{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-20","aktenzeichen":"2 StR 261/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2298 003 :\nFür die Amtliche Sammlung!\n\narg Misc. mar mE hmeraeii Armen ei anna\n\nGesetz; StGB 8 243 Abs 1 Ir 3\n\nRechtssatzs Wer einen Kraftwagen entwendet, indem er die\nverschlossenen Türen mit Nachschlüsseln öff-\n\nnet, begeht schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1\nNr 3 StGB, e\n\nAktenzeichen: 2 StR 261/53\nUrt,des BGH v. 29,September 1953 LG Hamburg\n\nInNamnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner Gerhard Hermann Heinrich r EEE\naus TB: dort geboren am GB 3:0: zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nhat\n\nvom 29,\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n&\nje]\n\neptember 195%, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundspeanter der Geschäftsstelle,\n\nür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1953 im\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar auch bezüglich des\nMitangeklagten W a\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Ps\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbo\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er bestahl\nnach einem vorgefassten Plane zusammen mit einem Mittäter in 28 Fällen auf der Strasse stehende Kraftwagen. In\neinem Falle behielt der Angeklagte den Wagen für eigene\nZwecke; in den anderen mällen wollten die Täter nur Bestandteile und Zubehör behalten. Einige Wagen waren oTffen, in 23 Fällen öffneten sie die verschlossenen Wagen-\n\nüren mit einem Schraubenzieher oder einer Wagelschere,\nSie fuhren dann die Wagen in eine unbeobachtete Gegend;\nschlachteten sie aus und liessen sie stehen, Die Strafkammer hat § 243 Abs I Nr 3 StGB angewandt, soweit aus\n\n“verschlossenen Jagen Bestandteile und Zubehörstücke ent-\n\nwendet worden sind; sie hat bezüglich der Ersatzreifen\nund der Wolldecke die Anwendbarkeit des § 243 Abs 1 Ir 4\nSteB bejaht.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und\nmeint, der Angeklagte hätte nur wegen einfachen Diebstahls\n\nverurteilt werden können, Die Revision ist nicht begründet»\n\nBei Anwendung des 8 243 Abs I Nr 4 StGB bezüglich der\n\nTrsatzreifen und der Wolldecke hat die Strafkammer überse- .\n\nhen, dass die Täter vor der Wegnahme dieser Sachen schon\ndie Kraftwagen mit dem ganzen Inhalt entwendet hatten,\n\nwenn auch Ersatzreifen und Wolldecke Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls sein können (BGHSt 3; 312, 314), Wer\n\neinen Kraftwagen wegnimmt, um ihn für sich zu benutzen;\n\nsolange er Wert hat, um ihn dann an beliebiger.Stelle zurückzulassen und dem Zugriff Dritter preiszugeben, begeht\nschon einen Diebstahl am Wagen (RGSt 64, 260). Denn die\n\nfür den Diebstahl notwendige Zueignungsabsicht ist der\nWille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten\nSachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben, Sie liegt\nnicht vor, wenu der Täter.die Sache nur vorübergehend\nbenutzen und nach Gebrauch den rechtmässigen Zustand ohne Substanzveränderung wiederherstellen will, Für die Zueignungsabsicht. ist nicht der Wille nötig, die Sache dauernd für sich zu behalten; sie kann auch dann bestehen,\nwenn der Täter sich der Sache nach Gebrauch wieder entäussern will, Hier hatten die Täter die Zueignungsabsicht,\nweil sie die Wagen in benachbarte Städte oder an abgelegene Stellen fuhren, dort aufbrachen, ohne Bereifung und\nsonstiger wichtiger Teile entblösst dem Zugriff Dritter\npreisgaben, so dass es dem Zufall überlassen blieb, ob,\nwann und wie der Bigentümer seinen Wagen zurückerhielt,\nDie in der Rechtslehre gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken (IK V 2 Bd vor § 242) greifen nicht\ndurch; Preisgabe ist zwar keine Zueignung; aber vor der\nFreisgabe ist hier der Zueignungswille schon betätigt und\ndie spätere Preisgabe ist nur Ausfluss dieser ausschliesslichen Herrschaftsgewalt, Der Diebstahl war such vollendet,\nda alsbald nach der heimlichen Abfahrt der fremde Gewahr-\n\nsam gebrochen unä neuer Gewahrsam begründet war, Mit der\n\n\\Wegnahme des Wagens waren auch Bestandteile, Zubehör und\n\"der gesamte Inhalt gestohlen, Dieser Diebstahl war nicht\nunter den strafschärfenden Voraussetzungen des 8 243 Abs 1\nNr A StGB begengen, denn die Wegnahme des ganzen Transportmittels wird hiervon nicht erfasst, Die nachträgliche ZU-\neignung des Inhalts unter den erschwerenden Voraussetzungen ist unerheblich (RG JW 1935, 3387; BGH NJW 1952, 1184).