{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"2 StR 82/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fr das Wachöchlagewerkt.: ze en BE\nNicht, für die Amtliche $ _ gun] ung . on\n\nengeren Die Herstellung einer unechten Urkunde liegt 'auc\n\n2.) Gesetz BSR\n\nAktenzeichen: . .B. SR 82/52 2, BER\n\nGesetz: StGB § 267\nen gereiununn,\n\n«\n\ndann- vor, wenn der Täter zwar mit seinem eigenen\n' aber absichtlich unleserlich.und abweichend von\nnem sonstigen Schriftzug geschriebenen Nämen'untei\ner zeichnet, so dass im Rechtsleben über die Person\n= gleichheit des Ausstellers der Urkunde eine. galt ch\n“ “ Vorstellung erweckt wird, er \\ BER\n\n. Rechtssatz: -Auch \"bei: Rückfailbetrug ist: ‚wie‘ \"Bei Alökfalläieh-\n- 2 stahl (RGSt 54, 276) Kenntnis: der rückfallbegrün-%\n„genden Tatsachen zum Vorsatz ‚erforderlich... =\n\nwi BR SEE “ SERGESEBE 2\nN NE DEE ZIEGE ER\n\n»\n.®\n\nBEE\n\n2\n\n\"Urt. des Ban: v 19, ‚Hai’ ee 2 38 Bonn’ nu\n\n“ . N, “ v\n\nBe 200\n\n2 StR 82/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Johenn H EB aus BB, geboren an\n\nEEE 1905 ir x, Kreis mug,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall us.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5, Mai 1953, in der Sitzung vom 19,\nMai 1953, an der teilgenommen haben;\n\n“r. Kran,\nZu Dr -.- *r. * ...- =\n\na\n\nir Ser\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\nBundesrichter Dr, Ortlieb\n\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nRT ee\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 4, Juni 1951, soweit\nder Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im\nRückfall verurteilt ist, im Strafausspruch und\n\nim übrigen im Gesamtstrafausspruch mit den hierauf\nbezüglichen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nur\n8\nBe\n”\n\n»\n\n?\n\nm .\nRT\n\nDer wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung sowie wegen fortgesetzten Betrugs im\nRückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte greift mit der\nRevision das Urteil aus verfahrens- ‚und sachlichrechtlichen Gründen an. Die Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nI: Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.) §§ 273, 264 StPO sind nicht verletzt. Daraus,\ndass die Verlesung der vom Angeklagten gefälschten Quittungen vom 3. und 7. November 1949 sich nicht aus der Sitzungsniederschrift ergibt, kann nicht - wie die Revision\nmeint -— geschlossen werden, dass diese Quittungen nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind (§ 261 StP0).\nIhr Vorhandensein kann im Wege des Vorhalts an den Angeklagten oder einen Zeugen oder auf Grund von Zeugenaussagen oder anderer Beweismittel festgestellt sein; hier\nergibt sich aus den Urteilsausführungen (Bl 6), dass das\nGericht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt hat, er habe die Quittungen hergestelt und zu\nTäuschungszwecken gebraucht. Das ist verfahrensrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n2.) Die Revision rügt als Verletzung des 8 244 Abs 2\nStPO, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob der\nErlass der Strafe wegen Betrugs - gemeint ist offensichtlich die im Jahre 1949 verhängte Strafe - zur Zeit der\nweiteren, im Jahre 1950 begangenen Betrügereien dem An-\n\n‚geklagten bekannt war. Die Rüge braucht als verfahrens-\n\nrechtliche nicht erörtert zu werden, da sie insoweit\naus sachlichen Gründen Erfolg hat.\n\nin\n\n. + . t.\n\nY\n\nx\n\n&\n\"3\n#,\n\nR\nu:\nu}\nE § 1\n\n%\nE5°0\n<\n\n8 344 Abs 2 StPO.\n\n: wird .von den Tatsachenfeststellungen getragen: Der Ange-\n\n‚gen Übung geschriebenen Nanen - unterzeichnet und diese\n\nm nn ne un\n\nWenn nur dies vorläge, so hätte der Angeklagte zwar eine\n\n.den Empfang der Were bestätige, Die Herstellung einer un-\n\n3.) Unbestimmt und aus sich unverständlich, weil oh- ”\nne nähere Tatsachenangaben, ist die Verletzung des § 267\nStPO behauptet. Die Rüge ist in dieser Form unzulässig,\n\nII, Sachlichrechtliche: Nachprüfung des Urteils.