{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-10","aktenzeichen":"1 StR 40/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2. Gesetz:\nRechtssatz:\n\n3. Gesetz:\nRechtssatz:\n\n4. Gesetz;\nRechtssatz:","text_plain":"62\n\n‘ Für das Nachschlagewerk! 2 R) 45 0 99\nFür die Amtliche Sammlung! j\n\nl, Gesetz:\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\nRechtssatz:\n\n3. Gesetz:\nRechtssatz:\n\n4. Gesetz;\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\n\nStGB § 153\n\nSchliesst eine Zeugenaussage mit dem Eid ab,so\nist § 153 nicht anwendbar, Dies gilt auch dann,\nwenn die Aussage wissentlich falsch war, aber\nvor der Eidesleistung richtiggestellt wurde,\nAuch versuchtes Vergehen gegen § 153 liegt\n\n\"dann nicht vor,\n\nStGB §§ 153, 158, 46\n\n§§ 158 StGB ist auch auf eine versuchte vorsätzliche uneidliche Falschaussage anwendbar, wenn\nnicht schon § 46 StGB zu Straffreiheit führt,\n\nStGB § 153, 158, 46, 49\n\nWer zu vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage Beihilfe geleistet hat, kann, solange die\nAussage (Vernehmung) noch nicht abgeschlossen\nist, Straffreiheit nach § 46 StGB oder,falls\ndessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, die\nVergünstigungen des § 158 StGB erlangen, wenn\ner die falsche Aussage richtigstellt:;\n\nStsB §§ 157, 158; StPO §§ 465, 467\n\nwird von Strafe abgesehen, so wird der Angeklagte schuldig gesprochen, auch werden ihm\ndie Verfahrenskosten auferlegt.\n\n1 StR 40/53\n\nUrteil des BGH v., 10. März 1953 LG Trier\n\n61. -\n\n1_StR_ 40/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landwirt und Müller Johann I aus\n\nGEEEEEEEEERD\nSc reis Pa) , geboren am WB.\ninV 3\n\n2.) den Landwirt Ernst z m aus NEE, !\ndort geboren an BR. iz» y A‘\n\nwegen versuchter uneidlicher Falschaussage und Beihilfe dazu\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ;\nvom 10. März 1953, an der teilgenommen haben: E\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner .\nals Vorsitzender, }\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mentel\nBundesrichter Clanzmarn\n\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret ui»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 7. November\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und\nzwar an das Landgericht in Koblenz,\n\nVon Rechts wegen\n\n61\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nIn einer Nacht des Januar 1949 wurde der Angeklagte\nEEE von einer Zollstreife betroffen, als er im Begriffe war, Kleesamen nach Belgien zu bringen, um ihn dort\ngegen Kaffee zu tauschen, Er erklärte den Zoilbeamten\nwahrheitswidrig, den Kleesamen habe er nur ZU dem kurz\n\nvor der Grenze wohnenden Angeklagten DD bringen\nNachdem die\n\nr den\n\nwollen; diesem sei er den Samen schuldiß&»\nWare beschlagnahmt war, begab sich EP \"ch vo\nZollbeamten zu ICEMED und bat ihn, wenn er gefragt werde, entsprechend auszusagen, ID saste das zu.\n\nÜber drei Jahre später fand gegen EEE die Hauptverhandlung vor dem Landgericht wegen Schmuggels statt.