{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"1 StR 196/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Versuchte Zollhinterziehung liegt vor, wenn\n\ndas Schmuggelgut in unmittelbare Nähe ‘der ”\nGrenze zum Inland geschafft ist und die Tä-\n\nter sich erfolglos an den Übergabeort begeben habens\n\n...+ .\nRER 4\nEEE\"\n\nEE73\ner\n\nFi,","text_plain":"Be ee Naunschlagewanki. \"00 7 iR,\n\n= Hicht für die‘ Amtliche Sammlung!.\n2344 078\n\n. Om > Ay Gun num. den App urn iin\nx\n\nGesetz: f 396 RAbgO; § 43 StGB\n\nRechtssatz: Versuchte Zollhinterziehung liegt vor, wenn\n\ndas Schmuggelgut in unmittelbare Nähe ‘der ”\nGrenze zum Inland geschafft ist und die Tä-\n\nter sich erfolglos an den Übergabeort begeben habens\n\n...+ .\nRER 4\nEEE\"\n\nEE73\ner\n\nFi,\n\nAktenzeichen: 1 StR 196/53\n\n.\nger\n\n..\nPr\ngr NMya\n\n\"\ner\n\nUrt. des BGH. vom 29. Mai 1953 .- 1@ - Lindau\n\nek\nLH weh:\n\nin\n27 H\n\nwe\nPOpOSE 12 27\n\nPx/\n\n1_S4R 296/53 Ä 713\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafseche\ngegen\n\n1. den Fuhrunternehmer Emil F Tu: aus Mn\nHOEEEB. geboren on.\n2021. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Fuhrunternehmer Josef S t aus ID,\ngeboren am ED in He\n\nSachbezeichnung; Sta lb v..a.\n\nwegen Bandenschmuggels u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Hai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter.\n\nAmtsgerichtsrat\n-als Vertreter der Bundesanwaltscha?t.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten TED wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lindau vom\n6. November 1952 -\n\ndahin geändert, dass der Angeklagte in\ndem Falle Zollhalle (11 der Urteilsgründe)\nauf Kosten der Staatskasse freigesprochen\nwird;\n\n. soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist,\naufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nII. Die Reyision des Angeklagten $ wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nEr /\n\nVon. Rechts wegen\n\nar, NETTER? [2\n; se\n\n123\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEED wegen\ngewerbsmässigen bandenmässigen Schmuggels, fortgesetzten gemeinschaftlichen Münzverbrechens in Tateinheit\nmit Betrug, fortgesetzten und eines weiteren Falles\ndes Bandendiebstahls, Sachhehlerei und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten StB wegen\nversuchten gewerbsmässigen Bandenschmuggels bestraft.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten St»\nist unbegründet; der Revision des Angeklagten FEED\nist zum Teil stattzugeben,\n\nI. Bandenschmuggel.\n\nEnde 1951/Anfang 1952 verabredeten die Angeklagten\nFEED und StB mit den früheren Mitangeklagten Rudolf Sta, Dionys Ste, NEED una SPD,\nvon Österreich über die \"grüne Grenze\" Kaffee zu schmuggeln. Rudolf: Sta@P und Step beschafften in Österreich 220 kg Rohkaffee und sorgten dafür, dass das Gut\nan die Grenze bei Emsgritt (auf österreichischen Boden)\ngebracht wurde. Am 4. Januar 1952 fuhren Fe, veiEEED,\nSp@WP, Ruäoi? Stab und St mit zwei Personenkraftwagen zur Grenze, um den Kaffee abzuholen. Sie stellten die Fahrzeuge in Schlachters, etwa 4 km von dem vorgesehenen Übergabeort, ab. Dort wurde StB verhaftet.\nDarauf brachen sie die Unternehmnung zunächst ab.