{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-21","aktenzeichen":"4 StR 241/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zwischen fahrlässigen Falscheid und\nfalscher uneidlicher Aussage ist Tat-\n\neinheit möglich,\n\nb) Uneidliche Falschaussage kann auch dann\ngegeben sein, wenn der eidlich Vernommene\nbewusst falsche Angaben macht und irrig\nannimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf\n\ndiese,","text_plain":"Für die Amtliche Sammtung ,\n\nGesetz: 88 153, 163 StGB 797 017\n\nRechtssatz: a) Zwischen fahrlässigen Falscheid und\nfalscher uneidlicher Aussage ist Tat-\n\neinheit möglich,\n\nb) Uneidliche Falschaussage kann auch dann\ngegeben sein, wenn der eidlich Vernommene\nbewusst falsche Angaben macht und irrig\nannimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf\n\ndiese,\n\nAktenzeichen: A StR 241/53\nUrt. d. BGH. v. 21, Mai 1953 - LG _ Arnsberg\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Kurt V a 2.5: SEE ehorcn\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n„fsarbeiter im mittleren Justizdienst gu»\n7 a\n\nHil\naıs ürkundsbeamter der Geschäfts stelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Arnsberg vom 19, Februar 195?\n\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklag-\n\nte zu tragen,\noO\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat, in einem Zivilrechtsstreit eidlich\n\n§ 15 Zeuge vernomwen, sein Lebensalter bewußt falsch angegeben, was er später selbst zur Anzeige brachte. Die Strafkanmer hat für unwiderlegt erachtet, er habe irrig angenommen, seine Ängaben zur Person fielen nicht unter den Lid,\nand deshalb den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage\n\n(§ 153 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHlergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit\nder allgemeinen Sachrüsge.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hat den inneren Tatbestand des Weineides\nwesen nicht viderlegbaren Sachverhaltsirrtums verneint Ks\nhat sodann folgerichtig geprüft, ob fahrlässiger Palscheid\nin Betracht komme (vgl die vom Landgericht angeführte Entscheidung Kst 60, 407). Deß in solchen Fällen der § 163 St\neingreifen kann, wird allgemein angenomnen, auch nach Schaffung des § 153 StgB, der eine fehrlässige uneidliche Falschsussage nicht mit Strafe bedroht (vgl § 163 Abs 1 StGB, LE\n§ 163 Anm 5 b).\n\nDer Tetrichter hat fahrlässigen Falscheid verneint. Dies\nbenachteiligt den Angeklagten nicht. Er würde allerdings bcoschwert sein, wenn hier nur § 163 und nicht 8 153 anwendbar\nwäre; denn § 163 ist gegenüber § 153 die mildere Vorschrift Dies\nzeigt der vorliegende Fall besonders deutlich: Bei Widerruf der\nfalschen Aussage schreibt § 163 Abs 2 zwingend Straflosigkeit\nvor. Dagegen stellt § 158 ein Absehen von Strafe im Falle der\nBerichtigung einer vorsätzlich falschen Angabe in das ürmes-\n\nsen des Gerichts.\n\nIndessen ist Tateinheit zwischen den beiden Vorschriften\n\ndenkbar. Regelmäßig wird die Fahrlässigkeit des Aussagenden\n\nallerdings darin liegen, daß er die Unwahrheit der boschwor\n\nB Ten\nTatsache nicht kannte, obwohl er sie hätte kemnen miissen Da,\nkann nur der 5 16% eingreifen, nicht aber der § 153. der eine\nvorsätzliche FTalschaussagse voraussetzt, Gibt dagegen ein eig.\n\nlich vernommener Zeuge seine Personalien hewußt Talsch an,\nwenn auch im Irrtum über den Umfang der Bidespflicht, so kann\n§ 163 in Tateinheit mit § 153 gegeben sein. Dem \"äter ist dar\nnicht nur Pahrlässigkeit bein Schwören, sondern auch Vorsatz\nhinsichtlich der Falschaussage vorzuwerfen, 50 wird unter Zie\nchen Voraussetzungen Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung\nund Körperverletzung mit Todesfolge von der herrschenden\nMeinung als möglich angesehen (RG vom 27.6.1939 - 4 D 414/353,\n\nge\n\nDGESt 1, 115; Frank § 226 Anm I). Wenn lezger (IE 226 GLER\n\nAnn 3) dies eine \"doppelte Buchführung\" nennt, so wird das Se\n§ 75 StGB nicht gerecht. Durch Anwendune des 3 16% alle vür\n3 8 &\n\ndes swrefrechtliche Verschulden des Täters zu gevinz bewertet\n\nund der Unrechtsgenalt der Tet nicht genügend ausgeschöpft\n\nDie von der Revision ange\nsenats (NIW 1955. 151\n\neführte Entscheidung des 5. Stra!