{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"1 StR 101/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Strassenraub liegt auch dann vor, wenn der Angriff\nvom Täter auf dem öffentlichen Wege eingeleitet wird,\nmag auch das vom Täter verfolgte Opfer aus Furcht\n\nvor dem unmittelbar drohenden Überfall den, Weg ver- .\\*\n\nlassen und die Tat deshalb abseits vom weBs, “Zur :voll?!\n\nac in\nendung gelangen. - 5 Rn\n\nN\n. x\nEr ar Da\n\n> ?\nBr\n\n&\n\neen\nwer),\nTWERR:\n\nn\n.\nx\n:\n\n‚ Aktenzeichen: 1 StR 101/53\nUrteil des BGH vom 28. April 1953 LG Bayreuth\n\n1 StR 101/53\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Konrad S c h mb aus. Pi. geboren\n\nam ®@.\n2.23.\n\nau GEED ir. -OEEEEEE> (OUHEEEEEEEEET ) ,\n\n:in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann .\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n.a18 beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\n‚Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nl.\n\nAuf die. Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bayreuth vom 4. Dezember 1952 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Arigeklagte des\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 250 Abs 1 Nr 3, 223a, 73 StGB) schuldig\nist. ‘ \"\n\nDas Urteil wird im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen. BEN\n\nVon Rechts wegen\n\nun?’ ,\nv in\nARE .\n\n.\n‘ “\nwo.\n\n“s, PHP BR\n\nel u\n\nEEE\nEee 22\n\n_ K>0E FPREHe [y\nENT ne:\n\nre nn wur a\n\nur,\nI ..\nnu 5%\n\nu\nPa. S 2703\n\nYe oe ®\n\nN . ’\nwer w\n\na a tn Te\n\nm.\nEu\n\nEr _\n\nen\n\n„\n\n27 u fl\n\nDER > 2,\nu.\n\nTREZEE","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nDu 24 x ‘\n.‘ . ’ .\nwelt ge\n\n*\n\nRi:\n\n. Gesetz: StGB § 250 Abs. I Nr. 3. &\n\ns\nDIS\na 9\n\nRechtssatz: Strassenraub liegt auch dann vor, wenn der Angriff\nvom Täter auf dem öffentlichen Wege eingeleitet wird,\nmag auch das vom Täter verfolgte Opfer aus Furcht\n\nvor dem unmittelbar drohenden Überfall den, Weg ver- .\\*\n\nlassen und die Tat deshalb abseits vom weBs, “Zur :voll?!\n\nac in\nendung gelangen. - 5 Rn\n\nN\n. x\nEr ar Da\n\n> ?\nBr\n\n&\n\neen\nwer),\nTWERR:\n\nn\n.\nx\n:\n\n‚ Aktenzeichen: 1 StR 101/53\nUrteil des BGH vom 28. April 1953 LG Bayreuth\n\n1 StR 101/53\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Konrad S c h mb aus. Pi. geboren\n\nam ®@.\n2.23.\n\nau GEED ir. -OEEEEEE> (OUHEEEEEEEEET ) ,\n\n:in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann .\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n.a18 beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\n‚Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nl.\n\nAuf die. Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bayreuth vom 4. Dezember 1952 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Arigeklagte des\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 250 Abs 1 Nr 3, 223a, 73 StGB) schuldig\nist. ‘ \"\n\nDas Urteil wird im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen. BEN\n\nVon Rechts wegen\n\nun?’ ,\nv in\nARE .\n\n.\n‘ “\nwo.\n\n“s, PHP BR\n\nel u\n\nEEE\nEee 22\n\n_ K>0E FPREHe [y\nENT ne:\n\nre nn wur a\n\nur,\nI ..\nnu 5%\n\nu\nPa. S 2703\n\nYe oe ®\n\nN . ’\nwer w\n\na a tn Te\n\nm.\nEu\n\nEr _\n\nen\n\n„\n\n27 u fl\n\nDER > 2,\nu.\n\nTREZEEREE- WSRÄR:\n\nih\n\nAks)\n\n.\nve\n2\n.\n0%\n\n“r\nL Pi\n\n. .\nFR Apr\nun, ..\n\n..\nKennt\n\nv4\n« + G\n\nDES A000,\nEEE\n\n‚\n- “\n+.