{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-08","aktenzeichen":"2 StR 91/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28\nN SC\n\n2302 01\n\n2 StR 91/53\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lebensmittelkaufmann Ewald V EB zus TEE,\nKreis DB, dort geboren ar EEE :920, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen fahrlässiger Tötung Uao\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen habens\n\n Senatspräsident Dr. Moericke '\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. ‚Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt erg bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter rag\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 6. November 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n* . ”“\n3 m for .\nen la un\n\nEr\nIK\n»\n\nELLE Pr\nee inne\n\nDa a 73\n\neher Dr ,..‘\nRER RO DELZLIIRORR\n\n„Non\nna\n\nu}\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen und Übertretung \\\nder StVO, der StVZO und Kf@ ($% 222, 73 StGB: §§ 1, 8,\n49 Stvo, 2, 71 StVZO; 24 KfG) und wegen eines besonders\nschweren Falles der Fahrerflucht (§§ 139 a, 74 StGB) zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\ndrei Jahre aberkannt. Die Revision, die nur Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nBEHRE Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte erheb-\n\n\"liche Mengen Alkohol am Nachmittag und Abend zu sich ge-\n\nnommen. Er befand sich nach dem Gutachten des Institute\nfür gerichtliche Medizin im Zustand der. Trunkenheit. Sein\nElutalkoholgehalt betrug 1,80 bis 1,90 °/o0. Wegen seiner\nfrunkenheit war er nicht mehr in der Lage, geradeaus zu\nfahren. Hierzu kommt, daß er im Kriege eine Nierenbeschädigung erlitten hat, 65 % kriegsbeschädigt ist und bis\n1949 in russischer Kriegsgefangenschaft war.\n\nDie Strafkammer nimmt zur Frage der Zurechnungsföhigkeit des Angeklagten nur in den Strafzumessungsgründen Stellung und meint, nach seinem Verhalten bei der\nFahrerflucht sei davon auszugehen, daß der Alkoholgenuß\nseine \"Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich gehemmt\nhat\". Diese Erwägung ist unzureichend. Sie 1äßt nicht\nersehen, ob die Strafkammer rechtlich einwandfrei geprüft hat, inwieweit die Fähigkeit des Angeklagten, das\nUnerlaubte seiner Handlung einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, zur Zeit der Tat wegen krankhafter\n\n“ sein Wissen benutzt und den Unfall verursacht. Demgegen-\n\nWETTEETTETOUTTTTTTE,\nx x\n\nTER ET\n\nStörung der Geistestätigkeit aufgehoben oder erheblich ver.\nmindert gewesen ist. Sie läßt insbesondere nicht erkennen,\ndaß die Strafkammer die Prüfung auch darauf erstreckt hat,\nob nicht der Alkoholgenuß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen wegen der Kriegsbeschädigungen und der langen Kriegs. \"\ngefangenschaft mit ihren Folgen wesentlich stärker beeinflußte, als dies bei einem anderen Menschen der Fall gewesen wäre. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.\n\nIm übrigen zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.\n\nDer Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein und behauptet, eine unbekannte Person habe den Kraftwagen ohne\n\nüber ist die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung zu\ndem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte den Kraftwagen\nselbst gefahren hat. Ihre Beweiswürdigung läßt entgegen\ndem Revisionsvorbringen keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nNach den Feststellungen steuerte er den Kraftwagen;\nobwohl ihm der Führerschein entzogen war. Infolge des Alkoholgenusses war er nicht mehr in der Lage, den Wagen\nordnungsgemäß zu lenken. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses benutzte er die linke Straßenseite und hat den auf\nder rechten Fahrbahnseite fahrenden WER angefahren.\nDie bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen führten .\nden Tod des WER herbei. Der Angeklagte war durch frühere Verkehrsunfälle gewarnt und wußte, daß er in angetrun-.