{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-12","aktenzeichen":"1 StR 190/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Teilnehmer an einer Kindestötung\nkann nur dann aus § 211 StGB bestraft werden, wenn die Voraussetzungen des Mordes bei der Haupttäterin.\ngegeben sind, nicht dagegen, wenn\n\nsie nur bei dem Teilnehmer vorliegen (Abschn. 1 b des Urt).\n\n[4","text_plain":"W’yür das Nachschlagewerk !- - - 4344 011.4\n‘Nicht für die Amtliche Sammlung ! . &\n\nGesetz: StGB 88 48, 49, 211, 212, 217\n\nRechtssatz: Der Teilnehmer an einer Kindestötung\nkann nur dann aus § 211 StGB bestraft werden, wenn die Voraussetzungen des Mordes bei der Haupttäterin.\ngegeben sind, nicht dagegen, wenn\n\nsie nur bei dem Teilnehmer vorliegen (Abschn. 1 b des Urt).\n\n[4\n\nAktenzeichen: 1 StR 190/53 u\nUrteil des BGH vom 12. Mai 1953 Schw Traunstein\n\n1 StR 190/53 _ ML\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauerssohn Sebastian H EEE aus\nREED (Gemeinde TEE Landkreis VD) ,\ndort geboren u. ED EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, \" u\n\nwegen Anstiftung zum Totschlag u.a.\n\n— Sachbezeichnung: Jung u.A. -\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n_ Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEr pen ne\n\nm,\nw\nar\n\nN\n\nRE ER\n5. TE EEE\n\nKa et\n\nFI 9\n\n.\nEZ Er\nBEP ge\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten HEEEED gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom\n27. November 1952 werden verworfen mit der\nMassgabe, dass der Angeklagte ı_\nzu 3 1 der Urteilsformel der Anstiftung.\nzur Abtreibung in Tateinheit mit Nötigung\n\nun nen\ngr Fr AN\n\nne went Kt\n\nen ee, 7\n\n..\nDe\n\nrare\nm a\n\ndd}\n\nschuldig ist.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDie seit dem 27. November 1952 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer\nvon drei Monaten übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGAR;\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Heistracher unterhielt längere Zeit\nhindurch ein geschlechtliches Verhältnis mit der Mitangeklagten Helga J@WB in dessen Verlauf sie im Jahre\n1949 schwanger wurde und sich auf Drängen des Hein»\ndie Frucht abtreiben liess. Dieser hatte nicht nur die\nHelga JB angestiftet, sondern auch deren Eltern bestimmt, ihrer Tochter zur Abtreibung behilflich zu sein.\nDen Eltern des Kädchens hatte er angekündigt, sein Vater\nwerde sie vom Hofe, auf dem sie als Flüchtlinge lebten,\nvertreiben, wenn er etwas von Ger Schwangerschaft erführe; er selbst werde sich vor ihrer Wohnung aufhängen, er werde auch der Helga etwas antun. Die Eltern\ndes Mädchens hatten diese Drohungen ernst genommen und\ndeshalb ihren anfänglichen Widerstand gegen die Abtreibung aufgegeben und nach Anwendung von Mitteln, die erfolglos blieben, die Verbindung mit einem Manne hergestellt, der die Abtreibung durchführte. Im Sommer 1950\nglaubten beide Angeklagten, dass eine neue Schwangerschaft eingetreten sei, und nahmen gemeinsam Abtreibungshandlungen vor. Schliesslich trat eine Blutung\nbei Helga JB ein; ob damals tatsächlich eine Schwangerschaft bestand, die durch die Abtreibungshandlungen beendet wurde, oder ob nur eine Regelstörung bei Helga\n\nJB vorlag, konnte nicht festgestellt werden. Eine\nweitere Schwangerschaft trat im Herbst 1951 ein. Wiederum\nbedrängte Hip die Helga An die Geburt zu |\nverhindern. Nach erfolglosen Abtreibungsversuchen gebar die Jg im Kai 1952 ein voll ausgetragenes, 18-\nbensfähiges Kind, das sie gleich nach der Geburt tötete.\nDie Tat beging sie nach den Feststellungen des schwur-: *\ngerichts auf Anstiftung FEB. Sie wurde zu der\n\n.\n.\n\nREIN TELLER\n\n.\nPh sahen KA\nTEN rn\n\nBer FU ee\n\nRT\n\nrt,\n\nAngerer rennen\n\n-4-\n\nTötung dadurch veranlasst, dass der Angeklagte bis kurz\nvor der Geburt auf sie durch unmissverständliche Äusserungen einwirkte, das Kind müsse \"weg\", es dürfe nicht leben,\nein Druck auf den Kopf genüge bei einem kleinen Kind,\n\num es umzubringen, von ihm habe sie keine Zahlungen zu\nerwarten.