{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"1 StR 65/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n“..\n\n_ AU\n1 StR 65/53 2544 160\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Sparkassenangestellten Paul G e EEEEEEEEED\naus H@& dort geboren am. ED WB; 2-21. in Untersuchungshaft,\n\n,\n\nwegen Untreue, schwerer Amtsunterschlagung U.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > j\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hof vom 21. Oktober 1952 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung verurteilt ist,\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und\n\ndes Verlustes der bürgerlichen ihrenrechte.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nx N\nAr.\n\nr\n\nfr\nLeu\n2% .\n>\nPe\n\nv\n\n-\n.\nNe, um\nUr ” .\nsvwer 7\n\n.\n§ 1\n\nA. Zum Schuldspruch.\n\nIo.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (§ 263\nStGB) in den Fällen II 1 a, b und c der Urteilsgründe weist\nkeinen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren\nkönnte. Die Revision vertritt die Ansicht, dass im Falle a\nnur Unterschlagung (§ 246 StGB) gegeben sei. Ihr Vorbringen\nist jedoch tatsächlicher Art, findet in den Feststellungen keine Stütze .und kann daher vom Revisionsgericht\nnach dem Gesetz, nicht berücksichtigt werden. Im übrigen\nwürde die Sachdarstellung der Revision, wenn sie zuträfe,\nder Annahme eines Betrugs nicht entgegenstehen. Die Rüge,\ndass das Landgericht entgegen dem § 244 Abs 2 StPO TED\nund Sp nicht als Zeugen vernommen habe, ist\nunbegründet. Die Feststellungen des Gerichts entsprechen\ndem Vorwurf der Anklage; sie stimmen, was die rechtlich\nerheblichen Tatsachen anlangt, mit der Darstellung überein,\ndie die genannten Personen im Vorverfahren gegeben haben;\nder Angeklagte war nach dem Urteil in vollem Umfange geständig. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche\nTatsachen das Gericht von Amts wegen zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung gedrängt haben könnten.\n\nUnzureichend begründet ist nur die Annahme des Tatrichters, däss die drei Betrugshandlungen eine fortgesetäte Straftat des Angeklagten darstellten; dieser ist\nhierdurch aber nicht beschwert.\n\nII.\n\nZur Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in_\nTateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung.\n\nl. Unterschlagung im Amt.\n\na) Dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB\n\nvn win\n\n— iin nn. N\n\n-..\n\n-3-\n\nwar, hat das Landgericht zutreffend begründet (vgl RG IW\n1928, 1305; Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951 1 StR\n399/51). Gleichfalls ohne Rechtsirrtum hat es festgestellt,\ndass der Angeklagte die seine Beamteneigenschaft begründenden Tatsachen kannte und richtig wertete.\n\nb) In den Fällen II 2a,b,i,k, l,m,n,o,pundgq\nder Urteilsgründe begegnet die Verurteilung wegen schwerer\nAmtsunterschlagung (§ 350, 351 StGB) auch sonst keinen\nsachlichrechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte hat in\ndiesen Fällen bares Geld, das ihm von Sparkassenkunden dienstlich übergeben und dadurch in das Zigentum der Sparkasse\ngelangt war, für eigene Zwecke ausgegeben und es sich damit rechtswidrig zugeeignet. Aus den Feststellungen geht\nhervor, dass sich die Gelder zu diesem Zeitpunkt im amtlichen Alleingewahrsam des Angeklagten befanden. Dass er\nin den Fällen 1;m und n das Geld alsbald bei der Sparkasse\neinzahlte, steht der Annahme einer Zueignung nicht entgegen, weil er dadurch eigene Schulden begleichen wollte und\nes deshalb nicht zu Gunsten der’ Personen, die es ihm übergeben hatten, sondern anderweitig buchte oder buchen liess.