{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"3 StR 46/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Die vorsätzlich falsche Aussage geht, wenn sie bei,\n\nschworen wird, im Meineid auf (Gesetzeseinheit),\nauch wenn der Eid in einem späteren Termin geleistet wird. Be\n\n2.) Wer zunächst zur vorsätzlich falschen Aussage Hilfe ”\nleistet und später auf Grund eines neuen Entschlus- ;\nses den Zeugen bestimmt, seine falsche Aussage zu.\nbeeiden, ist nur wegen Anstiftung zum Meineid ‘' >\nstrafbar. Die vorher zur uneidlich falschen Aus-.\nsage geleistete Beihilfe geht in der Anstiftung -,\n\nAra N N -\n\n—\n\nDe\n\n3 StR 46/53\n\nu\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtoberinspektor Hans ter MB au: TB -\n\nSEE, geboren am EEE 1919 in DOMEEB.\n\n2.3%t. in Untersuchungshaft,\nwegen Verleitung zum Meineid und Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt EB in Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEMEM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit\nx er verurteilt ist,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. n\n\n“\n\nVon Rechts wegen\n\nJ6\n\n[3\na\n.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur falschen\nuneidlichen Aussage und- wegen Anstiftung zum Meineid\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat\nZuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für drei Jahre,. die Fähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen","text_plain":"2 Le ze\n\"zur das Nachschlagewerk! | ;\nfür die Amtliche Sammlung! | PR :\nGesetz: StGB §§ 153, 154, 48, 49. Ä 5.4\n\nPP\n\n\"or\n\nvoor\n\nzum Meineid auf (Gesetzeseinheit). DR\n\nBAR:\n\n. TER\nAktenzeichen: 3 StR 46/53 ng\n\nUrteil des BGH vom 7. Mai 1953 LG Wuppertal\n\nRechtssatz: 1.) Die vorsätzlich falsche Aussage geht, wenn sie bei,\n\nschworen wird, im Meineid auf (Gesetzeseinheit),\nauch wenn der Eid in einem späteren Termin geleistet wird. Be\n\n2.) Wer zunächst zur vorsätzlich falschen Aussage Hilfe ”\nleistet und später auf Grund eines neuen Entschlus- ;\nses den Zeugen bestimmt, seine falsche Aussage zu.\nbeeiden, ist nur wegen Anstiftung zum Meineid ‘' >\nstrafbar. Die vorher zur uneidlich falschen Aus-.\nsage geleistete Beihilfe geht in der Anstiftung -,\n\nAra N N -\n\n—\n\nDe\n\n3 StR 46/53\n\nu\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtoberinspektor Hans ter MB au: TB -\n\nSEE, geboren am EEE 1919 in DOMEEB.\n\n2.3%t. in Untersuchungshaft,\nwegen Verleitung zum Meineid und Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt EB in Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEMEM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit\nx er verurteilt ist,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. n\n\n“\n\nVon Rechts wegen\n\nJ6\n\n[3\na\n.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur falschen\nuneidlichen Aussage und- wegen Anstiftung zum Meineid\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat\nZuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für drei Jahre,. die Fähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf immer aberkannt worden. Mit der Revision erhebt er die Sachrüge. Sie hat nur. teilweise Erfolg.