{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-28","aktenzeichen":"4 StR 124/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2297 095\n\neen mens De Nu\n\nK\n\nHH\n9;\nQ\n\nIn Nanen des Vo\n\nCi\n\nden Kaufmann August X (m:\n\nwegen Preistreiberei\n\na\n\nhat der A. Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der\n\nSitzung von28, Mai 1953, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, =\nBundesrichter Dr. Jülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzena®r Richter:\n\nBundesanwalt ee)\n\nrr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nen Justizdienst: mu\ner\n\nGeschäftsstelle.\n\nHilfsarbeiter im miitler\nals Urkundsbeamter de\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Regierungspräsidenten in Münsver\n=15 Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Münster vom 12. November 1952 wird verworfen;\n\nDer Webenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\narinde,;\nDer Angeklagte, der selbständiger Obst- und Genise-\n\nzreßhändler in Münster ist, belieferte im Auftrage des\nKreisernährungsamtes von März 1949 bis Anfang Oktober\n14949 das DP-Lager Reckenfeld mit Gemüse und Obst\ndeutscher und ausländischer Herkunft. Ihn lag zur\nLast, sus Gewinnsucht in Ausübung seines Gewerbes\n\nfür die genannten Güter des lebenswichtigen Bedarfs\n\nunangemessene Entgelte gefordert und angenommen zu\n\nhaben (Verbrechen nach §§ 1, 4 des Gesetzes gegen Preis-\n\nbreiberei von 28, Janmnar 1949, 88 19, 25, 49 des Wirt-\n\nschafisstrafgesetzes vom 26. Juli 1949), Er ist von den\nBanseerieht freigesprochen worden, weil die Preisbindung\n\nfür frisches Obst und Genüse inländischer lerkunfts nach\n\nger sog. Frischwarena anoränuıng von 27. Närz 1942 dureh\n\ndie Preisfreigebeanoränung von 25. Juni 1945 aufgehoben\nworden sei, Für eingeflihrtes Obst und Gemüse sei dic\nFrischwarenanoränung formell zwar erst vom \\. Oktober\n1.949 an ausser Kraft gesetzt worden (§ 9 der Anordnung\n\nu 07\n\nPR ir 84/49 über die\nter von 9. November 1949, abgedr. in MinBl Elr 1949\n\nreisbildung für eingeführte Gi-\n\n3 60); tatsächlich sei sie Jedoch auch auf diese Waren\n\nschon seit der Währungsreform nicht mehr angewandt wor-\n\nden. was darin zum Ausdruck gekommen sei, dass keine\nHöchst- und Richtpreise mehr festgesetzt worden seien.\n\nDie Preisbindung nach § 5 der Verordnung über\n\ndie Preisebei öffentlichen Aufträgen vom 11. August 1943\n\nallerdin\n\nvon der Preisfreigabeanordnung unberührt geblieben; dJie-\n\n[0\n\ne Vorschrift sei aber mangels bestehender Zinheitsoder Gruppenpreise für Obst und Gemüse gegenstandslos\nseworden. Der Angeklagte könne sich daher nur wegen\neistreiberei nach § 8 1, A des Preistreibereigesetses\nezw. (ab 1.10.1949) nach § 19 des Wirtschaftsstrafse-\n\nsetzes strafbar gemacht haben. Wegen besonderer. mit\n\nsei\n\nden Anforde rungen des Lagers Neckenfeld “n Warengüte und Lieferbereitschaft zusammenhänsender Umstände hätten indes die allgemeinen Markipreise nicht\nKichtschnur für den Angeklasten sein künnen: dass die.\nser Im Übrigen unangemessene äintgelve getordert haha.\n\nlasse sich nicht feststellen,\n\nHiergegen wendet sich die Revision des wWebenklägers. Sie ist der Meinung, dass § 5 der Versrdnung\nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen anzuwenden\nsei, weil nach dieser Vorschrift bein Fehlen ven Siu-\n\nheits- oder Erupvennreisen für gängige Leistung\n\ng\n\nstens die nach den allgemeinen cder besonderen\n\nvorschriften zulässigen Preise nätten gefordert\ndürfen. Irriz sei auch äle Annaume der Stralkammeı\ndass die allgemeinen Marxtpreise nicht Richtischnur\nfür die von dem Anseklagten geforderten Preise hätten\n\nsein Können,\n\nDer Revisicn muss der Erfolg versagt bleiben.