{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"5 StR 12/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\" Für das Nachschlagewerk!\n\n2269 093 yiw\n\nfür die Amtliche Sammlung! nur zu A II, 3\n\nGesetz: StGB § 42 1\n\nRechtssatzs Ist der Täter zu einer Gesanmtstrafe verurteilt, so liegen die Voraussetzungen des\n§ 42 1 StGB nur vor, wenn eine der Eingelfreiheitsstrafen mindestens drei Monate beträgt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 12/53\nUrteil des BGH vom 3.Juni 1953 LG Hannover\n\n5 StR 12/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Rohproduktenhändler Albert \\ En\n\naus FB SCREEER, zeboren am u 1597\nin Hp,\n\n2.) den Händler Rolf v gb aus rg»\ndort geboren am EM 1928,\n\n(Sachbezeichnung: KB u.a.)\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBunäesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Albert wi»\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n3.0ktober 1952 wird verworfen. Jedoch wird das\nUrteil dahin geändert, daß das gegen diesen Angeklagten verhängte Verbot, das Gewerbe als Metallhändler auszuüben oder ausüben zu lassen, entfällt,\n\nDer Angeklagte Albert WEB hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\na En EA\n\n-2-\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten Rolf wg\nwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\n\" In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-\n\n‚handlung und Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas. Landgericht hat den ängeklagten Albert WB wegen\nHehlerei in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen\n8 6, 16 UnedNG (Verstoß gegen dio Buchführungspflicht) zu\neiner Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu\n450.- IM Geldstrafe verurteilt, außerdem gegen ihn für\ndrei Jahre ein Berufsverbot verhängt. Der Angeklagte Au0)\nWEB hat wegen fahrlässiger Metalihehlerci (§ 18 Uneautc)\neine Geldstrafe von 300.- DM erhalten. Die Revision des:\nAngeklagten Albert WWW beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte i\nRolf WEB erhebt nur die Sachrüge. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten Albert We ist nur zum Teil, dasjenige des\nRolf WEB in vollem Umfange begründet.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Albert wege.\nI. Die Verfahrensrüges\n\nDer Angeklagte beanstandet, das Landgericht sei seiner\nVerpflichtung, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären,\nnicht nachgekommen. Was die Revision in der Beziehung vorträgt, läuft darauf hinaus, das Gericht habe unterlassen,\nan den Angeklagten selbst oder seine Mitangeklagten eine\nReihe weiterer Fragen zu stellen. Hierauf kann jedoch die\nRüge mangelnder Aufklärung nicht gestützt werden. Dem Revisionsgericht ist in dieser Beziehung keine Nachprüfungsmöglichkeit gegeben, da die einzelnen Einlassungen der ängeklagten im Urteil nicht wiedergegeben zu werden brauchen.\nSollte die Revision zum Ausdruck bringen wollen, das Landgericht habe sich weiterer, bisher nicht benutzter Beweismittel bedienen müssen, so ist die Rüge unzulässig, da die\nBeweismittel nicht bezeichnet sind (vgl. BGCHSt 2, 168).\n\nII. Die Sachrüge:\n\n1.) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nsind, soweit sie nicht in Wirklichkeit unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters enthalten,\n\n- 4-\n\noffensichtlich unbegründst. Das Landgericht hat in allen\nfünf Fällen sowohl den äußeren, als auch den inneren Tatbestand der Hehlerei fehlerfrei festgestellt.