\n\n1. In dem Ende 1951 gegen den Angeklagten einge-\n.leiteten Dienstoränungsverfahren wurde unter anderem\nauch die Beschuldigung geprüft, er habe im Zusammenhang mit der Enttrümmerung und dem teilweisen Wieder-\n\naufbau des Grundstücks Ve SEE, VOREEEEER-\nstrasse BB dienstliche und private Interessen\nzum Nachteil der Stadt Wiiß miteinander verquickt\nund dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 3 Abs 2\n\n. DBG, § 2 DOG begangen. Bei seiner Vernehmung am 17. Januar 1952 bestritt der Angeklagte dies, insbesondere\nauch, dass er - abgesehen von einem Schreiben vom 24.\nApril 1951 an das städtische Tiefbauamt - jemals für\nden Grundstückseigentümer SB; der den Wiederaufbau des zerstörten Hauses anstrebte, Schreiben gefertigt habe. Er bat darum, SB als Zeugen zu vernehmen. Dieser sagte bei seiner ersten Vernehmung am\n23. Januar 1951 bewusst wahrheitswidrig aus, der Angeklagte habe in der Grundstücksangelegenheit niemals\n‘Schreiben für ihn gefertigt oder ihn bei der Anfertigung von Schreiben beraten. Femer verschwieg er be-\n'wusst, dass der Angeklagte wegen der Enttrümmerung\neine vorbereitende Besprechung mit dem Stadtoberbaurat BB geführt und sich laufend persönlich vom Fortgang der Arbeiten an Ort und Stelle überzeugt, dafür\n\ny FE Ag\n“ ARE zn\nge\n\n- 3-\n\n|\n\nerhebliche Umwege gemacht und dadurch ihm eine im Hinblick auf seine - des Angeklagten - Belastung durch\nDienst und zahlreiche verantwortungsvolle Ehrenänter\naussererdentlich grosse und, ungewöhnliche Hilfe geleistet hatte. .Am Schluss der Vernehmung_ erklärte sub,\nihm sei.schlecht geworden, er könne deshalb weder die\nNiederschrift. seiner Vernehmung unteröchreiben, noch\nden Eid leisten.. Der Untersuchungsführer sah deshalb\nhiervon ab. Am 11. Februar 1952 erschien Sg zu\n\"Fortsetzung\" seiner Vernehmung in Begleitung des Rechts-\n- anwalte Dr’ Hgg sus EB, der in einer Besprechung\nmit dem Untersuchungsführer zu klären suchte, ob SD\nzur Eidesleästung verpflichtet sei. SEE berichtigtg\nsodann seing”Aussage in einigen die Beteiligung des Ane\ngeklagten nieht berührenden Punkten. Wiederum weigerte\n'er sich die:Vernehmungsniederschrift zu unterzeichnen\n\"and .den Eideu leisten. Br. bat um Bedenkzeit, ‚und um\n\\ \"Aushändigürg>der Vertiehmungsniederschriften, um. seine\n\"Aussagen nochmals auf.ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Beideswurde ‘ihm gewährt. In einem dritten Termin\n\"am 14. Februar 1952 beschwor er seine Aussage: Sb\n\"ist deshalb wegen Meineids bestraft worden.\n\n.. nn. 0. re\n..r'\n\n.2.-Der Angeklagte hatte Sg und dessen Ehe-\n... „frau am.19., Januar 1952 in deren Wohnung in Cu\n3% age Ä aufgesucht, sie von dem gegen ihn schwebenden Veru. “fahren und davon unterrichtet, dass sie in einigen Ta-\n. gen als Zeugen vernommen werden würden, und beim Weggange Sb eine Abschrift der Niederschrift über\nseine Vernehmung zur Durchsicht überlassen, die ihm\nnach den Verfahrensregeln des Dienststrafverfahrens\n; überlassen, worden war.. Jn der Überlassung der Nieder-\n“schrift erblickt das Landgericht eine Beihilfe zu der\n\nem\n\nvon SB am 23. Januar 1952 begangenen falschen\nuneidlichen Aussage.