\n\nörtlich und zeitlich mit den anderen Bandenmitgliedern\n\nAm 5. Januar 1952 fuhren TOD, CD, Rudoıf 7 ,\nSta und Spr@D erneut an die Grenze. FEB, SriiD\n\nund Sta@iD gingen an die vereinbarte Stelle, mussten\naber unverrichteter Dinge zurückkehren, weil ihr österreichischer Tatgenosse DW den Kaffe nicht anlieferte,\n\nAm 6. Januar 1952 wurden 120 kg des bereitstehenden\nKaffees von Rudolf Sta, Dionys Sta, STD vnä\nDE ohne Mitwirkung des Angeklagten FED über die CGrenze gebracht und in Türkheim vorläufig abgestellt. Am 8,\nJanuar 1952 holten FED und Sl den Kaffee dort\nab; FEED verkaufte ihn in München für 1.660 DM.\n\nDas Landgericht hat FD insoweit wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels, StB wegen eines versuchten gleichen Vergehens bestraft.\n\n1. Zur_Revision_des Angeklagten Fp.\n\na) Das Landgericht sieht die Tatbestandsmerkmale\ndes Bandenschmuggels darin, dass der Angeklagte den Kaffee in München verkauft hat; er habe sich mit den übrigen\nMittätern zur Begehung fortgesetzter Zollhinterziehungen\nverbunden; am 4, und 5. Januar 1952 habe er sich am Anfang der Ausführung des Schmuggels beteiligt und dabei\n\nzusäinmengewirkt; es sei nicht erforderlich, dass er bei\nder Verbringung der Ware über die Grenze zugegen gewesen sei.\n\nDer Strafkammer ist im Ergebnis zuzustimmen. Der\nKaffee war in Türkheim nur vorläufig abgestellt und\nsollte seiner endgültigen Zweckbestimmung, dem Verkauf,\nerst zugeführt werden. Die Steuer- und Zollhinterziehung\n\n113\n\nwar somit noch nicht beendet, so dass eine weitere Beteiligung des Angeklagten an der Tat möglich war (BGHSt 3, 40,\n44). Die Ansicht des Landgerichts, dass sich der Angeklagte durch die Abholung des Kaffees in Türkheim und den\nVerkauf in München der vollendeten Zollhinterziehung schuldig gemacht hat, begegnet darnach keinen Bedenken; auch\ndie Merkmale der Gewerbsmässigkeit sind ohne Rechtsirrtum festgestellt, .\nDagegen ist dieser Tatbeitrag nicht, wie das Landgericht annimmt, geeignet, die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Bandenschmuggels zu rechtfertigen. Voraussetzung\nfür die Bestrafung aus § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO ist, dass\nwenigstens drei Bandenmitglieder zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben. Das war in Türkheim und München nicht\nder Fall. Als der Angeklagte den Kaffee übernahm, war lediglich MED zugegen und bei dem Verkauf ist der Angeklagte, soweit aus dem Urteil zu ersehen ist, allein\naufgetreten.\n\nDer Schuldspruch findet aber auch insoweit seine\nRechtfertigung in dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten. Das Schmuggelunternehmen hat sich über mehrere Tage erstreckt, Es wird von dem Landgericht als einheitliche Tat bewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine Handlung im natürlichen Sinne oder eine fortgesetzte\nHandlung in Betracht kommt, Für die Verurteilung des Angeklagten aus § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter sich zu irgendeinem Zeitpunkte an der Tatausführung gleichzeitig\nmit wenigstens zwei weiteren Bandenmitgliedern beteiligt\nhat. Diese Voraussetzungen sind durch die am 4. und 5.\nJanuar 1952 unternommenen Fahrten des Angeklagten zur\n\nGrenze erfüllt. In dem ersten Falle wartete er in einem\nKraftwagen mit StB und Arei weiteren Mittätern: 4 km\nvon #er vorgesehenen Übernahmestelle auf die Anlieferung\ndurch DM, und in dem andern gingen der Angeklagte, SW-\n@& und Rudolf Sta@WB bis unmittelbar an die Grenze, um\nden Kaffee abzuholen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind in diesem Verhalten nicht lediglich |\nstrafrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlungen zu u\nerblicken; das Landgericht hat es vielmehr mit Recht als\nVersuch gewertet.