\n\n’\n\n-2_ |\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der sich in ungünstiger wirtschaft-\n\nlicher lage befindet, beobachtete am 7. Oktober 1952\nabends in einer Gastwirtschaft in der Siedlung Tg»,\nwo er 7 Glas Bier getrunken hatte, den 73-jährigen\nLandwirt HG, der bei Bezahlung seiner Zeche\nauf einen gewechselten 50 DM-Schein mehr als 45 DM her-\n\n_ ausbekam. Er beschloss, HE auf seinem Heimweg\n\nnach dem 1,2 km entfernten We Hoi zu berauben. Er kaufte noch eine Flasche Bier, die er unterwegs getrunken haben will, und eilte an eine Stelle,\n\nwo der Wald an den einzigen Ortsverbindungsweg von der\nSiedlung nach Ho herantritt. Ein Teil dieser\nWegstrecke ist ein Hohlweg, dessen Wände eine Höhe von\n1 bis 2 m haben. Dort beabsichtigte der Angeklagte über\nsein Opfer herzufallen. Er verbarg sich, wurde aber\nvon HE, als dieser sich näherte, im Walde hinter einem Baum bemerkt, ohne der Person nach erkannt\n\nzu werden. Als Hoiiib wenige Schritte über den\nPunkt hinausgegangen war, in dem er sich in gleicher\nHöhe mit dem Angeklagten befand, sah er, dass dieser\nihm nachkam und seine Verfolgung fortsetzte, obwohl Hg-GERD seine Schritte beschleunigte. Er erkannte,\ndass ein Angriff gegen ihn geplant war, und bog deshalb vor Beginn des Hohlwegs auf das freie Feld ab.\nDort, etwa 10 m vom Wege entfernt, griff der Angeklagte den HE an, würgte ihn und känpfte etwa eine Viertelstunde mit ihm. Als dessen Widerstand\nermattete, griff der Angeklagte in die Tasche, in die\nHe seinen Geldbeutel gesteckt hatte, nahm ihn\nweg und entwich. Während des Kampfes hatte Haberberger\nden Angeklagten erkannt. Dieser lief auf einem Umweg\nnach Hause, nahm unterwegs das Wechselgeld von nahezu\n\n- 3 -\n\n. . D\nx s\nnn are 3 de\n\nm.\n\nan...\n\nan nn nn\n\nBrise\n\ns\na\n\n> DT Sn\n. SAND\n\ndie den Angeklagten bereits um 1,20 Uhr morgens, also\n\nFR yet, » > an.\nr\n\n50: DM heraus, wobei er einen weiteren 50 DMN-Schein .\nübersah, und versteckte den Geldbeutel in einer Hecke.\nHOEEEED 1iess sogleich die Polizei verständigen,\n\netwa 1 Y2 Stunde, nachdem er die Wirtschaft verlassen\nhatte, in seiner Wohnung festnahn.\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis unter Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte, der die Tat an sich nicht bestritten hat, zur\nZeit des Überfalls voll zurechnungsfähig war. Obwohl\ndas Landgericht den Weg von der Siedlung Pl nach\nHo als öffentlichen Weg angesehen hat, ist |}\ndie Anwendbarkeit des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB verneint\nworden, weil der Angeklagte den Raub nicht auf dem\nWege selbst, sondern 10 m von diesem entfernt ausgeführt habe.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nuwndder Angeklagte Revision eingelegt.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des\n\n§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg\nnicht zu versagen. Die Anwendung der genannten Straf- |\nvorschrift erfordert nicht, dass auch die Wegnahme des 4\nGegenstandes auf dem öffentlichen Wege geschieht; es ge-\n\nnügt, dass der Angriff gegen das Opfer auf einem öffent-\n\nlichen Wege eingeleitet wird (BGHSt 3, 297 sowie BGH\n\nUrt. vom 24. April 1951 - 1 StR 140/51 -). Die Ausfüh-\n\nrung des Raubes beginnt bereits, wenn der Täter nach\n\n-4-\n\nTe;\n\nsorgfältiger Vorbereitung dem Opfer angriffsbereit an\nder Stelle auflauert, an der es nach seiner Berechnung\nzu dieser Zeit eintreffen muss (BGH NJW 1952, S. 514\nNr. 24). Hier hat sich der Angeklagte ausgerechnet, .. :\n\nwann sein Opfer kurz vor dem Hohlwege auf der Strecke -\n\nnach He erscheinen werde. Er hat den Tatort\nnach seiner Eignung sorgfältig ausgesucht und sich\n\ndort in einer Weise verborgen, die der ihn beobachtende HD =1s unmittelbare Bedrohung empfand. Deswegen beschleunigte dieser Seine ‘Schritte und verliess,\nweil der Angeklagte ihm in beädrohlicher Weise folgte,\nden Weg. Die Angriffshandlung des Angeklagten gegen\nHe wurde demnach auf dem Wege nicht nur begonnen, sondern auch fortgesetzt. Die Gefährlichkeit des\nFriedensbruchs auf öffentlichem Wege wird nicht dadurch\ngeringer, dass infolge des Angriffs das Opfer den Weg\nverlässt und die Vollendung der Tat deshalb ein Stück\nabseits vom Wege eintritt.