{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"5 StR 108/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2269 014\n\n5_ StR 108/53\n\nIm Name nd es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Karl K EEEEEEmB aus Kl. Dip dei CD.\ngeboren am EEE 1924 in roh rreis TUE ,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n2.Dezember 1952 samt. den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur. neuen. Verhandlung und’\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n1]\n- 2.\n\nGründen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt. .\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie\nist begründet.\n\n2.) Zu Unrecht führt der Beschwerdeführer aus, die\nFeststellungen der Strafkammer reichten nicht aus, seine\nMittäterschaft bei dem Raub zu begründen. Aus der vorherigen Besprechung der Tat mit RER, den Ratschlägen,\ndie ihm der Angeklagte bei der Ausführung der Tat gab und\nder anfänglichen Absicht des Angeklagten, das geraubte Geld\nmit RER zu vertrinken, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum auf den Tätervorsatz des Angeklagten geschlossen.\n\n2.) Dürchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die\nAusführungen, mit denen die Strafkammer die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Kriege ein Auge verloren\nund ist an der Stirn über den Augen an der Hirnschale sichtbar verletzt. Er gilt als 70% erwerbsunfähig und leidet\nzeitweilig an Kopfschmerzen. Vor der Tat hatte er Bier und\nSchnäpse getrunken, er war stark angetrunken, aber nicht\nbetrunken.\n\nDie volle Verantwortlichkeit des Angeklagten begründet das Urteil wie folgt: Der Angeklagte sei kopfverletzt,\nmöglicherweise auch hirnverletzt. Solche Hirnverletzungen\nspielten aber nach der allgemeinen Erfahrung der Strafkamner\naus zahlreichen Strafverfahren gegen Hirnverletzte nur eine\nRolle bei sogenannten Affekthandlungen. Die Straftat des\nAngeklagten sei hingegen nach der Überzeugung des Gerichts\nkeine Affekthandlung, sondern eine mindestens zwischen\nRadeke und dem Angeklagten wohlüberlegte Handlung, selbst\nwenn sie aus der. etwas alkoholisierten Stimmung heraus entstanden sei. Diese Alkoholstimmung sei auch nicht so gewesen, daß etwa anstelle des § 51 Abs.1 StGB wenigstens der\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\n§ 51 Abs.2 StGB zugebilligt werden müßte. Der Angeklagte\nhabe noch auf dem Fahrrad fahren und dabei einen anderen\nauf dem Gepäckträger mitnehmen können. Er sei also noch\nHerr seiner geistigen und körperlichen Kräfte gewesen. Er\nhabe sich auch bei der Yernehmuns des Haupttäters Radeke\naller Einzelheiten sehr genau erinnern können und habe\ndiesem sehr sachliche Vorhaltungen gemacht. Der genossene\nAlkohol habe jedenfalls das Denkvermögen des Angeklagten\nnicht getrübt, sondern nur etwa bei ihm vorhandene Hemmungen beseitigt. Das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten, sein frisches und gewandtes Auftreten in der\nHauptverhandlung und seine eigene Angabe, daß er zu den\nHirnverletzten sonst eigenen Kurzschlußhandlungen nicht\nneige, hätten das Gericht davon überzeugt, daß eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen nicht\nerforderlich sei, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sich ausdrücklich auf den Schutz des § 51 StGB\nberufen hätten.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei\nvon Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich gegen sie mit\nder Begründung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, ohne einen Sachverständigen zu hören. Hierin liege eine Verletzung des\n\n§ 51 StGB.\n\na) In diesen Ausführungen liegt auch die verfahrensrechtliche Rüge, § 244 Abs.2 StPO sei verletzt, obgleich\nes am Beginn der Revisionsbegründung ausdrücklich heißt,\nes werde Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Ein\nVerfahrensverstoß ist dann oränungsmäßig gerügt, wenn die\nTatsachen angegeben werden, in denen ein solcher Verstoß\nliegt, und die Revision ausdrücklich auf diese Tatsachen\ngestützt wird, auch wenn die Rüge fälschlich nur als\nmaterielle Rüge bezeichnet wird. Diese unrichtige Bezeichnung ist ebenso unschädlich wie die sonstige unrichtige\nBenennung der verletzten Verfahrensrechtsnorm.\n\n4.\n\nDie Verfahrensrüge ist begründet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.2.52 5 StR 46/52 =\nIM Nc.2 zu § 244 Abs.4 StPO = NIW 1952, 633 ausgesprochen\nhat, muß, wenn ein Angeklagter hirnverletzt ist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein\nHirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden, und\nzwar auch dann, wenn die Tat mit Überlegung begangen ist.