{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"2 StR 164/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SD\n2502 026 _\n\n2 StR 164/53\n\nImNamen' des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Günter W up aus\n‚ dort geboren am EB 1924,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GEEEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter erg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Falle DEE verurteilt ist, °\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPie\n\nE .\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in einem Falle und versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen verurteilt. Seine\nRevision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nl. Die Rüge, die Urteilsgründe genügten in allen\ndrei Fällen nicht der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO,\nist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Rüge, das\nLandgericht habe im Falle Fiiib seine Pflicht zur\nvollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2\nStPO) verletzt.\n\nFehl geht auch die Rüge, der Zeuge Wilhelm Vo»\nder Vater des Angeklagten, sei entgegen dem § 52 Abs 2\nStPQ nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\n. und die übrigen Zeugen seien entgegen dem § 59 .StPO\n5 ‚nicht vereidigt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt das Gegenteil.\n\nAllerdings hat der Urkundsbeamte, ein Referendar,\ndie Niederschrift nicht sorgfältig ausgefüllt. Nach ihr\n(5 3) ist der Zeuge Wilhelm Wh \"zemäs § 5 . :- stpor\nbelehrt worden. Ferner ist durch die beiden letzten Zeilen auf S 3 der Niederschrift, die die Vereidigung und\nEntlassung der Zeugen vermerken, ein von der Hand des\nUrkundsbeamten stammender, auf der Seite unten links\nangesetzter schräger Strich gezogen, so daß auf den\nersten Blick der Anschein erweckt werden kann, als ob\nder Vereidigungsvermerk nachträglich wieder durchgestrichen worden sei. Diese — scheinbaren - Mängel vermögen jedoch die ausschließliche Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) nicht zu beeinträchtigen. Die 004\n\n. 2\n\nTEN were nr\n\nb\n\nf%\nH\nhi\n\nB beiden letzten Zeilen auf der S 3 sollten erkennbar\nnicht mittels des durch sie gezogenen Schrägstrichs\ndurchgestrichen werden. Vielmehr hat der Urkundsbeante\naugenscheinlich hier wie auch auf anderen Seiten der\nNiederschrift einen \"Abschlußstrich\" anbringen wollen\nund diesen Schrägstrich dann zu weit nach oben durchgezogen. Ebenso ergibt der Gesamtinhalt des Vermerks über\ndie Vernehmung des Zeugen Wilhelm WW, daß er über\ndas ihm als Vater des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs 2 StPO) belehrt worden ist;\ndaß die Gesetzesstelle (\"§ 5 'StPO\") offensichtlich\n\n„„lückenhaft. angegeben ist, ist unschädlich.\n\nEEE EEE TEE TEN\n\n2. Dagegen muß die Rüge, das Landgericht habe im\nFalle DEM seine Aufklärungspflicht verletzt, Erfolg\nhaben. - e:\n\na EEE\n\nETC TITTEN\n\n&\n\npres Ser Der ei\n\nDas Landgericht verwertet zur Überführung des Angeklagten ausdrücklich (UA S 5 oben) auch den Umstand, daß\ner sich, statt die Polizei herbeizurufen, \"sogar zunächst\ngesträubt\" hat, dem DW zur Polizeiwache zu folgen.\nDies hält das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten auf Grund der Bekundung des Polizeibeamten\nTEE für erwiesen. TB ist jedoch bei dem\nVorfall ersichtlich nicht zugegen gewesen, sondern hat\nals Zeuge nur das wiedergegeben, was ihm der Fabrikant'\nDEE nierüber seinerzeit angegeben hatte. Der Beante ist sonach lediglich ‘ein sog. Zeuge vom Hörensagen.\n\n=\n\nMit seiner Vernehmung durfte sich das Landgericht\nbei der gegebenen Sachlage nicht begnügen. Vielmehr gebot die Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO),\nüber den Vorfall auch und in erster Linie den Dehlgurt\nselbst, also die Person zu hören, die die beweiserhebli-\n‚ che Tatsache selbst wahrgenommen hat. DB ist schwedi-\n\n0 Er Ber OR KU EP AOETERERT RSS re ES TEESERNRERGEBEEF ED TER A. > ES TECBE TESTER ESTER > A STATUE N mung [3 a Im.\n\n58\n\nscher Staatsangehöriger; es ist daher sehr wohl möglich,\ndaß er die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrscht\nund daß deshalb schon der Angeklagte seine Aufforderung,\nmit zur Wache zu kommen, nicht richtig verstanden und\nauch der Polizeibeamte TB Verständigungsschwierigkeiten mit DB gehapt una ihn möglicherweise mißverstanden hat. Diese Umstände mußten das Landgericht,\nwenn es aus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Dogg\nGEB Schlüsse ziehen wollte, dazu drängen, den Dahlgurt als\nden Hauptzeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen (vgl\nBGH Urt vom 5.3.1953 5 StR 290/52). Dahlgurt war kein unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3 StPO.\nSeine Anschrift war bekannt. Daß seine Vernehmung möglicherweise im Ausland durchgeführt werden mußte, machte\nihn nicht unerreichbar.\n\nAuf die weitere Rüge, das Landgericht habe auch den\n§ 250 Satz 1 StPO verletzt, weil es die Aussage des un-\n\nmittelbaren Zeugen TB durch die Aussage des Verhörs-\n\nbeamten TB ersetzt habe - vgl dazu OGHSt 1, 133,\n134 -, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Hiernach war das angefochtene Urteil im Falle\nDahlgurt sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und\ndie Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIn den Fällen Hi urd u, in denen auch die\n\na SG\n\nAnwendung des sachlichen Strafrechts keinen Rechtsirrtum\nerkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\n!\n\n9\nj Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nRn\n\nBr: SEAN\n\nnt ser\nwin an,\n\nni, Er\nFEAT En\n.\n\nWs\n\nm I TEE","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-164-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-164-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.485007+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-29/2-str-164-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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