\nEr hat also den wirtschaftlichen Wert des für ihn fremden\nGeldes seinem eigenen Vermögen zugeführt. Da er in allen\nFällen zur Verdeckung der Unterschlagung die Geldeingänge\npflichtwidrig nicht richtig oder überhaupt nicht im Kassenbuch und in den Kundenkonten verbuchte, in dem Falle k\nüberdies zu demselben Zweck nachträglich einen gefälschten\nEinzahlungsbeleg als Buchungsunterlage zu den äkten ‘brachte,\nsomit vorlegte, sind auch die strafschärfenden Voraussetzungen des § 351 StGB erfüllt (vgl Rest 72, 193, 196;\n\n74, 341; RG HRR 1936, 375).\n\na rn.\n. Ba\n\nTl\n\n‘e) In den Fällen IT 2c,d,e, f,h, j und r ist die\nVerurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht aufrechtzuerhalten.\n\naa) In den Fällen c und e befriedigte der Angeklagte\nseinen persönlichen Gläubiger Speiiiiiiii> dadurch, ap.\ner auf dessen Girokonten die geschuldeten Beträge bahn. >\nmässig gutbrachte, ohne der Sparkasse einen Gegenwert zuzuführen; er belastete vielmehr gleichzeitig ohne rechtlichen Grund im Falle ce das Girokonto eines gewissen Mg,\nim Falle e das für das Postscheckamt geführte Konto der\nSparkasse. Zum. Ausgleich der letztgenannten Belastung\nunterliers der Angeklagte, als einige Tage später eine\nGutschrift des Postscheckamtes für Sp in unge-\n\n fähr ‚derselbeir Höhe bei.der Sparkasse einging, den Betrag\n\ndem Sp eutzubringen.\n\nIm Falle’ d glich er die Belastung des M@ (siehe\nFall c) durch entsprechende Gutschriften auf den Konten\nverschiedener Gläubiger des M@ß aus und belastete andrerseits in gleicher Höhe Ohne Rechtsgrund das konto der\nLandeszentralbank .\n\nIm Falle f brachte der Angeklagte dem Speiiiiiiuiiiuen\nden Betrag der unter e erwähnten Postschecküberweisung\ngut; zugleich belastete er erneut ohne Rechtsgrund in\nentsprechender Höhe das Konto des Postscheckamtes.\n\nIm Falle h erkannte der Angeklagte das Girokonto\n\nder Firma Georg Gr, der er Geld schuldig war, in\nHöhe dieser Summe und belastete entsprechend ohne Rechts-\n\ngrund das Konto des Postscheckamtes.\n\nIm Falle j verbuehte er zu Lasten des Kontos des\n\nHans He@@P bei der Nebenzweigstelle KO eine\n\nBarauszahlung, die gar nicht stattgefunden hatte. Dies\ntat er, um von ihm verschuldete xXassenfehlbeträge auszu-\n\ngleichen.\n\n-5-\n\nIm Falle-r schliesslich überwies der Angeklagte an\nzwei verschiedenen Tagen je 2 000.- Di zu seinen Gunsten\naus dem Postscheckkonto der Sparkasse an die Totoeinnahmestelle ICE, ohne dies in den Büchern der Sparkasse\neinzutragen und ihr einen Gegenwert zuzuführen.\n\nbb) Die Anwendung des § 350 StGB begründet das Landgericht im Falle r damit, dass sich der Angeklagte durch\n“die unberechtigte Überweisung \"Sparkassengeld\" zugeeignet\nhabe. Gegenstand der Unterschlagung können aber nur körperliche Sachen sein (§ 246 StGB). Das Postscheckkonto, über\nwelches der Angeklagte unbefugt verfügte, fällt nicht darunter. Der Tatbestand der Amtsunterschlagung ist deshalb\nhier zweifelsfrei nicht gegeben.\n\nZu den übrigen Handlungen des Angeklagten führt das\nLandgericht aus, er habe amtliche Gelder durch bewusste\nFalschbuchungen zur Deckung von Fehlbeträgen, die er habe\nersetzen müssen, oder zur Erfüllung eigener Schulden verwendet; darin liege eine rechtswidrige Zueignung. Diese\nBegründung stützt sich ersichtlich auf die - auch vom\nBundesgerichtshof übernommene - Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach welcher ein Kassenbeamter sich Geld, das\ner in amtlicher kigenschaft empfangen hat, auch dann zueignet, wenn er es zwar an die Kasse abführt, die Zahlung\naber verheimlicht. und mit dem Gelde - äusserlich erkennbar durch die Art der Buchung öder die Nichtbuchung des\nEinganges - einen Kassenfehlbetrag ersetzen will; denn\ndann behandelt er das in das Eigentum der öffentlichen\nKörperschaft übergegangene Geld als