\n\n2.) Anlaß zu näheren Ausführungen geben nur die\nStrafzumessungsgründe; sie sind jedoch im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkanner hat zu Ungunsten des Angeklagten\nden Umstand berücksichtigt, \"daß er durch sein bereitwilliges Entgegenkommen den Angeklagten K. und S. (den\nDieben) den Absatz ihrer Beute nicht nur erleichterte,\nsondern sie mit seinem Verhalten zu weiteren Taten sogar\nermutigte\". Die Revision meint, das Landgericht habe hiermit unzulässig den gesatzgeberischen Zweck des § 259 StGB\nstrafschärfend berücksichtigt. Allerdings könnten Bedenken\nin dieser Richtung dann gerechtfertigt sein, wenn die\nStrafkammer allein die Tatsache verwendet hätte, der Angeklagte habe den Dieben das Bewußtsein der leichten Absatzmöglichkeit verschafft (so LCH, Urteil vom 18.9.1952\n- 4 StR 86/52 -). Offensichtlich hat das Landgericht aber\ngemeint, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die\nDiebe zur Tat ermutigt. Diese verschuldete Wirkung seiner\nStraftat, die keine notwendige Folge jeder Hehlerei ist,\ndurfte strafersckwerend börücksichtigt werden. Im übrigen\nergeben die im Ergebnis milden Strafen auch, daß fehlerhafte Erörterungen zu Ungunsten des Angeklagten bei der\nBemessung der Freiheitsstrafer keine Rolle gespielt haben.\n\nb) Das Landgericht hat ncben der Freiheitsstrafe auf\neine Geldstrafe von 450.- Dä erkannt. § 259 StGB, dem die\nStrafe zutreffend entnommen ist, sieht aber nur Gefängnisstrafe vor. Eine Geldstrafe kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 27a StGB verhängt werden. Diese Bestimmung ist allerdings im Urteil nicht angeführt. Daß die\nStrafkammer diese Bestimmung angewendet hat, ergibt sich\njedoch daraus, daß ausdrücklich (S.26 UA.) festgestellt\nwird, in dem Verhalten des Angerlagten sei die gegenüber\nden Dieben in Erscheinung getretene \"gewinnsüchtige, fast\n\n-5-\n\n- 5.\n\n“wucherische Tendsrr\" des Angzeklasten bemerkenswert, von\ndessen “skrupellosem Erwerbssinn\" noch an anderer Stelle\n\ndie Rede ist (S.27 UA.). Darin licgt die klare Feststellung,\ndaß der Angekiägte im Sinne des 5 27a StGB aus Gewinnsucht\ngehandelt hat.\n\n3.) Das gegen den angchlagten Albert Web verhängte\nBerufsverbot konnte aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden:\n\nDas Berufsverbot setzt nach § 42 1 StGB eine. Strafe\nvon mindestens drei Nonate:ı Gefängnis voraus. Diese Höhe\nwird im vorliogenden Falle wohl durch die Gesamtstrafe von\nvier Monaten erreicht, jedoch von keiner der Einzelstrafen\n(dreimal ein Monat, zweimal zwei Monate Gefängnis). Es\nfragt sich nun, ob es für dio Anwendbarkeit des § 42 1 StGB\ngenügt, wenn die Gesamtstrafe wenigstens drei Monate beträgt, während - wie hier - die Einzelstrafen hinter dieser\nGrenze zurückbleiben.\n\nDie Frage ist, soweit ersichtlich, vom Reichsgericht\nund vom Bundesgzrichtshof bisher nicht entschieden. Im\nSchrifttum gehen die Meinungen auseinander. Die Frage wird\nbejaht von Schönke (6.Aufl. § 42 1 Anm.II 2, S.140), Schwarz\n(15.Aufl. § 42 1 Anm.]l, S.84) und Schäfer-Dohnanyi (Nachtrag\nzu Frank, § 42 1 Anm.II, 2,8.105), dagegen verneint von\nOlshausen-Niethammer (12.Aufl. § 42 1] Anm.4,S.187) und\nJagusch im Leipziger Kommentar (7.äufl. § 42 1 Anm.II, 3,\n5.179).\n\nDer Senat hält diese Auffassung für richtig. Wenn das\nGesetz die Verhängung des Berufsverbots auf den Fall beschränkt, daß der Täter wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, so liegt dem der Gedanke zugrunde, daß dadurch\nminder schwere Fälle ausgeschaltet werden sollen, die eine\nfür den Angeklagten derart cinschneidende und schwerwiegende\nEntscheidung nicht rechtfertigen. Wenn demgegenüber Schäfer\n2.2.0. aus der arilkellosen Fassung: \"zu Freiheitsstrafe\"\n\n-6-\n\n-6 —\n\nfolgert, daß auch eine Gesamtstrafe von drei Monaten ausreiche, so kann dies nicht überzeugen. Auch in § 27b StGB\nheißt ess \"Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung\n‘Freiheitsstrafe! von weniger als drei Monaten vorgesehen,,.