\nkenem Zustand sich nicht an das Steuer setzen dürfe, da er\ndann nicht mehr fahrtüchtig sei. Er sah die Gefährdung des\nVerkehrs und die Möglichkeit des Unfalls bei seinem Verhalten voraus. Hiernach ist die Annahme, er habe fahrläs-\n\n“rn\n\nTION.\n:\nB\n\nee 2 .\n\\ RR\n\nsigerweise den Tod des WR verursacht und gegen die\nangeführten Verkehrsbestimmungen und das Kraftfahrzeuggesetz verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden, Das\nVorbringen der Revision, WEB habe den Unfall allein\nverursacht, findet im Urteil keine Stütze.\n\nAuch Fahrerflucht hat die Strafkammer rechtlich ein-\n‘wandfrei bejaht. Der Täter entzieht sich der Feststellung\nseiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung durch Flucht im Sinne des § 139 a StGB nur, wenn\ndie Möglichkeit einer solchen Feststellung besteht. Nach\ndem Urteil sind etwa 200 m und 700 m von der Unfallstelle\nentfernt Wohngebäude. Bewohner hiervon haben den Zusammenprall gehört. IB der in dem 200 m entfernten Hause wohnt,\nwar an das Fenster getreten, um die Folgen des von ihm vermuteten Unfalls festzustellen,hatte sich aber beruhigt, als\ner das Fahrzeug des Angeklagten weiterfahren sah. Zutreffend hat die Strafkammer unter diesen Umständen die Möglichkeit einer Feststellung bejaht (BGH 4 StR 253,51 vom\n3, August 1951 in VRS 4, S 55 Nr 27). Die Strafkammer\nstellt fest, daß der Angeklagte diese Möglichkeit erkannt\n\nhat. Er hat auch den Unfall bemerkt, ist sich bewußt ge-\n\nwesen, daß er ihn verursacht haben könne, und ist trotzdem weitergefahren, um die alsbaldige Feststellung seiner\nPerson und die Art seiner Beteiligung zu vereiteln. Letzteres hat die Strafkamner ohne Rechtsfehler auch daraus\ngefolgert, daß er sich alsbald von seiner Wohnung entfernt\nund zu seinem Bruder nach Besten begeben hat. .\n\nNicht beizutreten ist allerdings der Ansicht der\nStrafkamner, Fahrerflucht liege auch insoweit vor, als\n\nse 2\n\n8\nSs\nx\n\nnot...\n\ner\n\nder Angeklagte nicht zum Unfallort zurückkehrte, um sich\nüber die eingetretenen Folgen zu vergewissern und notfalls\nHilfe zu leisten und sich zu seinem Bruder begab, um die\nFeststellung seines Trunkenheitsgrades zu verhindern. Dieses Verhalten diente nur der Fortführung der bereits durch\ndie Entfernung vom Unfallort gelungenen und vollendeten\nFlucht. Es entzieht sich einer selbständigen rechtlichen\nBeurteilung und liegt ausbkerhalb des gesetzlichen Tatbe- =\nstands (BGH 5 StR 911/52 vom 19. März 1953). W\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht ist rechtlich zutreffend. Das Fahren\nohne Führerschein kann die schwereren Delikte nicht zur\nTateinheit verbinden (BGHSt 1, 67 und 3 StR 767,51 vom\n22. November 1951; VRS 4, 122, 125).\n\nI di Er:\nKia Ait\n\nAuch die Annahme eines besonders schweren Falles wäre\nnicht zu beanstanden. Hierzu führt das Urteil aus, der An- #\ngeklagte habe einen besonders schweren Unfall herbeigeführt E:\nund ohne Rücksicht auf die von ihm erkannten schweren Fol- &\ngen aus einer gefühlsrohen Gesinnung heraus sich der Verantwortlichkeit zu entziehen versucht, wobei er mit grosser \"Raffinesse\" vorgegangen sei. Die Strafkammer hat weiter berücksichtigt, daß er schon in ein Verfahren wegen . h‘\nFahrerflucht verwickelt war und ihm dadurch eindringlih |\nihre Verwerflichkeit klar gemacht worden ist, was ihm aus- :\nserdem durch die Veröffentlichungen der Zeitungen und die R\nMaßnahmen der Polizei bekannt gewesen sei. Ohne Rechtsirr- \",\n\nIN\nDs\n\nI? \\ 8\n\nBy\n\nvr.\n\ntum durfte die Strafkammer hieraus folgern, daß der ordentliche Strafrahmen nicht zur Ahndung der Strafwürdigkeit der\nTat ausreiche.\n\nDr. Moericke. Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer \" Dr. Ludwig\n\na\n\nı 9\n\nv\n\nAi e N\n\nPe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-91-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-91-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.150135+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-08/2-str-91-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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