{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"5 StR 49/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 49/53 2267 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Generalmajor Otto-Ernst R BE\n\naus VMEEEED-, geboren an Gm 1912 in van\n=.\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. wu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n19.September 1952 wird verworfen. Die Kosten\nder Revision fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGr nde es\n\non Zı ıunae s\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, am 10.11.1950 in\nSoltau den Bundeskanzler Dr.Adenauer dadurch öffentlich beleidigt zu haben (§ 1§ 5 StGB), daß er in einer Versammlung\nder SRP wörtlich folgende im Mannheimer \"Morgen\" vom 26.8.\n1950 veröffentlichte Zuschrift verlesen habe:\n\n\"Hitler und Adenauer.\n\nDer ehemalige Reichskanzler Adolf Hitler hat erst\nzwei Jahre nach seinem Amtsamtritt die Aufrüstung\nDeutschlands durch die Einführung der. allgemeinen\nWehrpflicht im März 1935 begonnen. Der Bundeskanzler Dr.Adenauer hat es eiliger und beginnt schon\nein Jahr nach seinem Amtsamtritt mit der Wiederaufrüstung. Übrigens mit denselben Worten der Begründung: \"Wer den Frieden will, rüstet zum Krieg.\"\n\nAls wir Offiziere nach dem Zusammenbruch aus der\nKriegsgefangenschaft zurückkehrten, machten uns\ndie jetzigen Regierungsleute den Vorwurf, daß wir\nOffiziere an dem Krieg und seinen Folgen. allein\nschuld seien, weil wir den Verbrecher alias\nReichskanzler Adolf Hitler nicht rechtzeitig beseitigt haben, was angeblich unsere Pflicht war.\nUm nicht noch einmal schuldig zu werden, müssen\nwir demnach wohl jetzt nach Bonn und -— unsere\nPflicht tun.\n\nUnterschrift: ein ehemaliger Offizier.\"\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren eingestellt, weil die\nStrafklage durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts.\nVerden vom 25.5.1951 - 5 Kls 6/51 - verbraucht sei. -\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde\nder Angeklagte im Rahmen einer Anfang November 1950 angelaufenen Wahlkampagne der SRP in Niedersachsen, für die\nnach einem von der Landesleitung ausgearbeiteten Plan die\neinzelnen Versammlungen zeitlich und örtlich festgelegt\nwaren, als Hauptredner eingesetzt. Eines der für die Wahlreden vorgesehenen, mit dem Angeklagten durchgesprochenen\nHauptthemen war die Behandlung des von der Bundesregierung\nund den Regierungsparteien geplanten,. von der SRP abgelehnten Verteidigungsbeitrages. Unter dem dem Angeklagten von\nder Landesleitung zur Durchführung des Programmes zur Verfügung gestellten Material befand sich außer der bereite\n\n- 3.\n\n-)-\n\nerwähnten Zuschrift aus dem Mannheimer \"Morgen\" u.a. eine\nMeldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse, von\nVOEEEB: ses Inhalts, daß die Bundesregierung für sich und\nsämtliche Familienangehörige Ausweichquartiere in London\nbesorgt habe. Der Angeklagte las sich vor Beginn seiner\nWahlreise., wie das andere Material, auch diese beiden Artikel durch, um sie bei seinen ohne Konzept gehaltenen\nReden nach Lage und Umständen zweckmäßig verwenden zu\nkönnen, Bei der Versammlung, die im Rahmen der Wahlkampagne\nam 10.11.1950 in Soltau stattfand, teilte der Angeklagte\nzur Untermalung seiner Angriffe gegen die Remilitarisierungspolitik die erwähnte Meldung des Chefkorrespondenten\nder Hearst-Presse mit und erklärte dem Sinn nach, er werde\nwieder Soldat werden, wenn Bundeskanzler und Bundesregierung\nsich als Fallschirmjäger hinter dem eisernen Vorhang absetzen ließen. Außerdem verlas er die ebenfalls bereits\nerwähnte Meldung aus dem Mannheimer \"Morgen\".\n\nDurch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts\nVerden vom 25.5.1951 ist der Angeklagte u.a. wegen fcortgesetzter übler Nachrede verurteilt worden, die er dadurch\nverübt hat, daß er im Rahmen derselben Wahlkampagne am\n24.11.1950 in Achim und am 7.12.1950 in Worpswede in Versammlungen der SRP dem Sinn nach äußerte, er werde den\ngrauen Rock wieder anziehen, wenn Bundeskanzler und Bundesregierung sich als Fallschirmjäger hinter den russischen\nLinien (dem eisernen Vorhang) absetzen ließen, und daß er\ndie erwähnte Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse mitteilte.