{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"4 StR 42/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"on \\ i\n\n1.) Das Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen,\ngilt unabhängig davon, ob im einzelnen Falle eine\nGefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintrat oder nicht,\n\nStVOLS§ 1, 10, 73 StGB\n2.) Die allgemeine Vorschrift des § 1 StVo 'sann mit der\n\nSondervorschrift des § 10 Stvo tateinhieitlich zusam-\n\nmentreffen, wenn durch verbotswidrises Überholen\n\nan Strasseneinmündungen eine Gefäh:fdung des Verkehrs\n\nherbeigeführt wurde.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche sammlung!\n\nGesetz; . Stvo 8§ 10\n\nRechtssatz: on \\ i\n\n1.) Das Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen,\ngilt unabhängig davon, ob im einzelnen Falle eine\nGefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintrat oder nicht,\n\nStVOLS§ 1, 10, 73 StGB\n2.) Die allgemeine Vorschrift des § 1 StVo 'sann mit der\n\nSondervorschrift des § 10 Stvo tateinhieitlich zusam-\n\nmentreffen, wenn durch verbotswidrises Überholen\n\nan Strasseneinmündungen eine Gefäh:fdung des Verkehrs\n\nherbeigeführt wurde.\n\nAktenzeichen: 4 StR 42/53 =\nUrteil des BGH vom 30. April 1953 .T6@ Bielefeld\n\nl\n|\n|\n\n|\n|\n\n4 StR 42/53\n\nln nn m en\n\nI nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Wilhelm ip -\n\nEEE =: VER, reis VER senoren ac\nBED >52 :: up. .\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\npenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Nartin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 31. Oktober 1952 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPi\n\nGründe:\nAls der Angeklagte am 24. Juli 1952 gegen 18 Uhr\nmit einem Personenkraftwagen auf der Provinziallandstrasse durch den Ort Eidinghausen fuhr, befanden sich\nvor ihm. schräg nach hinten gestaffelt, ärei Radfahrer auf der Fahrbahn, deren letzter, der 76 Jahre alte\ninvalide WEB, 2 m vom rechten Rande der 6 m breiten\nStrasse entfernt fuhr. Gegenverkehr war nicht vorhanden. Um die Radfahrer zu überholen, steuerte der Angeklagte ziemlich weit nach links. Als er neben Habbe\ngekommen war, bog dieser plötzlich nach links ein,\nohne vorher ein Zeichen gegeben zu haben. In diesem\nZeitpunkt bewegten sich TB und der Angeklagte in\nHöhe der von links in die Provinziallandstrasse einmwündenden Schwagerstrasse; auf ihr war kein Verkehr\nbeobachtet worden. Der Angeklagte suchte vergeblich,\ndurch scharfes Linkssteuern seines Wagens den Zusammenstoss mit HEMMB zu vermeiden; dieser wurde angefahren und verstarb nach einigen Tagen an den dabei erlit-\n\ntenen Verletzungen:\n\nGegen den Angeklagten war der Vorwurf erhoben\nworden, den Tod- des TB fahrlässig herbeigeführt zu\nhaben. In der Hauptverhandlung konnte indes nicht geklärt werden, aus welchen Gründen H@P unvermittelt\nnach links abgebogen war; zugunsten des Angeklagten\nwurde unterstellt, dass IB richt in die Schwagerstrasse hatte fahren wollen, vielmehr aus plötzlicher Unsicherheit nach links abgekommen war. Zutreffend führt das Landgericht alsdann aus, für den Tod\ndes HUB s:i der Angeklagte nicht verantwortlich zu\nmachen, weil er das Verhalten des Hg nicht habe\nvoraussehen können.\n\nDie Revision des lediglich wegen Verstosses gegen 88 1, 10, 49 StVO zu Geldstrafe verurteilten\n\n-3-\n\nBeschwerdeführers erhebt die Sachrüge; sie hat Erfolg.