{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"4 StR 28/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".4.84828/53 - | 2300 065\nImNamen üaes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Gustav. K GM aus To dort getoren am ER 1950,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEER\nals Urköndsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Becht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 21. August 1952 wird mit\nder Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Körperverletzung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n-2-\ngründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am zweiten Pfingsttage 1952 gegen 20 Uhr mit einem selbst gebauten Motorrade durch die\n6 m breite Mitteistrasse in Lemgo; den Rücksitz des Kraftrades nahm die 17 Jahre alte Hildegard SB ein. Obwohl\nfür diese Strasse eine Geschwindigkeitsgrenze von 30 km/st\n. angeordnet war, worauf mehrere Verkehrsschilder aufmerksam\nmachten, . fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von\n45 km/st, Als er auf der Höhe des Marktplatzes angelangt\nwar,. den die Mittelstrasse auf einer Strecke von 19 m berührt, bog der Steuerberater WW, mit seinem Opeikraft--\nwagen aus entgegengesetzter Richtung kommend, in Schrittgeschwindigkeit zum Marktplatz ein. Erst im letzten Augenblick sah er den Angeklagten heranfahren und konnte seinen\nWagen etwa auf der Fluchtlinie der rechten Bordsteinkanten der Kittelstrasse - in Fahrtrichtung des Angeklagten -\nzum Halten bringen. Der Angeklagte fuhr, ohne zu bremsen,\nan den Kraftwagen heran und kam mit ihm in Berührung; dadurch geriet das Kraftrad ins Gleiten. Mit schweren Verletzungen am linken Bein blieb der Angeklagte neben dem\nKraftrade liegen; das lädchen wurde durch die Zuft auf\nden Bürgersteig geschleudert und erlitt.so schwere Verletzungen, daß es nach zwei Tagen verstarb. Auf dem Bürger-\n\nsteig wurde ferner der britische Soldat G Tu vor\ndem gleitenden Motorrad erfasst und verletzt, .\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1,9;\n49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei »onaten verurteilt,\n\n“ SEE EEEEEREGEER DER PEEENEHINREEFOPREEERTERR GREEN ne Benannte ie ame Wr. 2: m... -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts, Sie kann im wesentlichen keinen Erfolg haben.\n\n1.. Zur Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit bedurfte es, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen an dem britischen Soldaten, strafrechtlich verfolgt werden sollte, nach Art I b 1 des Ge-\n'setzes 13 der Alliierten Hohen Kommission (ABl AHK S 54)\nder Genehmigung des Britischen Hohen Kommissars. Aus den\ndem Senat vorliegenden Akten ergibt sich nicht, daß die\nGenehmigung eingeholt und erteilt worden ist. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils muss daher wegen Fehlens\neiner Verfahrensvoraussetzung dahin berichtigt werden, daß\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt, Auf den Strafausspruch hat der Umstand, dass bei dem Unfail auch der britische Soldat verletzt wurde, keinen Einfiuß gehabt; das ist den Strafzumessungserwägungen des Tatrichters zweifelsfrei zu entnehmen.\n\n2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs 2\nStPO) kann bei der Behandlung der Sachrügen miterörtert werden, :\n3. Die Annahme einer Übertretung des § 9 Abs : StVO\nwird von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Diese Bestimmung ist zwar nach Art 4.Nr 2 des Gesetzes zur Ssicherung des Strassenverkehrs vom 19, Dezember 1952 (BGBi\nI, 832) mit Wirkung vom 19. Januar 1953 an auf Personenkraftfahrzeuge nicht mehr anzuwenden; zu solchen Fahrzeugen gehören auch Motorräder, Gleichwohl bestimmt sich die\n\nML\n\nStrafbarkeit der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes\nbegangenen Übertretung nach dem Rechte, das zur Zeit der\nTat gegolten hat. § 2 a Abs 2 StGB ist im vorliegenden Fall\nnicht zu beachten. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass, wenn der Gesetzgeber zwischen der Begehung\neiner sträfbaren Handlung und ihrer Apurteilung eine Strafbestimmung mildert, weil sie zu hart erscheint, oder wenn\ner die bisher als strafwürdig erachtete Handlung infolge\nÄnderung seiner Rechtsüberzeugung nicht mehr für strafbar\nansieht, der Richter diese neue, mildere Anschauung auch\nden vor der Gesetzesänderung verwirklichten, noch nicht abgeurteilten Straftaten zugutekommen lassen kann. Die Vorschrift ist mithin nicht anwendbar, wenn die Gesetzesänderung nicht auf eine Änderung der Rechtsanschauung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit oder deren Maß zurückzuführen ist. Das ist vorliegend der Fall. Vorschriften über die\nin- und ausserhalb des Ortsverkehrs zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, wie sie § 9 Abs 1 StVO enthält, suchen den tatsächlichen Bedürfnissen und Zeitnotwendigkeiten gerecht zu\nwerden. Der Fortschritt der Technik, die Entwicklung der\nIndustrie gestalten aber im Laufe der Zeit die tatsächli-\n'chen Voraussetzungen für den Erlass solcher Vorschriften\num, Wenn der Gesetzgeber seine Anordnungen unter Anpassung\n“ an die neuen Verhältnisse abändert oder aufhebt, so sind\nes die veränderten tatsächlichen Umstände, nicht aber ein\ngrundsätzlicher Wandel in seiner Rechtsüberzeugung, die\n\nihn dazu veranlassen. Die Übertretung des § 9 Abs 1 a StVO\nkann daher vorliegend nicht deshalb straflos bleiben, weil\nder Gesetzgeber nach Verübung der Straftat die Bedingungen\nfür den. Erlass seines Verbotes - was die Personenkraftfahr-:\nzeuge anlangt. - als weggefallen angesehen und dieses für\ndie Zukunft aufgehoben hat,\n\nDie Anwendbarkeit des § 2 a Abs 2 StGB würde überdies in derartigen Fällen dazu führen, dass mindestens\nin der Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten\ndes neuen Gesetzes das noch geltende Gesetz praktisch keine genügende Autorität mehr besitzen würde; jeder Verkehrssünder würde erwarten, dass seine Verfehlung nach\ndem milderen Gesetze beurteilt würde. Ordnung und Sicherheit im modernen, gefahrenreichen Strassenverkehr lassen\nsich aber nur aufrechterhalten, wenn die geltenden gesetzlichen Verkehrsregeln volie Autorität besitzen.\n\n4. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme\ndes Landgerichts, .der Angeklagte habe durch.seine Fahrweise auch gegen $$ ', 9 Abs 2 StVO verstossen. Nach den Urteilsfeststellungen herrschte zur Unfallzeit auf der Mittelstrasse ein lebhafter Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr. Kurze Zeit vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge war der\nAngeklagte von einem Verkehrspolizisten angewiesen worden,\ndie Fahrgeschwindigkeit zu miädern. Zudem hätte er die Verkehrsschilder beachten müssen und können, die auf die zulässige (vgl § 4 Abs 2 StVO) Geschwindigkeitsbeschränkung\naufmerksam machten,\n\nDie Revision verkennt den Sinn des von ihr beanstandeten Urteilssatzes: \"der Angeklagte hat auf der Weiterfahrt neues Gas zuführen müssen, wodurch eine Änderung der\nFahrgeschwindigkeit herbeigeführt werden konnte\", Damit\nhat der Tatrichter nicht festgestellt, schon die Zuführung von Gas habe eine Erhöhung der Geschwindigkeit herbeigeführt. Dass aber durch geringe Veränderung des Gashebels eine Steigerung der Geschwindigkeit verursacht wer-\n\nF\n\nden konnte, durfte das Landgericht auch ohne Befragung\neines Kraftfahrzeugsachverständigen auf Grund eigener\nKenntnis annehmen.