{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-05","aktenzeichen":"1 StR 194/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"; An der vom Reichsgericht entwickelten\nund vom Bundesgerichtshof übernommenen\nRechtsprechung, wonach das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal der Gesamtyor-\n\"satz des Täters ist (vgl u.a. BGHSt 1, 313,\n315), wird unter Ablehnung der von der\nWissenschaft teilweise vertretenen \"Lehre \\\nvon dem sog. Fortsetzungsvorsatz uneingeschränkt festgehalten.","text_plain":"2344 054 707\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Sammlung t\n\non\n\nGesetz: StGB Vorb vor § 73 (Fortsetzungszusammenhang).\nRechtssatz:; An der vom Reichsgericht entwickelten\nund vom Bundesgerichtshof übernommenen\nRechtsprechung, wonach das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal der Gesamtyor-\n\"satz des Täters ist (vgl u.a. BGHSt 1, 313,\n315), wird unter Ablehnung der von der\nWissenschaft teilweise vertretenen \"Lehre \\\nvon dem sog. Fortsetzungsvorsatz uneingeschränkt festgehalten.\n\nAktenzeichen: - 1 StR 194/53 °\nUrteil des BGH vom 5. Mai 1955 1G in Augsburg\n\n“ 1 StR 194/53\n\nToy\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Musiker Walter T ‚ zuletzt in Langp-\n(Landkreis Sch wohnhaft, geboren am\nGE in Lee (Sc ), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2.) die Krankenschwester Felicitas T? aus\n[ers En) ‚ geboren an®. in CD\nSc j\n\n’\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n3undesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAutsgerichtsrat EEEEENED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iil>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ‘\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Augsburg\nvom 7. Oktober 1952 samt den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel; an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Die beiden Beschwerdeführer machen mit Recht die Verletzung der §§ 338 Nr 1 StPO, 51 Abs 1 GVG geltend.\n\nBei der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1952 haben die\nSchöffen Paul IB und Alfred Sci mitgewirkt.\nWie die Sitzungsniederschrift ergibt, waren sie am 10. April\n1951 vereidigt worden. Nach § 51 Abs 1 Satz 2 GVG galt diese Vereidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahres\n1951, also bis Ende 1951; für das Geschäftsjahr 1952 hätten\ndie beiden Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung in diesem Jahr von neuem vereidigt werden müssen. Das ist nicht\ngeschehen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmässig\nbesetzt, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr 1 StPO durchgreift (vgl BGHSt 3, 175 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats\n1 StR 90/53 vom 10. März 1953).\n\nb)- - Mit Recht rügt der Beschwerdeführer Walter Te»\n\n: ferner die Verletzung des § 247 Abs 1 Satz 2 StPO.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den Beschwerdeführer für die Dauer der Vernehmung\nder Mitangeklagten Felicitas TB aus dem Sitzungssaal\nabtreten lassen. Während seiner Abwesenheit erklärte sich\ndie Mitangeklagte zur Sache, wobei ihr verschiedene Vor-.\nhalte aus den-Akten und Beiakten gemacht wurden und ihr\nVerteidiger einen Beweisamtrag stellte. Nach seiner Wiederzulassung wurde der Beschwerdeführer sofort zur Sache vernommen. Anschliessend wurde nochmals die Mitangeklagte\nFelicitas TED gehört und erst hierauf dem Beschwerdeführer das Wesentliche dessen mitgeteilt, was während\nseiner Abwesenheit ausgesagt und verhandelt worden war.\n\nnn.\n\n- 3.\n\nDieses Verfahren widerspricht dem § 247 Abs 1 Satz 2\nStPO. Nach dieser Vorschrift ist der Angeklagte, dessen\nzeitweilige Entfernung das Gericht nach § 247 Abs 1 Satz 1\n\n- angeordnet hat, über das in seiner Abwesenheit Verhandelte\n\nzu unterrichten, \"sobald\" er wieder vorgelassen worden ist,\nd.h: vor jeder weiteren Verfahrenshandlung (vgl RGSt 32,\n\n120; RG IJW 1931, S 2034 Nr 225 1954,53 1365 Nr 27; HRR 1938\n\nNr 498; BGH NJW 1953, S 515 Nr 20). Der Beschwerdeführer\nhätte deshalb nicht erst, nachdem er sich zur Anklage geäussert hatte und die Mitangeklagte nochmals gehört worden\nwar, über die erste Aussage der Mitangeklagten und das während\nseiner Abwesenheit sonst Verhandelte unterrichtet werden\ndürfen; vielmehr hätte das unmittelbar nach seinem Wiedereintritt in den Sitzungssaal geschehen müssen.