{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"3 StR 450/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"den\n\n2328 052\n\n3 StR 450/53 A,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nPextilkaufmann: Juda Leo KW aus VB. dort\n\n_ geboren am E. UEEEED ED,\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat\nvom\n\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1953, soweit der Angeklagte von dem\nVorwurf der Devisenvergehen freigesprochen ist. mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon’ Rechts wegen\n\nYan\n\nYu\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist u.a. zur last gelegt, sich\nin drei Fällen eines Devisenvergehens schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn in diesen Punk-\n‚en freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisio-\n\n‚nen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, der\n\na\n\n“oberfinenzdirektion Frankfurt am Main (Gruppe Devisenüberwachung). Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Die Revision der Nebenklägerin ficht das Urteil\n\nim ganzen an; die Zulässigkeit des Rechtsmittels könn-\n\nte zweifelhaft sein, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Bestechung und der Urkundenfälschung freigesprochen worden ist. Die zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigte Nebenklägerin (Art 5 Abs 2 b des AHKG Nr 33,\n\n.§ 61 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949, § 54\n\ndes geltenden Wirtschaftsstrafgesetzes, § 401 StPO) hat\ndie Revision indessen nur insoweit gerechtfertigt, als\ndevisenrechtliche Tatbestände zur Äburteilung standen.\nDarin liegt hier eine zulässige Teilrücknahme des zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels.\n\nII.’ 1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte, ein Textilgrosshändler, im laufe\n\ndes Jahres 1950 seiner Aussenhandelsbank neun Anträge\nauf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Waren der sogen.\n\nFreiliste vor. Die begehrten Einfuhrbewilligungen wur-\n\nden ihm regelmässig sofort erteilt. Er leitete sie dann .\nmit Hilfe eines ins Ausland geflüchteten Mitangeklagten einem inzwischen verstorbenen Referenten des Bundeswirtschaftsministeriums namens Weng zu, der sie unter Verletzung seiner Amtspflichten auf die Einfuhr\n\n- 3 -\n\nsolcher Fertigerzeugnisse umschrieb, die nicht auf\nder Freilıste standen, sondern nur im sogen. IAC -\nVerfahren in beschränktem Umfange eingeführt werden konnten.\n\nDer Angeklagte hatte in allen neun Fällen von\nAnfang an im Auge, sich auf diese Weise Einfuhrbe- .\nwilligungen für Waren der sogen. nichtliberalisierten Einfuhr zu verschaffen, die er auf dem sonst hierfür vorgeschriebenen Wege nur in ganz bescheidenem\nLusmaße erhalten hätte, wie er aus Erfahrung wusste.\n\nDas Landgericht hat angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Aussenhandelsbank, einer nach Art VI des Mılıtärregierungsgesetzes\n53 in Verbindung mit der JEIA Anweisung Nr 29 von den\nBesatzungsbehörden ermächtigten Stelle, den äusseren\nTatbestand des Art 5 Abs 5 des AHKG Nr 14 erfüllte.\nDer Angeklagte ist gleichwohl freigesprochen worden,\nweil der Tatrichter nicht die Überzeugung seiner\nSchuld erlangt, sondern ihm zugebilligt hat, dass er\ndie Abgabe unrichtiger Erklärungen über den Gegenstand seiner Einfuhrlizenzanträge für erlaubt gehalten habe. Nach der Meinung des Tatrichters kann den\nAngeklagten auch nicht der Vorwurf treffen, seinen\nIrrtum über die Zulässigkeit dieses Vorgehens verschuldet zu haben.