{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-12","aktenzeichen":"1 StR 202/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat der Richter nach § 79 StGB oder im Wiederaufnahmeverfahren eine Gesamtstrafe aus\nEinzelstrafen zu bilden, die er, sei es\nauch nur zum Teil, nicht selbst festgesetzt\nhat, so müssen nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO\nnicht nur hinsichtlich der etwa neu hinzutretenden Einzelstrafen, sondern auch\nhinsichtlich der Gesamtstrafe die Zumessungsgründe im Urteil angeführt werden\n(im Anschluss en OLG Bremen NJW 1952 S 1069\nNr 32 und OLG Köln NW 1953 S 275 Nr 21).\nOb dasselbe für die Fälle der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu gelten\nhat, bleibt unentschieden.","text_plain":"TU\nFür das Nachschlagewerk! 2 3 44 0 1 2\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nrn un un m ee a En Am SE un m ara\n\nGesetz: StPO § 267 Abs 3 Satz 1; StGB §§ 74, 79.\n\nRechtssatz: Hat der Richter nach § 79 StGB oder im Wiederaufnahmeverfahren eine Gesamtstrafe aus\nEinzelstrafen zu bilden, die er, sei es\nauch nur zum Teil, nicht selbst festgesetzt\nhat, so müssen nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO\nnicht nur hinsichtlich der etwa neu hinzutretenden Einzelstrafen, sondern auch\nhinsichtlich der Gesamtstrafe die Zumessungsgründe im Urteil angeführt werden\n(im Anschluss en OLG Bremen NJW 1952 S 1069\nNr 32 und OLG Köln NW 1953 S 275 Nr 21).\nOb dasselbe für die Fälle der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu gelten\nhat, bleibt unentschieden.\n\nAktenzeichens 1 StR 202/5\n\nUrt. des BGH. v. 12. Mai 1953 16 An Ravensburg\n\nrn. men\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Werner BD EmEEEEEEp zus FUHREN\ndort geboren am @. ID EB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\n‚ als beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n€\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Ravensburg vom 3.März\n1953 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nAN\n\nne we\n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Lendgerichts in\nRavensburg vom 3. Oktober 1952 war der Angeklagte wegen\nvollendeten Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen\nversuchten Rückfalldicbstahls in fünf Fällen zur Gesanmtstrafe von drei Jahren Zuchtkaus verurteilt worden. Auf\n\"seinen Antrag ist das Verfahren in dem Diebstahlsfalle\nCB: für den das Landgericht eine Einzelstrafe von\neinem Jahr Zuchthaus festgesetzt hatte, gemäss § 359 Nr 5\nStPO wiederaufgenommen worden. In der neuen Hauptverhandlung vom 3% Värz 1953 hat das Landgericht das Urteil vom\n3. Oktober 1952, soweit es den Diebstahlfall Ju\nbetrifft, aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Gleichzeitig hat es das frühere Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vollendeten und\nversuchten Rückfalldiebstahls in je fünf Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus\nverurteilt wurde. \"\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil vom 3. März\n1953 hinsichtlich der Gesamtstrafe Revision eingelegt.\nDas Rechtsmittel muss Erfolg haben.\n\nFehl gehen allerdings die Versuche des Beschwerdeführers, durch rechnerische Vergleiche zwischen der Gesamthöhe der eif früheren und der zehn nunmehrigen EZinzelstrafen einerseits und der Höhe der früherer Gesamtstrafe andererseits darzutun, dass das Lendgericht in\ndem neuen Urteil die Gesamtstrafe um fünf Monate geringer als die frühere Gesamtstrafe, also auf zwei Jahre\nund sieben Monate Zuchthaus, hätte bemessen müssen.\nWird auf Grund eines lediglich von dem Angeklagten,\nder Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten oder seinem\n\ngesetzlichen Vertreter eingelegten Rechtsmittels oder\nauf Grund eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags\n\nein Urteil, durch das für mehrere strafbare Handlun-\n\ngen eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist, ganz\noder teilweise aufgehoben, so darf der neu erkennende\nRichter nach dem Verbot der Schlechterstellung des Angeklegten (§§ 331, 358 Abs 2, 373 Abs 2 StPO) zwar\n\nnicht die früheren Einzelstrafen und die frühere Gesamtstrafe in deren Art oder Höhe zum Nachteil des Angeklagten ändern, Durch das erwähnte Verbot ist er aber\n- vorbeheltlich der Bestimmung in § 74 Abs 53 Halbsatz 1\nStGB - nicht gehindert, auch dann, wenn in einem Falle\noder in mehreren Fällen der Angeklagte freigesprochen\nwird oder mildere Einzelstrafen als in dem früheren\nUrteil festgesetzt werden, auf dieselbe Gesamtstrafe wie\nfrüher zu erkennen. Innerhalb des hiernach zur Verfügung\nstehenden