\n\n1.) Die Ännahme des Tatrichters, der Angeklagte\nhabe das in § 10 Abs 1 Satz 3 StVO aufgestellte Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, übertreten,\nkann von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Eine Strasseneinmündung im Sinne dieser Bestimmung, die in der Fassung vom 28. Januar 1944\ngeltendes Recht ist (BGH VRS 3, 276), liegt vor, wenn\nzwei oder mehrere Strassen derart zusammentreffen,\ndass sie nur eine Jortsetzung haben, wobei es auf die\nLänge und die Bedeutung einer abzweigenden Strasse\nnicht ankommt (BGH VRS 3, 180). Auch eine Strasse, die\ndie Verbindung zu einer nur aus wenigen Häusern bestehenden Siedlung oder einem einzelnen Hause herstellt,\nkann mit einer anderen Strasse eine Strasseneinmündung bilden, für die das Überholungsverbot des § 10\nStVO gilt (RG VAE 1938, 204). Voraussetzung ist aber\nstets, dass es sich um eine dem öffentlichen Verkehr\n\ngewidmete Strasse handelt, also um eine Strasse, die,\n\nsei es ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung\n\n. der Verfügungsberechtigten, für jedermann zur Benmut--\n\nzung zugelassen ist (vgl Dienstanweisung zu § 1 StVO).\nPrivate Feldwege, kurze oder auch längere Ausfahrten\naus bebauten und nicht bebauten Grundstücken fallen\ndarunter ebensowenig wie Wege, die nur den Anliegern,\nnicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt\nsind (RGSt 71, 120; Flögel-Hartung, Strassenverkehrs-\n\nrecht, § 10 StVO Anm 14 und die dort erwähnte Recht\n\nsprechung; Lerner OLG Köln, VRS 4, 463; OLG Stuttgart, VRS 5, 18 sowie BGH vom 26.7.1951 2 StR 288/51):\n\nOb das Landgericht von dieser Auslegung des Rechtsbesriffes der Strasseneinmündung ausgegangen ist, wenn\nes auf die Linmündung der Schwagerstrasse in die Pro-\n\n- 4 -\n\nÄ\n\nFa\n\nvinziallandstrasse das Überholungsverbot des § 10 StVO\nangewendet hat, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Bezeichnung\nSchwagerstrasse gibt keinen ausreichenden Anhalt für\ndie Eigenschaft einer Öffentlichen Strasse. Der Umstand, dass diese Strasse nur wenig befahren wird und\neiner Sackgasse gleicht, lässt eher der Vermutung Raum,\ndass es sich um eine Ausfahrt für anstossende Grundstücke, nicht um eine dem allgemeinen Verkehr dienende\nStrasse handelt. Weitere Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Die intscheidung aarüber, ob\nein Weg eine längere Ausfahrt aus einen Grundstück\ndarstellt oder eine öffentliche Strasse ist, liegt zwar\nwesentlich auf dem Gebiete tatsächlicher Würdigung; die\nFeststellungen müssen aber erkennen lassen, dass der\nTatrichter die Rechtsbegriffe nicht verkannt hat.\n\nDer Sachverhalt bedarf daher der weiteren Aufklärung in der Richtung, ob die Schwagerstrasse eine öffentliche Strasse ist. Dabei ist dem Landgericht Gelegenheit gegeben, in der neuen Verhandlung das Vorbringen der Revision, das darauf Bezug hat, nachzuprüfen.\n\nKommt das Landgericht zur Auffassung, dass die\nSchwagerstrasse eine öffentliche Strasse ist, so steht\nallerdings - entgegen der Auffassung der Revision -\nder Änwendung des § 10 StVO nicht entgegen, dass vorliegend eine Gefährdung des Strassenverkehrs durch\nverbotswidriges Überholen an der Strasseneimmündung\nnicht zu befürchten war. Der Zweck der Vorschrift geht e\n\nBA\n\ndahin,das an sich schon mit Gefahr verbundene Überho-\n\nBELANR SRAEET\n\nlen eines Fahrzeuges durch ein anderes nicht in einen\n Raume geschehen zu lassen, der wegen der Einmündung\n\n. der Strassen vermehrte Gefahren in sich birgt. Das\n\n(\n\nGesetz sieht ein Überholen in diesem Raume immer\n\nals gefährlich an. Es bedarf daher zur Bestrafung\n\naus § 10 StVO keines Nachweises, dass eine Gefährdung im einzelnen Falle tatsächlich eingetreten ist,\nund dass damit gerechnet werden musste; es ändert\nandererseits auch nichts an der Strafbarkeit einer\nÜbertretung des Verbotes; wenn im einzelnen Falle\neine Gefährdung weder eingetreten ist noch einzutreten drohte. Wie das Überholen auch in übersichtlichen\nStrassenkreuzungen verboten ist (Müller, Strassenverkehrsrecht, § 10 StVO Anm 10 a), ist auch das Überholen an übersichtlichen Strasseneinmündungen untersagt,\nEine andere Rechtsanwendung müsste zu einer für die\nSicherung des Strassenverkehrs schädlichen, allgemei-\n\nnen Missachtung des Verbotes führen. Der Revision ist\n\nzuzugeben, dass die ausnahmslose Beachtung des Verbotes der Zügigkeit des Durchgangsverkehrs hinderlich\nsein kann. Den in dieser Richtung bestehenden Bedenken hat sich aber der Gesetzgeber bisher verschlossen.