\nDie Ansicht des Landgerichts, die Verordnung über\ndie Preise bei Öffentlichen Aufträgen (VPÖ}) vom\n11. August 1943 (RGB] I S 482) sei für die Lieferungen\ndes Angeklagten an das Lager Reckenfeld gegenstandsgewesen, ist im Äärgebais nicht zu beanstanden,\nDie Revision bestreitet selbst nicht, dass fir Obstund Gemüselleferungen im Aufirage öffentlicher Dienst-\n\nPiuQ\n\nstellen zur Tatzeit keine Einheits- oder Gruvpenpreis\n\n@\n\nbestanden haben. Nach 5 5 der angeführten Verordnung\nkam es daher für die hikesigk eit der vom Angeklagten geforderten Intgelte auf die \"nach den allaenmeinen oder besonderen Freisvorschriften zulässi-\n\ngen Preise\" an. Stop- oder Höchstpreisvorscehrifiten\n\name\n=\n\nbestanden aber nach dem Ausserkrafttreten der Anordriung\nüber die Preisbildung im Verkehr mil Frischwaren und\nTrockenfrüchten (Frischwa arenancrdnung)von 27, März\n1942(Ranz Nr 88 vom 10, April 1942 3 4). die für\n\nden Handel mit FTrischwaren und Trockenfrüchten löchstverkaufspreise unter Jestlegung verbindlicher Handelsspannen vorsah, nicht mehr, Es wäre abwegis, aus der\nAufrechterhaltung der VFPÖ äurch 3 7 Ziff 3 der Anordnung über reisbildung und Preisüberwachung nach der\nWährungsreform (Preisfr Rn 25, Juni\nI9ARB(WIGVBL 1948 5 61 3) zu schliessen, dass die Frischwarenancrdnung von 27, März 1942 für Lieferungen im\nSffentlichen Auftrag Tortgegolten habe. Das behauptet\n\n5\nAle Revision selbst nicht, Sie macht vielmehr geltend,\nl\n\nmasn Gle zur Anzeige go-\n\ndass die Prüfunssie\nführt hätten, auf\n\nmässen Ermessen als\n\nfen worden seien. Da\nPreisüberwachungshehörd\nsemein verbindlicher Pr\n\n>\n\nDie Strafkammer hat daher zutreffend ale preis-\n\nrechtliche zulässigkeit der von dem Angeslagten gefırderten und vereinnahmten Preise nur san Hand des\n\n6\nGesetzes gegen Preistireiberei vom 23. Januar Be\nnbe\n\n(WiGBiL 1949 S 11) - für die Zeit er 1949-\n\nje)\nund des § 19 des Wesetzes zur Yereinfschung des Wirischaftsstrafrechts vom 26, Juli 1949 (WIGBl 1949\n\n[e>}\n\n„93) geprüft. Wenn sie dabei dem Angeklagten zugute\n\n0\n\ngehalten hat, dass er wegen der besonderen AÄnforderungen des Lagers Necken eferhereitschaft und\nWarengüte Obst und Gemüse im Kühlhaus beverraten\n\ne\n\nmusste und nur ausgesuchte Spitzenware liefern durfte,\n\nund wein sie wegen der damit verbundenen höheren Unkosten\ninsbesondere auch wegen des erhöhten vagnisses der. Bean\nstandung von Lieferungen. nicht feststelle: zu künnen\nglaubte, dass die vom Angeklagten verlangten Preise\nvirtschaftlich ungerechtfertigst waren und auf ordnungswiädrigen er eehunnasennägungen berunten, so kann dem\neus Rechtsgründen nicht entgesenszetreten werden. Das\nLandgericht hat zutreffend nicht darauf abwestellt. ob\ndie Preise des Angexlagten die allgemeinen harktpreise\nüberstiegen haben, sundern darauf, ob diese Überschreivung im Hinblick auf die Gestehungsskosten und die aus\n\nder Art der Geschäftsabwicklung sich ergebenden. notwen-\n\ndigen Unkosten Ges Ängexlasten vertretbar war. Bei der\nAngemessenheit nder manner eosennen. eines üäntseltbes\n\nananelien es is5l ebenso möglich, dass eine den allgemeinen Marktpreis übersteigende Forderung noch algemessen Ist, wie es anderseits denkbar ist. dass ein\ndiesem »arktpreis enisprechendes Intgelt Nnangemessen\n\n[pe\n\nist, weil die GVestehungskosten oder die sonsiuhgen Uakorsten\ndes Verkäufers besonders niedrig waren (vgi 304 5 StR\n734/52 vom 5. März 1953).\n\nIm übrigen Könnte der ängeklaste auch dann nicht\nverurteilt werden, wenn sich hätte feststellen las Ison.,\ndass er bei der einen oder anderen Lieferung ein unangemessenes Inigelt gefordert habe. Nach seiner von den\nZeugen Giesse bestätigten Zinlassung wurden die von ihm\nberechneten Preise jeweils von den zuständisen Preis-\n\nrüfern nachgeprüft und anerkannt Bei disser Sachlage\n. oo . Z\n\niss dem Angeklagten nicht nat zuweisen. dass er die\nnanremessenheit einzeiner Preise erkannt hat (8 59 5GB).\noder dass er, wenn dies der Fall gewesen wäre, nicht in\neinen entschuldbaren Irrtum über die Rechtserheblichkeiü\nder Zustimmung der Freisprüfer die Preisberechnungen Für\n\no\n\nerlaubt gehalten hat (§ 51 WiStrG vom 26. Julı 1949,\n8 265 2 WiStrü in dF vom 2\n\n5, März 1952); denn er durfte\n\nsich darauf verlassen, dass ihn die Freisprüfer auf fehler-\n\npen\n\n1afte Berechnungserwägungen aufmerksam machen würden.\n\nL\n\nGroB Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-28/4-str-124-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-28/4-str-124-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:36.507415+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-28/4-str-124-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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