\n\n2.) Nach den Feststellungen des Landgerichts kann\n\"kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte wusste,\ndass seine Angaben gegenüber seiner Aussenhandelsbank nicht der Wahrheit entsprachen. Wenn der Angeklagte gleichwohl dieses Verfahren für erlaubt hielt,\nwie das Landgericht für das Revisionsgericht bindend\nfestgestellt hat, so bezog sich dieser Irrtum nicht\n\n- 4 -\n\nAy\n\nauf einen Tatumstand des Art 3 Abs 5 des AHK-Gesetzes Nr 14, sondern mur auf die Frage, ob das tatbestandsgemässe Verhalten rechtlich erlaubt war oder\nnicht. Ein solcher Verbotsirrtum ist auf dem Gebiete\ndes Devisenrechts, wie sich aus Art V Abs 2.b des\nAHKG Nr 53 ergibt, nach der damals geltenden Vorschrift des § 31 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom\n26. Juli 1949 zu beurteilen. Nur bei unverschuldetem\nVerbotsirrtum ıst danach der Täter straffrei, während er dann, wenn sein Irrtum verschuldet war, zu\n\n‚geringerer Strafe verurteılt werden kann. Die Ausfüh-\n\nrungen des Urteils zur Frage ües Verschuldens lassen\nerkennen, dass der Tatrichter von unzutreffenden Vorstellungen über diejenigen Rechtspflichten ausgegangen ist, die von den Teilnehmern am Zin- und: Ausfuhrhandel hınsichtlich der devisenrechtlichen Vorschriften erfüllt werden müssen. Infolge dieses Rechtsirrtuns reichen auch die Feststellungen nicht aus, die\nder Tatrichter über die vom Angeklagten gestellten Anträge und die von ihm eingeholten Auskünfte getroffen hat.\n\nEs ist zwar nicht zu verkennen,dass im Bereich\ndes Devisenrechts vielfach Normen gelten, deren Strafdrohungen sich nicht aus der sittlichen Ordnung des\nGemeinschaftslebens ergeben, sondern die lediglich\nals Oränungsnormen anzusehen sind, die den Zweck verfolgen, ein möglichst umfassendes Angebot, eine weitgehende Erhaltung und zweckmässige Verwendung der Devisenwerte zu sichern. Trotzdem erfordert die Bedeutung dieser Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr\nund den zwischenstaatlichen Versicherungs- und Kapitalverkehr von den beteiligten Kreisen grösste Sorgfalt bei der Prüfung aller Gesichtspunkte, aus denen\n\n-5-\n\nPor Pe\n\nsich Hinweise auf Verbotsvorschriften ergeben könnten. Die Berufung auf einen Verbotsirrtum (§ 31 wWiStrG\nar, § 26 a nF) befreit den Täter daher nur dann von\nStrafe, wenn er jede ihm zuzumutende, Erfolg versprechende Möglichkeit zu Erkundigungen ausgeschöpft hat.\nDies gilt vor allem dann, wenn es sich um ungewöhnliche Devisengeschäfte bedeutenden Umfanges handelt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts stellte\nder Angeklagte bei seiner Aussenhandelsbank in neun\nFällen Anträge auf die Genehmigung der Einfuhr von Waren der sogenannten \"Freiliste\". Er hatte niemals die\nAbsicht, die von ihm in den Anträgen genannten Waren\neinzuführen. Das Verfahren diente nur dem Zweck, für\ndie jeweils folgende Umschreibung der Einfuhrgenehnmigungen auf Waren der kontingentierten Einfuhr eine\nGrundlage zu gewinnen.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte\nseine unrichtigen Angaben über den Gegenstand der geplanten Einfuhr im Rahmen seines Gesamtplanes für zulässig halten durfte, hätte das Landgericht nicht nur\ndie Frage nach der Art der einzuführenden Ware, sondern das gesamte Verhalten gegenüber der Aussenhandelsbank prüfen und in den Gründen des Urteils darstellen\nmüssen. Ohne solche weitergehenden Feststellungen, zum\nBeispiel über alle vom Angeklagten in den Antragsformularen vermerkten Einzelheiten, lässt sich nicht prüfen, ob der Tatrichter den Irrtum des Angeklagten ohne\nRechtsfehler als entschuldigt ansehen konnte, insbesondere, ob er es als entbehrlich ansehen durfte, dass\nder Angeklagte bestimmte Auskünfte über sein Vorhaben\neinholte. Eine solche Rechtspflicht zu weiteren Erkundigungen ergab sich schon nach den bisherigen, nicht\n\n-6-\n\n4y\n\nausreichenden Feststellungen daraus, dass der Angeklagte Einfuhrbewilligungen zu erlangen suchte, die\nnach seinen Vorstellungen mit Hilfe eines Sonderkontingentes für rassisch Verfolgte bewilligt werden\nsollten, obwohl die entsprechenden Anträge von diesem Zweck nichts deutlich werden liessen, sondern den\nEindruck erweckten, dass Güter der allgemeinen Freiliste eingeführt werden sollten Auch derjenige, der\nmit den Einzelheiten der Devisenvorschriften nicht\nvertraut ist, aber auf irgendeine Weise eine staatliche Bezugsregelung kennen gelernt hat, pflegt zu wissen, dass .der Staat sich durch Strafädrohung gegen falsche Angaben in den Anträgen auf Erteilung