{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-10","aktenzeichen":"1 StR 89/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"— 2344 09 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Kaufmann Erich S\n\ngeboren an. in S\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nCD.\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat (EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Regensburg vom 17. November 1952\n\nwird verworfen.\n\nDie seit dem 17. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate übersteigt,\n\nauf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. ‘\n\nVon Rechts wegen\n\nnn mr nun ı\n\nt\nn\nl\n\ngründes\n\nAm 8. August 1952 nahm der Angeklagte ‚die Ehefrau\nKB in seinem Kraftwagen nach ‚Regensburg mit, Auf der\nRückfahrt bog er in einen Waldhohlweg und hielt dort.\n\nEr küsste die sich wehrende Frau KM und griff ihr an\nBrust und Oberschenkel. Nach etwa einer halben Stunde\nhörte er mit seinen Zudringlichkeiten auf. und fuhr weiter.\nNach kurzer Zeit hielt er erneut und forderte Frau Ki»\n„auf, sich ihm freiwillig hinzugeben; andernfalls würde\n\ner sie dazu zwingen. Als er ihr wieder;an .die Brust und\ndie. Oberschenkel griff, stieg sie aus und ging zu Fuss\nzurück. Der Angeklagte kam mit dem Kraftwagen hinter ihr\n\n. .her.. Er beteuerte, dass er sie bestimmt nicht mehr belästigen werde und bewog sie zum Einsteigen, Tatsächlich\nfuhr er jedoch nur einige Meter und hielt dann wieder. Obwohl Frau KB schrie und weinte, drückte er sie mit.\nGewalt auf den Hintersitz, zwängte sich zwischen ihre Beine und drückte sie mit dem Oberkörper nieder. Dann führte\ner sein Glied .bei ihr ein und übte den Geschlechtsverkehr\naus.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen § 177 StGB bestraft. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.\n\nI. Der Beschwerdeführer rügt die Verietzung des Verfahrensrechts. .\n\n1.) Er macht geltend: Das Landgericht habe gegen die\nVorschrift des § 172 GVG verstossen; es habe zunächst wäh-\n\nrend der Vernehmung der Frau KB die Öffentlichkeit\nausgeschlossen; später sei die Zeugin jedoch in öffentlicher\nSitzung nochmals vernommen worden; diese unterschiedliche\nBehandlung sei unzulässig.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausschliessung der Öffentlichkeit gemäss § 172 GVG vorliegen, ist von dem Tatrichter nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsfehler bei.Ausübung dieses Ermessens, der allein die Revision rechtfertigen könnte, ist nicht. erkennbar. Iü übrigen ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit durch § 338 Ziff 6 StPO zum unbedingten Revisionsgrund erhoben (RG HRR 1939 Nr 278; -RGSt 77, 186; OGHSt 2,\n337). Dagegen kann keine Rüge aus dieser Vorschrift mit der\nBegründung hergeleitet werden, dass zu Unrecht in öffentlicher\nSitzung verhandelt worden ist.\n\n2.) In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Zeugen ZB darüber zu vernehmen, dass er\nbei den Eheleuten KW keine Aufregung bemerkt habe, als\ner die Stoffballen aus dem Kraftwagen des Angeklagten in\ndie Wohnung des Ehemannes Kg gebracht habe. Die Strafkammer hat den Antrag. abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei,\ndass die Aussage zur weiteren Klärung des Sachverhalts irgendwie dienen könne.\n\nDie Revision sieht in dem Beschluss des Gerichts eine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338\nziff 8 StPO. Aus den Gründen des Urteils ergebe sich, dass\n\ndas Tandgericht: auf die Frage, ob Frau Ka bei ihrer\nRückkehr erregt gewesen ist, entscheidenden Wert gelegt\nhat; deshalb hätte die Vernehmung des Zeugen nicht abgelehnt werden ‚dürfen. \\\n\nDer Antrag lässt für sich betrachtet den | Zusammenhang\nmit der Sache nicht erkennen und weist eine offenbare\nLücke auf. Es wird nicht angegeben, wann ZU bei den\n. Eheleuten Kan erschienen sein und von einer Erregung\n‚nichts bemerkt. ‚haben soll. Zur Ergänzung, können jedoch die\n\nAusführungen . des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 6. No-\n\nvember 1952 herangezogen werden (RG IW 1931. Ss 2821 Nr 42),\nin dem der Zeuge Ziegler erstmals benannt, ist, Danach soll\ner die Stoffballen etwa eine halbe Stunde, 'nach Eintreffen\ndes Angeklagten bei Frau Kai» abgeliefert haben.