\n\nOb die Verurteilung des Beschwerdeführers auf diesen\nVerfahrensverstoss beruht (§ 357 StPO), kann unentschieden\nbleiben, da das Urteil ohnehin wegen der Verletzung des § 338\nNr 1 StPO aufgehoben werden muss,\n\n“us demselben Grunde bedarf es auch keiner Entscheidung\ndarüber, ob die Beschwerdeführerin Felicites TED, die\nsich ebenfalls auf die Verletzung des § 247 Abs 1 Satz 2\nStPO berufen hat, aus diesem Verstoss überhaupt ein eigenes\nBeschwerderecht herleiten (vgl R6St 32, 120, 122) und ob bejahendenfalls die Entscheidung durch den Verfahrensfehler\nzu ihrem Nachteil beeinflusst sein kann.\n\nc) Auf die übrigen Verfahrensrügen, zu denen auch die in\nder Revisionsbegründungsschrift des Beschwerdeführers Walter\nTREE» irrtümlich als Sachrüge bezeichnete Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gehört,\nbraucht nicht des näheren eingegangen zu werden. Die beiden\nAngeklagten werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit\nhaben, entsprechende Beweisamträge zu stellen.\n\n-\n«\n\nSA “on\nN\n\nTOR\n\n-4-\n\nZu der den Zeugen Be betreffenden Rüge der Verletzung\ndes § 53 Abs 1 Nr 1 StPO wird im übrigen bemerkt, dass Misgionare der \"Zeugen Jehovas\" schon deshalb keine Geistlichen\nim Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind, weil ihre Sekte\nnicht zu den staatlich anerkannten öffentlichrechtlichen\nReligionsgemeinschaften gehört.\n\n2.) Sachbeschwerden:\n\na) Die Sachrüge des Angeklagten Walter TOMB hätte\nkeinen Erfolg haben können.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer allgemein dagegen\nwendet, dess das Landgericht den Aussagen der Mitangeklagten Felicitas Te vor der Polizei Glauben geschenkt\nhat, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\n. des Landgerichts an.\n\nDass sich der Beschwerdeführer der in Mittäterschaft\nmit der Mitangeklagten Felicitas Te begangenen ibtreibung nach 18 218 Abs 3, 47 StGB schuldig gemacht’ hat,\nhat das Lendgericht entgegen der Neinung der Revision mit\nrechtlich bedenkenfreier Begründung dargeten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Leibesfrucht der\nMitangeklagten im Küchenherd verbrannt hat, kann nicht als\nerfahrungswidrig bezeichnet werden.\n\nZur Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande mit\neiner Verwandten absteigender Linie (§ 173 Abs 1 StGB) hat\nder Beschwerdeführer keine näheren sachlichrechtlichen Ausführungen gemacht. Das Urteil lässt insoweit auch keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen Einzelfällen\ndes blutschänderischen -Verkehrs beschwert ihn nicht. Das\nLandgericht wird jedoch in der neuen Hauptverhandlung unter\nBerücksichtigung der Entscheidung BGHSt. 2, 163, 166 ff zu\nprüfen haben, ob und inwieweit Tatmehrheit vorliegt; dabei\nwird die Vorschrift des 8 358 bs 2 StPO zu beachten sein.\n\n——n > =2 Lu ei\n„um mr Herr armen are 2 ern\n, B “ x &\n\n-5.-\n\nDie Strafzumessung gibt zu keinem Bedenken Anlass,\n\nb) Die Beschwerdeführerin Felicitas TED hat nur die\nallgemeine Sachrüge erhoben.\n\nSoweit sich die Sachbeschwerde gegen die Verurteilung\nwegen Abtreibung (§ 218 Abs 1 StGB) richtet, hätte sie nicht\näurchzugreifen vermocht. ‘ :\n\nDagegen gibt die Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande mit einem Verwandten aufsteigender Linie (§ 173 Abs 1\nStGB) zu durchgreifenden Bedenken Anlass.\n\nDas Landgericht hat zwischen sämtlichen - rechtlich\nzutreffend als Blutschande gewürdigten - Einzelhandlungen\nFortsetzungszusammenhang angenommen, obwohl die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen wiederholt den\nEntschluss fasste, das blutschänderische Treiben mit ihren\nVater zu beenden, und sich zufolge dieses Entschlusses\nwochenlang und sogar Monate hindurch dem Verlangen des\nNitangeklagten versagte. Dass unter diesen Umständen nicht\ndavon gesprochen werden kann, die Beschwerdeführerin habe\nauf Grund eines vor oder spätestens bei der Verwirklichung\nder ersten Teilhandlung gefassten, alle späteren Einzelrälle der Blutschande ergreifenden