{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"4 StR 96/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2300 066 7)\n\nLiz\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n. gegen\n\nden.Dekorateur Martin P mm aus DER. zeboren\na EEE 910 in SCWEEEEEn zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr.. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter regt\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 25. November 1952 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte vwcgen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§§ 175 a Ziff 3, 73 StGB) verurteilt\nist.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung _ auch über aie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nverworfen j\nVon Rechts wegen\n\nRR\n\nDer Angeklagte, der wegen gleichgeschiechtlicher Unzucht und wegen Verführung Minderjähriger hierzu wiederholt\nund schwer vorbestraft ist, lud die minderjährigen Berglehrlinge Horst Th uni Friedneim Sp, die er auf\nder Strasse kennengelernt hattge,.in der Absicht, mit ihnen\nUnzuchtshandlungen vorzunehmen, in seine Wohnung ein. Schon\nauf dem Wege zur Wohnung sprach er über gleichgeschlechtlichen Verkehr. In der Wohnung bewirtete er die Jugendlichen .\nmit Getränken und redete wieder über geschlechtliche Dinge.\nWährend dieser Unterhaltung näherte er sich den Jugendlichen\nkörperlich, indem er sie zu küssen versuchte und an den Geschlechtsteilen über der Hose berührte. Schliesslich schlug\ner vor, sie sollten sich alle drei ausziehen und in das Bett\ndes Angeklagten legen. Die Jugendlichen leisteten diesem Ansinnen Folge, worauf der Angeklagte mit Horst Ton\nund \"zwischendurch\" auch mit Friedhelm Sb längere Zeit\nüble Unzuchtshandlungen vornahm und von den Minderjährigen\nan sich vornehmen ließ, Der Angeklagte ist deshalb von der\nStrafkammer wegen Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB in\n\n. zwei Fällen (§ 74 StGB) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nvier Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe angerechnet worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtis\nund des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nMit der Sachrüge wendet sich die Revision gegen die\nAnnahme zweier selbständiger Verführungshandlungen. Sie hat\ninsoweit Erfolg»\n\nRechtlich bedenkenfrei und auch von der Revision nicht\nernsthaft angegriffen ist die Annahme der Strafkamner, daß\nder Angeklagte den Tatbestand der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Ziff 3 SteB)\nerfüllt hat. Nach den Feststellungen des Urteils haben die\nJugendlichen dem Angeklagten zwar wenig inneren Widerstand\ngeleistet, sie sind jedoch, wie dem Angeklagten bewußt\nwar, nicht von sich aus zu dem vom Angeklagten erstrebten\nUnzuchtstreiben bereit gewesen, sondern mußten erst durch\nWillensbeeinflussung hierzu geneigt gemacht werden. Daß\ndie beiden Jugendlichen durch ihr Tun und Dulden den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tat-.\nseite erfüllt. heben (u.a. BGH Urteil vom.7. September 1951\n- 1 StR 344/51-, Urteil vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51 -;,\nBGHSt 2, 40), unterliegt keinem Zweifel. Zu Recht hat die\nStrafkammer den Angeklagten nur aus § 175° a Ziff 5 StGB,\nnicht auch aus § 175 StGB, verurteilt, weil das Vergehen\nnach § 175 StGB durch das vollendete Verbrechen nach § 175 a\nZiff 3 StGB aufgezehrt wird (Gesetzeskonkurrenz aus dem.\nGesichtspunkt,der Spezialität; BGH Urteil vom 14. Juni 1951\n- 4 StR 297/51 in JZ 1951, 600).\n\nDagegen wird die Annehme von Tatmehrheit zwischen den\nVerführungshandlungen des Angeklagten gegenüber den beiden\nJugendlichen (§ 74 StGB) durch die Urteilsfeststellungen\nnicht getragen. Die Strafkammer hat die Verführungstätigkeit des Angeklagten zutreffend darin gesehen, daß er mit\n\nden Jugendlichen auf dem Wege und später in der Wohnung\nGespräche homosexuellen Inhalts geführt hat - die bereits\nam Nachmittage desselben Tages geführten unsittlichen Gespräche scheiden allerdings aus, weil der Angeklagte zu\ndieser Zeit noch nicht zu Unzuchtshandlungen entschlossen\nwar -, sie in seine Wohnung eingeladen und dort, bewirtet\nhat und sich ihnen durch Küsse und Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern genähert bezw. zu nähern versucht\nhat.. Zur Verführungshandlung gehört aber auch der Vorschlag des Angeklagten an die Jugendlichen, sich gemeinsam\nauszuziehen und sich mit ihm ins Bett zu legen.