\n\n§ 24% Abs 1 Nr 3% StGB ist von der Strafkammer nur we-\n\ngen der Wegnahme der Bestandteile und des Zubehörs ange-\n\nEn en,\n\n6>\n\nnommen. Die Strafkamner hat auch dabei übersehen, dass\nder ganze \\/agen nebst Inhalt gestohlen war. Ein Personenkraftwagen ist ein umschlossener Raum (BEHSt 2, 214),\nwenn der ganze umschlossene Raum ohne falsche Schlüssel\noder orünungswidrige Öffnungswerkzeuge gestohlen wird,\naber hinterher nach Vollendung des Diebstahls der Inhalt\nmit Öffnungswerkzeugen eätnommen wird, bieibt die Tat\nnur als einfacher Diebstahl strafbar, Der Diebstahl wird\ndann nicht durch die Verkzeuge bewirkt, weil er schon\nvorher (in einfacher Form) vollendet war (vgl R6GSt 40,\n94). Die Entscheidung der Strafkamier ist aber im Ergebnis richtig, weil der vorangegangene Diebstahl des\nganzen Kraftwagens (mit dem Inhalt) ebenfalls schwerer\nDiebstahl nach § 243 Abs I Nr 3 StCB war. Danach liest\nschwerer Diebstahl vor, wenn dieser \"dadurch bewirkt\nwird, dass zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossehen Raumes zur ordnungsmässigen Öffnung nicht bestimmte\nWerkzeuge angewandt werden\", § 243 Abs I Nr 2 stqB setzt\nDiebstahl \"aus\" einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs\nvoraus. Diese Einschränkung findet sich in § 243 Abs 1\nNr 3 StGB nicht. Es ist also bei Nr 3 nicht erforderlich,\ndass nach Anwendung der falschen Schlüssel \"aus\" dem umschlossenen Raum gestohlen wird, sondern es genügt, wenn\nbei Begehung des Diebstahls der falsche Schlüssel bezw.\ndas Öffnungswerkzeug das Mittel zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichterten oder ermöglichten Diebstahls gewesen ist (RGSt 40, 153), So liegt\nder Fall hier, Die Wegnahme des Wagens (mit Inhalt) war\ndadurch ermöglicht, dass die Täter die verschlossenen Türen des umschlossenen Raumes öffneten und nit dem Wagen\nabfuhren, Dem steht die Entscheidung des 3, Senats vom\n29. Augüst 1952 (NW 1952, 1184) nicht entgegen. Dort ist\n\nzwar ausgeführt, dass die Wegnahme eines Kraftwagens mit\nInhalt trotz Erbrechens der Tür einfacher Diebstahl bleibe, weil das gewaltsame Öffnen des liagens keinen Erschwerungsgrund nach § 243 StGB darstelle, Die Entscheidung\nstellt aber nur auf die Erschwerungsgründe des § 243\n\nAbs 1 {r 2 und A StGB ab, nicht auch auf Nr 5, Es ist\n\ndenn zwar die Wegnahme eines verschlossenen Xraftwa-\n\ngens schwerer Diebstahl, wenn dazu falsche Schlüssel angewendet werden, nicht aber, wenn die Türen erbrochen werden; dieses auffallende Ergebnis folgt aber aus der heute\n\nteilweise überholten Kasuistik des § 243 StGB,\n\nDie Revision trägt allerdings richtig vor, dass bei\n8 243 2bs 1 Nr 3 (im Gegensatz zu Ür 2) StGB eine Einwirkung auf den Verschlussmechanismus stattgefunden haben\nmuss; dafür spricht die Bezeichnung der Werkzeuge als\nÖffnungswerkzeuge, die Gleichsetzung mit den falschen\nSchlüsseln und die Gegenüberstellung mit ür 2, Die ÖfT-\nnung.von Türen und Zugängen mit Werkzeugen ausserhalb\ndes Verschlussmechanismus ist Einbruch (Nr 2), der hier\ndeshalb nicht vorliegv, weit nicht \"aus! dem Wagen gestohlen worden ist, Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich aus, dass die Werkzeuge am Verschlussmechanismus angesetzt waren, doch lässt sich das aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, Die Strafkammer hat nämlich bewusst nicht § 243 Abs 1 ir 2 StGB behandelt, nimmt\nalso ein Trbrechen der Türen nicht an. Sie spricht nur von\neinem \"Öffnen\" der Wagentüren nittels eines Schraubenziehers oder einer Nagelschere \"ohne Schwierigkeit\", Nagelschere und Schrauberzieher sind Werkzeuge, mit denen zwar\nder Verschlussmechanismus einer \\agentüre geöffnet, kaum\n\naber ein Wagen \"ohne Schwierigkeit\" erbrochen werden kann,\n\nDie Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 3 StGB ist also im Ergebnis zutreffend, nicht dagegen die Anwendung des 8 24%\nAbs 1 Nr A St0B, Das Urteil kam auf diesem Fehler beruhen,\n\nobwohl die Strafkammer ausdrücklich bemerkt hat, dass zu\n\nbo\n\nGunsten der Angeklagten der erschwerende Umstand des Transportdiebstshls überhaupt unberücksichtigt geblieben sei. Die Strafe\nmuss dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig zu\nklärenden Verhalten des Angeklagten entsprechen und kann nich!\nHilfsweise auch für den Fall ausgesprochen werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen sein würde. Erfahrungsgenäss lässt sich kaum jemals mit Sicherheit sagen, dass die\nrechtlich nicht zutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen\nEinfluss auf das Strafmass ausgeübt habe; mindestens stimmungsmässig und auch unbewusst kann der Tatrichter diesem Einfluss unterlegen sein (RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 1045 JW 1935, 1938).\nDas Mass der Schuld ändert sich im vorliegenden Fall, wenn der\nErschwerungsgrund des Transportdiebstahls entfällt, Bei der Strafzumessung muss dieser weitere Erschwerungsgrund ausser Betracht n\ngelassen werden. Diese Gewissheit besteht trotz der Bemerkung der.\nStrafkammer nicht, so dass das Urteil im Strafmass aufzuheben war;\nund zwar gemäss § 357 StPO auch bezüglich des Mitangeklagtenr VB\na\n\nBundesrichter Dr,Dotterweich Werner Dr. Sauer\nist infolge Krankheit verhin- .\ndert, seine Unterschrift bei- |\nzufügen.\n\nWerner Dr. Arndt Menges\n\n|\n!\n4","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-20/2-str-261-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-20/2-str-261-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-20/2-str-261-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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