\n\n5. Die von der Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung gerichteten Angriffe sind unbegründet. Die Darstellung des Unfallsherganges\nist frei von Widersprüchen und Denkfehlern, Wenn das Lendgericht ausführt, der Angeklagte habe, auf der Höhe des\nMarktplatzes angekommen, gemerkt, dass der Opelkraftwagen\nin den Marktplatz \"einbog\", so ist dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht dahin zu verstehen, dass der\nAngeklagte mit dem Einbiegen gerade begonnen hatte; ersichtlich ist das Landgericht davon ausgegangen, das \"Einbiegen\" halte solange an, bis das Fahrzeug die Mittelstrasse überquert hatte.. Als der \"Angeklagte in dem erwähnten\nAugenblick den Opelkraftwagen sah, war dieser von der verlängerten Fluchtlinie der Bordsteinkanten noch auf jene\nStrecke entfernt, die er etwa in 1 Sekunde zurücklegte, befand sich- demnach noch in der Fahrbahn des Angeklagten. Bei\ndieser Betrachtungsweise lassen die Urteilsgründe Widersprüche nicht hervortreten, Damit erledigt sich auch die\nRüge der Revision, ‘das Landgericht habe in Ausserachtlassung seiner Aufklärungspflicht-den Sachverständigen nicht\ngefragt,- welche Folgerungen sich aus dem Vergleich der\nFahrgeschwindigkeiten und der Fahrstrecken der beiden Fehrzeuge hinsichtlich der Unfallursache ergäben. Für das Landgericht lag kein Anlass vor, unter Zugrundelegung der von\nder Revision in Verkennung des: Sinnes der Urteilsgründe\n\nerrechneten Werte eine über die getroffenen Feststellungen\n\nhinausgehende Klärung der Unfallursache herbeizuführen.\n\nurn\n\nE A DE\n\nFehl geht auch der mehrfache Hinweis der Revision\nauf die Aussagen des Zeugen Jg Das Landgericht hat\nlediglich hilfsweise an die Aussagen dieses Zeugen einige Betrachtungen geknüpft. Wenn die Revision diese Betrachtungen beanstandet, so kann dies den Bestand des\n“ Urteils, das auf anderen Erwäßungen beruht, nicht berühren,\n\nDer Tatrichter hat bei der Würdigung des Sachverhalts nicht verkannt,. dass. dem Angeklagten gegenüber dem\nwartepflichtigen WB die Vorfahrt zustand; der Beschwer--\ndeführer durfte auch damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet werde.. Auch als Vorfahrtsberechtigter war\ner aber nicht von der allgemeinen Pflicht befreit, im Strassenverkehr Rücksicht zu üben, Zwar brauchte er den Opel--\nkraftwagen nicht ständig im Auge zu behalten; aus der Tatsache, dass Wiehe die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung durch Herausstellen des Winkers angezeigt hatte,\nmußte er auch noch nicht auf eine bevorstehende Verletzung\n: seines Vorfahrtsrechtes schliessen (BGH VRS 4, 612). Sobald er aber mit Sicherheit erkennen konnte, dass WB\nssine - des Angeklagten - Fahrbahn im laufe kürzester Frist\nKreuzen werde, mußte er ungeachiet- seiner Vorfahrt sein\nKraftrad' abbremsen, um seiiörseits einen Zusammenstoß zu _\nverhindern. Dieser Zeitpunkt War gegeben, .als der Angeklagte auf der Höhe des karktplatzes angelangt und Wi dicht\nvor der Unfallstelle war. Dass der Angeklagte, wie die Revision vorträgt, auch jetzt noch auf Grund des Verhaltens\ndes TB der Meinung sein konnte, er brauche nicht zu\nbremsen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Wegen\nseiner überhöhten Geschwindigkeit hätte er zwar sein Kraft-\n\nFı\n\nrad vor der Unfallstelle nicht mehr zum Stehen bringen\nkönnen; das wäre ihm aber bei einer Geschwindigkeit von\n30 km/st möglich gewesen. Der Angeklagte kann sich auch\nnicht darauf berufen, durch ein plötzlich eintreffendes\nEreignis sei er unverschuldet vor eine sofortige schwierige Entscheidung gestellt worden. Aus Unaufnerksamkeit\nhat er die Verkehrsschilder nicht wahrgenommen und das\nWinkzeichen des Verkehrspolizisten nicht befolgt; aus\nLeichtfertigkeit hat er den Opelkraftwagen, den er schon\nauf der Kreuzung Kramer-Haferstrasse / Mittelstrasse gesehen hatte, aus dem Auge gelassen und das Herausstellien des Winkers nicht beobachtet. Mit Recht macht ihm\ndaher das Landgericht den Vorwurf, durch verkehrswidriges Verhalten fahrlässig den Tod der Hildegard Schütt. mitverursacht zu haben (§§ 222 StGB vgl BGH VRS 1952, 357).\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen frei von Rechtsirrtum sind, muß die Revision des Angeklagten verworfen wer-\n\nden mit der laßgabe, dass.die Verurteilung wegen fahrlässiger .\n\nKörperverletzung entfällt.\n\nGroß ,„ Krume ° Engels\n4Dr,. 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