eigenes, entzieht es\nso dem Eigentümer und verleibt den wirtschaftlichen Wert\ndes Geldes gerade dedurch seinem eigenen Vermögen ein,\ndass er es demselben Eigentümer sogleich wieder zuführt\n(RGSt 61, 228, 235, 234 aE; 62, 173; 64, 414; RG in DRiZ\n\n1274\n\n1927, 320; LZ 1928, 910; JW 1932, 950; HRR 1935, 79;\n\nBGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951). Diese Rechtsprechung\nist hier aber nicht anwendbar. Das Landgericht übersieht\nauch hier, dass nur einzeln bestimmte körperliche Sachen\nGegenstand einer Unterschlagung sein können. Die Zueignung solcher Sachen kann daher in einer Falschbuchung\n\nnur dann zum Ausdruck kommen, wenn diese sich auf einen\nBestand an barem Gelde, also an Geldstücken oder Geldscheinen, bezieht. Daran fehlt es hier in allen Fällen\nausser in dem Falle j; von diesem Falle abgesehen, hat\nder Angeklagte durchweg Buchungen vorgenommen, durch die\nGuthaben einzelner Personen gegen die. Sparkasse, also\nunkörperliche Rechtsgegenstände, zum Scheine geschaffen\noder beseitigt werden sollten. Dadurch hat er also keine\nkörperlichen Sachen der Sparkasse entzogen und sich zugeeignet. Aber auch im Falle j fehlt es an einer Zueignungshandlung, die bestimmte körperliche Sachen betroffen hätte.\nDie Buchung einer in Wahrheit nicht vollzogenen Auszahlung\nzu dem Zweck, das Kassenbuch: mit dem Kassenbestand in\nÜbereinstimmung zu bringen, enthält keine teilweise Zueignung dieses’ Kassenbestandes;,. weil hier der Angeklagte\nnicht bestimmte Gelder, die ihm nicht gehörten, wie sein\nEigentum behandelt-hat. Vielmehr enthält die Falschbuchung nur eine zur Deckung des Fehlbetrages vorgenommene\nVerschleierung, die, da der Fehlbetrag schon durch Amtes -\n\nBI.\nunterschlagung entstanden war, zu dieser unter dem Beihat ıc\n\nsichtspunkt des § 351 StGB straferschwerend hinzutritt\nDas hat das Landgericht aber bei allen festgestellten\nUnterschlagungen ohnehin schon berücksichtigt. köglicherweise enthielt die Palschbuchung auch eine Betrugshandlung; dann diente diese aber nur der Erhaltung des Vorteils, den der Angeklagte durch die vorausgehenden Unter-\n\nIH\nKar\n\n“ma rim mm une sans uns\n\nIN\n\nschlagungen schon erlangt hatte, und ist deshalb durch\nderen Bestrafung mit abgegolten (RGSt 63, 186, 195).\n\nIn den Fällen c, d, e, f£f, h, j, r hat sich der Angeklagte also nicht der Amtsunterschlagung schuldig gemacht. Überdies fehlt es hier auch an einer hinreichenden Feststellung, dass der Angeklagte die Bargeldbestände\nder Sparkasse in seinem alleinigen Gewahrsam, also in\nseiner unmittelbaren ausschliesslichen Sachherrschaft,\nhatte, wie das Voraussetzung der Unterschlagung ist; nur\nin dem Falle j, der sich in der von ihm neben seinen\nsonstigen Aufgaben allein verwalteten Nebenzweigstelle\nKO zugetragen hat, ‚könnte der Alleingewahrsam\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. In\nden Fällen c und d schliesslich bestehen Bedenken gepen\ndie Annahme einer (erneuten) Zueignungshandlung auch\ndeshalb, weil. sich der Angeklagte die Werte, auf die sich\ndiese Zuchungen bezogen, schen früher zugeeignet hatte.\n\nd) In dem Falle II 2 g bestehen ebenfalls Bedenken\ngegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung.\nDas Landgericht sieht als Gegenstand der Zueignung das\nGeld an, das der Angeklagte auf Grund der von Creii®\nunterschriebenen Quittung bei der Kasse der Sparkasse\nabhob. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Zweck Gr\ndie Quittung ausgestellt hat und wie sie in die Hände\ndes Angeklagten gelangt ist; deshalb lassen sich weder\ndie Bigentunsverhältnisse an dem Geld, das der Angeklagte erlangte, noch vor allem die Frage beurteilen; ob\ner das Geld in amtlicher Eigenschaft erhielt. Auch: ist\nnicht ersichtlich, in welchen Handlungen oder Unterlassungen des Angeklagten das Landgericht die strafschärfenden Merkmale des § 351 gefunden hat.