Gesamtyorsatzes gehandelt, hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat stattdessen die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung im Anschluss an die von Olshausen (Anm. 18 vor § 75),\nSchönke (Anm III 1 a vor § 73), Schwarz (Anm 5 A a vor\n§ 73) u.A. vertretene Lehre von dem sog. Fortsetzungsvorsatz damit begründet, dass sich nach der natürlichen äuffassung des Sachverhalts die Einzelhandlungen nicht als\nselbständige Straftaten, sondern als unselbständige Tatteile eines innerlich zusammenhängenden Ganzen darstellten,\nderen jeder auf Grund eines sich jeweils von neuem entwickelnden Fortsetzungsvorsatzes begangen worden gei...Dieser\n\n-6-\n\nRechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden. Auch für\nFälle der vorliegenden Art muss, wenn es auch schwierig\nsein mag, genaue Feststellungen über die Zahl der im Verhältnis zueinander selbständigen blutschänderischen Ein-\n‚zelhandlungen bezw. über die in sich fortgesetzten Tatgruppen zu treffen, an der schon von dem Reichsgericht\nvertretenen und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung (vgl u.a. BGHSt 1, 313, 315) festgehalten werden,\nwonach das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal der\nGesamtvorsatz des Täters ist. Hieran vermag auch das von dem\nLandgericht hervorgehobene Bedenken nichts zu ändern,\n\ndass der zunächst widerstrebende, deshalb sittlich in der\nRegel höher stehende Beteiligte, der von Fall zu Fall verführt werden müsse, einen unglinstigeren Schuldspruch davontrage und unter Umständen eine höhere Strafe erhalte\nals der mit Gesamtvorsatz handelnde Teilnehmer. Die zeitlich ohne grösseren Zwischenraum aufeinanderfolgenden\nEinzelhandlungen der Beschweräeführerin werden jeweils\nunbedenklich als eine fortgesetzte Tat betrachtet werden\nkönnen. Im übrigen muss es in solchen Fällen, in denen\neinen nicht mit Gesamtvorsatz handelnden Täter trotz der\näusseren Form des Schuldspruchs kein so schwerer Schuldvorwurf wie den von eiätu GesanTVvVorsuatTz geleiteten kitbeteiligten trifft, dem pflichtmässigen Ermessen des veiständigen Tatrichters überlassen bleiben, bei der Festsetzung der Strafen gegen die Tatbeteiligten einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Dafür lassen die gesetzlichen Vorschriften nach den Erfahrungen der Rechtspflege\nauch ausreichenden Spielraum.\n\nDurch das Verfahren des Landgerichts ist die Angeklagte Felicitas TED möglicherweise auch beschwert.\n\n\"a0 nie Bee ie mamneanieiiine en >\nze\n\nra Oimm\n\nBestand zwischen den vor dem 1. Oktober 1947 und den nachher begangenen Verfehlungen der Beschwerdeführerin das\nVerhältnis der Tatmehrheit, so wäre hinsichtlich der Einzeltaten oder fortgesetzten Handlungen, die vor dem\n\nfünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung zurück-\n\n\"liegenden Zeitpunkt oder vor dem 1. Oktober 1947 beendet\n\nwaren, die Einstellung des Verfahrens teils wegen Verjährung, teils wegen Straffreiheit nach dem Bayer. Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar\n1948 in Frage gekommen. Diesem Ergebnis steht es nicht\ngleich, wenn das Landgericht, wie geschehen, die vor dem\n1. Oktober 1947 liegenden Einzelhandlungen in den Schuldspruch einbezogen und nur bei der Strafbemessung ausser\n\nBetracht gelassen hat.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das landgericht\nniernach auch dann, wenn die beiden Angeklagten nach\nwie vor bestreiten, miteinander Blutschande getrieben\nzu haben, die Zahl und, soweit erforderlich, auch die\njeweilige Zeit der im Verhältnis zueinander selbstän-\n\nTor\n\ndigen Einzelfälle der fortgesetzten Taten der Beschwerdeführerin unter Heranziehung anderweitiger Beweismittel\nfeststellen müssen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch\n\nDr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha\n. ist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/1-str-194-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/1-str-194-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:00.957255+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-05/1-str-194-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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