{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"1 StR 145/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der Beweisamtrag in der Hauptverhandlung\n\nvom Verteidiger gestellt, so kommt es nur auf\ndessen etwaige Verschleppungsabsicht an, wie\nauch das Reichsgericht stets angenommen hat\n(RG JW 31, 2818). Eine Ausnahme hiervon gilt\ndann, wenn der Angeklagte ohne verständige\nBegründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen\nRichtigkeit sich der Verteidiger verlässt, bestimmenden Binfluss auf die Antragstellung\nnimmt.","text_plain":"“pür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2344 004\n\nne ann un un Hin En I0- Gh lin Ten ale kn A Ann [3\n\nGesetz:\n\nStPO § 244 Abs 3\n\nRechtssatz: Ist der Beweisamtrag in der Hauptverhandlung\n\nvom Verteidiger gestellt, so kommt es nur auf\ndessen etwaige Verschleppungsabsicht an, wie\nauch das Reichsgericht stets angenommen hat\n(RG JW 31, 2818). Eine Ausnahme hiervon gilt\ndann, wenn der Angeklagte ohne verständige\nBegründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen\nRichtigkeit sich der Verteidiger verlässt, bestimmenden Binfluss auf die Antragstellung\nnimmt.\n\nAktenzeichen; 1 StR 145/53\nUrt des BGH vom 10. April 1953 LG München II\n\nfür Recht\n\n|\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Weiss\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Cel gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts München II vom 31. Oktober\n\n‚1952\n\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIE\n\nET\n\nETTERRE\n\nag\n\na en zum,\n\nLay\n\nvi.\n“ .\n\nStR 145/53 a ©\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Johann C @& au CE, geboren am\n\n® CE WE in cie-\n\nsuchungshaft,\n\nVIE, 2.21. in Unter-\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nfür Recht\n\nteil\n‚1952\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende gt\n\nOberstaatsanwalt Dr. IE»\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter er Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\nDie Revision des Angeklagten C@® gegen das Ur-\n\ndes Landgerichts München II vom 31. Oktober\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tr gen.\n\nVon Rechts wegen\n!\nI,\n\n'\n!\n\non “ . “i\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen mehrerer einfacher und\nschwerer Diebstähle zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben.\n\n1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\n\n' StPO) ist nicht verletzt. Die Revision behauptet dies\nnur im Falle WERE. Der Verteidiger hatte am\nSchluss der Beweisaufnahme zu diesem Anklagepunkt noch den\nZeugen REED dafür benannt, dass der Angeklagte \"in der\nfraglichen Nacht zu Hause geschlafen\" habe, den Zeugen vanu>\nohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift dafür, dass der\nMitangeklagte Kugli den Angeklagten Cel einen Anzug\nverkauft habe, nicht umgekehrt, wie die Anklage behaupte.\nDas Landgericht lehnte diese Anträge durch verkündeten\nBeschluss ab. Es führt aus: Die Anträge sind \"so wenig\nsubstantiiert\", dass der eklagte so nicht beweisen\nkann, am Einbruch bei u unbeteiligt zu sein;\nder Sachverhalt ist in diesem Falle durch die umfangreiche Beweisaufnahme schon einwandfrei geklärt; von der\nGlaubwürdigkeit der Mitangeklagten ICE und Ku\nhat das Gericht auf Grund der Hauptverhandlung bereits\nein bestimmtes Bild, die Ladung von Zeugen zum Beweis\nihrer Unglaubwürdigkeit erübrigt sich; diese neuen Beweisamträge bezwecken im übrigen nur eine Verfahrensverschleppung.\n\nEin Verstoss gegen die: Aufklärungspflicht geht\ndaraus unter den besonderen Umständen dieses Straffalles nicht hervor. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung und schon während der Vorermittlungen in\n\nt\n\n- uno 0-0\n\n‚nach Amerika ausgewanderten Step als Abwesenheits-\n\nim letzten Augenblick damit zu überraschen und eine\n\nELTERN\na\n\neinigen Fällen Abwesenheitsbeweise angeboten, die geprüft wurden und misslangen. Als dies feststand, änderte er sein Verteidigungsvorbringen, ohne dafür einen\nGrund anzugeben, und benannte für sein neues Vorbringen\nnunmehr den, wie er wusste, mit unbekannter Anschrift\n\nzeugen. Dieses Verhalten verschaffte dem Landgericht\nzusammen mit der schwer belastenden Beweisaufnahme die\nin einem früheren Ablehnungsbeschluss ausgedrückte Überzeugung, der \"in geiner Verteidigung gerissene\" Angeklagte bringe äiese \"Beweise\" nur vor, um das Gericht\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung zu erreichen; er\n\nkenne die Unrichtigkeit dieser Entlastungsbehauptun-\n\ngen. Der Angeklagte änderte seine Einlassung daraufhin\nwiederum und benannte dafür nunmehr den Zeugen RMB- Unter solchen Umständen verstiess das Landgericht nicht\ngegen den § 244 Abs Pl StPO, wenn es aus den im Ablehnungsbeschluss und den Urteilsgründen angeführten Erwägungen\ndie Vernehmung der Zeugen RD uni VB vegen Verfahrensverschleppung ablehnte. j\n\n2. Dass die Bemeinablehnung auch den § 244 Abs 3 StPO\nverletze, behauptet die Revision nicht ausdrücklich,\n\naber doch dem Sinne nach, indes zu Unrecht. Der mitgeteilte Beschluss führt mehrere unzulässige Ablehnungsgründe an, lässt aber im ganzen und zusammen mit den\nübrigen not aber m em für alle Beteiligten deutlich die gerichtliche Überzeugung erkennen, der Antrag\n\nsei nur zwecks’ Verschleppung gestellt und werde deshalb\nabgelehnt. Dagegen ist unter den festgestellten besonderen\nUmständen nichts einzuwenden. Die Art und Weise, wie sich\nein durch die Beweisaufnahme schwer belasteter Angeklagter\n\n|\n|\n\nim Vorverfahren verteidigt hat und während einer längeren .