{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"5 StR 1/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"..\n\n.ı'C\n\n5 StR 1/53\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiklehrer Johannes ! EB zus: IE\ngeboren am MB1919 in que (UNE »\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n2270 0?\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nZundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n Bundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EIS\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 17.0ktober 1952 samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Musiklehrer\nauf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwicsen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht- an\nabhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter- Beleidigung zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\nWeiterhin wurde ihm die Ausübung des Berufes als Musiklehrer ‘auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Sie greift nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbots durch.\n\n1.) Die ängriffe des Beschwerdeführers gegen den\nSchuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen\ndaher einer näheren Erörterung nicht.\n\n2.) Auch die allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Straffrage sind frei von Rechtsirrtum.\n\nZutreffend hebt die Revision aber hervor, daß das Berufsverbot unzureichend begründet ist. Mit der bloßen Bemerkung, \"es galt, die Allgcmeinheit, insbesondere seine\nSchüler, in Zukunft vor dem Angeklagten zu schützen\", läßt\nsich diese Maßnahme nicht rechtfertigen. Es bedarf - wegen\nder einschneidenden Wirkung des Berufsverbots und seiner\nschwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen - stets\neiner sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände des\nstrafbaren Verhaltens und der persönlichen Verhältnisse\ndes ıngeklagten. Insbesondere hat die Strafkammer offenbar auch übersehen, daß bei der Entscheidung nicht von dem\nZeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist\nvielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der\nHaft entlassen wird. Es muß daher notwendigerweise geprüft\nwerden, ob nicht die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten läßt, daß der Angeklagte schon hierdurch\nvon der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Dabei genügt es weiterhin zur Vorhängung des Berufsverbotss\nnicht, daß die abschreckendo Wirkung der Strafvollstreckung\n\n- 3 u\n\n- 3.\n\nnur zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, daß\n- trotz Strafverbüßung - eine weitere Gefährdung für die\nZukunft zu besorgen, also mindestens wahrscheinlich ist\n(vgl. hierzu BGH in 5 StR 843/52 vom 29.1.5535 3 StR 793/51\nvon 15.11.51). Die Strafkammer wird schließlich noch zu\nbeachten haben, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unvorbestraft ist und daß nur in einem Falle\nstrafbare Handlungen von ihm begangen worden sind, obwohl\ner auch noch anderen Kindern Musikunterricht erteilte.\n\nIn solchen Fällen muß die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktsverbrecher handelt. Für Gelegenheitstäter sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuches nicht gedacht, weil sie\n\nzumeist durch Strafen ausreichend gefestigt werden können\n\n(vgl. 2CH in 4 StR 47/51 vom 13.Dezember 1951),\n\nSollte das Landgericht erneut zu einer Anordnung des\nBerufsverbots kommen, so muß der Umfang dieser Maßnahme\ndem Zwecke entsprechend angepasst werden. Ein allgemeines\nVerbot dürfte sich hier erübrigen und die Maßnahme vielmeh\nauf die Erteilung von Musikunterricht an einen bestimmten\nPersonenkreis (Jugendliche unter 21 Jahren) zu beschränken sein.\n\nUnter all diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht\ndie Frage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.\n\n5 Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Slenmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-1-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-1-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.874292+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-07/5-str-1-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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