\nL51l) betrifft das Verhältnis zwischen Neinei\nund Falschaussage, also nicht den vorlieg genden Fall. Es wird\ndort ausgeführt, daß dieselbe Aussage nicht gleichzeitig eire\nNeineid und eine uneidliche Falschaussage darstellen könne -\nWird eine falsche Aussage beschworen, so gelangt sie dadurch\nallerdings, strafrechtlich gesehen, in die Sphäre der Widesdelikte, Der N 155 wird dann üurch § 154 verdrängt (vgl auch\nBGHSt 1. EYE StR 46/53 vom 7. Mai 19553, zum £bdruck bestimmt). Der Meineid ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 244 und 3821) kein bloßer Erschwerungsfall gegenüber der uneidtichen Falschaussage Auch ist 8 15%\nnicht etwa das Grunddelikt gegenüber den anderen Straftatbeständen dieses Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Das schließt\nJedoch nicht aus, den § 153 anzuwenden. wenn troiz Reeici SUNg\n\"\n\nder falschen Aussage eine »idesverletzung nicht gegeben ist\n\nBES\n\nKommt § 154 wegen Irrtums über den Umfangs der Eidespflicht\nund § 163 wegen mangelnder Fahrlässiekeit des Schwörenden nicht\nzum Zuge. so könnte der Täter. wollte man § 153 nicht für an-\n\n.l-\n\nwencbäar halten. nicht bestraft werden, obwohl eine vorsätzli-\n\nche Falschaussage nach seiner Vorstellung und seinen Willen\n\nunzweifelhaft vorliegt, bin solches Ergebnis ist nicht gerecht.\n\nDer uneiclich Vernommene,\n\n;\n\nder vorsätzlich falsch aussagt, wäre\nbei dieser Auffassung unter Umständen schlechter gestellt als\nder eidlich Vernommene, dem es gelingt, sich unter Berufung\nauf einen unverschuldeten Irrtum über den Umfang der kides-\n\npflicht erfolgreich zu verteidigen.\n\nObjektiv betrachtet liegt nun zwar im vorliegenden Fall\neine eidliche Aussage vor; mit der Leistung des “ides hört die\nFelschaussage auf, eine unbeeidigte zu sein (BGH 3 StR 46/55\nvon 7, Mai 19553). Es ist aber gerechtfertigt. den Täter, der\nden wahren Sschverhält verkannt hat, nicht nach der wirklichen.\n\nsondern nach der vermeintlichen La zu beurteilen (vgl leziıe\n\nLehrbuch 3%. Aufl 5 322), so wie nur der fahrlässigen Körperverletzung und nicht der seien Tötung schuldig ist, wer\nden tödlichen Erfoig nicht voraussehen konnte (RGJW 1923, 380)\nDie Anwendung des genannten Grundsatzes wirkt sich also dahin\naus, daß die beseidigte Aussage, subjektiv gesehen, eine uneidliche ist (vgl auch Mezger LK § 157 StGB Anm 6, für den dort\nbehandelten Fell d»r versehentlichen Beeidigung eines Bidesunmündigen). Dieses Ergebnis entspricht auch dem aus § 50 Abs 1\nStGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz, daß jeder nach seiner\nSchuld strafbar ist (vgl BGEESt 1, 50).\n\nDer § 153 würde allerdings nicht anwendbar sein, wenn der\ndem Angeklagten zugute gehaltene Irrtum sich auch auf seine Aussagepflicht und den Begriff der Aussage (vgl RGHRR 1940 Nr 383)\nerstreckt hätte; weil nur eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage strafbar ist Der Tatrichter hat aber ausdrücklich Test-\n\ngestellt, daß der Angeklagte sich seiner Pflicht zur -wahrheilts-\n\ngemäßen Angabe seiner persönlichen Verhältnisse\n\nbevußt vi\n\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das angefoent:\n\nUrteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des |\n\n. L «\n\nklagten erkennen Eßt, ist seine\n\nzu verwerfen.\n\nKrumme Engels\n\nKevislion\n\nSeibert\n\nals unb\n\n28\n\nründe:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-241-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-241-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.580313+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-21/4-str-241-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1953-05-21","dockets":["4 StR 241/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.05.1953 – 4 StR 241/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-241-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"a) Zwischen fahrlässigen Falscheid und\nfalscher uneidlicher Aussage ist Tat-\n\neinheit möglich,\n\nb) Uneidliche Falschaussage kann auch dann\ngegeben sein, wenn der eidlich Vernommene\nbewusst falsche Angaben macht und irrig\nannimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf\n\ndiese,","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Arnsberg vom 19, Februar 195?\n\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklag-\n\nte zu tragen,\noO","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/153","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"153","label":"§ 153 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/50","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"50","label":"§ 50 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/75","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"75","label":"§ 75 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/157","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"157","label":"§ 157 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/163","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"163","label":"§ 163 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:49.580313+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}