\n\n17,\n\n.. .\nPr\nso.\n\num\nper,\n\nne: 0. |\n\nTLL\n\nEs wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht schon\nden Verrechnungsscheck Gr unterschlagen hat. Auch Betrug kann in Betracht kommen; der Angeklagte könnte sowohl\n\nCr als auch den auszahlenden Kassenbeamten getäuscht\nhaben.\n\n2. Untreue.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB (Treu-\n\nbrüchs tatbestand) begegnet ausser in den Fällen d, f und g\n\nKeinen rechtlichen Bedenken. In allen übrigen Fällen besteht\nder Vermögensnachteil der Sparkasse darin, dass ihr Gelder\noder sonstige Vermögenswerte entzogen wurden oder dass sie\ndurch Falschbuchungen in die Gefahr geriet, nicht bestehende Guthaben zur Auszahlung zu bringen.\n\nIn Falle g ist ein Vermögensnachteil der Sparkasse\nbis jetzt nicht einwandfrei ersichtlich. Das hängt von der\nAufklärung der schon oben zu 1 d) erwähnten Umstände, insbesondere davon ab, zu welchem Zweck der Angeklagte die\nQuittung der Firma Gr@B erhielt. Unter Umständen hat\ner Untreue zum Nachteil der Firma Gr begangen.\n\nIn den Fällen d und f dienten die Falschbuchungen des\nAngeklagten nur zur Verschleierung seiner schon vorher\n(ce und e) begangenen Untreuehändlungen. Wenn auch dadurch\nderen Aufdeckung weiter erschwert wurde, so liegt darin\ndoch kein besonderer Schaden der Sparkasse. Diese Untreuehandlungen sind deshalb durch die Bestrafung der früheren,\nzu deren Verschleierung sie dienen sollten, gesühnt (vgl\nR6St 63, 186, 193)..\n\n3. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)\nin den Fällen II 2 j und k ist nicht zu beanstanden,\n\n4. Zutreffend ist schliesslich in jedem Einzelfalle\n\n- soweit der Tatbestand dieser Straftaten erfüllt ist -\nrechtliches Zusammentreffen von schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung angenommen.\n\n{\n3\n4\n!\n3\n\nen me Sm nn na nt en\n\na\n\nN EEE\n\ntue >\n\n-9 - -\n\n5. Rechtlich zu beanstanden ist die Begründung, mit der\ndas Landgericht sämtliche Untreue-, Unterschlagungs- und\nFälschungshandlungen des Angeklagten zu einer fortgesetzten Straftat zusammenfasst. Hierdurch würde der Angeklagte allerdings nicht beschwert sein, wenn nicht das\nLandgericht nur wegen des von ihm angenommenen Fortsetzungszusammenhanges den in der Anklage nicht erwähnten\nFall II 2 b zum Gegenstand seiner Aburteilung gemacht\n\nund den Angeklagten hiewegen schuldig erkannt hätte. Der\nzum Wesen einer fortgesetzten Straftat gehörige Gesamtvorsatz ist nur dann gegeben, wenn der Täter schon vor\noder. wenigstens bei der ersten Teilhandlung einer von ihm\ngeplanten Handlungsreihe sich deren sämtlichen Teile in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\nvorstellt (siehe näher BGESt 1, 313, 315). Ein solcher\nVorsatz des Angeklagten ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Er wäre gerade im Hinblick auf den Fall b deutlich festzustellen gewesen. Denn diese Tat, die zweite in\nder angenommenen Fortsetzungsreihe, kann, soviel die Feststellungen ersehen lassen, rund ein Jahr nach der ihr\nvorausgehenden ersten Tat liegen, und es ist nicht ohne\nweiteres erkennbar, wieso der Vorsatz des Angeklagten\nschon zur Zeit der ersten Tat zugleich auf die nachfolgenden gerichtet gewesen sein könnte. Die in dem angefochtenen Urteil nur formelhaft getroffene Feststellung des\n\nGesamtvorsatzes genügt bei dieser besonderen Sachlage: nicht.\nDeshalb muss die gegen die Aburteilung des Falles b gerichtete, au? § 264 StPO gestützte Verfahrensrüge, zugleich aber auch die Sachrüge durchgreifen, und es bleibt,\nda über die vom Landgericht angenommene Einheitstat im\nRevisionsverfahren nur einheitlich entschieden werden\nkann, nur übrig, die gesamte Verurteilung wegen schwerer\n\nÜ\n\n1%\n\n- 10 -\n\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung aufzuheben.