\n\nGegen die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hierfür kommt\nes nur darauf an, ob der Weg dem öffentlichen Verkehr\nfreigegeben ist. Das hat das Landgericht festgestellt.\nDie Eigentumsverhältnisse am Wege sind unerheblich\n(RGSt 33, 371, 374; BGH Urt. vom 11. November 1952 -\n\n1 StR 462/52 -). Darauf, ob der Weg für Fahrzeuge geeignet ist, kommt es - entgegen der Ansicht, die der\nAngeklagte in der Stellungnahme zur staatsanwaltschaft-.\nlichen Revision vertreten hat - nicht an. Überdies wird\n\nder Weg nach der Feststellung des Landgerichts auch von\n\nFuhrwerken und Kraftwagen benutzt.\n\nHiernach ist der Revision der Staatsanwaltschaft\nstattzugeben. Da die Feststellungen des Landgerichts\n\n-5-\n\nnn.\n\nx\na\n\nE\nch\n\nx\nN\n\n_\n\nr\n\n.\n\nRES ITTRTOEENAIRIT WEN\nwe‘ . N. Ds De N un ‘\n\nwort Same\nbi 2\n\nnun nee\n\n©\ns\n\nRR: ran s\nu RE\nPa x AacE\n© \" . \\\n\nPR\nIn\n\ntn\nb\n\nPRR,\nBe\n.\n\ndie Anwendung des § 250 Abs 1 Nr 3 rechtfertigen,\nkann das Revisionsgericht bereits die Verurteilung\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Wege der Schuldspruchberiehtigung aussprechen. Eines Hinweises gemäss § 265\n\n‚StPO bedurfte es nicht, da dem Angeklagten bereits\n\nim Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen gegen § 250\nAbs 1 Nr 3 StGB zur Last gelegt worden ist. Im Straf-\n\n ausspruch ist das Urteil aufzuheben; insoweit muss\n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten rügt ebenfalls\nVerletzung des sachlichen Rechts. Ihr ist der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat ausführlich\ndie Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB geprüft. Es hat auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen, der Feststellung des geringen Blutalkoholgehalts beim Angeklagten und der Zeugenbekundungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war.\nSoweit die Revision des Angeklagten die Erhebung\n\nBe\nss\n\nLet\n\nLH\n\nneuer Beweise beantragt und sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wendet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich (§ 337 StPO).\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\neo:\n0’.\n\nAge n von“\n\n227\nI Fl\n\n.\nver\nii\n\nsaxt\n\nH\nx\nR\n”.\nBy\n.\nN\n\n»\nPr\n\nFG\n%\n\nwon\n— nn,\n\n03 “\nFIR TR,\nEN\n\n% .\nPRAH\nrt.\n\n2.\nnr.\nX\nSi\n3%\n”.\nEr\n\nIm\nWis\n\nf\nx\n\n,\nSr\n\ner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/1-str-101-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/1-str-101-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.405551+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-28/1-str-101-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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Dezember 1952 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Arigeklagte des\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 250 Abs 1 Nr 3, 223a, 73 StGB) schuldig\nist. ‘ \"\n\nDas Urteil wird im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen. BEN\n\nVon Rechts wegen\n\nun?’ ,\nv in\nARE .\n\n.\n‘ “\nwo.\n\n“s, PHP BR\n\nel u\n\nEEE\nEee 22\n\n_ K>0E FPREHe [y\nENT ne:\n\nre nn wur a\n\nur,\nI ..\nnu 5%\n\nu\nPa. 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