{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 69/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 Str 69/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl 7 EEEEB aus AMD,\ndort geboren am EEE: 923,\n\nwegen Mordes\n\n”\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n22.September 1952 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n-2=-\n\ngründe s\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes Mordes freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat die Zeugin\nMUB wiederholt darauf hingewiesen, daß sie die Antwort\nauf solche Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihr\ndie Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde,\nund - wie es in der Sitzungsniederschrift wörtlich heißt -\n\"daß sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch ihre Aussage die Gefahr auf sich nimmt, sich der Beihilfe des Mordes\nzu bezichtigen,sowie ferner, daß sie insbesondere die Aussage Über die Vorgänge, die sich nach dem Zubettgehen an\ndem fraglichen Abend abgespielt haben, verweigern könne\",\nDie Zeugin erklärte darauf zunächst, sie wolle aussagen.\n\nSie wurde dann \"nochmals darüber belehrt, worauf sich ihr\nAussagerecht bezieht\". Darauf erklärte sich die Zeugin Über\ndie Vorgänge, die sich vor dem Zubettgehen abgespielt hatten;\nim übrigen verweigerte sie die Aussage.\n\nDie Revision erblickt in der Belehrung einen Verfahrensverstoß. Sie meint, es hätten keine bestimmten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß die Beantwortung einer Frage\nfür die Zeugin die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung herbeiführen konnte. Auch sei die Zeugin nach gerichtlicher\nVoruntersuchung von der Anschuldigung der Beihilfe zum Morde\naußer Verfolgung gesetzt worden. Schon deshalb habe für sie\nnicht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestanden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die allgemeine Belehrung,\nder Zeuge dürfe die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, ist niemals ein Verfahrensverstoß.\nVerpflichtet zu solcher Belehrung ist das Gericht freilich\n\n- 3-\n\n- 5.:\n\nnur, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, daß ein solches\nAussageverweigerungsrecht bestehen könnte. Auch in anderen\nFällen kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Vorsitzende zu einer derart allgemeinen Rechtsbelehrung befugt ist,\nEs kann unmöglich ein Revisionsgrund darin gefunden werden,\ndaß dem Zeugen der Inhalt einer rechtlichen Vorschrift\nmitgeteilt wird.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Vorsitzende sich allerdings nicht mit einer derart allgemeinen Belehrung begnügt, sondern weiterhin im einzelnen erläutert, wic es\nsich nach seiner Auffassung mit der Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Aussage dieser Zeugin verhielt. Auch eine\nsolche Erläuterung kann nicht beanstandet werden. Der\nPflicht zur Belehrung, die sich aus § 55 Abs.2 StPO ergibt,\ngenügt der Vorsitzende nur dann, wenn er sich so ausdrückt,\ndaß ‘der Zeuge ihn verstehen kann. Es muß dem Vorsitzenden\nüberlässen bleiben, was er zu diesem Zweck für angemessen\nund erforderlich hält. Wenn er glaubt, daß der Zeuge eine\nabstrakte Belehrung nicht versteht, kann es durchaus angebracht sein, daß er ihm sagt, er dürfe auf eine bestimmte Frage die Aussage verweigern.\n\nEin Sachverhalt kann so beschaffen sein, daß jede\nFrage, die sich auf diesen Sachverhalt bezieht, den Zeugen\nin Gefahr bringt. Alsdann brauchen diese Fragen nicht alle\neinzeln - unter Belehrung - gestellt zu werden; vielmehr\nist es in solchen Fällen zulässig (und allein zweckmäßig),\nden Zeugen dahin zu belehren, daß er zu dem ganzen Sachverhalt die Aussage verweigern dürfe.\n\nNun macht die Revision freilich geltend, die Belehrung\nsei ihrem Inhalt nach unrichtig gewesen. Diese Rüge greift\njedoch aus zwei Gründen nicht durch.\n\n. Erstens könnte ein Urteil niemals schon auf’ der unrichtigen Belehrung beruhen. Denn der Zeuge behält das\nRecht zur Aussage, Sagt er aus, so wäre auch die unrichtigste Belchrung unschädlich. Verweigert er die Aussage, sei\n\n-4A-\n\nes nach falscher oder richtiger oder ohne Belehrung, so\nkann das Urteil nur darauf beruhen, daß das Gericht es bei\nder Weigerung bewenden läßt, nicht aber auf der Belehrung\nBe sich, „Der Verstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte,\ndern 4 in dor Tatsache, daß das Gericht die Frage nicht gestellt oder nicht ‘auf der. Beantwortung bestanden hät. Das\nwäre ein Verstoß. gegen die Aufklärungspflicht, also nicht\neife Verletzung des.