\nEr verteidigte sich in derselben Weise wie schon in der\nTatnacht. Daraufhin vernahm das Gericht den ID 21:\nZeugen. Dieser bestätigte zunächst die Angaben des EP:\nwiderrief seine Aussage dann, behauptete aber gleich danach wieder, dass er von ED aoch Kleesamen zu fordern gehabt habe. Das Gericht liess hierauf eine Bedenkpause eintreten. Sodann gab ED den Gericht die Erklärung ab, er habe I einen .oder zwei Tage nach jenem\nZusammentreffen mit der Zollstreife gebeten, dass er, wenn\ner gefragt werde, der Wahrheit zuwider bestätigen möge}\nder Kleesamen sei für ihn, IHRER, pestimnt gewesen. Daraufhin räumte auch der damalige Zeuge LED ein: der Kleesamen sei nicht für ihn gewesen, er habe von ED keinen\nzu fordern gehabt,\n\nAuf Grund dieser Vorgänge ist der Angeklagte LED\nwegen Versuchs einer falschen uneidlichen Zeugenaussase\n(§§ 153, 43 StGB) zu drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte EWEEED wegen Beihilfe zu diesem Versuch (§§ 153; 43; 49\nStGB) zu sechs Konaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nAnis\n\nee\n\n- \n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten sind begründet,\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Im.\n\nDen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen,\nob Laubach auf seine Zeugenaussage vereidigt worden ist,\n\n1.) Ist I@MEMD nicht vereidiegt worden, so ist er\nin der Tat eines versuchten Vergehens der uneidlichen\nFalschaussage schuldig geworden. Vollendet ist das Vergehen nicht, weil er die unwahre Aussage nicht bis zum\nAbschluss seiner Vernebmung aufrechterhalten, sondern\nvorher richtiggestellt hat (vgl RGSt 14, 19, 22; 22; 365;\n23, 86; OGHSt 2, 161; vgl BGH 5 StR 259/52 vom 6. März\n1952). Dies hat auch das Landgericht erkannt. Es hat jedoch nicht beachtet, dass die Berichtigung der falschen\nAussage auch auf die Strafbarkeit der versuchten Tat von\nEinfluss sein konnte. In der Berichtigung konnte ein\nfreiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr 1 StGB\nliegen (vgl die angeführten Entscheidungen); ein solcher\nRücktritt hätte die Strafbarkeit des Angeklagten beseitigt, so dass er freizusprechen gewesen wäre, Diese strafaufhebende Wirkung des Rücktritts würde nach § 46 Nr 1\nStGB allerdings vorausgesetzt haben, dass der Angeklagte\nder Überzeugung war, er.könne, wenn er nur wolle, die beebsichtigte, schon begonnene Falschaussage bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten und zu Ende\nführen, durch äussere Umstände sei er hieran nicht gehindert (RGSt 68, 82). Der Annahme einer solchen Vorstellung des Angeklagten könnte die Tatsache entgegenstehen, dass er erst widerrief, nachden Pb den wahren Sachverhalt in seiner Gegenwart schon eingestanden\nhatte. Dies hätte der Tatrichter prüfen müssen. Waren\ndie Voraussetzungen des § 46 Nr 1 StGB nicht erfüllt,\n\neı\n\nso blieb immer noch die Möglichkeit, dass zugunsten des\nAngeklagten § 158 StGB anwendbar war; auch das hätte erörtert werden müssen, § 158 StGB setzt keine freiwillige (RGSt 58, 184; 60, 159; 62, 303 £; BGH 1 StR 860/51\nvom 18. Juli 1952), sondern nur eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Aussage voraus, worüber in Abs 2\naa0 Näheres bestimmt ist; Gründe, aus denen die Berichtigung hier verspätet gewesen wäre, sind dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Anderseits gewährt § 158 StGB dem Täter keinen Anspruch auf Straflosigkeit, auch nicht auf Ermässigung\nder Strafe; er ermächtigt den Richter, nach seinem pflichtmässigen Ermessen das eine oder das andere zu gewähren oder\nbeides zu versagen. Der Anwendung des § 158 StGB stand hier\nnicht etwa entgegen, dass der Angeklagte daS Vergehen der\nFalschaussage nur versucht, nicht aber vollendet hat, Die\nVorschrift ist zwar in erster Reihe für diejenigen geschaffen, die ihre abgeschlossene, vollendete falsche Aussage\nberichtigen; erst recht kommt sie aber einem räter zugute, der die Straftat nur versucht hat, sofern ihn nicht\ndie in ihren Voraussetzungen engere, aber in ihrer Wirkung weiterreichende Rechtswohltat des § 46 Nr 1 StGB von\nStrafe befreit.