\n\n5\n\nZum Begin der Ausführung einer strafbaren Handlung\ngehört nicht unbedingt die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals, Voraussetzung des Versuches ist nur, dass\ndie Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und dass dadurch eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes eingetreten\nist (BCH NJW 1952, 514). Das war hier der Fall. Der Kaffee\nwar von einem Teil der Mittäter zum Zwecke des Schmuggels\nin unmittelbare Nähe der Crenze zum Inlande geschafft.\n| Wenn sich die Beteiligten unter diesen Umständen jener\nStelle so weit näherten, dass sie jederzeit zur soforti-\n\ni gen Übernahme in der Lage waren, so war die Verwirklichung des staatlichen Anspruches auf Entrichtung der Zollund Steuerabgaben bereits einer unmittelbaren Gefährdung\nausgesetzt (vgl auch RGSt 66, 194, 198). Das gilt auch\nfür Wie Fahrt am 4. Januar 1952; das Landgericht weist\n\nf zutreffend darauf hin, dass die in Schlachters wartenden Personen die Entfernung bis zu dem Übernahmeort mit\ndem Kraftwagen in wenigen Minuten überwinden konnten.\n\nDe en 7\n\nDie gemeinschaftliche Verbindung zu der Zollhinterziehung ergibt sich aus dem Urteil mit hinreichender\nDeutlichkeit. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass\n\n123\n\nes zur Verurteilung aus § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO nicht,\nwie das Landgericht anzunehmen scheint, einer Verabre-\n\ndung zur fortgesetzten Begehung von Zollhinterziehungen\nbedarf.\n\nb) Die Revision macht ge)tend, dass die Frage, ob\nder Angeklagte mit Täter- oder Gehilfenvorsatz gehandelt\nhat, in dem Urteil unzureichend erörtert sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zum Bendenschmuggel möglich ist (vgl dazu BCHSt 3, 40; 4, 323\nBGH NJW 1952, 945; RG LZ 1925, 46); denn die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte die Tat der anderen nicht lediglich unterstützen\nwollte. Er hat massgeblich an der Vorbereitung des Unternehmens sowie an der den Gewinn sicherstellenden Beendigung mitgewirkt und einen Teil des Eriöses erhalten, Danach kann kein Zweifel bestehen, dass er die Tat auch als\neigene gewollt hat.\n\nc) Der Angeklagte FD hat bei der Verbringung des\nKaffees über die Grenze nicht mitgewirkt. Sr hielt sich\nwährenddessen bei 'seinem Vater auf, der MD sacen\nsollte, sein Sohn habe keine Zeit, \"\n\nDie Ansicht der Revision, dass in diesem Verhalten\nein nach § 46 StGB strafbefreiender Rücktritt liege, ist\nschon deswegen 'unrichtig;, weil der Angeklagte seinen\nBeitrag nicht rückgängig gemacht und die Tat der übrigen\nnicht verhindert hat (R6St 54, 177). R\n\nd) Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung\ndes § 244 StPO ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO vorgetragen und daher unzulässig. Ein Verstoss gegen\n\n§ 267 StPO ist nicht zu erkennen; die Revision führt\nauch nicht an, worin sie ihn im einzelnen erblickt.\n\nDas Gesagte gilt auch für die an anderen Stellen der\nRevisionsbegründung erhobenen Rügen aus §§ 244, 267\n\nStPO,\n\n2. Die Revision des Angeklagten St» rügt äe\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie ist der Ansicht,\ndass die Teilnehme des Beschwerdeführers an der Fahrt\nzur Grenze lediglich eine Vorbereitungshandlung darstelle.\n\nDie Rüge ist, wie bereits zur Revision des Angeklagten FED ausgeführt, unbegründet. Die Annahme\neines Versuchs lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen,\n\nRichtig ist, dass die Sachdarstellung des Landgerichts zunächst gewisse Unklarheiten über den Tag\noffen lässt, an dem die Parrt stattgefunden hat. Aus\nden rechtlichen Erörterungen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass es sich um den 4. Januar 1952 gehandelt hat.