\n\nDas Schutzvorbringen, man habe bei der Unterredung am 19. Januar die Möglichkeit einer Beeidigung\ndes Zeugen SB gar nicht erwogen, sei nicht wi-\n\n-- derlegt. SM sei, wie sein Verhalten in den beiden\n\nersten Terminen beweise, zur Leistung des Eides damals\nnoch nicht entschlossen gewesen. Andererseits könne\ndie Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die\nEheleute SB wegen des ihnen aus dem Gesichtspunkt\nder Beamtenbestechung drohenden Strafverfahrens oder\nmit Rücksicht auf das Verfahren gegen einen Beamten\nder Stadtverwaltung EB sich von selbst zu falschen\nAussagen entschlossen hätten. Es lasse sich deshalb\nnicht erweisen, dass der Angeklagte bei der Unterredung am 19. Januar 1952 SB zur falschen Aussage\nbestimmt habe. Durch die Überlassung der Niederschrift\nüber seine -Vernehmung habe er zu dieser falschen Aussage Hilfe geleistet, indem er es SW ermöglichte,\nseine zeugenschaftliche Aussage mit der Einlassung\n\ndes Angeklagten \"abzustimmen\". Dadurch sei die Gefahr\nvermindert worden, dass die falsche Aussage 5\n\n-über das Maß ihrer Zusammenarbeit entdeckt wurde. Des-\n\nsen sei’der Angeklagte sich auch bewusst gewesen. Als\n\nSCHE in Termin vom 235. Januar 1952 vom Untersuchungs-\n\nführer vor seiner Vernehmung über seine Pflichten als\nZeuge belehrt worden sei, habe er allerdings die Möglichkeit der Beeidigung erkannt. In diesem Augenblick\nsei jedoch die Beihilfe zur falschen uneiälichen Aussage bereits \"beendet\" gewesen.\n\n“ \"Weiter findet das Landgericht eine Beihilfe darin,\n\nTe ZT TTIT\n\nZeugen”\n\nBy\n\nFREE Beer\n\nPak\n\nA Ten\n\n-\n\nIE\n\nEN np ai\n\ndass,der Angeklagte in den beiden Terminen vom 253. Januar\nund 11. Februar 1952, in denen er ebenso wie bei der\nFEidesleistung zugegen war, die falsche Aussage Ss\nweder verhindert, noch richtig gestellt habe. Durch\nsein vorangegangenes Verhalten habe er die Gefahr der\n\n- Falschaussäge herbeigeführt. Deshalb sei er zu ihrer\n\nVerhinderung verpflichtet gewesen.\n\n3, Die-Annahme einer Anstiftung zum Meineid beruht\nauf folgenden Feststellungen, Nach dem: ersten Termin\nsagte der Angeklagte. zu SW, durch die Verweigerung\ndes Eides werde die Erledigung des Verfahrens nur verzögert. SB solle berichtigen, werm. es noch etwas\n\n. fichtigzustellen gebe, und dann seine Aussage beschwö-\n‚ren. In Anschluss an den. zweiten Termin sandte der Ange-\n‚klagte seinen Beistand KO in die Ratskantine, wo\n\n. SC sich. nit seinem Rechtsanwalt traf. Er liess\n\n'äurch- KGB bestellen, SEE möge seine Aussage wahr-\n\"heitsgemäss machen oder revidieren, aber- auf jeden\nFall gleich beeiden. Das Landgericht nimmt an, der An-\n\ngeklagte habe -bei all dem in Ausführung eines neuen\n\n„ Entschlusses gehandelt, nunmehr Sg zu veranlas-\n\nsen.seine Aussage zu beschwören. Diesen Entschluss habe er \"spätestens\" am Ende der ersten Vernehmung\nsiB: gefasst. Die Aufforderung \"wahrheitsgemäss\"\n\n. auszusagen, die er durch Ks habe übermitteln lassen,\n\nne er nmen\n\nhabe nur die Bedeutung einer tarnenden, KB beruhi-\n\n..genden \"Floskel\" gehabt, Weder der Angeklagte noch\n‚SC Hätten. diesem Wort. eine ernsthafte Bedeutung\n\nbeigelegt. Beiden sei klar gewesen, was sie von der\nWahrheit ihrer beiderseitigen Aussagen zu halten hatten. SC als dem Mitwisser sei unzweideutig klar gewesen, was der Angeklagte von ihm verlangte. Sl sei\n\n-6-\n\nSc\n\nauch bei der zweiten Aufforderung des Angeklagten noch\nnicht zum Schwur entschlossen gewesen. Er habe bis dahin vielmehr alles versucht, die Eidesleistung