\n\nAuf Rechtsirrtum kann es überdies beruhen, dass das\nUrteil über die Anwendbarkeit des § 157 StGB keine Ausführungen enthält. Die Feststellungen lassen es möglich erscheinen, dass IB schon vor seiner gerichtlichen Vernehmung zugunsten des FEW im Ermittlungsverfahren falsch\nausgesagt hatte. Dadurch könnte er sich wegen Begünstigung\nnach § 257 StGB oder nach § 398 RAbgO strafbar gemacht haben. Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter Feststellungen darüber zu treffen, ob den Angeklagten etwa Furcht, wegen Begünstigung bestraft zu werden, zu seiner versuchten\nFalschaussage veranlasst oder wenigstens mitbestimmt hat.\n\nanna\n\nen ee\n\nBei Feststellung dieses Beweggrundes wäre das Gericht\nauch auf Grund des § 157 StGB berechtigt, nach seinem\npflichtmässigen Ermessen die Strafe zu mildern oder von\nihr abzusehen, Auch § 157 StGB ist nicht nur bei vollendeter, sondern ebenfalls bei versuchter Falschaussage anwendbar,\n\nDie §§ 157 und 158 StGB konnten gegebenenfalls dem\nAngeklagten nebeneinander zugute kommen. Sieht der Richter nach einer dieser Vorschriften von Strafe ab, so\nspricht er den Angeklagten nicht frei, erkennt ihn vielmehr für schuldig und legt ihm auch die Verfahrenskosten\nauf (BGH 1 StR 860/51 vom 18. Juli 1952),\n\n2.) Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn\ndas Gericht dem IB zum Abschluss seiner Vernehmung\nden Zeugeneid abgenommen hat. Dieser Eid war als solcher\nrechtlich einwandfrei, weil die Aussage, auf die er sich\nbezog, richtiggestellt war. Auch versuchter Meineid liegt\nnicht vor. Wenn auch der nach der Vernehmung geleistete\n\nEid eine Aussage voraussetzt, auf die er sich bezieht,\nso liegt doch die Tathandlung des Meineids nicht schon\nin der falschen Aussage, vielmehr erst im falschen Schwören; der Versuch des Meineids beginnt deshalb erst mit\ndem Sprechen der Eidesworte (R6GSt 54, 117; BGHSt 1, 241,\n243 f). Im Verhältnis zum Meineid ist die falsche Aussage also nur Vorbereitungshandlung,\n\nEs ist zu prüfen, ob diese \"Vorbereitungshandlung®\nnoch selbständige strafrechtliche Bedeutung als (vollendetes oder versuchtes) Vergehen gegen § 153 StGB haben\nkann, wenn es zum Eide gekommen ist, Die Beantwortung\ndieser Frage wird erleichtert, wenn man zunächst den Fall\nins Auge fasst, dass die Vernehmung, bei der eine wissent-\n\neı\n\nlich falsche Zeugenaussage erstattet wurde, mit einem\nwissentlich falschen Eid abschliesst. Dann entspricht\n\nes offensichtlich dem Gesetz, dass nur noch der Meineid bestraft wird. Eine falsche \"uneidliche\" Aussage\n\nim Sinne des § 153 liegt dann nicht mehr vor; auf dieselbe Vernehmung bezogen schliessen § 153 und § 154\neinander aus, Die Nichtbeeidigung der Aussage am Schlusse der Vernehmung ist, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1952 - 5 StR 421/51 - es ausdrückt,\nBedingung der Strafbarkeit für § 153 StGB. Anders liegt\nes, wenn das Gericht die Vernehmung eines Zeugen abschliesst, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge dann\nspäter, bei erneuter Vernehmung, seine frühere .wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt;\ndann stehen uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander (B6HSt 2, 233; 1, 380). Wann eine\nVernehmung in diesem Sinne abgeschlossen ist, ist Tatfrage; es ist denkbar, dass sich dieselbe Vernehming\nüber mehrere Termine erstreckt, und ebenso möglich,\n\ndass ein Zeuge in derselben Verhandlung wiederholt abschliessend gehört wird (vgl RGSt 23, 86; OGHSt 2, 161).