\n\nZu den Rügen der Verletzung der §§ 244, 267 StPO\ngilt das bei der Revision des Angeklagten FEED Gesagte,\n\ns\n\n\"3, Auch im übrigen ist, soweit es sich um die Verurteilung wegen des Kaffeeschmuggels handelt, ein die\nAngeklagten FEB und SteiiD beschwerender Rechtsirrtum nicht zu erkennen,\n\nII. Münzverbrechen.\n\nDer Angeklagte FW erstand nit MED bei\n\neinem unbekannten Ausländer 20 falsche 100-DM-Scheine.\n\n723\n\nMindestens 15 davon setzten sie in der Zeit vom 19. November bis 20. Dezember 1949 ab.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens gegen § 147 StGB\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug verurteilt,\n\nDie von der Revision erhobene Verfahrenrüge ist\n“ aus den oben angegebenen Gründen unbeachtlich, Auch\ndie Sachrüge greift nicht durch.\n\n1, Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass\nfünf der erworbenen Scheine an einen Ausländer weitergegeben habe und dass er deshalb in einem anderen Verfahren bestraft worden sei. Das Vorbringen ist an sich\nerheblich, weil die Strafklage damit verbraucht sein\nkönnte (RGSt 1, 25). Das’ wäre von Amts wegen auch in\nder Revisionsinstanz zu berücksichtigen,\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist das\nVorbringen des Angeklagten aber unwahr. Er hat zehn\nScheine von MED erhalten und neun davon in der\nin dem Urteil festgestellten Weise in Verkehr, gebracht.\nEinen Schein hat er an MB zurückgegeben. Wenn\nin dem Urteil die \"Möglichkeit\" erwähnt wird, dass\nFO veiteres Falschgeld besorgt und davon 500 DM\nan einen Ausländer weitergegeben habe, so werden damit ersichtlich die vorangehenden Feststellungen nicht\nin Zweifel gezogen; der Hinweis dient vielmehr nur der\nBegründung für die getroffenen Feststellungen,\n\n»\n\n2. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die\n\nVerurteilung des Angeklagten als Mittäter.\n\nAus der Tatsache, dass FED und > in\n\n\" bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben,\n\ner\n\nwen\n\n- 10 -\n\nist zwar noch nicht ohne weiteres zu schliessen, dass\n\njedem von ihnen der Tatbeitrag des anderen zuzurechnen\n\nist. Auch der Gehilfe wird regelmässig in \"bewusstem und\ngewolltem Zusammenwirken\" mit dem Täter handeln. Massgebend ist vielmehr, ob FB auch insoweit, als Marschall die Durchführung übernahm, den Willen zur Tatherrschaft hatte, also die Tat als eigene wollte. Das\n\nkann aber nach den im übrigen getroffenen Feststellungen\nnicht zweifelhaft sein. Die- Beschaffung der Scheine erfolgte gemeinschaftlich, Bei der Verwertung wurden M&-\nGEB una FEB, bis auf die Fälle FiiB und Säge,\ngemeinschaftlich tätig und unterstützten einander nach\nvorgefasstem Plane. Dem steht auch nicht die Feststellung’\nentgegen, dass die Schnaps- und Benzinkäufe getrennt durchgeführt wurden. Damit ist nicht, wie der Beschwerdeführer\nannimmt, ein getrenntes Auftreten von MB und TED\ngemeint; die Strafkammer bringt damit nur zum Ausdruck, das\ndie Täter nicht an der gleichen Stelle Benzin und Schnaps\ngegen Falschgeld eingekauft haben. Schliesslich hatte der\nAngeklagte auch ein wesentliches eigenes Interesse an dem\nGelingen des Unternehmens. Unter diesen Umständen ist seine\nBestrafung als Mittäter nicht zu beanstanden.