abzu-\n\nwenden. Wenn zwar auch noch andere Umstände sum dazu bewogen haben könnten, schliesslich die falsche Aus-\n\n\"sage zu beeiden, so habe doch die Aufforderung des An-\n\ngeklagten hinzukommen müssen, um den Entschluss zum\n\n. Meineid auszulösen. Der Angeklagte habe gewusst, dass\n\ndie Aussage Schliefs falsch gewesen sei, und gleichwohl gewollt, dass er sie beschwöre. Zwischen der Anstiftung zum Meineid und der Beihilfe zur- falschen uneidlichen Aussage nimmt das Landgericht Tatmehrheit an,\nweil der Angeklägte den Entschluss, SEM zun Meineid anzustiften, erst gefasst habe, nachdem die Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage abgeschlossen gewesen sei.\n\n4. Die tatrichterlichen Feststellungen lassen verfahrensrechtliche Mängel nicht erkennen. Ihrer sachlichrechtlichen Würdigung kann nur in einem Punkte nicht\ngefolgt werden.\n\na) Die Revision macht geltend, es sei nicht fest- .\ngestellt, dass Si bewusst das vom Angeklagten als\nmöglich eingeräumte \"Überarbeiten\" von Schreiben als\nein \"Beraten\" oder ein \"Verfassen\" angesehen habe. Indessen bedurfte es der von der Revision vermissten Feststellung nicht. Bei der Vernehmung SCEMs ging es unter anderem darum, ob der Angeklagte bei der Abfassung\nder beiden Schreiben Ss vom 27. Oktober 1950 an\nden Regierungspräsidenten in DEEEEEEB und den Ober-\n\n stadtdirektor in Th in irgend einer Form mit-\n„ gewirkt habe. Dies konnte durch Erteilung eines Rat-\n\n- T-\n\nDW:\n\nschlages geschehen sein oder dadurch, dass der Angeklagte nach Unterrichtung über den Sachverhalt die Schreiben selbst verfasste, oder dass er Entwürfe Schliefs\nüberarbeitete. Hatte der Angeklagte in einer dieser\n\n- Formen bei der Abfassung der Briefe mitgewirkt, so war\nSC 215 Zeuge verpflichtet, dies zu bekunden. Wenn\ner sich darauf beschränkte, zü verneinen, dass der An-\n\n\" geklagte ihn bei der Abfassung der Schreiben beraten\noder die Schreiben selbst \"verfasst\" habe, dagegen wissentlich verschwieg, dass der Angeklagte seine Entwür-\n\n: fe \"überarbeitet\" hatte, so verletzte er seine Pflicht,\nwahrheitsgemäss auszusagen. Die Ausführungen der Revision sind ein Spiel mit Worten. Dabei mag ganz beiseite\nbleiben, dass von einem \"Verfassen\" sehr wohl gesprochen\nwerden kann,, wenn ein Entwurf durch \"Überarbeiten\" einen\nvon Grund auf anderen Aufbau oder gar Inhalt erhält.\nDass SR wusste, worum es bei seiner Vernehmung ging\nund dass er in diesem Punkte so, wie er ausgesagt, wissentlich faläch ausgesagt hatte, ist für den unvoreingenommenen Leser den Urteilsausführungen ohne weiteres\nzu entnehmen. Weitere. Darlegungen des von der Revision\nvermissten Inhaltes waren nicht nötig.\n\nb) Der Tatrichter hat auch entgegen der Ansicht\nder Revision ausdrücklich festgestellt, SC have\ndie ausserordentlich grosse und ungewöhnliche Hilfe gekannt, die der Angeklagte ihm durch die vorbereitende\nBesprechung mit dem Stadtoberbaurat BB und durch\ndie Erkundigungen über den Fortgang der Enttrümmerungsarbeiten an Ort und Stelle geleistet habe. Auch hierüber musste sum angesichts der gegen den Angeklag-\n- ten erhobenen Beschuldigung wahrheitsgemäss aussagen,\nohne besonders danach gefragt zu werden. Seine Verneh-\n\nen\n\nx\nx\n>\n“\n8\n\nB(4\n\n. \"mung diente gerade dem Zwecke, zu ermitteln, in welcher\n\nWeise der Angeklagte in der Grundstücksangelegenheit\nprivate Interessen verfolgt hatte. Auch dieser Angriff\nder Revision ist unbegründet.