurteilt werden müssen,\nDenn ein Zeuge, der aussagt, er wisse eine Tatsache bestimmt, obgleich ihm bewußt ist, daß er sich irren könne,\nbegeht keine fahrlässige falsche Aussage, sondern, jedenfalls denn, wenn er sich in Wehrheit irrt, einen Meineid.\nDies hat die Strafkammer ganz offensichtlich nicht verkannt. Geht man aber davon aus, daß dem Angeklagten tatsächlich keine Zweifel gekommen sind, so läßt sich auch\ndie Annahme der Strafkammer nicht halten, es hätten dem\nAngeklagten Zweifel kommen müssen. Die Strafkammer geht\nselbst davon aus, daß möglicherweise bei dem Angeklagten\nein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild bestanden\nhabe. Sie führt aus, daß dem Angeklagten die Einzelheiten\nder abweichenden Aussage der Zeugin Maggi vom Gericht\nvorgehalten worden seien und er darauf hingewiesen worden\nsei, daß diese Aussage die größere Wahrscheinlichkeit für\nsich habe. Wenn ein Zeuge bei Vorhalt entgegenstehender\nAussagen prüft, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein könne,\nund trotzdem zu dem Ergebnis kommt, seine Darstellung entspreche dennoch der Wahrheit, so. muß er bei dieser Darstellung verbleiben, wenn er nicht geradezu seine Zeugenpflicht verletzen will. Würde er in einem solchen Fall\nentgegen seiner Überzeugung cine Irrtumsmöglichkeit zugeben, dann würde er seine Zeugenpflicht verletzen (vgl.\nRGSt 63, 371 /3737 und BGH 5 StR 284/52 vom 11.9.52). Nur\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nwenn der Zeuge eine Prüfung seines Erinnerungsbildes anhand der ihm vorgehaltenen Einzelheiten überhaupt nicht\nvornimmt, kann eine Fahrlässigkeit vorliegen. Daß der Angeklagte eine solche Prüfung überhaupt nicht vorgenommen\n\nhabe, ergibt das Urteil nicht. Es erscheint auch im höchsten\nMaße unwahrscheinlich, daß vin Zeuge ihm gemachte Vorhaltungen gewissermaßen überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt und\ndemgegenüber sein Erinnerungsbild nicht nächprüft. Weitere\nFeststellungen in dieser Richtung lassen sich näch dem erschöpfenden Urteil offensichtlich nicht treffen, Demnach\nkann.eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht darin gesehen: werden, daß er aufgrund der Varhalte des Richters\nseine Aussage nicht abgeändert hat.\n\nDas gleiche gilt, sowelt dem Angeklagten ein Vorwurf\ndaraus gemacht wird, daß er seine aussage gemacht habe,\nobgleich er keine Gelegenheit gehabt hatte, die Tische in\nder Gaststube genau zu betrachten,und deshalb nur einen\nganz. flüchtigen Eindruck von der Gaststube und allem, was\ndarin wer, erhalten hatte. Auch insoweit könnte eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nur angenommen werden; wenn er'\nan diesen Punkt überhaupt nicht gedacht hätte. Das aber\nstellt das Urteil nicht fest und kann es offensichtlich\nauch nicht feststellen.\n\nDemn.ch hat der Angeklagte insoweit nicht fahrlässig\ngehandelt, als er die Aussage über die Biergläser gemacht.\n\n2.) Soweit der Angeklagte bekundet hat, er könne nicht\nsagen, ob SW einen Stuhl hochgehoben habe, fehlt es\nbereits an der objektiven Unrichtigkeit seiner Aussage. Die\nStrafkämmer legt diese Angabe des Angeklagten dahin aus, er\nhabe zum Ausdruck bringen wollen, er habe das Hochheben des\nStuhles nicht gesehen. Diese Auslegung der Strafkammer widerspricht dem klaren Wortlaut der hussage des Angeklagten.\n\nWenn jemand bekundet, er könne nicht sagen, ob ein bestimmter Vorfell stattgefunden hat, so bedeutet dies nach all-\n\n- T-\n\n- T-\n\ngemeiner Auffassung, daß er es nicht wisse. Der Tatrichter\nkann zwar Aussagen von Zeugen auslegen, er muß sich dabei\naber im Rahmen des allgemeinen Sprüchrebrauchs halten:\nDies hat die Strafkammer hier nicht getan.\n\nLegt man die Aussage des Angeklagten, so wie sie\nwörtlich von der Strafkammer festgestellt worden ist, zugrunde, so war sie nicht falsch. Der Angeklagte konnte\nbei der Verhandlung gegen Schaefer nicht sagen, ob dieser\neinen Stuhl hochgehoben hatte, weil er es nach seiner unwiderlegten Angabe in diesem Augenblick nicht wußte. Gibt\naber ein Zeuge an, er könne nicht sagen, oder er wisse\nnicht, ob ein Vorgeng sich ereignet habe, so sagt er mur\nüber ‘den Inhalt seiner Erinnerung in dem Augenblick aus,\nin dem er vernommen wird, und sein Eid bezieht sich auch,\nnur auf diese seine Erinnerung. Seine Aussage gab aber,\nwie das Urteil unterstellt, seine Erinnerung in diesem\nAugenblick richtig an. Erinnerte der Angeklagte sich in\ndiesem Augenblick nicht daran, ob er gesehen hatte, daß\nSC üen Stun1 hochgchoben hatte, so konnte er nichts\nanderes sagen, als was er wirklich gesagt hat, ohne sich\neines Meineides schuldig zu machen. Da die Bestrafung\nwegen fahrlässigen Falscheides die objektive Unwahrheit\ndes Beschworenen voraussetzt, kann daher der Angeklagte\nschon aus diesem Grunde nicht wegen fahrlässigen Falscheides bestraft werden (vgl. RGSt 37, 395).\n\nAus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und der:\nAngeklagte freizusprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag. des Oberbundesenwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/5-str-77-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/5-str-77-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.338640+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-03/5-str-77-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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