\n\n3, Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind rechtsirrtumsfrei dargetan. y\n\nEs ist zwar richtig, dass das Landgericht die Frage\nder Mittäterschaft nicht erörtert. Es haben aber insoweit\ndie gleichen Grundsätze zu gelten, wie bei dem Münzverbrechen. j\n\nIII. Der Angeklagte FEED beging gemeinsam mit N@-\n«iy> und anderen früheren Mitangeklagten in drei FEllen\n\nrn.\n\nm\n\nu B\nEEETEREEeTe“ Inge TEE Tee FETT\n\nm;\n\n- 11 -\n\n(LIED v ı, ICE v 3 una TEE v 4) Diev-\n\nstähle. Die Beute wurde verkauft.\n\nDas Landgericht hat ihn in den Fällen V 1 und 4 wegen fortgesetzten Bandendiebstahls und in dem Falle V 3\nwegen cines weiteren Bandendiebstahls bestraft. Die sich\ngegen diese Verurteilung richtenden Angriffe der Revision\nsind unbegründet, j\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der\n\nSchutz des § 52 StGB zugute komme; er sei von Mei\nmit der Drohung, dass er ihn wegen anderer strafbarer\n\nHandlungen anzeigen werde, zu den Taten gepresst worden.\n\na) Die Vorschrift des § 267 Abs 2 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil befasst sich mit dem Einwand und gelangt\nauf Grund eingehender Erwägungen zu dem Ergebnis, dass er\nunbegründet ist, Es ist auch nicht zutreffend, dass sich\ndie Erörterungen des Landgerichts insoweit nur auf die\nDiebstähle erstrecken; vielmehr geht aus den Darlegungen\nhervor, dass sie sich auf \"alle zur Aburteilung stehenden\nStraftaten\" beziehen,\n\nb) Auch die von der Revision insoweit erhobenen sachlichen Angriffe sind unbegründet.\n\nNach § 52 StGB bleibt u.a. straffrei, wer durch Drohungen, die mit auf andere Weise nicht abwendbarer Gefahr\nfür Leib oder Leben des Täters verbunden sind, zu der\n\nHandlung genötigt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen\n\nauch dann nicht vor, wenn die Behauptungen des Angeklagten\nzutreffend waren. Das als Gefahr in Betracht kommende Er-\n\neignis bestand in der etwaigen Verhaftung und Verurteilung\ndes Beschwerdeführers. Dieses Übel auf sich zu nehmen, war\n\na. nn\n\n.— un\n\n- 122 -\n\n‚er aber rechtlich verpflichtet. Die Rücksicht des Ange-\n\nklagten auf seine Gesundheit musste, soweit sie über-\n\nhaupt durch die Verhaftung beeinträchtigt wäre, hinter\ndem Anspruch des Staates auf Bestrafung zurücktreten.\n\nIn einem solchen Falle versagt daher der Schutz des\n\n§ 52 StGB von vornherein (RGSt 54, 338, 341).\n\nIm übrigen enthalten die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Einlassung des Angeklagten\nals widerlegt erachtet, keine Widersprüche und sind\nrechtlich bedenkenfrei. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung.\n\n2, Der Täterwille des Angeklagten ist in allen\nFällen ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch hier greift\ndie Revision lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an, Gie für das Revisionsgericht bindend ist.\n\n3. Dagegen erwecken die Ausführungen der Strafkammer\nzum Gesamtvorsatz Bedenken.\n\nDas Landgericht nimmt an, dass die von dem Angeklagten mit MED bei der Firma Li (V 1) verübten fünf Diebstähle eine fortgesetzte Handlung bilden.\nDas ist im Hinblick auf die Sachumstände nicht zu bean-\n\n‚standen. Dagegen ist nicht zu erkennen, weswegen der\n\nFall WB (T 4) in die fortgesetzte Handlung einbezogen wird, nicht dagegen der F,11 ICEEEEEED (V 3).\nIn dem Urteil wird zwar ausgeführt, dass der Angeklagte\n\nin den Fällen Lie una WE einen einheitlichen Ge- .\nsamtvorsatz gehabt habe. Die Umstände ergeben aber keine\n\nAnhaltspunkte dafür, weswegen der Fall TED insoweit eine andere Beurteilung erfährt.