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat\nder Angeklagte die Zuschrift aus dem Mannheimer \"Morgen\"\nwährend seiner Propagandareise insgesamt fünf- oder sechsmal\nverlesen. Ob dies auch bei den Versammlungen in Achim und\nWorpswede geschehen ist, hat sich nicht feststellen lassen.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angcklagte sich durch die Verlesung der Zuschrift im Mannheircer\n\"Morgen\" in der Versammlung in Soltau am 10.11.1950 eirer\n\n-4&-\n\n+\nB4\n\nBeleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB schuldig gemacht hat.\nInsoweit gibt das Urteil zu Bedenken rechtlicher Art keinen\nAnlaß,\n\nZur Begründung der Einstellung ist im Urteil ausgeführt, die Strafklage sei durch das rechtskräftige Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 25.5.1951 verbraucht, da die\nin der Verlesung der Leserzuschrift aus dem Mannheimer\n\"Morgen!\" - in Soltau -— bestehende Ehrenkränkung in Fortsetzungszusammenhang mit den - in Achim und Worpswede erfolgten - Äußerungen über die Ausweichquartiere und die\nFallschirmjäger stehe, und da sie außerdem in Tateinheit\nbegangen sei mit den - in Soltau erfolgten - Äußerungen\nüber die Fallschirmjäger und Ausweichquartiere, die in\nnatürlicher Anschauungsweise als Teilakte einer einheitlichen Handlung anzusehen seien.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt ist, hatte keinen Erfole.\nDie Einstellung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie in Soltau am 10.11.1950 erfolgte Verlesung der\nZuschrift aus dem Mannheimer \"Morgen!\" ist ein Teilakt der\nfortgesetzten Handlung, die den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung vom 25.5.1951 bildet.\n\nDas äußere Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit ist\nerfüllt. Die Verlesung der Zuschrift richtet sich ebenso\nwie die Mitteilung der Meldung des Chefkorrespondenten der\nHearst-Presse und die Äußerung über die Fallschirmjäger\ngegen die Ehre des Bundeskanzlers Dr.Adenauer. Daß die\nletzterwähnten Handlungen außerdem zugleich Angriffe auf\ndie übrigen Mitglieder der Bundesregierung enthalten,\nschließt die Gleichartigkeit nichv aus. Zu Bedenken gibt\nzwar Anlaß, daß der Angeklagte durch die in Soltau erfolgte\nVerlesung der Zuschrift aus dem Mannheimer \"Morgen\" den\nTatbestand der Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB verwirklicht hat, während er wegen der in Achim und Worpswede ge-\n\nmachten Witteilungen und Äußerungen wegen übler Nachrede\ngeräß 5 125 StGB verurteilt ist. Ob mehrere Handlungen,\nvon denen die eine den Tatbestana dus § 1§ 5 StGB, die\nandere denjenigen des § 1§ 5 StGB erfüllt, unselbständige\nTeilakte einer fortgesetz‘en Handlung sein können, oder\n\nob dirse Möglichkeit mangels Gleichartigkeit der Handlungen ausgeschlössen ist, brauchte indessen im vorliegenden\nFall nicht entschieden zu werden. Denn das rechtskräftige\nUrteil gent, wie’ sich aus seiner Begründung ergibt, devon\naus, daß der Angeklagte durch die in Achim und Worpswede\ngemachten Mitteilungen über die Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse den Tatbestand der fortgescetzten\nüblen Nachrede, durch die zugleich erfolgten Äußerungen\nüber die Fallschirmjäger dagegen den Tatbestand einer\nfortgesetzten Beleidigung verwirklicht hat. Daß das Gericht den Angeklagten insoweit lediglich wegen übler Nachrede verurteilt hat, berubt, wie die Urteilsgrünäc ebenfalls ergeben, auf der Erwägung, \"daß, soweit die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen in Betracht\nkommt, der Tatbestand der nach § 1§ 5 StGB strafbaren Be- \"\nleidigung durch den engeren Tatbestend des § 186 StC3 aufgezehrt wird\" (RGSt 65, 358). Dies hat aber nicht die\n\nWirkung, daß die durch die Außerungen über die Fallscairn-:\n\njäger begangene fortgesetzte Beleidigung, die ebenfalls\nGegenstand der Urteilsfindung war, nicht zu beachten wäre.