{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-10","aktenzeichen":"1 StR 90/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es wird an der in dem Urteil des ı. Ferienstrafse-\n\nhe nats vom 12, September 1952 (BGHSt 3, 175) vertrete-BR , nen Ansicht festgehalten, dass die Mitwirkung eines\n5 Schöffen, der zwar im vorangegangenen, nicht aber\nim laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ein\nunbedingter Revisionsgrund ist.","text_plain":"..\n\norg\n\nö Für das Nachschlagewerk! 2 45 ord\n\nwer; RR\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: GVG § 51 Absıl.\n\nRechtssatz: Es wird an der in dem Urteil des ı. Ferienstrafse-\n\nhe nats vom 12, September 1952 (BGHSt 3, 175) vertrete-BR , nen Ansicht festgehalten, dass die Mitwirkung eines\n5 Schöffen, der zwar im vorangegangenen, nicht aber\nim laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ein\nunbedingter Revisionsgrund ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 90/53\nUrteil des BGH vom 10. März 1953 ' LG Augsburg\n\n.:\n\ner, KEENRRDEN re D n. 35 en.\nN 5 \"\n\n’. . ” v ‘\nIp nt,\n\nEs\n;\neg\n\nFa\n\n1 StR 90/53 6,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\n\nden Bauführer Matthias r ED aus ve,\ngeboren am. En ED ir Tem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, j ni\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\n. .\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nN Senatspräsident Dr. Hörchner j a\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien \"g\nais Deisitzende Richter, F\\ j\nAntsgerichtsrat NEED \" =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, R4\nJustizangestellter@ Si\n\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nD\n“ 7\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 18. September 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechismittels, an das Landgericht zurück-\n_ verwiesen.\n\nBE\n\ngs:\n\nen\nge\n\nuse\nrd\n\nN re gan\nFuer FURL\n\n. >\nVon Rechts wegen\n\nz DALE F TIERE\nige\n\n“\n.*\n\n’ s -\n.\n& . .\nwi hen\n\n.\nna e\n\nHEN\n\nDR\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in\n17 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Fermer ist die Sicherungsverwahrung “\nangeordnet worden. Gegen das Urteil hat der Angeklag- u\nte Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu ver- u\nx sagen ist.\n\nI. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nB Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Verlet- ei\nP zung der §§ 51 Abs 1 GV6, 338 Nr 1 StPO.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 18.\" September 1952 on\n\nhaben als Schöffen Alfred EM und Fritz TED mitgewirkt. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass sie\n\n“am 23. April 1951 vereidigt worden sind. Diese Beeidigung hatte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Gel- u\ntung mehr; gemäss § 51 Abs 1 GVG hätten die Schöffen a\nvielmehr zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 neu verei- u\ndigt werden müssen (Urteil des 1. Ferienstrafsenats\nvom 12. September 1952, BCHSt 3, 175).Der Senat sieht\nkeine Veranlassung, von dieser Ansicht abzugehen.\n\n1.) Der Fortlaut des Gesetzes ist insoweit klar\nund lässt nur eine Deutung zu. Obwohl die Wahl der\nSchöffen gemäss § 42 GVG für die nächsten zwei, Geschäftsjahre erfolgt, gilt die Beeidigung nach § 51 Abs 1 GVG\nnur für die Dauer de s Geschäftsjahres. Sie 'muss\nalso im zweiten Jahre wiederholt werden.\n\nDiese in dem Gesetz zur Wiederherstellung der\nRechtseinheit vom 12. September 1950 (BE@B1 S 455) getroffene Regelung mag auffällig und wenig zweckmässig\nerscheinen. Der Zusammenhang des § 51 GVG mit den anderen einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes ergibt aber, dass es sich offenbar nicht um einen Fas-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nsungsfehler handelt. Auch in den §§ 35 Nr 2 und 6, 77\nAbs 4 und 90 GVG ist lediglich von dem Geschäftsjahr\ndie Rede, obwohl es, ebenso wie im Falle des § 51 GVG,\nnahegelegen hätte, auch dort die volle Wahlzeit des\n\n§ 42 GVG für massgebend zu erklären.\n\nAn den somit unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzes ist das Gericht gebunden\n(vgl BGHSt 1, 74 ff).\n\n2.) Im übrigen lässt sich aber auch kein abweichender Wille des Gesetzgebers erweisen.\n\nRichtig ist, dass die Vorschriften der §§ 42 und\n\n51 GVG zunächst aufeinander abgestimmt waren. Nach § 42\nGVG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jamuar 1877.