\nHauptverhandlung verteidigt, ein mehrfacher, nicht näher\nbegründeter und deshalb verdächtiger Wechsel des Verteidigungsvorbringens im deutlichen Widerspruch zum bisherigen, das Misslingen früherer Entlastungsbeweise und die\nBenennung offensichtlich unerreichbarer Beweismittel\nkönnen insgesamt die gerichtliche Überzeugung begründen,\nder schuldige Angeklagte wolle durch einwandfrei erscheinende weitere Beweisamträge die Verurteilung nur\nverzögern. Sind die Voraussetzungen der Verschleppungs- !\nabsicht aber dargetan, so ist ein hilfsweise hinzugefügter, an sich unzulässiger weiterer Ablehnungsgrund\nunschädlich. Mit den in BGHSt 1, 29 aufgestellten allgemeinen Erfordernissen bei Ablehnung eines Beweisamtrags\nwegen Verschleppung stimnt diese Auslegung überein.\n\nDass nicht der Angeklagte, sondern sein Verteidiger\nden Antrag gestellt hat, ändert bei der Besonderheit der\nSachlage an dieser Beurteilung nichts. Die Stellung des\nVerteidigers im Strafverfahren wurzelt im Öffentlichen\n\nRecht und hängt nicht vom Verhalten des Angeklagten ab.\nDer Verteidiger hat ein selbständiges Beweisamtragsrecht,\ndas er, solange er die Verteidigung führt, nach pflichtgemässem Ermessen unter Umständen auch gegen den Willen ;\n\n. des Angeklagten ausüben darf. Mit Recht hat das Reichsgericht\ndaraus gefolgert, dass es für die Verschleppungsabsicht grundsätzlich auf den Willen des ‘Antragstellers ankomme (RG6St 17,\n315; JW 23, 689; 31, 2818; Hayz 23, 109). Daran ist im\nRegelfalle festzuhalten; dodh kann das, wie gerade der\ngegenwärtige Fall lehrt, nicht ohne jede Ausnahme gelten.\n\nRT:\n\n'\nji\nı\n|\nı\n\n‚entlastende Tatsachen und Umstände zu achten hat und da-\n\nFür die Beurteilung der Verschleppungsabsicht muss regel-'\n\nmässig die Absicht massgebend bleiben, die der Antragsteller\nmit dem Antrag verfolgt .Dass der Verteidiger, obwohl selb-\n\nständiger Verfahrensbeteiligter, in besonderer Weise auf\n\ndurch vor allem den Belangen des Angeklagten dient, begründet für sich allein keine Ausnahme hiervon. Führt der\nVerteidiger, mit einem bestimmten Bilde vom Sachstand und\nvon der Verfahrenslage, das teilweise unrichtig sein mag,\ndie Verteidigung nach seinem Ermessen, ohne dass ihm der\nAngeklagte dabei wesentlich entgegentritt, so-.kann allerdings nur seine eigene Absicht entscheiden und nicht die\nHaltung des Angeklagten zu dem Beweisamtrage. Denn bezweckt\nder Verteidiger mit dem Antrag nach seiner Vorstellung die\nFörderung ‚des Verfahrens, so dient der Antrag nicht der\nVerschleppung, und es ist unerheblich, wie sich der Angeklagte, der die Antragstellung nicht bestimmend beeinflusst hat, innerlich dazu verhält. Aber es kann ausnahnsweise auch umgekehrt liegen. Führt der Angeklagte, obwohl\ner einen’ Verteidiger hat, die Verteidigung in dem wesentlichen Punkte selbst, indem er sie durch mehrfach wechselndes,\nsachlich entgegengesetztes Vorbringen ohne triftige Erklärung massgebend beeinflusst oder ihr sogar in der Hauptverhandlung unvermittel$, eine andere Richtung gibt, wie es hier\nfeststeht, benennt er aus solchem Anlass neue, offensichtlich höchst zweifelhafte Beweistatsachen oder Beweismittel,\ndie der Verteidiger im Antrag verwertet, ohne ihre Geeignetheit zur Wahrheitserforschung an Ort und Stelle endgültig\nbeurteilen zu können, so kann ein daraufhin von ihm auf\nVeranlassung des Angeklagten gestellter Beweisamtrag selbst\n\ndann \"zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt\" sein, wenn\nN\n\n“\nr\n\n|\n|\nN\n\n8%\n\n-6-\n\nder Verteidiger das neu& Vorbringen noch für möglicherweise\nwahr hält und das Verfahren nicht verschleppen, sondern\nfördern will. Dass der Verteidiger das. Verhalten des Angeklagten und die Beweislage anders als das Gericht beurteilt\nund noch keine Verschleppungsabsicht darin sieht, hindert\ndas Gericht in einem solchen Falle, in dem der Verteidiger\nmehr zum irregeführten Werkzeug des Angeklagten geworden\nist, nicht daran, die nach seiner pflichtgemässen Überzeugung erwiesene Verschleppungsabsicht des Angeklagten\n\nbei der Behandlung des Beweisamtrags des Verteidigers massgebend zu berücksichtigen (vgl Mamroth JW 23, 689). Das\nLandgericht durfte den Antrag daher ablehnen.\n\nDas Urteil lässt auch sonst keinen den Angeklagten\nCel beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nDr. Peetz olanzmann Jagusch\n\n|\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schaischa\n\n+\n!\n|\nt\nj\n!\n\nEr en ee","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/1-str-145-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/1-str-145-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.785637+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-10/1-str-145-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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