{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"1 StR 14/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":": 1 8tR_14/53\n2545 068\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Siegfried K EEE aus Steiiip-VE geboren am GB. ED ED ir 1 / © EEE:\n\n(Sachbezeichnung: TB u-4.)\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\n-als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n®\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom\n4. November 1952 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDa 3\n\n.\n. .\n\n.r.n..n :\n\n._- rin RL ER EEE 1 ©\n\n-2-,\n\nGründeszs ”\n\n. Der Angeklagte verabredete mit den bereits rechtskräftig\nabgeurteilten Mitangeklagten Tue, TeEEEEm, xc@iiD\nund Wi, nachts in die öffentlichen Anlagen von Gais-\n‚burg zu gehen, um dort \"Schwule abzustauben\". Sie verstanden\ndarunter, gleichgeschlechtlich veranlagte Männer zu stellen\nund von ihnen unter Drohung und klisshandlung Geld zu erpressen. Ko@@D wandte sich zunächst an einen älteren Mann,\nden er niederschlug. Der Angeklagte und die anderen Tatbeteiligten traten hinzu und umringten den am Boden Liegenden.\nKo forderte ihn auf, sein Geld herzugeben oder auf die\nPolizeiwache mitzukommen. Der Überfallene händigte ihm\ndarauf 2 DM aus. Im Anschluss daran gingen sie zu dem in\nder Nähe stehenden Zeugen Vo, von dem Ko ebenfalls verlangte, zur Polizei mitzukommen oder ihm sein\nGeld auszuhändigen. vB wies 2 DM vor, die ihm Koi\naus der Hand nahm. Alsdann griff dieser in die Tasche des\nCE und entwendete daraus weitere 2 DM.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Zrpressung und schweren Raubes verurteilt.\nGegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, der der Er-\n\nfolg nicht zu versagen ist.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind zum Teil begründet.\n\n1.) Die Revision macht geltend, dass dem Angeklagten\ngemäss § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger\nhätte beigeordnet werden müssen; die Unterlassung steile\neinen Verstoss gegen §§ 140 Abs 2, 226, 338 Nr 5 StPO dar...\n\nDie Rüge ist begründet. Die Bestellung eines Verteidigers gemäss § 140 Abs 2 StPO steht zwar im pflichtmässigen\nErmessen des Vorsitzenden; es liegt kein die Revision begründender Mangel vor, wenn der Vorsitzende nach sorgfälti-\n\nre a\n\n\"schrift des § 140 Abs 2 StPO ausser acht lassen. Er hat\n\nmn tn a ..\n-.. . 0...\n\nRE\n\n- 3 -\n\nger Prüfung des Sachverhalts die Bestellung nicht für nötig hält. Dieses Ermessen darf aber nicht willkürlich ausgeübt werden. Ebensowenig darf der Vorsitzende die Vor-\n\nin jedem Falle zu prüfen, ob Anlass besteht, von der durch\n§ 140 Abs 2 StPO gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen,\nUnterlässt er dies, so liegt ein von dem Revisionsgericht\nzu beachtender Rechtsfehler vor (Ebenso R6St 68, 35; 74,\n304; BGH Urteil vom 10. April 1952 5 StR 52/52; BGH NIW\n1953, S 116 Nr 25).\n\nIm vorliegenden Falle bestand dringender Anlass, die\nBestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen. Der\n23 Jahre alte Angeklagte wurde zweier Verbrechen aus § 250\nAbs 1 Nr 3 StGB beschuldigt; die Mindeststrafe betrug jeweils 5 Jahre Zuchthaus, bei Zubilligung mildernder Unstände 1 Jahr Gefängnis. Auch den vorher abgeurteilten\nHittätern waren Verteidiger beigeoräünet. Sie hatten zwar\neinen Antrag gemäss § 140 Abs 1 Nr 2 StPO gestellt, dem\nentsprochen werden musste. Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass die Anklage dem Beschwerdeführer\ndurch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden\nist. Sie kann deshalb, wie die Revision behauptet, verspätet in seine Hände gelangt sein. Der Angeklagte mag\ninfolge der hierdurch herbeigeführten Fristversäumung\nvon der Stellung eines Antrags.auf Beioränung eines Verteidigers abgesehen haben. Vor allem war aber die Rechtslage, wie bei der Behandlung der Sachrüge noch darzulegen ist, keineswegs klar und eindeutig.\n\nWenn der Vorsitzende trotzdem die Beiordnung eines\nVerteidigers unterlassen hat, so ist unter den obwaltenden Umständen die Annahme gerechtfertigt, dass er die Verteidigerbestellung überhaupt nicht in Erwägung gezogen\n\n-A-\n\noder die Sach- und Rechtslage nicht durchweg richtig beurteilt hat. Das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsverstoss ist nicht auszuschliessen.\n\nDas Urteil musste daher schon auf die Verfahrensrüge\naufgehoben werden, da der unbedingte Revisionsgrund des -\n§ 338 Ziff 5 in Verbindung mit §§ 140 Abs 2, 226 StPO\n\ndurchgreift.\n\nx 2.) Auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\n;\\ wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden. -\n\nh: 3.) Der von der Revision gerügte Verstoss gegen § 267\n1, StPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt die\n\nR r Bedeutung dieser Vorschrift. Das Urteil gibt die Tatsachen\nx an, in denen die gesetzlichen Kerkwale der strafbaren Handnr lungen gefunden worden sind. Tatsächlich greift die Revision insoweit die Beweiswürdigung der Strafkamner in un-\n\n- zulässiger Weise an.