‘\nAuch bei fehlendem oder erheblich eingeschränkten Hemmungsvermögen kann eine Tat mit Überlegung begangen werden. Daß\ngerade bei Hirnverletzten bei uneingeschränkter Denk- und\nEinsichtsfähigkeit eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht selten ist, hat der Senat in dem erwähnten Urteil dargelegt. Wenn die Strafkammer aus ihrer\nErfahrung schließt, daß Hirnverletzungen nur bei sogenannten Affekthandlungen eine Rolle spielten, so steht dies im\nGegensatz zu einer verbreiteten wissenschaftlichen Auffassung (vgl. das in dem erwähnten Urteil des Senats angeführte Schrifttum). Es kommt hinzu, daß der Angeklagte\nvor der Tat nicht unerhebliche Mengen von Alkohol genossen\nhatte. Die Strafkamner würdigt den etwaigen Einfluß des\nAlkoholgenusses nur für sich allein, nicht aber im Zusammenhang mit der möglichen Hirnverletzung des Angeklagten. Sie\nhat also die Frage nicht geprüft, ob bei dem Angeklagten\nmit Rücksicht auf seine mögliche Hirnverletzung der genossene Alkohol eine wesentlich stärkere enthemmende Wirkung gehabt haben kann als bei Gesunden.\n\nb) Die Ausführungen des Urteils lassen auch nicht erkennen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auslegung\ndes § 51 StGB ausgegangen ist; insofern enthält es auch\neinen sachlichrechtlichen Mangel. Insbesondere der Satz,\nder genossene Alkohol habe jedenfalls das Denkvermögen des\nAngeklagten nicht getrübt, sondern nur etwa bei ihm vorhandene Hemmungen beseitigt, 1ä3t die Möglichkeit offen, daß\ndie Strafkammer eine auf krankhafter Störung der Geistestätigkeit beruhende Beeinträchtigung nur. des Hemmungs- u\nvermögens ohne gleichzeitige Beeirträchtigung des Einsichtsvermögens für unerheblich hält. Das wäre rechtsirrig.\n\n-5-\n\n-5._\n\nkus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n3.) Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen: Der Angeklagte hatte behauptet, Radeke habe\nihn schon zu einem früheren Zeitpunkt zu dem Raub aufgefordert, er habe dieses Ansinnen abgelehnt, und der Zeuge\nFilbrich habe diese Unterhaltung gehört. Hierzu führt das\nUrteil auss\n\n\"Der Zeuge F hat von einer Unterhaltung\nzwischen R und dem Angeklagten in dem von\ndem Angeklagten behaupteten Sinne nichts gehört.\nVon der Tat des Rh will allerdings auch\nFEED ebenso wie der Angeklagte nichts gesehen und gehört haben. TE Aussage ist\naber insoweit mit größter Vorsicht zu werten. Es\nbesteht gegen ihn cin sehr dringender Verdacht\nder Beteiligung an dem Raube. Immerhin ist das\nGericht davon überzeugt, daß Filbrich auf jeden\nFall mit einer wahrheitsgemäßen Aussage den Angeklagten entlasten würde, wenn er dies nur könnte.\nTatsächlich wird aber F mit der Wahrheit\nsich und den Angeklagten belasten müssen, und\ndamit würde sich seine Aussage mit der des Zeugen\n\nRB decken.\"\n\nDiese Ausführungen sind nicht unbedenklich. Es steht\n\nÜ der Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung frei, dem\n\nZeugen TO ganz oder teilweise nicht zu glauben, sie\n\nist aber nicht berechtigt, an Stelle seiner unglaubwürdigen\n\nAussage gewissermaßen die entgegengesetzte Aussage dem\n\n. Zeugen zu unterstellen. Der Satz, wenn der Zeuge die Wahr-\n\nBo heit gesagt hätte, würde sich seine Aussage mit der des\nRB decken, könnte in dieser Weise verstanden werden.\n\nDie Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung auch\nGelegenheit haben, die Eingabe der Mutter des Angeklagten\nvom 10.4.1953 bei Würdigung der Glaubwürdigkeit des Ru\nzu berücksichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nj4\n\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-108-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-108-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.915639+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-07/5-str-108-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1953-05-07","dockets":["5 StR 108/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.05.1953 – 5 StR 108/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-108-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n2.Dezember 1952 samt. den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur. neuen. Verhandlung und’\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:47.915639+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}