{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"1 StR 13/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“1 8tR 13/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossermeister Karl H EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am. ED ED -. OCEEB (Kreis KEEEED-GEEEEEB) , 2:2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R..\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. PFeetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n20. Oktober 1952 wird verworfen.\n\nDie seit dem 20. Oktober 1952 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nB\nIR 5 0 2 Zune ze Ze\n\nES\n\nEr\n\n>\n\nu gan nn\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu\neiner Zuchthausstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Der Angeklagte macht geltend, er.habe dem Verlauf der\nVerhandlung nicht im vollen Umfang folgen können, da er\ndamals nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und\n\ngeistigen Kräfte gewesen sei. Er rügt damit eine Verletzung |\n\ndes § 338 Nr 5 StPO.\n\nVoraussetzung für die Durchführung der Verhandlung ist\ndie Verhanälungsfähigkeit des anwesenden Angeklagten. Er\n\ndarf nicht etwa infolge seines Gesundheitszustandes ausser--\n\nstande sein, seine Rechte zu wahren und seine Verteidigung\nverständig zu führen (RGSt 1, 149; 64, 14; OGHSt 2, 375,\n377). Dieses Erfordernisses war sich die Strafkammer bewusst. Sie hörte auf den Antrag des Angeklagten, wegen seiner bettlägerigen Herzerkrankung den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin zu verlegen, den Gefängnisarzt, der erklärte, der Gesundheitszustaänd des angeklagten habe sich\nweitgehend gebessert, er sei verhanälungsfähig. Als in der\nHauptverhandlung der Verteidiger vorsorglich den Antrag\nstellte, den Gefängnisarzt darüber zu vernehmen, wie der. °\nderzeitige Gesundheitszustand des Angeklagten sei, wurde\nnach Unterbrechung der Hauptverhandlung der Gefängnisarzt,\nden der Angeklagte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, als sachverständiger Zeuge und als Sachver-\n\nwe\n .\n\nTa num\n\nengem\n=\n\n3 ae,\n\nET\n\nr\nt\n.\nsr\n.2\n[2\n\na ne Fi >\nR .\n\n, na\n- ei een. © 2\n\nSicherungsverwahrung anzuordnen.\n\n-als drei Taten wäre übrigens schon gemäss § 20 a Abs 2 StGB\n\n- 3 -\n\nständiger vernommen. Er bejahte die Verhandlungsfähigkeit,\nwie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Nach der äienstlichen Äusserung des Vorsitzenden stand die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der Verhandlung ausser\nZweifel: \"Er hat sich zu allen Fragen, insbesondere zu den\neinzelnen Punkten der Anklage, zu seinem Lebenslauf und\nseinen Vorstrafen sachlich eingelassen und Erklärungen der\nverschiedensten Art zu den einzelnen Punkten abgegeben.\nIrgendwelche Zeichen geistiger Abgespanntheit, Übermüdung.\nSchwächeerscheinungen irgendwelcher Art sind während der Verhandlung nicht zutage getreten\". Das Landgericht hat nach\nalledem die Verhandlungsfähigkeit des angeklagten geprüft\nund sie bedenkenfrei bejaht.\n\n2.) Die sachlichrechtliche Rüge ist zum Schuldspruch nicht\nausgeführt. Es kann zweifelhaft sein, ob die Revision ihn\nauch mit der Sachrüge anfechten will, jedenfalls ist sie\nunbegründet.\n\nDie Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang angenommen\nund hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe auf Grund eines\neinheitlichen: Vorsatzes gehandelt, \"der dahin ging, von Schwindeleien.der geschilderten Art sein Leben zu fristen\". Diese\nBegründung trägt die Würdigung als fortgesetzte Handlung.\nnicht (BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte ist jedoch‘ durch -\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht belastet.\n\nDass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs 1’ StGB ist, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die Kotwendigkeit, die\n\nDie Hilfserwägung der Strafkammer, \"auch aus der blossen\nGesamtwürdigung der heute zur Aburteilung ‚stehenden, mehr\n\ndie Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheits-\n\nI>\n\n-4-\n\nverbrecher abzuleiten\", ist rechtsirrig. Einzelakte einer\nfortgesetzten Kandlung sind keine vorsätzlichen Taten im\nSinne des § 20 a Absatz 2 StGB (BGUSt 1, 313). Da das\nLandgericht rechtlich bedenkenfrei die Voraussetzungen\n\ndes § 20 a Abs 1 StGB festgestellt hat, war die Strafe\n\nnach § 20 a Abs 1 StGB zu verschärfen; die Hilfserwägung\nwar nicht anzustellen (RGSt 76, 3235 BGH Urteil 3 StR 716/51\nvom 15. November 1951).\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen im übrigen keinen\nRechtsirrtumn erkennen.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien - Dr. Schalscha\n\nnr\" x\n\nrat Re ne\n- “","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/1-str-13-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/1-str-13-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.130999+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-14/1-str-13-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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