\n\nDas Schwurgericht hat den Sachverhalt bezüglich des\nAngeklagten Fiiii> im Falle der ersten Schwangerschaft rechtlich dahin gewürdigt, dass Anstiftung zur\nAbtreibung in Tateinheit mit Anstiftung zu der von den\nEltern I@B begangenen Beihilfe zur Abtreibung, aber im\nGegensatz zur Annahme des Eröffnungsbeschlusses keine\nNötigung vorliege. In dem Falle der Kindstötung vom Mei\n1952 hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft und HeEEEEB haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts, der\nAngeklagte auch Verletzung des § 267 Abs 1 StPO gerügt:\n\n1. Die Revision äer Staatsanwaltschaft beantragt,\ndas gegen HiEEB ergangene Urteil im Falle der Anstiftung vom Jahre 1949, im Falle der Anstiftung zum\nTotschlag und im Strafausspruch aufzuheben. Sie ist im\nwesentlichen nicht begründet.\n\na) Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zu der\nvon Helga J@p in Jahre 1949 zugelassenen Abtreibung\nihrer Frucht und wegen Anstiftung zu der von ihren Eltern\ngeleisteten Beihilfe verurteilt worden ist, rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung des § 240 StGB durch\nKichtanwendung. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nhat der Angeklagte den Eltern des Mädchens gedroht, wie\n\noben wiedergegeben, wenn sie nicht helfen würden, die\nFrucht zu beseitigen. Ob die Ankündigung des „ohnungs-\n\n-5\n\nverlusts, die möglicherweise nicht von ihm abhing, als\nDrohung oder als blosse Warnung anzusehen ist, kann\ndahingestellt bleiben. Jedenfalls stellten die anderen\nAnkündigungen eine Drohung dar, die nach den Feststellungen des Schwurgerichts von den Eltern durchaus ernst\ngenommen wurde und sie veranlasste, aus Furcht vor\ngrösserem Unglück ihren Widerstand aufzugeben und der\nHelga JB bei der Durchführung der Abtreibung behilflich zu sein. Damit ist der Tatbestand der Nötigung nach\nder äusseren Tatseite erfüllt. Der Angeklagte hat diesen\nErfolg seiner Drohungen auch vorhergesehen und gewollt...\nEr ist deshalb wegen Nötigung zu bestrafen. Diese Verfehlung ist durch dieselbe Handlung begangen wie die\nAnstiftung; es liegt Tateinheit nach § 73 StGB vor.\n\nDass zwischen Anstiftung zu einer Straftat und Nötigung Tateinheit bestehen kann, ist in der Rechtsprechung\nanerkannt. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht\nerforderlich sind und der Angeklagte auf diese rechtliche Würdigung bereits durch den Eröffnungsbeschluss\nhingewiesen war, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst berichtigen.\n\nDie rechtliche Yürdigung dieses Falles bedarf aber\nauch einer Berichtigung zugunsten des Angeklagten, die\nnach § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nzu erfolgen hat. Das Schwurgericht hat rechtsirrig den\nAngeklagten nicht nur wegen Anstiftung zu der von Helga\nIB begangenen Abtreibung, sondern daneben auch wegen\nAnstiftung zu den Beihilfehandlungen der Eltern nach\n§ 218 Abs 3 StGB verurteilt. Es hat dabei übersehen,\ndass es sich um verschiedene Formen der Teilnahme an\n\nderselben Straftat handelt. Beteiligt sich aber eine\nPerson in mehreren Teilnahmeformen an derselben Straf-\n\n.\nzen\n\nIE,\n\nwu\n\nREIT\n\n-6-\n\ntat, so geht die minderschwere Form der Teilnahme, die\nAnstiftung zur Beihilfe, in der schwereren Form, der\nAnstiftung zur Täterschaft, auf (R6St 33, 401). Da die\nAbtreibungshandlungen der Schwangeren und die des Dritten\nim Rechtssinne eine einzige Tat sind (3GHSt 1, 139 f),\nwar der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Abtreibung\nin Tateinheit mit Nötigung (§ 3 218, 48, 240, 73 StGB)\n\nzu verurteilen. Auch insoweit kann der Schuldspruch\n\nvom Revisionsgericht, ohne dass § 265 StPO im Wege\n\nsteht, berichtigt werden. -\n\nDass der Strafauspruch durch die nach zwei Richtwngen abweichende rechtliche Würdigung des Schwur-.\ngerichts beeinflusst worden ist, kann nach lage der\nSache ausgeschlossen werden.\n\nb) Der weitere Angriff der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Anstiftung oder wenigstens wegen erfolgloser Aufforderung\nzum Mord, sondern nur wegen Anstiftung zum Totschlag\nverurteilt worden ist. Die Staatsanwaltschaft erkennt\nan, dass die Kindstötung eine besondere Straftat ist,\ndie die Anwendung der §§ 211, 212 StGB gegen die Täterin\nausschliesst (BGHSt 1, 235 f). Sie billigt auch, dass\ndas Schwurgericht gegen den Teilnehmer an der Kindstötung die Verurteilung nach den allgemeinen Vorschriften\n\nder §§ 211, 212 StGB ausgesprochen hat. Sie ist aber\nder Meinung, dass es für die Frage, ob der Teilnehmer\n\nnach § 211 oder § 212 StGB. zu bestrafen ist, nicht auf\ndie Beweggründe der Täterin oder die Umstände ihres\nTätigwerdens ankommen könne, sondern dass die eigenen\nBeweggründe und Absichten des Teilnehmers entscheidend\nseien. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar ist\nes möglich, dass eine uneheliche Mutter nicht in dem\n\n. ur\n2\nEr\n\n\"Angeklagten angeregte Tötung des neugeborenen Kindes\n\nA\n\n12\n\njNerkgt\n\n- 17 -\n\n.\n\nvom Gesetz allgemein bei der Kindstötung nach § 217 StGB\nangenommenen Seelenzustand gehandelt hat. „uch in diesem\nFall kann sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des\n§ 217 StGB vorliegen, nicht wegen Totschlags oder kordcs\nbestraft werden (RG@St 77, 243 ff, 246 ff). Es ist sehr\nwohl denkbar, dass der Teilnehmer nach § 211 StGB zu bestrafen wäre, wenn die Täterin selbst unter Voraussetzungen gehandelt hat, die, wäre nicht die Sondervorschrift\ndes § 217 StGB vorhanden, die Tötung als Mord erscheinen\nlassen. Aber nur, wenn die tötende Kutter ihrerseits die\nMordvoraussetzungen erfüllt hat, nicht dagegen, wenn\n\nnur in seiner Person diese Merkmale gegeben sind, kann\nder Teilnehmer nach § 211 StGB bestraft werden (RGSt 74,\n84, 86; BGHSt 1, 131, 368; 2, 251, 255). Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum niedrige Beweggründe und\nGrausamkeit bei der Täterin verneint. Auch die sonstigen\nMerkmale des Mords scheiden bei ihr aus. Die niedrigen\nBeweggründe des Angeklagten konnten deshalb, wie es’ das\nSchwurgericht. getan hat, nur bei der Strafzumessung\nberücksichtigt werden. j\n\nVE ee u L\n\nu.\nFre her\n\nAuch die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte wegen erfolgloser Aufforderung ızum:lord .be-\n\nstraft werden müssen, weil er die Helga JB zu grausamer Tötung habe veranlassen wollen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Es liegt kein Anlass vor, die vom\n\ndurch Druck auf den Kopf als geeignet anzusehen, besondere Schmerzen und Qualen zuzufügen (SGHSt 3, 180).\nInsoweit war deshalb der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg zu versagen.\nDer Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel insoweit\n\nvertreten, als die Nichtanwendung des § 240 StGB gerügt\nworden ist, nicht dagegen im übrigen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten, die zunächst unbeschränkt eingelegt war, ist äurch den Revisionsamtrag\nnachträglich von dem Verteidiger, dem ausdrücklich Ermächtigung hierzu erteilt war (§ 302 Abs 2 StPO), auf\ndie Verurteilung wegen Anstiftung zum Totschlag beschränkt worden. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu ver-\n\nsagen.\n\na) Die verfahrensrechtliche Rüge, §§ 267 Abs 1 StPO\nsei verletzt, weil die Urteilsgründe nicht alle gesetzlichen Merkmale der Tat enthielten, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nb).Mit der Sachrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Schwurgericht habe die Anstiftung zum Totschlag\nnach der äusseren und inneren Tatseite nicht genügend\nnachgewiesen. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Das\nGericht hat klar festgestellt, der Angeklagte habe der\nEelga I gesagt, der Druck auf den Kopf des Kindes\ngenüge, um es umzubringen; sie habe durch ihre Erwiderung\nihm deutlich gemacht, wie sie seine Äusserung verstand;\ner habe die Helga Jg vorsätzlich bestimnt, ein lebend\ngeborenes Kind zu töten. Es ist auch rechtlich nicht\nzu beanstanden, dass das Gericht aus der Tatsache, dass\nder Angeklagte bis unmittelbar vor der Geburt Helga IB\nbedrängt hat, das Kind müsse \"weg\", den Schluss gezogen\nhat, er habe gewusst, dass nunmehr keine Abtreibung mehr,\nsondern nur noch eine Tötung bei oder nach der Geburt.gemeint sein konnte. LED\n\n3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hätten die eingelnen Gefängnisstrafen nicht zusammengerechnet werden\ndürfen. Aus der Zuchthausstrafe von 5 Jahren und den ein-\n\nBE Zen 3\n\nz\n-9 -\n\nzelnen, für sich in Zuchthausstrafen umzuwandelnden Ge-\n\nfängnisstrafen war durch Erhöhung der Einsatzstrafe die\n\nGesamtstrafe zu bilden. Durch diesen Fehler ist der An-\n\ngeklagte aber offensichtlich nicht beschwert.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz iantel\nund Glanzmann sind beur-.\n\nlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\nDr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-190-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-190-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.214969+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-12/1-str-190-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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