\n\nc) Die Revision vertritt weiter die Ansicht, die\n\n‘“ Aufforderungen des Angeklagten gegenüber Sg. er\n\nsolle. seine Aussagen berichtigen, wenn es noch etwas zu\n\n. berichtigen gebe, und dann seine Aussage beschwören, so-\n\nwie, er solle seine Aussage wahrheitsgemäss machen oder\n\nrevidieren, auf jeden Fall aber beeiden, seien als Ermah-\n\nnung zur Wahrheit und dazu aufzufassen, einen wahren\nEid, also den Eid auf die gegebenenfalls berichtigte\nwahrheitsgemässe Aussage zu leisten. Hierzu ständen in\nunlöslichem Widerspruch die Ausführungen des Urteils,\nder Angeklagte habe so formuliert: SaB möge seine\nAussage in jedem Falle beschwören, allenfalls möge er\nsie revidieren, d.h. notfalls möge er mit der Wahrheit\nherausrücken statt der bisherigen Aussage. Bei der Auslegung, die das Landgericht jenen Aufforderungen gibt,\nhandelt es sich um eine Folgerung tatsächlicher Art,\n\n“nämlich um die Feststellung, was der Angeklagte mit ih-\n\nnen ausdrücken wollte. Sie ist auf die besonderen Umstände des Falles gegründet. Nach diesen ist es möglich,\n\ndass der Angeklagte bei seinen Aufforderungen an SB:\n\nden Eid zu leisten, billigend in Kauf nahm, dieser wer-\n\nde nicht berichtigen, sondern seine falsche Aussage be-\n\nschwören. Der Wortlaut der Aufforderungen schliesst diese’ Deutung auch keineswegs aus. Die Revision greift demnach insoweit in unzulässiger Weise die tatrichterlichen\nFeststellungen an. Nach ihnen hat der Angeklagte den\n\nSCWEE nit bedingten Vorsatz zum Meineid angestiftet.\n\nDemgemäss kann auch nicht davon die Rede sein, dass er\n\n-9 -\n\n‚ x\nnn\n\nu - a u\n\nm\n\nPOS PP Rap\n\naa non\nea ee TUR\n\nan u\n\num\n\n2 20\n’ Eu\n\n|\n\\\n\nmit seinen Aufforderungen den vorher betätigten Vorsatz\naufgegeben habe, SB zu seiner falschen uneidlichen\nAussage Hilfe zu leisten.\n\nd) Irrig ist ferner die Meinung der Revision, von\n\n. Anstiftung könne nur dann die Rede sein, wenn die Ein-\n\nwirkung die alleinige Ursache für den Tatentschluss ge-\n\n\" wesen sei. Es genügt, dass sie einen Beitrag für den\n\nTatentschluss geliefert, also erst im Verein mit anderen Umständen den Tatentschluss herbeigeführt hat (RG\n\n- -HRR 1939-Nr 1315). Das hat das Landgericht ausdrück-\n\nlich festgestellt.\n\n®) Dagegen ist der Revision im Ergebnis darin beizupflichten, dass neben der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid eine Verurteilung wegen Beihilfe zur\nfalschen. unejdlichen Aussage nicht möglich ist. SB\nwollte zwar zunächst nur eine falsche uneidliche Aussage erstatten. Nur zu einer solchen wollte der Angeklagte dadurch Hilfe leisten, dass er ihm die Abschrift des\nProtokolls über seine - des Angeklagten - Vernehmung -\nüberliess. In diesem Augenblick hatte er noch nicht\nden Vorsatz gefasst, SB zur Beeidigung der falschen\nAussage, die dieser erstatten wollte, zu bestimmen. Der\n‚Umstand, dass der Angeklagte, noch ehe Sl nit sei-\n\nukner Aussage begann, den Entschluss fasste, ihn zur Beei-\n\ndigung der falschen Aussage. zu veranlassen, erlaubt es\nnicht, die in diesem Augenblick bereits abgeschlossene\nÜberlassung der Vernehmungsniederschrift - selbständig -\nals Beihilfe zum Meineid zu würdigen. Insoweit ist der\nrechtlichen Würdigung des Landgerichts beizupflichten.