\n\nT23\n\n- 13 -\n\nEiner Aufhebung des Urteils wegen dieses Mangels\nbedarf es aber nicht. Ein Gesamtvorsatz, der geeignet\nist, mehrere Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzuschliessen, liegt nur vor, wenn er alle\nTeile der Hendlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\nihrer Gestaltung umfasst. Der Täter muss den späteren\nVerlauf der verschiedenen Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und Wollen aufgenommen haben, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht\nkommen. Die Absicht, bei sich bietender Gelegenheit\ngleichartige Straftaten auszuführen, genügt nicht (vgl\nu.a. BGHSt 1, 315).\n\nAls der Angeklagte im Dezember 1950 den Vorsatz\nfasste, fortlaufend bei der Li gleichgeartete\nDiebstähle zu begehen, war ihm die sich bei der I@B-GEB vietenie Gelegenheit zum Diebstahl noch gar\nnicht bekannt. Den Entschluss zu dieser Tat konnte er\nerst fassen, als er im Juni 1951 des Kraftwagens der\nTC ansichtig wurde. Deshalb hat das Landgericht das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes insoweit\nim Ergebnis mit Recht verneint. Die Verhältnisse liegen\nzwar im Falle W@WPnicht anders, denn auch hier ergab\nsich die’ Möglichkeit des Diebstahls erst, als Vil>\nim September 1951 das Vorhandensein der 150 Kisten Obst\nfeststellte. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten auch in diesem Falle wegen einer selbständigen Handlung bestrafen müssen; durch die zu Unrecht erfolgte\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist er aber\nnicht beschwert,\n\n. PRuP)\n- \\.\nZu une\nRn\nx\n\ntagen\nSs:\na\n\nu\n——n\n.\n\n- 14 -\n\nEbensowenig ist eine Beschwer des Angeklagten darin\nzu finden, dass er mit nicht bedenkenfreier Begründung\nwegen eines durch den Verkauf des gestohlenen Gutes be-\n\n\" gangenen fortgesetzten Betruges bestraft ist, obwohl\n\nauch hier ‚kumindest in den Fällen WEB und Inselbrauerei.\nmehrere selbständige Handlungen in Frage kamen.\n\nIV. Im Juni 1951 übergaben die früheren Mitangeklagten SB und NEED dem Angeklagten FEED einen Autoreifen, den SEM gestohlen hatte. FEB so11-\nte ihn verkaufen, behielt ihn aber für sich und bezahlte\n\ndafür 80 DM.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Hehlerei verurteilt.\nDie Revision rügt, dass der innere Tatbestand des § 259\nStGB nicht ausreichend festgestellt sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Die Strafkammer stellt\nfest, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen\nmüssen, dass es sich um einen gestohlenen Gegenstand\nhandelte. Als derartigen Umstand führt sie an, dass ihm\n“, mit ‘dem er schon längere Zeit in Verbindung\nstand und - ir wiederholt Diebstähle begangen hatte, den Reifen angeboten habe, sowie dass der\nVerkauf in München stattfinden sollte. Daraus durfte\nder Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung entnehmen, dass sich dem Angeklagten das Wis-\n\nsen von dem strafbaren Erwerb aufdrängen musste.\n\nDie Strafkammer führt in diesem Zusammenhang weiter\nan, dass FD den Reifen für sich verwandt und einen\nnur geringen Preis bezahlt habe. Insoweit handelt es\nsich zwar um keine Umstände, die zur Begründung des vermuteten Vorsatzes verwertet werden durften, weil eigene\n\nHandlungen des Angeklagten in Betracht kamen /R6GSt 55,204).