\nWie in dem Urtsil BGHSt 1, 152 /1557 und dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 19.6.1952 - 3 StR 681/51 - ausgeführt ist, bleibt in Fällen dieser Art die Verletzung des\nallgemeinen Gesetzes als Tatsache bestehen und kann als\nsolche nicht außer jedem Betracht bleiben. Dies bedeutet\nfür den vorliegenden Fall die Beachtung des Umstandes, daß\nGegenstand der Urteilsfindung auch Handiungen, nämlich die\nÄußerungen über die Fallschirmjäger, waren, di= sich als\nTeilakte einer fortgesetzten Beleidigung ım Sinne des\n\n§ 185 StGB darstellen. Der Angeklagte hat durch die in\nSoltau erfolgte Verlesung der Zuschrift aus den Mannhsimer\n\n= 6 -\n\nAr\n\nzu\n\n\"Morgen\" den gleichen Straftasbestand verwirklicht. Daß\ndurch diese Handlung die Ehre des Bundeskanzlers Dr. Adenauer\nin anderer Richtung wie durch jene angegriffen worden ist,\nsteht der Gleichartigkeit der Handlungen nicht entgegen, Die\nHandlungen können \"in ihrer Ausführungsweise tatsächliche\nVerschiedenheiten aufweisen, sofern sie nur den Tatbestand\nder nämlichen Straftat verwirklichen\". Darauf, \"ob der Angeklagte nacheinander verschiedene Ehrenkränkungen auszesprochen hat!, kommt es nicht an (RGSt 55, 129 /1357).\n\nDaß die gesamte, den Bundeskanzler Dr.Adenauer beleidigende Tätigkeit des Angeklagten, soweit sie hier in Betracht\nkommt, auf ein und demselben Gesamtvorsatz beruht, ist nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils unbedenklich\nanzunehmen. Die Einheitlichkeit des Zweckes, die Remilitarisierungspolitik zu bekämpfen, genügt hierfür zwar nicht.\nDer einheitliche Zweck darf mit dem auf den tatbestandsmäßigen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz nicht verwechselt :\nwerden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.5.1952 - 3 StR\n555/51 -). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte aber von vornherein den Willen gehabt. bei seinen im voraus zeitlich und örtlich festgelegten\nWahlreien innerhalb der Wahlkampagne zu dem erwähnten Zweck\nu.a. den Bundeskanzler wiederholt zu beleidigen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er vor Beginn seiner Wahlreise das ihm von der Landesleitung zur Verfügung gestellte\nMaterial, das u.a. die Zuschrift im Mannheimer \"Morgen\" enthielt, durchgelesen hat, um es bei seinen Reden nach Lage\nund Umständen verwenden zu können. Sein Wille war hiernach\nvon vornherein auf einen tatbestandsmäßigen Gesamterfolg\ngerichtet, den er sich gegenständlich, örtlich und zeitlich\nin gewisser Weise vorgestellt hatte und den er stoßweise\ndurch mehrere beleidigende Tätigkeitsakte verwirklichen\nwollte.\n\nDie in Soltau am 10.11.1950 durch die Verlesung der\nZuschrift im Mannheimer !\"Morgen\" begangene Beleidigung\nstellt sich danach als unselbständiger Teilakt der u.a. in\n\n- 7-\n\nx\n\n- 1 -\n\nAchim und Worpswede durch die Äußerungen über die Fallschirmjäger verübten fortgesetzten Beleidigung des Bundeskanzlers dar. Die Strafklage ist aus diesem Grunde durch\ndas rechtskräftige Urteil vom 25.5.1951 verbraucht.\n\nDie Frage, ob diese Beleidigung mit der ebenfalls in\nSoltau am 10.11.1950 durch die Mitteilung Über die Meldung\ndes Chefkorrespondenten der Hearst-Presse begangenen üblen\nNachrede und der bei derselben Gelegenheit durch die Äußerung über die Fallschirmjäger verübten Beleidigung in Tateinheit steht, bedurfte bei dieser Sachlage keiner: Erörterung.\n\nAuch sonst läßt das angefochtene Urteil eine Verletzung. sachlichen Rechts nicht erkennen.\n\n.Die Revision war: demnach als unbegründet zu verwerfen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf:$. 473 StPO..\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und\nZurückverweisung an das Landgericht beantragt.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\n. Siemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/5-str-49-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/5-str-49-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.742561+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-28/5-str-49-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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