\nEs fragt sich aber, ob diese Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage nicht in der .Anstiftung zum Meineid\n\n- 10 -\n\n7\n\naufgeht. Wenn ein und dieselbe Person Anstiftung und\nBeihilfe zu derselben Straftat begangen hat, wird\n\ndie Beihilfe als die leichtere Form der Teilnahme von\nder schwereren Form, der Anstiftung, mitumfasst (RGSt\n53, 189 /1907). Uneidliche falsche Aussage und Meineid sind selbständige Delikte. Der Meineid als Beeidigen einer wissentlich falschen Aussage ist nicht lediglich eine erschwerte Form der uneidlichen falschen\nAussage (BGHSt 1, 241 /2437). In der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes, ist deshalb die Möglichkeit eines\n\n‚Fortsetzungszusammenhanges zwischen Meineid und nach-\n\nfolgender uneidlicher Falschaussage sowie umgekehrt zwischen uneidlicher Falschaussage und nachfolgendem Meineid verneint und das Vorliegen zweier selbständiger\nVerbrechen im Sinne des § 74 StGB angenommen worden\n(BGHSt 1, 380 und 2, 233). Indessen trifft dies nur zu,\nwenn zwei getrennte Aussagen gemacht sind, von denen\ndie eine unbeeidet geblieben, die andere beschworen\nworden ist. So hatte im Falle BGHSt 2, 233 die Angeklagte als Zeugin vor dem Amtsgericht uneidlich und\nsodann vor dem Landgericht als Berufungsinstanz eidlich bewusst falsch ausgesagt. Anders liegt die Sache,\nwenn ein Zeuge in demselben Termin seine falsche Aussage macht und beschwört. Mit der Leistung des Eides hört\ndie Falschaussage auf, eine unbeeidete zu sein. Sie\ngeht im Meineid auf und ist nicht mehr Gegenstand gesonderter Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 153\nStGB. Dies gilt auch dann, wenn der Eid in einem dem\nAussagetermin folgenden Termin geleistet wird, und\n\n“ .. muss ebenso gelten, wenn der Zeuge den Entschluss zur\n\nEidesleistung, wie es häufig der Fall sein wird, erst\nnach der Erstattung der falschen Aussage fasst. So\nliegt der Fall hier. Die Vernehmung in den beiden Ter-\n\n- 11 -\n\n.\nmn nn Ten\nmn -\n\nun”\n\nFupdbe FE\n\nPERS ET Fr\n\n—\nnn\n\na\n\nwur .\nx\n\nFe nn\nEs\n\nie:\n\n. 0-7\n\nBye\n\nTe BT\nFe er\n\n>\n\n» ji A weht tt tt.\n1a gegen g\n\nN\n|\nEZ\n\n- 1 -\n\nminen vom 23. Januar und vom 11. Februar ist als eine\neinheitliche Vernehmung' anzusehen. Die in diesen Ter-\n\"minen gemachten Aussagen wurden am 14. Februar von\n\nSC beeidet. Wenn auch die Handlung des Meineids-\n\nI, gatbestandes im Sprechen der Eidesworte besteht und\n\nun\n\n7®die Ausführung des Meineides erst mit dem Sprechen\n‚der Eidesworte beginnt, so bildet doch die falsche\n\nu Aussage mit der Eidesleistung ein einheitliches Ganzes,\n\neben den Meineid. Ohne sie ist das Verbrechen des Mein-\n\n eides nicht denkbar. Ist aber die falsche Aussage im\n\nFalle der Beeidung nicht Gegenstand gesonderter Würdigung, so ist für eine solche auch dann kein Raun,\nwenn*ein Teilnehmer zunächst zur uneidlichen Falschaussage Beihilfe leistet und später, nachdem der Zeuge den Entschluss gefasst hat, die Falschaussage zu\nbeschwören, zum Meineid. Denn seine Beihilfehandlungen\n\nbeziehen sich auf ein nunmehr einheitliches Ganze. Es\n\nliegt nur Beihilfe zum Meineid vor. Dasselbe muss gelten, wenn der ursprüngliche Gehilfe zur uneidlichen\nFalschaussage den Zeugen zur Beeidung der Falschaussage, zu der er Hilfe geleistet hat, anstiftet. Als\ndie leichtere Form der Teilnahme geht die Beihilfe\n\nzur uneidlichen Falschaussage in der schwereren Form\nder Teilnahme, der Anstiftung zum Meineid, auf.