\n\n(RGB1 S 41) erfolgte die Wahl nur für ein Geschäftsjahr;\ndie Beeidigung galt nach § 51 GVG für denselben Zeit- ei:\nraum. Die Verordnung vom 14. Juni 1932 (1. Teil Kap. I Re\nArt 8 Abs 2, R6Bl I S 285, 287) änderte den § 42 eve m 3\n‚dahin, dass die Schöffen nunmehr für zwei Jahre gewählt\nwurden. Hiermit wurden die Bestimmungen der §§ 35 Nr 2 “m\nund 5, 36, 40, 51, 77 Abs 4 und 90 GVG in Einklang gebracht und es wurde darin nicht wie zuvor auf das Geschäftsjahr, sondern auf die zweijährige \"Wahlperiode\" ge\nverwiesen. . “A\n\nNach 1945 sind in der Bundesrepublik verschiedene\nVerordnungen und Gesetze über die Wiedereinführung der 4\nSchöffen- und Schwurgerichte ergangen. Ausschlaggebenden Einfluss auf die weitere Rechtsentwicklung hat hier- “@\nvon die für die Britische Zone erlassene Verordnung vom\n22. August 1947 (VOBl BZ S 115) gehabt. Sie behielt in\n§ 42 GVG die zweijährige Amtszeit der Schöffen bei, sah\naber in § 51 GVG vor, dass die Beeidigung nur für das\nGeschäftsjahr Geltung haben sollte. An diese Regelung\n\n-4-\n\n» “ . -\nFr . = re |\na . * .- “ 8\nAn) er\n\nF\n. -A-\n\nhat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950\naängeknüpft (Geiger SJZ 1950 Sp 707, 711); es hat sie\n\"insoweit wörtlich übernommen. In den Begründungen zu\ndem ersten und dem endgültigen Regierungsentwurf zum\nVereinheitlichungsgesetz wird unter Nr 25 noch hervorgehoben, dass in jenem Abschnitt das Wort \"Wahlperiode\" u\ndurch \"Geschäftsjahr\" ersetzt ist. Das beweist, dass Br\ntrotz des Zurückgreifens auf die Verordnung vom 22. #\nAugust 1947 ein Vergleich mit der früheren Fassung (VO Br\nvom 14. Juni 1932) vorgenommen worden ist; denn dort\nfand sich im Hinblick auf die damals erfolgte Einführung der zweijährigen Amtszeit der Schöffen mehrfach\nder Ausdruck \"Wahlperiode\",\n\nUnter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich,\n\ndass dem Gesetzgeber des Vereinheitlichungsgesetzes der\n\nGrund ‚entgangen ist, aus dem in der Verordnung vom 14.\n\nJuni 1932 das Wort \"Wahlperiode\" an die Stelle des Wor-\n\ntes \"Geschäftsjahr\" getreten war. In keinem Fall kann\n\nals erwiesen angesehen werden, dass er mit dem \"Geschäfts- .\n‚ jahr\" in § 51 Abs 1 GVG entgegen dem klaren Wortsinn die\n\nzweijährige Amtszeit des § 42 GVG gemeint hat.\n\n.,..\nP\n\nDie Strafkammer war somit in der Hauptverhandlung\nnicht vorschriftsmässig besetzt, so dass der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO durchgreift. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIf. Die Sachrüige würde nicht äurchgreifen.\n\n‚Die Ausführungen des Landgerichts zum Schuläspruch\nsind frei von Rechtsirrtun.\n\nzum Strafausspruch macht die Revision geltend, dass\nder Angeklagte krank sei und dass daher von ihm nach Ver-\n\n” [3\nFED 102. , wu er PR FE .\nN rien EEE\nBR\n\n-5-\n\n“begründet. Das Landgericht geht zwar auf die Frage, wel-\n\nrn ren in\n.\n\nbüssung der Strafe keine Gefahr für die Allgemeinheit\nmehr ausgehe; unter diesen Umständen sei die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung unzulässig. Diese Rüge ist un-\n\nchen Einfluss die Erkrankung des Angeklagten auf sein\nkünftiges Verhalten haben wird, nicht näher ein. Dessen\nbedurfte es aber auch nicht. Der Angeklagte hat die jetzt\nabgeurteilten Betrügereien trotz seines körperlichen Leidens begangen. Die Gefahr, dass er durch die Erkrankung\nauch künftig an der Verübung derartiger Straftaten nicht -\ngehindert sein wird, liegt auf der Hand und bedurfte keiner besonderen Erörterung.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auf\nfolgendes zu achten haben.\n\n1.) Das Schöffengericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 28. April 1952 zum Fall 2 gemäss § 154 Abs 2\nStPO eingestellt, obwohl die Staatsanwaltschaft einen\nsolchen Antrag zu Feli 4 gestellt hatte. In dem Verweisungsbeschluss des Schöffengerichts vom 27. Juni 1952\nwird ebenfalls der Fall_4 als eingestellt bezeichnet.\n\nEs wird zu klären sein, ob es sich in dem Beschluss vom\n28. April 1952 insoweit um einen Schreibfehler handelt.\n\n2.) Das Landgericht wendet die Vorschriften der\n§§ 74, 79 StGB mit der Begründung an, dass die durch\ndas Urteil des Schöffengerichts in Kaufbeuren erfassten\nStraftaten zeitlich vor dem Erlass des gegenwärtigen Urteils lägen. Gemäss § 79 StGB kommt es aber darauf an,\nob die in dem jetzigen Verfahren abzuurteilenden Taten\nvor der früheren Verurteilung begangen sind.\n\n..\n.\nz\nee\n$r/\n&*\nx\nz\n\nen\n\n3.) Die Strafkammer setzt sechs Wochen Gefängnis einem Monat Zuchthaus gleich. Gemäss § 21 StGB\nhätte aber nur auf eine Zuchthausstrafe von vier\nWochen erkannt werden dürfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr.Heimann-Trosien\n\n„ FREE Zn\nr E07 gem, .. ut .. En\n\n./\n\nıR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-90-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-90-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.377569+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-10/1-str-90-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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