{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-24","aktenzeichen":"1 StR 131/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2344 036 fr\n\n1 StR 131/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache R\n\ngegen \\\nden Geschäftsführer Georg M EEE aus Am #\ndort geboren am. UND Ei, 4\n\n|\nwegen Meineids 3\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender, \\\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. U.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na naar\nZu . . .\n\nRI on en ie Te\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Augsburg\nvom 19. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht\nMünchen I.\n\nae nn nn ne Te sh Be a I\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte stellte als Zeuge in einem Eherechts- '\nstreit bewusst der Wahrheit zuwider ehewidrige Beziehungen\nzu der Klägerin in Abrede und beschwor seine falsche Aussage. Bei einer zweiten Vernehmung in demselben Eherechtsstreit verneinte er wiederum ehewidrige Beziehungen zu\nder Klägerin; er erklärte ferner wahrheitswiärig, er sei\nmit ihr nie in irgendeinem Lokal gewesen und sei auch nie\nmit ihr Arm in Arm gegangen. Die Richtigkeit dieser unwahren Aussage versicherte er unter Berufung auf seinen\nfrüher geleisteten Bid.\n\nnit’ -\n\n=\nEn\n\nZn non\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nMeineids verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDie Rüge, die Strafkammer- sei nicht vorschriftsmässig\nbesetzt gewesen, ist begründet und führt zu der Aufhebung.des Urteils..\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift sind die beiden Schöffen am :17. April 1951 bezw. am 22. Juni 1951 vereidigt worden. Gemäss § 51 Abs 1 Satz 2 GVG galt diese\nBeeidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951. Die Schöffen hätten daher zu Beginn des\nGeschäftsjahres 1952 neu vereidigt werden müssen (BGHSt 3,\n175 und 1 StR 90/53 vom 10. März 1953, zum Abdruck bestimmt). Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer war des\nhalb nicht vorschriftsmässig besetzt (RGSt 67, 362, 364).\n\nDieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr 1 StPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die übrigen :\nRügen eingegangen werden muss. 4\n\nBemerkt sei jedoch, dass die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen, die der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht erstattete, durchaus zulässig war\nund keineswegs, wie die Revision geltend macht, die 88 250,\n251 StPO verletzte (§ 249 StPO, RGSt 65, 4205 RG in JW 1938,\nS 3138, S 3105 Nr 4).\n\n- Einer Belehrung nach § 265 StPO bedurfte es nicht.\nAnklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten ein\nfortgesetztes Verbrechen des Meineids zur Last; wegen\neines solchen Verbrechens wurde er auch verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluss führen als anzuwendendes\nStrafgesetz, allerdings nur 8 154, nicht auch § 155 StGB\nan, lassen aber eindeutig erkennen, dass sie eine Eidesverletzung auch in der Abgabe der Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in derselben Ssche geleisteten Eid finden. § 155 StGB ist kein selbständiger Tatbestand, er ersetzt nur ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal\ndes § 154: (RG in JW 1938, S 3103 Nr 4).\n\nAus der Tatsache, dass Frau Kb die Auskunft\nüber ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten verweigerte\n(§ 55 StPO), durfte die Strafkammer dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen (RGSt 55, 20, BGHSt 2, 351,\n\n353 ?).\n\nF7\n\nDie Strafkammer wird Gelegenkeit haben bei der neuen\nVerhandlung und Entscheidung das übrige Revisionsvorbringen, das sich zum erheblichen Teil auf tatsächlichem Gebiet bewegt, zu berücksichtigen.\n\nnu\n\n.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\nne nn nn\n< 3 -:-\n\n. gr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-24/1-str-131-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-24/1-str-131-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.725039+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-24/1-str-131-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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