\n\nKann der Tatrichter in der neuen Verhandlung einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung nicht feststellen,\nso darf er den Fall b nur aburteilen, wenn er inzwischen\nzum Gegenstand einer Anklage nach § 200 oder § 266 StPO gemacht ist. Werden statt einer fortgesetzten Handlung einzelne selbständige Taten festgestellt, so sind, was das\nVerbot der Strafschärfung (§ 358 StPO) anlangt, die in Rost\n67, 236 ff aufgestellten Grundsätze zu beachten.\n\n6. Auf die zum Falle II 2 c des angefochtenen Urteils erhobene Revisionsrüge aus § 244 Abs 2 StPO kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an. Sie wäre übrigens unbegründet.\nIn der neuen Verhandlung hat der Angeklagte Gelegenheit,\ndas Revisionsvorbringen dem Tatrichter vorzutragen und Deweisamträge zu stellen.\n\nB. Zur Strafzumessung.\n\nDie zur Strafzumessung. vorgebrachte Rüge, dass das\nLandgericht. in verschiedener Hinsicht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt habe, kann nicht als\nbegründet anerkannt werden. Nach dem Urteil war der Ange-=\"\nklagte schon 1949 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.\nAndrerseits stellt es fest, dass er von 1949 bis 1952 über.\n\n20 000.- DM im Fussball-Toto verwettet hat. Der Tatrichter\n\ndurfte daher ohne Rechtsirrtum zur Überzeugung kommen, dass\nden Angeklagten nicht wirtschaftliche Not, sondern Spielleidenschaft zu seinen Straftaten getrieben und dass er\nsich als haltlos und willensschwach gezeigt hat. Unter\ndiesen Umständen ist es nicht erkennbar, aus welchen Grün-\n\nden sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen über die persönlichen und wirtschaftlichen\n\n. .\nEn mn tina an aan ae mie nn\n\nnt\n5\n\n4\n\n- 1 -\n\nVerhältnisse des Angeklagten, die von keiner Seite bean-\n\ntragt waren, hätten aufdrängen müssen. Es kann ferner rechtlich\n\nbeanstandet werden. dass der Tatrichter die Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten, die nach den Angaben\nder Revision etwa ein Drittel des angerichteten Schadens\ngedeckt haben, als verhältnismässig gering bezeichnet\n\nhat. Dass der Angeklagte damit nicht getan hat, was in\nseinen Kräften stand, sagt das Urteil keineswegs, es sieht\nvielmehr unter anderem in dieser Wiedergutmachung ein\nZeichen dafür, dass der Angeklagte seine Taten wirklich\nbereut. Die Feststellungen des Urteils über die Höhe des\nverbliebenen Schadens beruhen auf den Aussagen des in\n\nder Hauptverhandlung vernommenen Sparkassendirektors, und\nes fehlt auch hier an Anhaltspunkten dafür, dass das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen, die der Angeklagte\nnicht beantragt hat, gedrängt war.\n\nSachlichrechtlich weisen die Strafzumessungsgründe\nebenfalls keinen Rechtsfehier auf. Die bürgerlichen Ehrenrechte durften dem Angeklagten nach § 32 StGB aberkannt\nwerden. Diese Entscheidung lag im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters; dass er die Grenzen dieses Ermessens überschritten hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden.\n\nInfolge der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer\nAmtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung kann jedoch auch die Gesamtstrafe und die neben dieser erkannte\nEhrenstrafe (RGSt 68, :176) nicht bestehen bleiben; das\n\nTLE\n\n- 12 -\n\nLandgericht wird auch insoweit neu zu entscheiden haben.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch . Dr. Heimann-Trosien\n\ner BÄREN\n\nSe ER ehe Dre\n\nSara\nreaasn s\n. 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