\nNicht abgeschlossen ist die Vernehmung jedenfalls solange, als der Richter zu erkennen gibt, dass er über\nden Vernehmungsgegenstand von dem Zeugen noch weitere\nAuskunft erwartet.\n\nDas bisher Gesagte 'gilt aber auch dann entsprechend,\n‘wenn bei derselben Vernehmung einer wissentlich falschen\nAussage ein wahrer Eid folgt, wenn also die Aussage vor\nder sie abschliessenden Eidesleistung richtiggestellt\nwird, Auch dann li2gt keine \"uneidliche\" Aussage mehr\nvor; die Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 153 fehlt\nauch hier. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob in der\nRichtigstellung der Aussage ein freiwilliger, strafbefrei-\n\nIE 72 3\n\nun.\n\nender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr 1 StGB liegt;\nauch die in § 158 StGB dem Richter gegebenen Möglichkeiten, eine wissentlich falsche Aussage milder zu strafen oder von Strafe abzusehen, bleiben ausser Betracht,\nEs fehlt vielmehr an einer strafbaren Handlung... Dieses\nErgebnis folgt notwendig aus dem Verhältnis der Strafvorschriften der §§ 154 und 153 StGB (vgl BGHSt 1, 241,\n243 f, 380; 2, 233). Dass diese rechtliche Beurteilung\nzutrifft, wird durch die Folgerungen bestätigt, die\nsich aus der gegenteiligen Ansicht ergeben würden.Dann\nmüsste nämlich jeder Zeuge, der erst unter dem Druck des\nEides die Wahrheit bekundet, gleichwohl Bestrafung wegen versuchter oder gar vollendeter uneidlicher Falschaussage befürchten. Jeder meineidige Zeuge könnte daher\nden Strafmilderungsgrund des § 157 StGB in Anspruch nehmen, wenn ihm nur diese Rechtslage bekannt war und er\nsich durch sie wenigstens mitbestimmen liess. Das wäre ein\nunmögliches Ergebnis (so auch das Urteil vom 13. November\n1952 - 5 StR 421/52). Damit würde dem Zweck des Eides zuwidergehandelt, der gerade darin besteht, die zur Falschaussage entschlossene oder schwankende Auskunftsperson\ndoch noch zur Wahrheit zu führen, einem Zweck, dem gerade der Nacheid-. dient.\n\nSoweit in der Entscheidung des 4. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 24. April 1952 - 4 StR 918/51 -\neine entgegengesetzte Auffassung vertreten wird, ist\nder erkennende Senat nicht daran gebunden, weil jene\nEntscheidung nicht auf ihr beruht.\n\nSollte also der Angeklagte IB zum Abschluss\nseiner Vernehmung in der Strafsache gegen EB als\nZeuge vereidigt worden sein, so könnte er nach alledem\nwegen seiner vorher erstatteten unwahren Aussage nicht\nbestraft werden,\n\n62\n\nII. zur Revision des Angeklagten FEW.\n\nDie Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur versuchten uneidlichen Falschaussage beruht auf\nder Erwägung, dass DIEB durch sein an ICE zerichtetes Ansinnen, etwas Unrichtiges zu bekunden, die Gefahr\neiner Falschaussage hervorgerufen habez3 hieraus habe sich\ndie Rechtspflicht des ED ergeben, in der Hauptverhandlung eine unrichtige Aussage des IEEEB zu verhindern; dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen und habe so das Vergehen des Laubach bewusst gefördert.\n\n1.) Die Annahme des Landgerichts, EEE sei zur Ver-\n\"hinderung einer falschen Aussage des TED verpflichtet\ngewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass EEE auch dann nicht\nvon dieser Pflicht entbunden war, wenn ihm bei ihrer Erfüllung die Gefahr drohte, selbst wegen Schmuggels bestraft zu werden (RG DR 1942, 1782 Nr 3; BGHSt 3, 18).\nDas Urteil enthält jedoch keine Feststellung, dass EB\nsich noch der Gefahr bewusst war, die er durch die über\ndrei Jahre zurückliegende Unterredung mit Leubach herbeigeführt hatte. Dieses Bewusstsein gehört zum Vorsatz.