von Bezugsberechtigungen zu schützen sucht. Gerade wenn der Ingeklagte an das Bestehen eines Sonderkontingentes\nglaubte, wie der Tatrichter annimmt, konnte und musste er sich sagen, dass dann auch für die Erteilung\nentsprechender Bewilligungen irgendein behördlich vorgeschriebenes Verfahren bestehen würde, das unter Umständen weitgehend formlos war, aber nicht auf falschen Angaben über die einzuführenden Waren beruhte\nJedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen Umstän-\n:den, die nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Zweifel an der Zulässigkeit des eingeschlagenen Weges hervorrufen konnten, z-B. den Daten der\n“Ausstellung und der Umschreibung, ergab sich mindestens die Pflicht zu weiteren Erkundigungen bei zugelassenen Aussenhandelsbanken, der Landeszentralbank\noder den Behörden, die für die Regelung der Devisenbewirtschaftung sonst zuständig waren. Diese Verpflichtung, den für ein solches Verfahren vorgeschrie-\n.benen Weg zu erfragen, entfiel auch nicht deshalb,\nweil der Mitangeklagte Dr. la dem Angeklagten das\nvon ihm geübte Verfahren mitgeteilt und tatsächlich\n\n- 7-\n\nu...\n\n—.\n\nauch jeder Antrag auf diese Weise unbeanstandet zum\nErfolge geführt hatte. Abgesehen davon, dass das Ausbleiben nachträglicher Beanstandungen dem Angeklagten\njedenfalls nicht bei seinen ersten Anträgen die Gewissheit verschaffen konnte, dass keine Bedenken erhoben\nwurden, hat das Landgericht auch über das der Einfuhr\nfolgende Überwachungsverfahren keine ausreichenden\nFeststellungen getroffen. Den Ausführungen des Urteils\n\nist nicht zu entnehmen, welche Angaben hier die von\n\nden Einfuhrzollämtern verschickten Einfuhrmeldungen ent- ı\nhielten, so dass nicht zu erkennen ist, ob zum Beispiel |\ndie Abweichungen gegenüber den ursprünglich zugelassenen Waren der Aussenhandelsbank als Smofängerin eines\nMeldeformulars auffallen mussten. In diesem Zusammenhang fehlen auch Angaben darüber, ob die Empfänger dieser Einfuhrmeldungen anhand der Urkunden die Abwicklung\nder Einfuhr tatsächlich überwachten, und endlich, was\nder Angeklagte über diese Kontrollen überhaupt wusste.\nNur dann, wenn er über ihren Ablauf unterrichtet war,\nkonnte das Ausbleiben von Beanstandungen seıne Überzeugung verstärken, dass der von ihm eingeschlagene\nWeg zulässig sei.\n\n„. Eine Erkundigungspflicht will das Landgericht\nauch deshalb nicht anerkennen, weil es davon über-.\nzeugt ist, dass in der damaligen Zeit niemand, selbst\nnicht die Landeszentralbank, in der Lage gewesen wäre,\neine sichere Auskunft über die Befugnis des Bundeswirtschaftsministeriums zum Umschreiben der Freilistenlizenzen auf Bewilligungen für nichtliberalisierte Waren zu erteilen. Diese tiberlegung ist deshalb nicht\nstichhaltig, weil nicht die Frage einer Befugnis zur\nUmschreibung im allgemeinen, sondern die Zulässigkeit\ndes Verfahrens unter den vom Angeklagten gestalteten\nbesonderen Bedingungen durch eine Auskunft zu klären\nwar. Dass das hier vom Angeklagten gewählte Verfahren\nvon den zur Auskunft berufenen Stellen für erlaubt gea -8-\n\nhalten worden wäre, ist wenig wahrscheinlich, auch\nwenn die Landeszentralbank in Frankfurt am Main in\neinem Falle, der nicht näher dargestellt worden ist,\neine von dem Dezernenten Weng vorgenommene Umschrei-\n\n‚bung nicht beanstandet hatte. Jedenfalls hat das\n\nLandgericht bisher nicht festgestellt, dass dem Angeklagten die Unzulässigkeit seines Gesamtplanes nicht\nmitgeteilt worden wäre, wenn er unter genauer Angabe\naller Einzelheiten, zum Beispiel über die Erteilung\nder Jizenz zu lasten eines Sonderkontingentes, um\nAuskunft gebeten hätte.\n\nAlle diese Erörterungen zeigen, dass der Tatrichter die Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war,\ndurch Einholung entsprechender Auskünfte einem Irrtum aus dem Wege zu gehen, nicht zutreffend beurteilt\nund deshalb nur unzulänglich geprüft hat.