\n\nDie Strafkammer glaubt nun, zwei Verbrechen der Verführung annehmen zu müssen, weil der Angeklagte nicht beide Jungen durch ein und dieselbe Handlung verführt, sondern\ndurch zwei Handlungen (Hingabe von Getränken, Reden, Küsse,\nBerührungen der Geschlechtsteile) unabhängig voneinander\nauf jeden der beiden Jugendlichen eingewirkt habe. Diese\nAnsicht ist rechtsirrig. Es ist davon auszugehen,\n\n[= - ao 2 —-cl2'nll 2.0 ou. , dass die mehrfachen\nWillensbetätigungen, mit denen der Angeklagte die Bereitschaft der Jugendlichen, mit ikm Unzucht zu treiben und\nsich dazu mißbrauchen zu lassen, herbeigeführt hat, hinsichtlich jedes Jugendlichen eine natürliche Handlungsejnheit\nund damit eine Handlung im Rechtssinne bilden (RGSt 71, 47;\nBGH Urteil vom 3. April 1952 - 4 StR 708/51 -). Entgegen\nder Meinung der Strafkammer sind nun aber ersichtlich\nnicht alle Teilakte dieser einheitlichen Verführungshandlung gegenüber jedem der beiden Jugendlichen getrennt vorgenoumen worden; einzelne Willensbetätigungen waren vielnchr gleichzeitig auf beide Jugendliche bezogen, so die\n\nu...\n\n‘ v—\n\n- — nen\n\n-.—\n\nunsittlichen Redensarten des Angeklasten, seine Einladung an die Jugendlichen, rit ihm in die \\ohnung zu konmen, und die Aufforderung, sich auszuzishen und ins Bett\nzu legen. Dabei handelt es sich nicht nur - wie die Stra?-\nkammer neinv -— um ein zeitliches oder räumliches Zusamnenfallen mehrerer seinsmässig voneinander unabhängiger Wil-Lensbetätigungen, sondern um ein und dioselbe Willensbetätigung zit der Besonderheit, deß sie sich inhaltlich\n\nund willensmässig richt nur gegen eine Person, sondern gegen mehrere Personen gerichtet. hat (vel dazu BGHSt 1, 20 =\nNW 1951, 205; BGH Urteil vom i9. Juni 1951 - 1 StR 187/51 -;\ndie erstere Entscheidung ist nicht von der Revision, son-\n\ndern von der Sirafkemmer mißverstanden, da es nach § 73\n\nGB nur auf dieselbe Handlung, nicht derauf enkomnt, ob\ndiese ein- oder ıwehraktig ist). Hätte die einheitliche Verführungstätigkeit des Angeklagten nur in Giesen, auf beide\nJugerdlichen gemeinsam bezogenen Willensbetätigungen bestanden, darn wäre nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte\nden Tatbestand des § 175 a Ziff 3 St@B in gleichartiger\nTareirkeis, zicht in Tatanehrkeit er?üllt haben würde (u.a.\nBGH aa0),. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich\naber richts dadurch, dass zu diesen Teilokten der im natürlichen und rechtlichen Sinne einheitlichen Verführungshandlung des Angeklagten weitere Willensbetätigungen kinzukomrer, die der Angeklagte getrennt gegenüber den beiden\nJugendlichen vorgenommen hat, wie (möglicherweise) das Yorsetzen der Getränke, die Versuche, äie Jugenälichen zu klissen, unä die Berührungen über den Kleidern, Werden gleichartige oder ungleichartige Verbrechen äurch mehrere Teilekte verwirklicht, denn liegt Tateinheit zwischen diesen\nVerbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilekte zusammenislien (vgl BSH Urteil vom 19. Juni 1951 — 1 StR\n187/51)o\n\nDer Angeklagte ist daher zweier in Tateinheit zusammentreffender Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach §§ 175 a\nZiff 3, 73 StGB schuldig. Die gebotene Änderung des\nSchuldspruchs kann das. Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs i StPO selbst vornehmen,\nweil eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht\nnicht mehr in Prage kommt, und weil ein Hinweis auf\n§ 265 StPO nicht erforderlich ist, da bereits die Anklage nur ein Verbrechen der Verführung angenommen hatte und die ausgesprochene Änderung dem Antrage des Angeklagten in der Heuptverhandlung und in der Revisions-\n\nbegründung entspricht,\n\nDagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Die\nStrefkammer hat nunmehr eine Strafe neu festzusetzen.\nSie darf dabei die Tatsache der mehrfachen Verwirklichung desselben Verbrechenstatbestandes strafschärfend\nberücksichtigen und über die bisherigen Einzelstrafen\nvon einem Jahr vier Monaten Zuchthaus hinausgehen.\n§ 358 Abs 2 StPO verbietet nur die Überschreitung der\nim angefochtenen Urteil für die beiden Verbrechen ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\n\n.\nmo ne. m | Le mygnn tel\n\nhi\n+|\n\nun - 10\n\nune ge\n . .- =. .-\n\n=\n\nm mn 0\n\nZuchthaus (BGH Urteil vom 22. November 1951 -— 3 StR\n507/51 -, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 4 StR 608/51 _).\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-96-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-96-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.092184+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-26/4-str-96-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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