\n\nDas Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss zum\n‚Ausdruck bringen wollen, dass es die behauptete Tatsache\n‚für unerheblich hält. Gemäss § 34 StPO hätte es seine Entscheidung begründen und die ‚Erwägungen ersichtlich, machen\nmüssen, aus denen es die Beweistatsachen für die Entscheidung als. unerheblich ansah. Dieser \"Mangel ist aber nicht\ngerügt (§ 344 Abs 2. Satz 2 StPO), so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf.\n\n4\n\nDi& von dem Angeklagten erhobene Rüge könnte somit\nnur Erfolg haben, wenn die Strafkammer die behaupteten\nTatsachen, entgegen der in dem Beschluss zum Ausdruck gebrachten Ansicht, etwa doch als bedeutsam angesehen hätte.\nDie Frage, ob eine Tatsache erheblich ist, unterliegt zwar\n\nu nn une .\n\n.\nu un\n-\n\nnu\n\ngrundsätzlich der Würdigung des Tatrichters und ist der\nNachprüfung durch das Revisi onsgericht entzogen. Das Lendgericht musste sich aber, wenn es einen Beweisamtrag aus diesem Grunde ablehnte, an die darin liegende Zusage halten;\nes wäre ein Verfahrensverstoss, wenn die Urteilsgründe ergäben, dass der Tatsache doch Bedeutung beigemessen worden\nist (RG JW-1950 S 926 Nr 37). -\n\nEin solcher Fehler ist hier aber nicht zu .erkennen.\nIn den Urteilsgründen wird: zwar hervorgehoben, dass Frau\nKB; als sis nach Hause kam, sofort ihrem Ehemann\n\"weinend und völlig aufgelöst\" ‚von dem Vorgefallenen\nberichtete, Es wird auch davon auszugehen sein, dass das\n\"Landgericht diesem Zustand der Zeugin Bedeutung für ihre\nGlaubwürdigkeit beigemessen hat. Ziegler soll aber die\nEheleute KEEP nach dem Inhalt des schriftlich klargestellten Beweisamtrags erst eine halbe Stunde nach der\nRückkehr der Zeugin. aufgesucht haben. Zu diesem Zeitpunkte konnte die Erregung der Frau K@WED schon abgeklungen\nsein; ausserdem liegt es nahe, dass sie sich in Gegenwart\ndes fremden Lehrlings beherrschte und ihn von ihrer etwaigen Aufregung nichts’ merken liess. Die in das Wissen\ndes Ziegler gestellte Behauptung, Frau KB sei bei\nseiner Anwesenheit nicht aufgeregt gewesen, steht also\nnicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass bei ihrer\nAnkunft das Gegenteil der Fall war. Damit erweist sich .\ndie Rüge im Ergebnis als unbegründet.\n\nAuch eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Auf-\n\"klärungspflicht liegt - entgegen der Ansicht der Revision -\n\nnicht vor, denn die Umstände drängten aus den angeführten\nGründen nicht zur. Vernehmung des Ziegler...\n\nII. Der Beschwerdeführer wendet sich mit, der Sachrüge im\nwesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts. Damit kann er in diesem Rechtszuge nicht\ngehört werden.\n\nEs ist auch .nicht richtig, dass die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters mit der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen unvereinbar ist. Selbst bei ernsthaftem Widerstand\nder Frau K@WEEB kann es dem. Angeklagten gelungen sein,\nsie zu überwältigen, zumal er bereits längere Zeit mit\nkörperlicher Gewalt auf sie eingewirkt hatte. Hinzu kamen\ndie von dem Angeklagten geäusserten Drohungen: \"Heute\nentkomnst du mir nicht mehr, tot oder lebendig\" und \"Mache\nmir jetzt ja keine Geschichten mehr, sonst könnte es für\ndich schief ausgehen\", Schliesslich ist es auch - entgegen\nder von der Revisicen vertretenen Ansicht - nicht mit der\nLebenserfahrung unvereinbar, dass Frau. Ki keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat und dass ihre\nKleidung unbeschädigt geblieben ist, obwohl sie sich gegen\nden ihr angesonnenen Geschlechtsverkehr mit allen Kräften\ngewehrt hat.\n\nZu gewissen Zweifeln könnte - für sich betrachtet -\ndie Bemerkung in dem Urteil Anlass geven, die Einwendung\ndes Angeklagten, Frau MB hätte um Hilfe gerufen, wenn\ner ihr Gewalt angetan hätte, sei nicht \"völlig\" stichhaltig. Daraus könnte geschlossen werden, dass das Landgericht\n\nsie für erheblich und geeignet gehalten hat, den Angeklagten in gewissem Umfange zu entlasten. Die nachfolgenden\nAusführungen ergeben aber deutlich, dass die Strafkammer\nrechtlich einwandfrei zur vollen Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten gelangt ist. .\n\nAuch im übrigen sind keine Rechtsfehler erkennbar.\n\nDie Köstenentscheidung folgt aus § 473 StPO.\n\nDr. Hörchner - Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und des-.\nhalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-89-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-89-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.356370+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-10/1-str-89-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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