\nDie \"bis auf weiteres\" geltende Regelung des § 10 StVO\nist auch durch das Strassensicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I,.852) nicht aufgehoben worden,\n\n' Überdies wird die Reichweite des Verbotes nicht unwesent-\n\nlich dadurch begrenzt, dass, wie bereits ausgeführt,\nKinmündungen von Ausfahrten und privaten Wegen nicht\n\n„usunter die Vorschrift fallen,\n\nNach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte die von den genannten Strassen gebildete Strasseneinmündung; er hat sie aus Fahrlässigkeit nicht be-\n\n\"achtet. Ob die Behauptung der Revision, der Beschwerde-\n\nführer habe die Unfallstelle nicht als Strasseneinmündung angesehen, Glauben verdient, wird der Tatrich-\n\nter in der neuen Verhandlung untersuchen können. Fahr-\n\nlässig hätte der Angeklagte gehandelt, wenn er wegen\nmangeinder Aufmerksamkeit eine erkennbare, allgemeine\n\nBenutzbarkeit der Schwagerstrasse für jeden Verkehr\n\n[ nicht bemerkt hätte. Da der Kraftfahrer sich mit den\nVorschriften des Verkehrsrechtes vertraut machen muss,\nbevor er die Führung eines Kraftfahrzeugs übernimmt,\nkann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen,\ner habe das Überholungsverbot nicht gekannt, seine\n\nUnkenntnis sei verzeihlich (vel BGHSt 2,.194).\n\n2,) Die Anwendung des § 1 StVO auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerhaft. Tateinheitliches Zusammentreffen dieser allgemeinen Bestimmung\n\nmit der Sondervorschrift des § 10 StVO ist zwar möglich, wenn im einzelnen Walle durch das verbotswidrige\nüberholen eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen\nworden ist {vgl Müller, StrVR Vorb zu 8 1 StVO Anm 1 c,\nFlögel-Hartung, § 1 Anm 18, Hartung NJW 1953, 33). Die\n\"Yerurteilung aus § 1 StVO setzt aber für die innere\n\nTatseite voraus, dass der Täter die Gefährdung minde-\n\nstens voraussehen konnte und musste. Wer das Überholungsverbot des § 10 StVO übertritt, braucht aber\n\nnoch nicht eine Gefährdung des Verkehrs durch dieses\nVerhalten vorausgesehen zu haben. Die vor dem Ange-\n\n\\ klagten fahrenden Radfahrer hatten nicht angezeigt,\ndass sie ihre Fahrbahn demnächst verlassen würden;\n\nsie hatten sich auch nicht rechtzeitig nach links eingeordnet, so dass aus diesem Verhalten auf die Absicht\neiner baldigen Änderung der Fahrtrichtung geschlossen\nwerden musste. Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass vor ihm fahrende Radfahrer pl8t2-\nlich ihre Richtung ändern würden, ohne dass sie vorher rechtzeitig und deutlich diese Absicht kundgetan\nhatten (BGM NIW 1952, 35), Fin Gegenverkehr war auf\n\n- 7 -\n\n|\n\nder Strasse nicht vorhanden; Verkehr war auch auf\nI der. Schwagerstrasse nicht beobachtet worden. Unter\n\n“ diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht damit\nrechnen, dass das Überholen an dieser Stelle zu einer\nGefährdung des Verkehrs führen werde. Damit entfiel\ndie Anwendung des § 1 StVO auf den vorliegenden Sachverhalt.\n\n- Auch wenn die dem Ängeklagten zum Vorwurf gemachte fahrlässige Tötung vom Vorderrichter rechtsbeden-\n....kenfrei verneint worden ist, war, da Anklage und Eröffmungsbeschluss davon ausgehen, dass das Vergehen\ntateinheitlich mit den dem Beschwerdeführer zur Last\n\nH gelegten Übertretungen zusammentrifft, das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben,\n\nGroß Krumme Engels\n\nmn.\n\nDr, Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/4-str-42-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/4-str-42-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.090168+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-30/4-str-42-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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