\n\nAnderseits wird in dem Urteil festgestellt, dass\nEEE die unwahre Aussage des LED noch vor diesem\nselbst richtiggestellt hat. Er ist damit der ihm obliegenden Rechtspflicht nachgekommen. Anscheinend meint\ndas Landgericht, er hätte das eher tun müssen. Es stellt\naber nicht fest, dass der Angeklagte Gelegenheit hatte,\nwährend der Vernehmung Laubachs das Wort zu nehmen, und\ndass ihm das bekannt war.\n\nSchon diese Mängel müssen zur Aufhebung der Verurteilung führen,\n\n| mn.\n\nne,\n\n\"8 46 Nr 1 StGB verschafft haben. Diese Vorschrift ist\n\n7\n\n2.) Sodann sind auch bei dem Beschwerdeführer En\n\ndie zur Tat des IB angestellten Erwägungen von Bedeutung,\n\na) Ist IEB 215 Zeuge vereidigt worden, so fehlt\nes an einer strafbaren Handlung, zu der ED hätte Gehilfe sein können (vgl oben I 2).\n\nb) Ist ICE unvereidigt geblieben, so kann es\nzwar dem Gehilfen Fb nicht zustatten kommen, dass\nTED mögticherweise vom Versuche zurückgetreten ist\noder sich wenigstens die Vergünstigung des § 158 StGB\nverschafft hat (vel oben I 1). Diese Rechtswohltaten\nsind höchstpersönlich und wirken nur zugunsten dessen,\nder ihre Voraussetzungen selbst erfüllt hat (R6St 56,\n209). Gerade das war auch für EUEEEB selbst zu prüfen,\nEr hat von sich aus die unrichtige Aussage des ICEMD,\nehe sie zu Ende geführt war, dem Gericht gegenüber richtiggestellt. Hierdurch kam er sich Straffreiheit nach\n\nauch auf den Gehilfen einer strafbaren Handlung anwendbar, die noch nicht über den Versuch hinausgediehen ist;\nVoraussetzung ist allerdings, dass der Gehilfe durch\nfreiwilligen Rücktritt bewirkt, dass die Yaupttat nicht\nvollendet wird (RGSt 62, 405). Die Vollendung der Haupttat hat EB offenbar durch seine Erklärung verhindert.\nDie Anwendbarkeit des § 46 Nr 1 StGB hängt daher nur davon ab, ob er das freiwillig getan hat, also nicht in\nder Vorstellung, die Wahrheit komme ohnedies ans Licht.\n\nAber selbst wenn § 46 Nr 1 StGB nicht zugunsten des\nAngeklagten Ei eingreifen sollte, so dürfte ihm § 158\nStGB zur Seite stehen, Auch diese Vorschrift wirkt zZUguNnsten des Gehilfen, der die falsche Aussage des Haupttäters\nrichtigstellt (OGHSt 2, 161, 165; BGH 4 StR 54/50 vom. 19.\nApril 1951, NW 1951 S 727 Nr 28). Das Landgericht hat auch\n\nA\n-10-\n\nIII. Bei diesem Ergebnis bedarf die Verfahrensrüge der Revisionen keiner näheren Erörterung mehr, Der Tatrichter wird,\nfalls noch erforderlich, Gelegenheit haben, etwaige Unstimmigkeiten zwischen der Vernehmungsniederschrift und der Zeugenaussage des Eidesrichters durch Fragen und etwaige Vorhalte zu klären.\n\nDer Sachverhalt wird bei beiden Angeklagten gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der §§ 159, 49 a StGB zu prüfen sein, soweit dem nicht das Straffreiheitsgesetz vom 31.\nDezember 1949 entgegensteht.\n\nErkennt das Landgericht bei FB wieder auf eine Freiheitsstrafe, so wird es gegebenenfalls den § 79 StGB zu beachten haben.\n\nDer Senat hat es für angezeigt gehalten, von der Vorschrift des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr.Heimann-Trosien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-40-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-10/1-str-40-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.289789+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-10/1-str-40-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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