Strafrahmens hängt es allein vom pflichtmässigen Ermessen des neu erkennenden Richters ab, in welcher Höhe (gegebenenfalls unter Anwendung einer milderen\nStrafart) die Gesamtstrafe festzusetzen ist. Es kann demgemäss grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn das\nLandgericht im vorliegenden Fall trotz des Wegfalls der\nin dem früheren Urteil für den Fall Cm festgesetzten Ninzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus auf eine\ngegenüber dem früheren Urteil nur um drei Monate niedrigere Gesamtzuchthausstrafe erkannt hat. Dass das frühere Gericht nicht die der Bildung der Gesamtstrafe nach\n§ 74 Abs 1 StGB zugrunde gelegte Einsatzstrafe bezeichnet und ihm daher, wie die Revision meint, von den\n\nsechs Einzelstrafen in Höhe von je einem Jahr Zuchthaus\nmöglicherweise gerade die Strafe für den Fall J@EEEED\nals Einsatzstrafe gedient hat, ist ohne Bedeutung.\n\nx\n\nAll\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, .dass das Landgericht unterlassen hat, entsprechend § 267 Abs 3 Satz 1\nStPO in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die\nfür die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafe bestimmend\nwaren.\n\nDurch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12, September 1950 ist die die Anführung der Strafzumessungsgründe\nim Urteil betreffende Bestimmung des § 267 £bs 3 Satz 1\nstPO aus einer Soll- in eine Mussvorschrift verwandelt\nworden. Aus dieser Gesetzesänderung haben mehrere Oberlandesgerichte (OLG Bremen NJW 1952 S 1069 Nr 32 - unter\nHinweis auf HESt 2 S 232 -; OLG Köln NJW 1953 S 275 Nr 21)\ngefolgert, dass der Richter, der nach §§ 74, 79 StGB, § 460\nStPO eine Gesamtstrafe bildet, die für die Bemessung der\nGesamtstrafe massgeblichen Umstände in dem Urteil oder\ndem Beschluss anzuführen hat. Inwieweit dieser Meinung\nfür den Regelfall der Bildung einer Gesamtstrafe (§ 74\nder Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen selbst\nfestgesetzt hat, kann dahingestellt bleiben. Zuzustimmen\nist ihr jedenfalls für die Fälle, in denen der Richter\ndie Einzelstrafen - sei es auch nur zum Teil — nicht\nselbst bemessen hat, für die Fälle also, in denen er\nnach § 79 StGB oder, wie hier, im Wiederaufnahmeverfahren eine Gesamtstrafe zu bilden hat. In solchen Fällen\nbinden den Richter zwar die tatsächlichen Feststellungen\nund die Strafzumessungserwägungen des früheren Urteils,\nsoweit sie die rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen\nbetreffen. Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe\nbefindet er sich aber in derselben Lage wie const der\nTatrichter, der eine einzelne Strafe festzusetzen hat.\nWie dieser die für die Strafbemessung massgebenden Gründe\nauch dann selbständig feststellen muss, wenn ein Mittäter\n\ndes Angeklagten von einem anderen Gericht bestraft worden\nist (vgl BGH 2 StR 55/51 vom 13, März 1951 und 4 StR 129/5:\nvom 5, April 1951), so ist.auch hier der Richter verpflichtet, über das Mass der Gesamtstrafe eigene Erwägungen anzustellen, insbesondere solche, die sich aus etwaigen nach\ndem früheren Urteil eingetretenen Umständen ergeben; in\nFällen, in denen, wie hier, bereits das frühere Gericht\n.eine Gesamtstrafe ausgesprochen hatte, ist er dabei an\n\ndie Gründe, die äieses Gericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe erwogen hatte, nicht gebunden, Aus dieser\nPflicht des Richters, das Mass der Gesamtstrafe selbständig, ohne Bindung an die nicht die Einzelstrafen\n\nals solche betreffenden Strafzumessungserwägungen des\nfrüheren Gerichts festzusetzen, ergibt sich, dass er\n\nnach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO nicht nur hinsichtlich der\netwa neu hinzutretenden Einzelstrafen, sondern auch hinsichtlich der Gesamtstrafe üje Zumessungsgründe im Urteil anführen muss, \\\n\nWegen der für die Bemessung der Gesamtstrafe zu -\nberücksichtigenden Umstände wird im übrigen auf RGSt\n44, 302, 306 f verwiesen.\n\nDer festgestellte Mangel, der nicht nur einen Verstoss gegen das Verfahrensrecht, sondern auch eine\nVerletzung des sachlichen Rechts bedeutet, nötigt zur\n\n1\n2\n1\n\nAufhebung des Urteils und Zurückverweisung der\nSache im Umfang der Anfechtung.\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Dr. Schalscha\n\nPM!","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-202-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-202-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.236622+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-12/1-str-202-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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