\n\n3.) Entsprechende Überlegungen gelten für die\nFrage, ob der Angeklagte die spätere Abtretung der\nBewilligungen an Geschäftsfreunde ohne Verschulden\nfür erlaubt ansehen konnte. Durch diese entgeltlichen\nVerfügungen verwirklichte. er den äusseren Tatbestand\ndes Art I £bs 1 d, Art VIII des MilReg6G Nr 53. Selbst\nwenn dem Angeklagten vor seinen gewinnbringenden Geschäften mit den Importlizenzen von Aussenhandelsbanken mitgeteilt wurde, dass \"Gemeinschaftsimporte\"\nstatthaft seien, so war er verpflichtet, vor der von\nihm beabsichtigten Veräusserung seiner Lizenzen weitere Auskünfte einzuholen. Abgesehen davon, dass die\nZulässigkeit einer Gemeinschaftseinfuhr nicht die Befugnis zur Abtretung einer Bewilligung einschliesst,\n\n‚was auch dem Angeklagten erkennbar gewesen ist, hät-\n\nten ihm hier gerade deshalb Bedenken kommen müssen,\nweil er nach den Fer stellungen des Tatrichters der\n\n-9 -\n\n-9..\n\nAnsicht war, seine Lizenzen seien ihm als rassisch\nVerfolgtem auf Grund eines Sonderkontingentes erteilt\nworden. In eıner solchen Einfuhrerlaubnis musste er\neine ihm persönlich erteilte Genehmigung erblicken,\nüber die zu verfügen nicht ohne weiteres erlaubt sein\nkonnte. Wollte er trotz dieser gegen ‘die freie Übertragbarkeit der Tinfuhrlizenzen bestehenden Bedenken\ndie Berechtigungen abtreten, so war er verpflichtet,\nunter Darlegung aller Umstände die Auskunft einer zuständigen Stelle einzuholen. Die Erfüllung dieser\nRechtspflicht war auch hier nicht deshalb überflüssig\noder zwecklos, weil die Frage der Zulässigkeit von Abtretungen im allgemeinen eine Zeitlang zweifelhaft gewesen zu sein scheint. Auf eine erst am 22. Januar 1a51\nvon der Landeszentralbank erteilte Auskunft über die\nÜbung, Gemeinschaftsimporte zuzulassen, kann sich der\nIngeklagte schon deshalb nicht berufen, weil er seine\nLizenzen vor diesem Zeitpunkt abgetreten hatte. Wann\nund wie sich der Direktor Ip, ein Angestellter seiner Aussenhandelsbank, über diese Fragen geäussert\nhatte, ist den Ausführungen des Tatrichters nicht zu\nentnehmen. Auch wenn er zur Zeit der Veräusserungen\nkeine Bedenken gegen Gemeinschaftsimporte geltend\nmachte, traf den Angeklagten die Pflicht, sein geplantes weitergehendes und ungewöhnliches Vorgehen\n\nzu unterbreiten und um Auskunft hierüber zu bitten.\n\n4.) Die gleichen Gesichtspunkte gelten schliesslich für die Frage, ob der Angeklagte ohne Verschulden die Einfuhr von Waren auf Grund der von ihm beantragten, von Weng umgeschriebenen Lizenzen sowie\nder ihm von Dr, Laufer abgetretenen Einfuhrbewilligungen für zulässig erachten konnte. Tas Landgericht\nhat hierbei nicht geprüft, ob den Angeklagten nicht\n\n- 10 -\n\nschon deshalb, weil die von Dr. La@B erworbenen Lizenzen gleichfalls zunächst auf nichtli- '\nberalisierte Waren ausgestellt, später aber ungeschrieben worden waren, eine besondere Erkundieungspflicht traf.\n\nAll diese Erörterungen ergeben, dass das\nLandgericht in unrichtiger Anwendung des § 31\ndes WiStrG aF die Frage, ob der Verbotsirrtum\ndes Angeklagten verschuldet war, bisher zu Unrecht verneint hat. Das Urteil kann deshalb nicht\nbestehen bleiben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht durch Anhörung geeigneter Sachverständiger\naufzuklären haben, ob der Angeklagte bei vollständiger und wahrheitsgemässer Darlegung sei.-\nner jeweiligen Absichten auf das Verbotene seines Vorhabens hingewiesen worden wäre. Sollte\ndas Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung\nzu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte den\näusseren und inneren Tatbestand der schon bisher nach der äusseren Seite angenommenen Devi-\n\n- 1 -\n\nER\n\n- 11 -\n\nsenvergehen verwirklicht hat, so wird es zu\nprüfen haben, ob die Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten oder Wirtschaftsstraftaten an-\n\nzusehen sind.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-450-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-450-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-05/3-str-450-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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