{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"1 StR 448/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 DR 448/55 |\n\nIn Nanen des Volkes\n\nA\n\nden EHöndler Erich 38 sus Hm = .::.,\n\nzur Zeit in Untersuchun alt,\nwegen Ste verhinterziehung im Rückfall u.a:\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung von 6. Oktober 1953 in der Sitzung vom 9. Okto-\n\nber 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzende er,\nBundesrichter Dr. Peetz\n\n‚Bundesrichter Mentel.\n\nBundesrichter Glanzmsnn\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsra % ren\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestell 1ter REDEN\nals Urkunds beanter der Geschäf twsstelle,\n\n£für Recht erkannt:\n\nAuf die \"Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bamberg vom\n\n3. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung im Rückfall\nin vier tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen verurteilt ist, sowie hinsichtlich\nder Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird\ndie Sacke zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nöbri : 2 n: u ud nn\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n;\n\nT. Die auf die Sachrüge des Angeklagten gebotene Üüberprüfung des Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten\nwirkenden Rechtsfehler ergeben, soweit er wegen Wirtschaftsvergehens sowie. wegen der beiden Steuerhinterziehungen in\nBezug auf 400 amerikanische Zigaretten und auf vier aus\n\nder Schweiz geschickte Fakete verurteilt ist. 8 20 Nr\n\nWıStG setzt entgegen der in der Revisionsverä andlun ng rgetragenen Ansicht des Verte eidigers nicht voran 25, “da T\nTäter die Bedarfsdeckung gefäh De sondern nur, dass\nfo}\n\nvo\nss der\ne\n\n3,\n\nv\nie durch sein Handeln nicht gefördert hat,\n\nSoweit der Angeklagte wegen Steuerhint erziehung im\n\nckfall in-vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\nvsop\n\n(Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Abgabe \"Not pofer. Ei rlin\"\n\nund Gewerbesteuer) verurteilt ist, ist die Er\ndagegen rechtlich nicht bedenkenfrei. 2\n\nL.) Die Feststellung einer Umsatzste werverkürzung ist\n\n7\nallerdings nicht zu beanstanden, Denn de x Angeklagte 5\num Keine Steuern entrichten zu müssen, seinen Bet\n\nzunächst nicht angemeldet; später: hat er ihn abgemeldet,\nobwohl er ihn fortführte. Der Angeklagte hat sodann plenmässig lange Zeit hindurch weder Unsatzstenervorännel\ndungen 2 abgegeben noch die ent tspre henden Voraus ‚zahlungen\ngeleistet. ‚Die Voranmeldung gi ilt aıks Steuererklärung; öle\nVorausza hlungen sind Steuern; sie sind zu entrichten, ohne\ndass das Finanzant sie vorher Ffestsetzt (§ 13 UStG).\n\nDurch das Verhalten de s Angeklagten wurden daher Steuern\n\nverkürzt (§ 396 Abs 1 RAbg0). Für andere Zeiträume hat\nder Beschwerdeführer in den Steuererklärungen wissentlich\n\ngeringere als die tatsächlich erzielten Umsätze angege-\n\n|\nIN\n|\n\nben. Das Finanzamt hat daraufhin, wie das Urteil feststellt, die Umsatzst seuer zu niedrig festgesetzt. Auch\ndadurch wurde die Steuerhinterziehung voller\n\nAbs 3 Ribe0). |\n\nDie Annahme einer fortgeset zten Handlung begegnet\nunter den hier festgestellten Umständen keinen Bedenken.\n2.) Das Landgericht hat den Angeklagten auch wegen\n\nHinterziehung der Einkommens teuer, der Abgabe \"Notonfer\n\neuere\n\nBerlin\" und der Gewerbesteuer verurteilt. Diese öntschei-\n\ndung kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Das Landgericht durfte zwar die Abmeldung des Betriebs für Ende\n1951 unbedenklich als Hinterziehungshanälung ansehen.\n\n+\n\nDasselbe gilt von der unrichtigen Angabe der Uns ‚ätze,\n\nmit der der Angekla agte zugleich die Verkürzung der weiteren\nSteuern bezweckte. Zweifelhaft ist das aber hinsichtlich\n\nmi\n\nSteuererklärungen für ahr 1951.\n\nder Unterls ssung von J\ndiese Steuerlag\n\nd\n\nDie St trafkemmer hätte feststellen müssen, ob\nerklärungen schon fällig waren, als der Angeklagte em\n11. August 1952 verhaftet wurde, sowie, falls sie noch\nricht fällig waren, ob er in der Haft. zur Knabe de\nkläfungen in der Lage war. § 39 EStDV, wonach die Frist\nBE Abgabe der Einkommensteuererklärung für di Sbkelsufen\n\n(alenderjahr jeweils mit dem 10. März endet, st, wie\nGeiamt. in Jahre 1952 noch nicht all enthalben durchgeführt worden. Sodann war zu beachten, dass die hier\nin Rede stehenden Steuern veranlagte Steuern sind (vel\n8 25 EStG; 8 16 Genstc; 8 8 106). Gibt sin Steuerpfliohbiger keine Steuererklärung ab, so ist in solchen Pä!]\ndie Steuer erst dann verkürzt, wenn das Kinansamt sie\ninfolge der Unterlassung nicht festsetzt.: Die Hinter-\n»iehung ist dann erst in dem Zeitpunkt vollendet, zu\n| g die Veranlagung des\n\nLu\n\ndem im regelmässigen Geschäftsge\n\nu\nve\n\n{\n\nen - wie die der anderen - beendet gewesen\n\n7; 66, 359; ferner Troeger, Steuer-\n\nIb\n\nteuerstrafrecht, Anm VI\n\n1\nQ\nY\ncr\n3\nR\n\n| diesem Zeitpunkt kanı die Tat\nnur versucht «sein: Das Urteil enthält hierzu kein ıe Fest-\n\nStellungen.