{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-21","aktenzeichen":"4 StR 63/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nKr 4,7\n4 StR_63/53 2297 084\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Markthändler Julius BEEENEB :.: SEEEB dort geboren\n\na RIEZ\n\nwegen Hehlerei\n\n[8]\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision es Angeklagten gegen das Urteil des Land--\ngerichts in Essen vom 10. November 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen:\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nPauiDEEPe ee EZ [ 2. Dres\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nHehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt\nworden. Seine Revision erhebt die allgemeine Verfahrensrüge\n\nsowie die Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts.\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.) Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unbeachtlich\n(8 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\nDas Landgericht hat angenommen, dass der betreffende Anzug von dem Vortäter \"En durch eine strafbare Handlung, nämlich Betrug, erlangt war. Dem kann aus Rechtsgründen nicht\nentgegengetreten werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass Ag >:in Vertragsschluss seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit - damals noch in gutem Glauben - behauptet und dadurch den Verkäufer zur Lieferung auf Kredit bestimmt hatte. Im Zeitpunkt der Lieferung\nwar jedoch diese entscheidende Vertragsgrundlage entfallen.\nN | war infolge Arbeitslosigkeit in Not geraten. Er war daher bei dieser besonderen Sachlage nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Verkäufer seine jetzige aussichtslose Lage zu\noffenbaren (vgl auch RGSt 70, 156 F).\n\nIn dem Verschweigen dieser Umstände konnte das Unterdricken einer wahren Tatsache im Sinne des § 26% StGB gefunden werden, dessen sonstige Voraussetzungen ebenfalls dargetan, zum Teil aus den Urteilszusammenhang ersichtlich sind.\n\nMüsste aber Betrug verneint werden, so wäre Unterschla-\n\ngung gegeben, Der Anzug war auf Abzahlung, also unter Eigen\n\ntumsvorbehalt, erworben, wie die Strafkammer an anderer Stel\nle des Urteils feststellt, denn dort vom \"Fall 3\" die Rede\n\n18t, so beruht dies ersichtlich auf einem Schreibfehler,\n\nAU var zudem geständig. Die Revision Zieht auch den\nshrafbaren Vorerwerb nicht in Zweifel.\n\nSie wendet sich vielmehr besonders‘gegen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der Hehlerei, Doch.\nergibt sich auch hier kein durchgreifender Rechtsverstoss:\n\nDie Strafkammer hat zunächst den Sachverhalt unter Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB geprüft, Die angeführten Verdachtsmomente waren geeignet, dem Beschwerdeführer Sie\nÜberzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen. Es war\nnicht erforderlich, dass der Angeklagte gerade den Kaufpreis\nvon 157 DM kannte. Er stellte jedenfalls fest, dass der Anzug\nvöllig neu war, Er wusste, dass er im ehrlichen Geschäftsverkehr einen solchen neuen Anzug niemals für 50 IM erhalten\nkonnte, erkannte also das Missverhältnis zwischen Wert und\nPreis, Entscheidend war allerdings in diesen Zusammenhang\nnicht die Tatsache, dass der Angeklagte als Käufer den geringen Kaufpreis zahlte, sondern dass der Vortäter als Verkäufer\nsich mit einem im Verhältnis zum Wert sehr niedrigen Preis\nbegnügte. Dies hat die Strafkamner ersichtlich auch ais besonders belastend angesehen, - Das Landgericht hat sicherlich\nnicht verkannt, dass auf Märkten zwischen Markthändlern und\nihren Helfern gelegentlich auch Kleidungsstücke gehandelt\nwerden. Wenn es aber angenommen hat, dass das Angebot hier\nan einem für den Verkauf von Anzügen ungewöhnlichen Ort erfolgt sei, so sind dabei ersichtlich die dem Tatrichter be-\n\nkannten Essener Verhältnisse berücksichtigt,\n\nDie Auffassung der Strafkammer, dass die Umstände dem\nAngeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des\nAnzugs aufdrängen mussten, ist nach alledem mit Rechtsgrün-\n\nK2\n\nden nicht angreifbar.\n\nWenn auch der vier Wochen vorher gleichfalls von N]\nerworbene neue Anzug nach der Vorstellung des Angeklagten\nvon den Eitern des N Barzaannlgz was das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang übersehen hat, so reichen doch jedenfalls\n\nschon die übrigen im Urteil hervorgehobenen Umstände aus.\n\nSodann hat die Strafkammer auch das eigene Verhalten\ndes Angeklagten bei und nach der Tat, also Umstände perücksichtigt, die nicht von aussen her auf die Überzeugung des\nBeschwerdeführers einwirken konnten. Dabei hat sie indes\nnicht verkannt, dass diese Tatsachen für die gesetzliche\nBeweisregel unverwendbar sind (RGSt 55, 207), sondern sie\nnur zusätzlich als Beweisanzeichen dafür angeführt, dass\nder Angeklagte auf Grund der dargelegten äusseren Unstände\nvon dem strafbaren Vorerwerb wirklich überzeugt war. Dies\nist rechtlich möglich (RG JW 1924, 1163; RGSt 64, 5).\n\nDas Handeln in Vorteilsabsicht ist zwar nicht durch\nTatsachen belegt, ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusanmenhang.Der Feststellung dieser Absicht steht nicht entgegen,\ndass der Angeklrgte nebenher bezweckt haben mochte, den Eheleuten AD : helfen. Der Eigennutz braucht nicht die ein-\n\nzige Triebfeder des Hehlers zu sein\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts--\nverstoss zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist\nseine Revision als unbegründet zu verwerfen,\n\nKrumme j Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-63-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-63-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.673384+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-21/4-str-63-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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