\n\n1,) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme von fortgesetztem Betrug zum Nachteil der Genossenschaft \"Erzeuger-Grossmarkt\", Auch die Annahme von tateinheitlich hier- \"E\nmit zusammentreffender fortgesetzter Urkundenfälschung E <\n\nklagte hat zwei Quittungen mit einem unleserlichen Namenszug — seinem eigenen in Abweichung von seiner sonsti-\n\nQuittungen zur Vortäuschung einer Warenlieferung der Kasse der Genossenschaft \"Erzeuger-Grossmarkt\" vorgelegt, um\nVorschusszahlungen zu erhalten, ‘auf die er keinen Anspruch E\nhatte. Unklar und rechtlich mangelhaft ist zwar die Aus- +\nführung des-Vorderrichters, es liege Urkundenfälschung °\n\nvor, weil der Angeklagte \"durch seine Unterschrift einen\nVorgang (Empfang von Waren durch den Ersteigerer) beur-\n\nkundete, der sich in Wirklichkeit nicht abgespielt haber,\n\nunwahre, aber keine unechte Urkunde hergestellt. Nur den\nletzteren Fall will aber § 367 StGB (im Gegensatz 2.B. ” =\nzu § 348 StGB) treffen. Wesentlich ist vielmehr, dass u |\nder Angeklagte die Quittüngsformulare zwar mit gm\" Ze %\nunterschrieb,‘ diesen Namen aber absichtlich unleserlich\nund ‘abweichend von \"seinen sonstigen Schriftzug zeichnete, um vorzutäuschen, dass ein Dritter (der Ersteigerer)\n\nechten Urkunde liegt jedoch auch dann vor, wenn der Täter\n\nzwar mit seinem eigenen, aber absichtlich unleserlich\nund abweichend von seinem sonstigen Schriftzug geschrie-\n. benen Namen unterzeichnet, so dass im Rechtsleben über\ndie Personengleichheit des Ausstellers der Urkunde eine\nfalsche Vorstellung erweckt wird, Auch die übrigen Merkmale der Urkundenfälschung sind einwandfrei festgestellt.\n\n2.) Die Revision bringt noch vor, es sei nicht einzusehen, warum nicht insgesamt in den Fällen 1 bis 4 des\nUrteils e i n fortgesetzter Betrug angenommen worden\nsei. Nach den Urteilsfeststellungen bestand indessen\nkein alle Fälle 1 bis 4 umfassender Gesamtvorsatz, sondern lediglich je in den Fällen unter 1 und unter 2 bis\n4 ein die darunter fallenden Einzelfälle für sich umfassender Gesamtvorsatz. Demnach ist die Annahme zweier getrennter fortgesetzter Betrugshandlungen nicht zu beanstanden.\n\n3,) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass\nnach den Tatsachenfeststellungen die Annahme von Rückfallbetrug (§ 264 StGB) bei der zweiten Betrugskette\nnicht ausreichend begründet ist. Dem Urteil kann nicht\nentnommen werden, ob dem Angeklagten bei den im Jahre\n1950 begangenen Betrugshandlungen bekannt war, dass die\nletzte zur Rückfallbegründung herangezogene Betrugsstrafe vom 1, September 1949 durch das Straffreiheitsgesetz\nvom 31. Dezember 1949 erlassen war, Beim Rückfallbetrug\n(§ 264 StGB) ist ebenso wie beim Rückfalldiebstahl (§ 244\nStGB) die Kenntnis der rückfallbegründenden Tatsachen zum\nVorsatz zu verlangen, da die gesetzgeberischen Erwägungen\nder Strafschärfung beim Rückfall (vgl hierzu RGSt 54, 274)\nin gleicher Weise beim Rückfallbetrug wie beim Rückfalldieb-\n\nu .\n\nstahl zutreffen. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof schon dem Urteil 3 StR 86/51 vom 25. Oktober\n1951 (HJW 52, 230) zu § 264 StGB zugrunde gelegt, allerdings.dort eine Erstreckung dieser Anforderung auf die .\nKenntnis der Löschung der Vorstrafen im Strafregister\nabgelehnt, Neuerdings hat auch der 1, Strafsenat in dem\nUrteil vom 28. April 1955 1 StR 673/52 zu § 244 StGB\nsich dieser Auffassung angeschlossen,\n\nNach den erwähnten Entscheidungen, denen sich der\nSenat anschliesst, ist bei § 264 die Verbüssung und\nder Erlass der Vorstrafe als echtes Tatbestandsmerkmal anzusehen, das vom Vorsatz umfasst sein muss; dies\nrechtfertigt sich aus der schulderhöhcnden Bedeutung\nder Rückfallvoraussetzungen, die den gesetzgeberischen'\nZweck dieser Bestimmung zugrunde liegt (vgl hieru\nRGSt 54, insbesondere S 276; Hartung NW 50, 939). Die\ndemgegenüber vereinzelt im Schrifttum und neuerdings\nbei Schönke zu § 244 Anm IV und § 59 Anm III 4 vertretene abweichende Auffassung geht fehl. Bei § 20 a StGB\nist der gesetzgeberische Grundgedanke ein anderer; deshalb kann daraus,dass dort die Kenntnis der Vorstrafen nicht zum Vorsatz erfordert wird, für § 244 und § 264\nStGB nichts Entsprechendes geschlossen werden,\n\nDas Urteil ist daher bezüglich dieser Tat im Strafausspruch und des weiteren im Gesemtstrafenausspruch auf-\n\n.\n\nzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Feststellungen und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer = Dr. Lüdwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nde","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-82-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-82-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:24.833188+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-19/2-str-82-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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