{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-02","aktenzeichen":"1 StR 200/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\n\n| 737\n1_StR_200/53 2544 083\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Walter D EB aus Baa FEED -\nKORB, sort geboren am U. ED EB, 2 .2:. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DEE wira das\nUrteil des Landgerichts in Offenburg vom 29. Jamuar\n1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch verurteilt wird. Im Strafausspruch wird das\nbezeichnete Urteil mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nw\n\n2%\n\nweten a\n\ntv\na FT TA\n. >\nDAR „ı\n\nDa u \"N\n\n.\nED.\nItper\n\n.. fr 2\nbe EN\n\ner\nBe\n\n'\n\nwer. .\nKIN\n“.. 2 ar ı,\n‘y x .\n“ ES 2\n\nrn te\n* „en. 'r 2\neo\nTE, Er Aa\na EZ Fe\nPERS DB\n\n. ‘ . x\nee nme\n\nune\n\n-\nTR Tr\n5 us\n. Pa.»\n. .\n\\\n\n719\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist am 24. November 1952 in den frühen Morgenstunden, nachdem er in den 11 1/2 vorhergegangenen Stunden erhebliche Mengen Bier und Wein getrunken hatte, mit dem bereits rechtskräftig verurteilten\nMitangeklagten WEB zum Hause der Freu WOiEEEEED zegangen, in dem nach der Annahme beider Angeklagten nur\ndiese und ihre 13-jährige Tochter ‚wohnten, Die Angeklagten führten anstössige Redensarten des Inhalts, dass sie\neine Frau zum Geschlechtsverkehr haben wollten. Am Hause\nder Frau Wo angelangt, klopfte DD an das\nSchlafzimmerfenster und weckte dadurch Mutter und Tochter sowie die ohne Wissen der- Angeklagten ebenfalls dort\nschlafende- Schwester der Frau Wo. web rief\nden Frauen seine Absicht, Geschlechtsverkehr auszuüben,\nmit verstellter Stimme zu, so dass die Frauen glaubten,\nes mit Franzosen zu tun zu haben, Als die Frauen nicht\nantworteten, brach DEEEEEEB mit Gewalt die Haustür auf\nund drang mit WEB in das Haus ein. Nachdem beide Angeklagten durch den Hausgang das Wohnzimmer betreten hatten, zeigte Di den WED den Weg zum Schlafzimmer,\nDie Schwester der Frau Wo sprang aus dem Fenster, um Hilfe zu holen. WEM erbrach die verriegelte\nSchlafzimmertür und drang, von DEE gefolgt, in das\nSchlafzimmer ein. DEE bemerkte, dass das Schlafzinmerfenster nunmehr offen war, erfuhr auf seine Frage,\ndass ausser Mutter und Tochter noch eine Person anwesend gewesen war, und verliess daraufhin das Haus, um\ndraussen zu warten. WEB versuchte erfolglos, Frau\nVOREED zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Es gelang dieser, zu entkommen und das Haus zu verlassen.\n\nNunmehr versuchte T@&>, das Kind zu vergewaltigen, wurde aber von dem ins Schlafzimmer zurückgekehrten DEEERED\n\nCE\na 54 ..\nen\n“er. ... “\n\n7%\n\n5\nmin\nPr w\nE27 Bu\n\nwen ven 5 —..\n\n.\nTen eg Re - - \\ rs R\n“ ‘ REP BESTE TITERREFEEGETTE N tan tm,\n\nTr\n\nrare =\n\ndaran gehindert,\n\nDurch das angefochtene Urteil ist DGEEEEED wegen in\nTatmehrheit begangener Beihilfe zu versuchter Notzucht im\nFelle der Frau WoEED, zemeinschaftlicher Sachbeschädigung und gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\nDer Verteidiger hat zwar erklärt, dass er das Rechtsmittel\nauf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht beschränke., .\nDiese Beschränkung ist aber, obwohl dem Verteidiger Rücknahmevollmacht erteilt war, unwirksam, weil, wie noch dargetan werden wird, die den Gegenstand der Verurteilung\n\nji bildenden Verfehlungen des Beschwerdeführers in Tateini j heit stehen und 'infolgedessen nur einheitlich im Rahmen\nhi der Schuldfrage ‚beurteilt werden können (RGSt 65, 125;\nt\n\nU 129; OGHSt 1, 36). Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren\nTatbestand'der Beihilfe zur Notzucht genügen zur Verurteilung. Die Strafkammer erachtet die Einlassung D>-\n&@. er habe nicht gewusst, dass WED die gewaltsame\nAusübung des Geschlechtsverkehrs erstrebe, für widerlegt. Als Gründe führt das Landgericht im wesentlichen\nan: DEE habe gewusst, dass WEB in geschlechtlicher Beziehung ein \"schwerer Draufgänger\". sei; es sei\nständig davon gesprochen worden, dass eine Frau \"zum Geschlechtsverkehr her müsse\"; er habe den Frauen von draussen zugerufen, sie wollten Geschlechtsverkehr haben und\nwürden auch ins Haus kommen, wenn ihnen nicht geöffnet\nwerde; er selbst habe die Haustür erbrochn; er habe dem\nWEB den Weg zum Schlafzimmer gewiesen, obwohl ihm die\n\nEi\n\nEen srl\n\nirn\n\nKo ETEN\nen a m Ar -\n.\n\n737\n\nTriebhaftigkeit des WED pekamnt gewesen sei,\n\nAlle diese Umstände lassen die Schlussfolgerung\nzu, die das Landgericht gezogen hat, nämlich dass der\nBeschwerdeführer nicht nur \"Blödsinn\" getrieben, sondern gewusst oder mindestens damit gerechnet hat, WW\nwerde auch nicht davor zurückschrecken, seinen Willen\nmit Gewalt durchzusetzen. Soweit sich die Revision gegen diese tatrichterliche Feststellung wendet, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\n2.) Das Urteil ist aber im Schuldspruch zu ändern,\n‚weil die von dem Beschwerdeführer begangenen Vergehen\nder Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs untereinander und mit der Beihilfe zur versuchten Notzucht\nin Tateinheit stehen, Der von DEE zu diesem Verbrechen geleistete Tatbeitrag besteht hauptsächlich in\ndem Eindrücken der Haustür und dem damit möglich gemachten Betreten des Hauses, sowie in. dem Geleiten des\nVB durch das Wohnzimmer nach dem Schlafzimmer. Der\nBeschwerdeführer hat demnach durch eine Handlung oder\ndurch mehrere teilweise zusammenfallende Willensbetä-\n‚tigungen mindestens einen Teil des Tatbestandes mehrerer Straftaten verwirklicht (R6St 56, 58; 56, 329 f).\nDemnach liegt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor;\ndie Berichtigung des Schuldspruchs kann durch das Revisionsgericht vorgenommen werden, weil sie den Angeklagten DEE nicht beschwert und weil er sich auch nach\neinem Hinweis gemäss § 265 StPO ersichtlich nicht anders, wie geschehen, hätte verteidigen können.\n\n3.) Diese Änderung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch, der durch die An-\n\np\n\n24\n4\n\n£3\n2\n\nRER,\n\nEr ..\n. - u\nni he\n\nv7\n\n.\nak\n\nna m\n\n. ‘ . [\na A\naan een m er te N\ner , B\n\n“\nSome vg Sean\n\nEee EEE EEE EEE\nx x x s\n\n-5-\n\nnahme mehrerer selbständiger Handlungen beeinflusst worden\nist,\n\nBei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass\nder Angeklagte DEEEEEED, soweit der Gesichtspunkt der versuchten Notzucht in Betracht kommt, im Gegensatz zu WED nur in\neinem Falle, und zwar nur wegen Beihilfe zu der gegen Frau\nWO verübten Tat schuldig ist. Es wird weiterhin sorgfältig zu prüfen sein, ob die zwar sehr verwerfliche, aber\nnach den bisherigen Feststellungen unter Alkoholeinfluss begangene Tat bei dem damals erst 20-jährigen Beschwerdeführer\ndie für sein ganzes Leben folgenschwere Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfordert.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Dr.Jagusch\nist beurlaubt und deshal\n\nan der Unterzeichnung\nverhindert,\n\nDr. Hörchner\n\nDr.Heimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-200-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-200-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.611181+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-02/1-str-200-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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