\n\n123\n\n- 15 -\n\nDas Urteil ergibt aber nicht, dass das Landgericht sie\nin diesem Sinn berücksichtigt hat. Vielmehr dienen die\ndahingehenden Erörterungen ersichtlich nur dem Nachweis,\ndass der Angeklagte seines Vorteils wegen tätig geworden\niste\n\nV. In dem Eröffnungsbeschluss ist der Angeklagte\nFEED des fortgesetzten Bandendiebstahls sowie des fortgesetzten Bandenschmuggels beschuldigt. In die fortgesetzte Handlung wurden die Fälle, in denen der Angeklagte\nverurteilt ist, sowie ein Einbruch in die Zollhalle in\nICE REED einbezogen. In dem letztgenannten Falle\nhat das Landgericht den Angeklagten für nicht schuldig\nbefunden,\n\nDann musste es ihn: aber, wie die Revision zutreffend\nhervorhebt, insoweit freisprechen. Die Strafkammer ist |\nvon dem Eröffnungsbeschluss abgewichen und hat mehrere\nselbständige Handlungen angenommen. In diesem Falle be_-\ndarf es, wenn ein weiterer Einzelakt nicht als strafbare\nHandlung festgestellt werden kann, des Freispruches.\n\nDie notwendige Ergänzung des Urteils kann durch das\nRevisionsgericht erfolgen.\n\nVI. Die Angriffe der Revision des Angeklagten FORD\ngegen den Strafausspruch sind nur zum Teil berechtigt.\n\n1. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Der von der Revision angestellte Vergleich\nmit den gegen die anderen Beteiligten verhängten Strafen\nschlägt nicht durch. Das Landgericht hat jeweils die\npersönlichen Verhältnisse der einzelnen Angeklagten\nerkennbar in Rechnung gestellt. Es hamlelte im Rahmen\n\ns\n3m\nu\n\n- 16 -\n\ndes ihm zustehenden Ermessens, wenn es danach die ihm\nerforderlich erscheinenden Abstufungen vornahm. Auch\nvon einer übermässig hohen Strafe kann keine Rede sein.\n\n2. Dagegen ist die Rüge, dass die Strafkammer möglicherweise die Vorschrift des § 79 StGB ausser acht\ngelassen hat, begründet. . |\n\nDer Angeklagte ist am 26. Mai 1950, 14. November\n1950 und 16. Januar 1951 rechtskräftig zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Möglichkeit, dass er sie noch\nnicht verbüsst hat, ist in Ermangelung entgegengesetzter Feststellungen nicht auszuschliessen. Das in dem\nvorliegenden Verfahren abgeurteilte Münzverbrechen hat\nder Angeklagte Ende 1949 begangen, also vor Erlass der\noben genannten Urteile. Dann hätte die Strafkammer aber\nprüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 79 StGB\nvorlagen. Es ist nicht angängig, die Entscheidung hierüber dem Beschlussyerfahren nach § 460 StPO zu überlassen (BGHSt 3, 277, 280 £; BGH NIW 1953, 389).\n\n723\n\n-17 -\n\nHiernach kann die Gesamtstrafe auf einer Verletzung\ndes sachlichen Rechts beruhen. Sie muss daher aufgehoben\nund äie Sache in diesem Umfange zurückverwiesen werden.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Heimann-Trosien.\n\nrn EP $ DL ie Zur ar re\n\nre ER Kl Aa u ı","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/1-str-196-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/1-str-196-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.231098+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-29/1-str-196-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1953-05-29","dockets":["1 StR 196/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 29.05.1953 – 1 StR 196/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/1-str-196-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Versuchte Zollhinterziehung liegt vor, wenn\n\ndas Schmuggelgut in unmittelbare Nähe ‘der ”\nGrenze zum Inland geschafft ist und die Tä-\n\nter sich erfolglos an den Übergabeort begeben habens\n\n...+ .\nRER 4\nEEE\"\n\nEE73\ner\n\nFi,","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten TED wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lindau vom\n6. 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