§ 55 StPO, sondern des § 244 StPO. Im\nvorliegenden Fall.kann zweifelhaft‘ sein, ob ein. solcher\nVerstoß oränungsmäßig gerügt ist. Das kann aber dahin- .,\ngestellt bleiben. ge\n\nDenn zweitens war hier ‚äie Belehrung \"durchaus zutrefend und’ die Aussageverweigerung berechtigt. \"Der Senat.:\n‚hatte ein früheres Urteil des Schwurgerichts\" in dieser\nSache aufgehoben, dessen Feststellungen in entscheidenden\nPunkten auf den Bekundungen eben der Zeugin | be»\nruhteh.' \"Dabei hat.der Senat zum Ausdruck \"gebracht, daß die\nZeugin nach diesen Feststellungen den \"Tatbestand des § 139\nStGB verwirklicht habe. Außerdem ergäben die. Festptellungen\nden Verdacht, daß die Zeugin sich der Beihilfe zum .Morde\nschuldig gemacht habe. Der Aufhebungsgrund bestand gerade\ndarin, daß das Schwurgericht in 'seinem ersten Urteil die\nZeugin trotz dieser beiden Umstände vereidigt hatte.\n\nZu Unrecht meint die Revision, mit dieser Erwägung\nwerde in unzulässiger Weise auf die aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils zurückgegriffen. Aufgehobene\nFeststellungen dürfen zwar nicht für die neuen Feststellungen zur Schuld- und Straffrage verwertet werden. Wohl aber\ndürfen sie als ein Teil der Prozeßgeschichte zu Feststellungeh ’Garüber verwertet werden, was ein Zeuge früher ausge-\n\"Sagtüet, wenn und soweit es darauf dur für die rein ver-\n\"tehrensrechtliche Frage. ankonnt,, ob sich bei dem, was der\nZeuge nunmehr auszusagen: haben, wirä; für ihn ein Aussagsverweigerungsrecht \"ergeben. kann.\n\n-5.\n\nDaß die Zeugin NEED außer Verfolgung gesetzt\nworden war, beseitigte die Gefahr für sie nicht. In der\nHauptverhandlung vor dem Schwurgericht sind eine Reihe\nvon Dingen hervorgetreten, in denen unter Umständen durchaus \"neue Tatsachen oder Beweismittel\" im Sinne des § 211\nStPO gefunden werden können, so daß die Gefahr einer\nWiederaufnahme der Anklage nicht verneint werden konnte.\nDie Revision übersieht aber aueh, daß die Aussageverweigerung noch aus einem anderen Grunde berechtigt war. Die\nZeugin war in der ersten Hauptverhandlung auf ihre Aussage, wenn auch unzulässigerweise, vereidigt worden. Sie\nsetzte sich also bei jeder Abweichung von ihrer beschworenen Aussage der Gefahr einer Verfolgung wegen Meineides\naus. Diese Gefahr lag keineswegs fern; das angefochtene\nUrteil legt dar, welche Gründe die Zeugin gehabt haben\nkann, die Unwahrheit zu sagen.\n\nHiernach durfte die Zeugin, gleichviel ob und wie sie\nbelehrt wurde, die Aussage verweigern. Deshalb kann das\nUrteil nicht auf der Belehrung beruhen.\n\n2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nach der Aussageverweigerung nicht die Verhörspersonen als Zeugen\ndarüber vernommen hat, was die Zeugin bei früheren Vernehmungen ausgesagt hatte. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, davon sei abgesehen worden,\nweil sich kein zuverlässiges Urteil über die Glaubwürdigkeit jener früheren Aussagen der MW werde gewinnen\nlassen. Darin sieht die Revision eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Von einer beantragten\nBeweiserhebung darf allerdings nicht deshalb abgesehen\nwerden, weil das Gericht dem Ergebnis von vornherein den\nBeweiswert abspricht. Ein Beweisamtrag war hier jedoch\nnicht gestellt worden. Die Aufklärungspflicht ist nur dann\nverletzt, wenn das Gericht Ermittlungen unterläßt, die sich\n\nihm hätten aufdrängen müssen. Davon kann hier keine Rede\nsein.\n\nDas Schwurgericht konnte anhand der Vernehmungsprotokolle beurteilen, welche Ergebnisse eine Vernehmung der\nVerhörspersonen (soweit sie zulässig war) günstigstenfalls\nhätte haben können. Für diese verfahrensrechtliche Vorfrage durfte es die Protokolle formlos verwerten, ohne sie\nzu verlesen; die §§ 249 ff. StPO beziehen sich nur auf die\nVerwertung von Urkunden zu Feststellungen über die Schuldund Straffrage unmittelbar. Das Gericht durfte bei der\nFrage, welche Ermittlungen etwa noch von Amtswegen anzustellen seien, durchaus erwägen, ob es sich von der Verwertung jener früheren Vernehmungen ohne den persönlichen\nEindruck von der Zeugin etwas für die Beweiswürdigung\nWesentliches zu versprechen hatte. Daß bei diesen Erwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Da\nkeinerlei Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten an der Tötung des Schnare möglich gewesen sind, konnte\ndas Schwurgericht ihn nur freisprechen. -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und\nZurückverweisung der Sache beantragt.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-69-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-69-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.209769+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-23/5-str-69-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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