\n\n5.:. Der Angeklagte ist demnach nur wegen Anstiftung zum Meineid’ zu bestrafen. Der Schuldspruch kann\nvon hier aus geändert werden. Da Gesetzeseinheit vorliegt, kommt ein Freispruch insoweit nicht in Betracht.\nDer Strafausspruch muss jedoch im vollen Umfange aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass das Landgericht im Hinblick auf die abweichende\nrechtliche Beurteilung eine andere Strafe für angemes-\n\n- 12 -\n\n- so . .. anyone . . ‘ - ... B .ır ® . . u\n»- Bu ng > , * 23 . .r sr ’ eher\nx“ Y\n(A\n.\n\n- 12 -\n\nsen hält. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die\nNebenstrafen. Bei der neuen Straffestsetzung hat das\nLandgericht die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO zu\n\nbeachten. 4\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Maass\n!","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-46-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-46-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.658108+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-07/3-str-46-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1953-05-07","dockets":["3 StR 46/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.05.1953 – 3 StR 46/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-46-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1.) Die vorsätzlich falsche Aussage geht, wenn sie bei,\n\nschworen wird, im Meineid auf (Gesetzeseinheit),\nauch wenn der Eid in einem späteren Termin geleistet wird. Be\n\n2.) Wer zunächst zur vorsätzlich falschen Aussage Hilfe ”\nleistet und später auf Grund eines neuen Entschlus- ;\nses den Zeugen bestimmt, seine falsche Aussage zu.\nbeeiden, ist nur wegen Anstiftung zum Meineid ‘' >\nstrafbar. Die vorher zur uneidlich falschen Aus-.\nsage geleistete Beihilfe geht in der Anstiftung -,\n\nAra N N -\n\n—\n\nDe\n\n3 StR 46/53\n\nu\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtoberinspektor Hans ter MB au: TB -\n\nSEE, geboren am EEE 1919 in DOMEEB.\n\n2.3%t. in Untersuchungshaft,\nwegen Verleitung zum Meineid und Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt EB in Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEMEM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit\nx er verurteilt ist,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. n\n\n“\n\nVon Rechts wegen\n\nJ6\n\n[3\na\n.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur falschen\nuneidlichen Aussage und- wegen Anstiftung zum Meineid\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat\nZuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für drei Jahre,. die Fähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit\nx er verurteilt ist,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. n\n\n“","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/153","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"153","label":"§ 153 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:47.658108+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}