{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"1 StR 5/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"© Die Pflicht, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 266 StGB), folgt für\neinen Arbeitnehmer nicht schon daraus, daß er\nin seinem Dienstverhältnis mit Eigentum des\nArbeitgebers umzugehen oder sonst Handlungen\nvorzunehmen hat, die dessen Vermögen berühren,\nJene Pflicht muß vielmehr, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand des Ar","text_plain":"Fiir. das Nachschlagewerkt-Für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 266\n\nRechtssatz: © Die Pflicht, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 266 StGB), folgt für\neinen Arbeitnehmer nicht schon daraus, daß er\nin seinem Dienstverhältnis mit Eigentum des\nArbeitgebers umzugehen oder sonst Handlungen\nvorzunehmen hat, die dessen Vermögen berühren,\nJene Pflicht muß vielmehr, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand des Ar-\n\nAktenzeichen: 1 StR 5/53\nUrt des BGH v. 3.3.1953 IG Regensburg\n\n1StR 5/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der $Strafsache\ngegen\n1.) den Werkmeister Karl Sch WB aus rEED: dort\ngeboren am IS. EEEEEND ED,\n\n2.) den Werkmeister Johann R o GUEEEEEEEEEB zu: Ta-GB, zeboren am ip. ED ED ir CD.\n\nwegen Untreue u.a,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. mtrrerg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sch uni Ro@-\nGEB wirä das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 23. September 1952, soweit diese Angeklagten verurteilt sind, samt\" den Feststellungen aufge-.,\nhoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\"Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Vortrag der beiden Revisionen beschränkt sich im\nwesentlichen darauf, den Sachverhalt anders darzustellen,\nals die Strafkammer ihn für erwiesen erachtet hat, Mit\ndiesem Vorbringen kann sich das Revisionsgericht nicht\nauseinandersetzen, weil es nach dem Gesetz an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist und nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen hat (§ 337 StPO). Auch § 267 Abs 1\nStpo ist nicht verletzt. Dort ist nicht zwingend vorgeschrieben, daß der Tatrichter die Beweistatsachen einzeln\ndarlegt, auf Grund deren er zu seinen Feststellungen gelangt\nist.\n\nGleichwohl führt die Sachbeschwerde der Angeklagten\nzur Aufhebung ihrer Verurteilung; denn das Urteil läßt\nnicht mit Sicherheit erkennen, daß die Angeklagten zum\nKreise der Personen gehörten, die der Strafdrohung des\n\"§ 266 StGB unterliegen.\n\nSie standen beide im Dienst des Stadtbauants Rgn-WB: Sch@iB wirä als Werkmeister im Angestelltenverhältnis, Ro als Vorarbeiter und Werkmeister im \"Arbeitsv Itnis\" bezeichnet. Sc h@MMD hatte Kanalbauund 7 ‚asyasserungsarbeiten durchzuführen; er war bere ‚ die ihm unterstellten Arbeiter und die Kanal-\n\n‚age an den Arbeitsplätzen einzusetzen und die Art\n\nBeschäftigung zu bestimmen, Er durfte \"das nötige Marial in den städtischen Lagern und bei Privatfirmen an-\n‚ordern\". R o EEE war ihm unterstellt und\nhatte seinen Weisungen nachzukommen. Er hatte im Auftrage\ndes Sch Arbeiter und Fahrzeuge für die Baustellen ein-\n\nzuteilen und die Arbeiter bei der Arbeit zu überwachen,\nsowie Beschäftigungs- und Urlaubslisten zu führen.\n\nDie Untreuehandlungen der Angeklagten sieht die\nStrafkammer darin, daß sie Privatpersonen städtischen\nSand und Kies überließen und für sie Fuhren mit städtischen Fahrzeugen ausführen ließen, ohne daß die Enpfänger dieser Leistungen dafür an die Stadt etwas bezahlten.\nNach der Ansicht der Strafkammer haben die Angeklagten\ndadurch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.\n\nDie Feststellungen ergeben aber nicht, daß die Angeklagten, wie die Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, kraft eines \"Treueverhältnisses \" verpflichtet waren, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen. Als Grundlage einer solchen Pflicht sind in § 266 StGB Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft und Treueverhältnis\naufgeführt. Hier war in erster Reihe zu untersuchen, ob\nsich eine Vermögensfürsorgepflicht der Angeklagten im Sinne des §§ 266 StGB aus ihrem Arbeitsvertrag mit der Stadt,\nalso aus einen Rechtsgeschäft ergab. Ihr Dienst brachte es\nmit sich, daß sie in gewissem Umfange mit städtischem Figentum umzugehen und - durch die Einteilung der Arbeiter\nund den Einsatz der Fahrzeuge - auch sonst .ıandlungen vorzunehmen hatten, die das Vermögen der Stadt berührten. In\nentsprechender Lage sind aber die meisten gewerblichen\nund landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, ohne daß ihnen\nschon deshalb aus dem Arbeitsvertrag im Sinne des § 266\n\"StGB die Pflicht obliegt, Vermögensinteressen des Arbeitgebers wahrzunehmen. Eine solche Pflicht ist vielmehr,\n\nwie in der Rechtsprechung feststeht, nur dann gegeben, wenn\nsie, wirtschaftlich betrachtet, der wesentliche Gegenstand\ndes Rechtsverhältnisses ist, nicht aber, wenn sie sich daraus nur nebenher ergibt (vgl BGHSt i, 186, 188 £ mit Nachweisen). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß hier die\nBetreuung städtischen Vermögens der wesentliche Gegenstand\ndes Arbeitsvertrages der Angeklagten war. Auch ein \"behörd-\n\"licher Auftrag\" dieses Inhalts ist nicht festgestellt, ebensowenig ein \"Treueverhältnis\", das, ohne rechtsgeschäftlich\ngeregelt zu sein, sich neben dem Arbeitsvertrag aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebenund jene Vermögensfürsorgepflicht für die Angeklagten begründet hätte (vgl RGSt 70,\n205, 207; 71, 295, 299; 72, 347).\n\nVor allem steht in der Rechtsprechung fest, daß von\neiner Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, im\nSinne:des § 266 StGB nur dann die Rede sein kann, wenn es\nsich um Pflichten von einigem Gewicht handelt, zu deren Erfüllung dem Verpflichteten ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist\n(BEHSt 3, 289, 293 mit Nachweisen). In dieser Hinsicht lassen die Feststellungen vor allem bei dem Angeklagten Rothballer Raum für Zweifel.\n\nDer Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung, Gegebenenfalls wird er unter dem Gesichtspunkt der.§§ 135,\n242, 246, 263, 350, 357 StGB zu prüfen sein.\n\nBedenken unterliegt im übrigen auch der Strafausspruch,\nweil das Urteil nicht erkennen läßt, ob die Anwendung des\n§ 27 b StGB erwogen wurde. Dies war für jede der drei Monate\n\nGefängnis nicht erreichenden Einzelstrafen zu prüfen\n(RGSt 58, 235; 59, 21). Daß § 266 StGB neben Freiheitsstrafe Geldstrafe zwingend androht, schließt nicht auß,\ndaß im einzelnen Falle die Freiheitsstrafe durch eine\n(weitere) Geldstrafe ersetzt wird, wenn die Voraussetzuygen des § 27 b StGB erfüllt sind.\n\nDr. Hörchner . Mantel Glanzmann\n\nDr. Heimann-Trdsien Bundesrichter\nDr. Schalscha\nist beurlaubt\nund deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-5-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-5-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.705493+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-03/1-str-5-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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