“\n\nNachd erAnnahme des Urteils ist eine Verpflichtung\ndes An\n\nnge klagten, Einkommensteuer, Notopf fera ‚bgabe und Gewerbesteu |\n\neuer zu entrichten, erst ia Jahre 1951 entständen, Nach § 35 EötG, § 9 E06, 8 19 Gewste hat der Steuer-\n\nS\n\npflichtige schon währe end ahlunfer\n\n.eS Steuerjahres Vorsus\ngen zu leisten. Diese bemessen sich grunäsätzlich nach\n‚der letzten Veränlagu ng. Der An ngekla agte war hoch nicht\nveranlagt worden. Die Steuerbehörde wäre jedo\n\nrau\n\ntigt gewe: n, schon vor der Veran] ‚agung Vor\n\n°\n[0\n)\n\n©\n\nfestzu setzen (va Peters-Herrmann, Dıv eu ‘ 35 EStG).\n\n.\n\nDer Angeklagte könnte eine vollende'\n\n2 e\nHay\n\n‚dadurch begangen haben, dass er sole\ntertrieb. Abe r auch darüber lässt sieh d\n\nSicheres entnehnen. Be E\n\nden bisherigen Feststellungen ergibt sich ein-\n\nwandfrei veder eine vollendete noch eine versuchte Ver-\n\n‚kürzung der genannten Steuern. ‘Selbst wenn’ sich ein Ver-\n. such auf Grund der Feststellungen schon bejahen liesse,\n\nso würde der Angeklagte durch ‘die Verurteilung wegen\n\nRi\nS\nEon\n\nvollendeter Steuerhinterziehung beschwe ert sein.: Dafür\nwäre nicht entscheidend, dass die für, die vollendete\nSteuerhinterz iehu ung angedrohte Strafe nach § 397 RAbgO\n‚auch für den Versuch gilt:\n\n‚Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfalle in vier tateinheitlich Zusammentreffenden Fällen\nmuss daher aufg ;choben we rden. Wegen der angenommenen\n\nI\nun\nI\n\nl\n\nit kann hiervon auch ni\n\n3\n\n\"ht die Verurteilung we-\n\nÄ\n\ni\ngen Umsatzsteyerhinterziehung ausgenommen werden; denn\nüber eine einheitliche Tat kann auch it Revisionsver-\n\nfaliren nur: einheitlich entschieden werden;\n\nIn der neuefi ee wird unter Uns tänden zu\nprüfen sein, ob der Sachverhalt als nenoronsnunien\nwidrigkeit nach § 413 Abs INr lin Varbindeng mit\n88 160 ff RAbgO zu würdigen ist. Wegen. des Verhält-\n\nnisses von Steuerordnungswidrigkeit und. Steuerhinter-\n\n5\n\nziehung wird auf die Entscheidungen des Reichsgerichts\nin RGSt 75, 56 und in DR 1939, S 1511 Kr 15 verwiesen.\nDie Steuerordnungswidrigkeit geht hierna ch in der\n‚Ste werhinterz jehung auf, wenn sie- schon zu. den Ver-:\nkürzungs shandlungen gehört. War sie nur eine Vorbereitungsha ndlung daz ZU, so ist wegen Steuerordnungswiärigkeit\nund wegen Steuerhinterziehu ung zu verurteilen (Urteil\nGes Senats vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51 -):\n3.) Die Annahme von vier tateipheitlich zusammentreffenden Steue erhinterziehungen wäre im übrigen nicht zu be-\n\nnstanden gewesen. Die Unterlassungen des Auneklagteh\n‚decken sich zwar nicht für jede Steuerart (ausgenommen\ndie. ‚Einkommensteuer und die Notopferabgabe ). Er hat\naber all Steuern auch durch das nämliche tätige Handeln ve erklirken wollen, indem er die Umsätze zu niedrig\nangab und seinen Gewerbebet rieb abmeldete. Das rechtferti Er ie Annahme von Tateinheit.\n4. w \"Wicht bedenkenfrei ist dagegen die Annahme von\nSteuerhinterziehung im Rückfalle. Nach § 404 RäbgO been den Rückfall nur Strafen wegen Taten, die\n\n28\n\nnach der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur vorläufien Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 1949\nSs 69), also seit dem 25. Mai 1949, begangen wurden:\n\nud\nKup:\nNe)\nif\nu\nG\nY\nch\no\n23 »\nFat}\nF\nB\n\n1952 bestraft wurde.\nIII. Da die Verurteilung wegen £teuerhinterziehu\nralle\n\nI.\ni\n\nS\n\naufgehoben werden muss, kann auch die Gesamtstrafe nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann\n\nJagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/1-str-448-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/1-str-448-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.780045+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-03/1-str-448-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1953-06-03","dockets":["1 StR 448/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.06.1953 – 1 StR 448/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/1-str-448-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die \"Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bamberg vom\n\n3. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung im Rückfall\nin vier tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen verurteilt ist, sowie hinsichtlich\nder Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird\ndie Sacke zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nöbri : 2 n: u ud nn\nIm übrigen wird die Revision verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:50.780045+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}