{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"3 StR 64/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn\n2288 0°0\n\n3 StR 64/53\n\nInMNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Arbeiter Gerhard D , ohne festen\nWohnsitz, geboren an @. in\n\n), 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Gelegenheitsarbeiter Eduard 5 er — 3\nohne festen Wohnsitz, geboren am &. in\nGB, Krs. Do (E ) >»\n\nden Elektriker Friedrich Wiihelm R ey aus\nW ‚„Krs. H@B; dorı geboren am @&.\n\n,\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nEundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Prankfurt am Main vom 4. Oktober 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- MN.\n\n= num un Amar Ahern ihn C\n\n. -\na\". ..\n\nAS_AZITLSE,\n\n“r\n\nu”\n\nTERN TR ee Eat. TE\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden: DEE\nwegen Unzucht mit einem Manne, wegen versuchter Er-\n\npressung und wegen versuchten schweren Raubes, SED\n\nund REED je wegen Beihilfe zur versuchien Erpressung\nund wegen versuchten schweren Raubes. lit ihren Revisionen machen sie Verletzuag des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts geltend. ,\nDie von alien drei Beschwerdeführern erhobene\nRüge der Verletzung der Vorschrift des § 51 Abs i GVG\nführt zur Aufhebung des Urteils. Die mitwirkenden\n\nSchöffen Sch und SCHEMB waren zur Zeit der Ver--\n\nhandlung und Entscheidung für das Geschäftsjahr 1952\nnicht beeidigt. Die Schöffen werden zwar für zwei Geschäftsjahre gewählt {§ 42 GVG). Die Beeidigung gilt\nnach § 5ı Abs 1 S 2 @VG jedoch nur für die Dauer des\nGeschaftsjahres. Sie müssen Geshalb bei ihrer ersten\nDienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigvw werden. Da dies im vorliegenden Falle nicht ges>hehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 176 und das zur Veröffentlichung\n\nin der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des 1. Straf-\n\nsenats vom 10. März 1953 - i StR 90/53 -ı. Nach der\nVorschrift des § 338 Nr 1 StPO ist das Urteil als auf\ndieser Verletzung beruhend anzusehen und daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lendgericht zurückzuverweisen. Auf\ndie weitere Verfahrensrüge des Angeklagten Dei»\nbraucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nnen ieh Dan Tin\n\nr\n\nhair 7}\nEx\n\nBr SE TI TE\n\nanne VTERRE E E\n\n— 1 Sn A UERER SO Er u TUE\n.r -\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung ist auf folgendes\nhinzuweisen. Die tatsächlichen Feststellungen enthalten,\nworauf die Revision des Angeklagten DW» zutreffend\nhinweist, einen Widerspruch- Zunächst wird ausgeführt,\nDEE habe ihm. nachdem es in dem Hotelzimmer, in dem\nbeide übernachteten, zu unzüchtigen Handlungen gekommen\nwar. am nächsten Morgen 20 Dil gegeben. Auf Seite 5 des\nUrteils wird dagegen nur ein dahingehendes Versprechen\nerwähnt. Die Revision meint, wenn BED dem Beschwerdeführer damals 20 DM nur versprochen, aber nicht gegeben\nhebe, so habe dieser eine - vielleicht unsittliche -\nForderung gegen DEEB gehabt. Ein Gläubiger, der mit\nden Mitteln des Raubes sich Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen suche. werde in der Regel nicht\ndas Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Wegnahme haben. Ferner sei sein Versuch, durch Drohung die Forderung geltend zu machen, nicht Erpressung. Beide Versuche, zu dem versprochenen Geide zu gelangen, könnten\n„„.astens als Kötigungsversuche angesehen werden,\n\nDas Versvrechen eines Geldbetrages als Lohn dafür.daß\nder Versprechensempfünger sich auf gleichgeschlechtliche\nHandlungen mit dem Versgrechenden eingelassen hat, ist gemäß § 158 Abs 1 BGB nichtig, begründet also für den Versprechensemvfänger keine Foröerung. Darüber wird dieser niemals im Zweifel sein. Versucht er nun den Versprechensgeber durch weiche Mittel auch immer zur Erfüllung des Versprechens zu veranlassen, so ist sein Wille darauf gerichtet, sich zu Unrecht zu bereichern. Versucht er mit Gewalt\noder Drohung den Versprechenszeber zur Zahlung des versprochenen Geldäbetrages zu nötigen, so macht er sich der versuchten Erpressung schuldig. Veısucht er dem Versprechens-\n\n-B -—\n\ngeber den Betrag oder an dessen Stelle einen anderen Gegenswand mit Gewalt gegen die Person oder unter Anwendung\nvon Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nwegzunehmen. So begeht er versuchten Raub. Das Landgericht\nhat festgestellt, daß alle Angeklagten vwußten, daß DB-EB keinen Anspruch auf das von BEP geforderte Geld\nhätte. und daß sie deshalb in der Absicht nandelten. einen Dritten - DEE sich seibst - zu Unrecht zu berei-\n'hern. Es hält für ausgeschlossen, daß etwa die übrigen\nAngeklagten im unklaren darüber gewesen seien, daß DWB-EB keinen rechtlichen Anspruch gegen BE hatte. Im\nAnschluß an diese Feststellungen wird im Urteil ausgeführt,\nselhst wenn einer der Angeklagten an das Bestehen eines\nrechtmäßigen Anspruches geglaubt haben sollte, wäre die\nDurchsetzung dieses Anspruches mit körperlicher Gewalt\nrechtswidrig:gewesen. Das ist richtig. Jedoch würde dem\nAngeklagten, der den Anspruch für berechtigt hält, die\nAbsichs Tehien. sich oder einen Drivien zu Unrecht zu\nbereichern. Damit würde der Tatbestand der versucnten\nErpressung und der Beihiife hierzu ertfallen und nur\n\nein Versuch der Nötigung und Beihilfe zu diesem Ver-\n\nsuch voriiegen. Da es sich nur um eine Hilfserwägung\nhandelt, wäre dieser Rechtsirrtum freilich nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden.\n\n.\n-—-\n\n- mn Tmmın mnmumiit ni ı =\n\nEu in one\n\nENTE Ir f\n\nns”\n\nER TEE\n\nPop\n\na TE RE EEE ER ITT,\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht auch zu prüfen haben, ob nicht der\nErpressungsversuch mit den Witteln des Raubes begangen worden ist (§ 255 StGB).\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Naass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-64-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-64-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.227059+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-19/3-str-64-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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