\nDennoch wird auch hier trotz der artikellosen Fassung allgemein angenommen, daß bei Tatmehrheit jede der selbständigen Straftaten vor Bildung einer Gesamtstrafe auf die\nAnwendbarkeit des § 27b StGB zu prüfen ist. Gewichtiger\nscheint der Hinweis auf die amtliche Begründung (Reichsanz. 1933 Nr.277 v. 27.11.33, S.4), die allerdings zum Ausdruck bringt, daß die Voraussetzung des § 42 1 StGB auch\nerfüllt sein sollte, wenn der Täter mehrere Verbrechen und\nVergehen der in § 42 1 Abs I genannten Art begeht und die\nGesamtstrafe mindestens drei Monate beträgt. Das ist jedoch\nhier nicht entscheidend. Eine derartige Auslegung ist auch\nzur Ausmerzung Unzuverlässiger aus dem Berufs- und Geschäftsleben nicht erforderlich. Freilich kann sich die\nGefährlichkeit des Täters auch daraus ergeben, daß er eine\nReihe allein nicht besonders ins Gewicht fallender Straftaten begeht. Es erscheint aber fast ausgeschlossen, daß\ndann nicht wenigstens in einem der Wiederholungsfälle eine\nEinzelstrafe von mindestens drei Monaten verwirkt ist,\n\nwenn es sich wirklich um einen Täter handelt, der nicht\nschon durch Strafen ausreichend gefestigt werden kann. Nach\nalledem verdient die Meinung den Vorzug, die es nicht auf\ndie Gesamtstrafe, sondern auf die Einzelstrafe abstellt.\n\nDa hier keine Einzelstrafe drei Monate erreicht, war\nsomit entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts das\ngegen den Angeklagten Albert WEB verhängte Berufsverbot\neufzuheben. Ein Anlaß, eus diesem Grunde die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren zu ermäßigen, bestand nicht.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Rolf wg\n\nDer Angeklagte Rolf WEB betreibt cinen Großhandel\nin Rohprodukten. Sein Onkel, der Mitangeklagte älbert We:\nhat in einem der zu seiner Verurteilung führenden Fälle\n\n- 1-\n\n7F:\n\n- T-\n\n130 kg gestohlenes und zerschnittenes Kabel an ihn verkauft.\nRolf WW war an diesem Tage verreist, das Geschäft wurde\nvon seinem Platzmeister abgewickelt und auf den Namen Albert\nWoW Singetragen. Das Urteil stellt fest, daß Rolf www\nvon der Anlieferung des Kabels nichts gewußt hat, Die Strafkammer hat aber seine Fahrlässigkeit darin gesehen, daß er\nsich nach seiner Rückkehr nicht nach der Herkunft der schon\näußerlich verdächtigen Kabelware erkundigt hat.\n\nMit Recht macht die Revision des Angeklagten Rolf we>\ngeltend, daß die nur knappe Begründung der Fahrlässigkeit\nnicht ausreicht. Das Urteil zieht Folgerungen auf die Fahrlässigkeit des Angeklagten aus der äußeren Beschaffenheit\ndes in seiner Abwesenheit gekauften Metalles, Es stellt\naber, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht fest,\ndaß der Angeklagte Rolf vB dieses Metall überhaupt gesehen hat. War dies aber nicht der Fall, so fohlt es an\neiner ausreichenden Feststellung, daß der Angeklagte den\nstrafbaren Vorerwerb bei der ihm persönlich zuzumutenden\nSorgfalt hätte erkennen können und müssen. Auch fehlt es\nbisher an einer Feststellung, auf welche Weise der Angeklagte das Metall schuldhaft an sich gebracht hat. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe das Metall \"angekauft\".\nDer Kauf war jedoch in seiner Abwesenheit abgeschlossen,\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/5-str-12-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/5-str-12-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.232465+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-03/5-str-12-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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