\n\n4 IT. Auch die Sachrüge ist begründet.\n\nnn 1.) Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil genügen nicht, die Bestrafung des Angeklagten als Mittäter\nzu rechtfertigen.\n\ner Das Untersecheidungsmerkmal zwischen Mittäterschaft .\nvn .\n\nIr und Beihilfe ist in der Willensrichtung des Täters zu finden. Nur wer den Willen zur Tatherrschaft hat, also die\n\nTat als eigene will, ist Mittäter. Erforderlich ist zur\nAnwendung des § 47.StGB, dass jeder Beteiligte den ganzen\nErfolg der Straftat als eigenen verursachen, insbesondere\nseine eigene Tätigkeit durch die Handlungen der anderen\nTeilnehmer vervollständigen und auch deren Tatbeiträge sich\nzurechnen lassen will (u.a. RGSt 66, 236, 240; BGH NJW 1951,\nS 410 Nr 23). Die Frage, ob der an der Tat Beteiligte danach Täter- oder Gehilfenvorsatz gehabt hat, hängt von den\nUmständen des Falles ab. Ein wesentliches, wenn auch nicht\n\n..\nPD 2\n\n’ .r. .\nFR 2er zur\nir ZN\n\n.\nDEE VER\n\n-5-\n\nallein entscheidendes Anzeichen ist das eigene Interesse\nan dem Erfolge (RG JW 1937, S 2509 Nr 3).\n\nDas Landgericht geht hierauf nur formelhaft ein,\nohne sich mit den besonderen Tatumständen auseinanderzusetzen. In dem ersten Falle sagt es, dass sich der\nAngeklagte \"nit Wissen und #ollen mit den übrigen Vier\nzusammengeschlossen und durch ein gemeinsames Zusammenwirken\" die Tat ausgeführt habe. Es übersieht, dass diese Merkmale auch bei dem Teilnehmer gegeben sein können,\nder nur den Gehilfenvorsatz hat. Bei der Würdigung des\nzweiten Vorganges hebt es zwar hervor, dass jeder \"den\nGesamterfolg durch das gemeinsame Handeln erreichen\nwollte\". Auch hier gehen die Ausführungen zum inneren '\nTatbestand nicht über das Formelhafte hinaus. Ein Rechtefehler ist umsoweniger auszuschliessen, als es an- jedem\nEingehen auf das eigene Interesse des Angeklagten an der\nTat ermangelt. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand\nvor allem deshalb Anlass, weil der Angeklagte Kup\nbei den vorhergegangenen Aufenthalten in Gaststätten zur\nBezahlung der’ Zeche in der Lage war, während es seinen\nBegleitern an Geldmitteln fehlte.\n\n2.) Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung\ndes § 51 StGB, sowie des § 244 Abs 2 StPO (vgl oben unter\nI 2). ' f\n\nDer Angeklagte hatte nach den getroffenen Feststellungen bereits um die Mittagszeit angefangen, in\neiner Wirtschaft Alkohol zu sich zu nelımen. Im Laufe des\nNachmittags und Abends besuchte er mit seinen Begleitern\nvier weitere Gaststätten und trank dort, wie nach dem\nUrteilszusammenhang anzunehmen ist, eine nicht unbe- j\nträchtliche Menge Bier. Danach drängte sich die Prüfung\nder Frage auf, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklag-\n\n5%\n\n-6-\n\nten im Sinne des § 51 StGB durch den Alkoholgenuss ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das Urteil ergibt\nnicht, dass sich das Landgericht hiermit befasst hat. Deshalb ist die Nöglichkeit eines Verstosses gegen § 51 StGB\nnicht auszuschliessen. Auch die Rüge der Verletzung des\n\n§ 244 Abs 2 StPO ist begründet, denn es hätte insoweit der\nAufklärung zum mindesten durch Vernehmung der früheren Mitangeklagten bedurft.\n\n3.) Der bereits abgeurteilte KW hat in beiden\nFällen die Opfer aufgefordert, zur Polizei mitzukommen;\nwenn sie ihr Geld hergäben, könnten sie jedoch gehen. In\ndiesem Verhalten liegt noch keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib Sder Leben. Wie das Landgericht aber\nweiter feststellt, haben die Täter die beiden Männer unringt und \"eine drohende Haltung eingenommen\", Diesem Vorgehen ist zu entnehmen, dass sie in den beiden überfallenen den Eindruck erweckt haben und erwecken wollten, sie\nwürden sie misshandeln, wenn sich die Opfer nicht gefügig\nzeigten. Das steht in dem ersten Fall, in dem Ko den\nWann bereits niedergeschlagen hatte, ausser Zweifel. Aber \\\nauch der Zeuge Vo, der diesen Vorfall beobachtet x\nhatte, befand sich in gleicher Lage. Es ist nach den Unständen selbstverständlich, dass sich der Angeklagte auge...\n\ns\nm.\n\nser Drohung bewusst gewesen ist, sofern er nicht otwatzur :. 5\nTatzeit zurechnungsunfähig war (vgl oben). “\n\nEine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben, _\ndie das Landgericht ebenfalls für gegeben hält, ist dem ,\n\n3 S\nUrteil allerdings nicht zu entnehmen. Darauf kommt es a:\naber nicht an, da die Jrohung mit körperlicher Kisshand- er\nlung ausreichend festgestellt ist. “og\n\n4.) In § 250 Nr 3 StGB ist Tatbestandsmerkmal, dass\nder Raub auf einem öffentlichen fTege verübt ist. Der Plan\n\n. ‘\n\nu\nx .\ns\n\nEEE DET\n\n..\n\n-1-\n\nder Angeklagten ging zwar dahin, dass das Opfer in das Gebüsch, also von dem Wege fortgelockt werden sollte. Offenbar ist dies aber nicht geschehen, denn das Landgericht\nhebt in beiden Fällen hervor, dass die Ausführung \"auf\neinem öffentlichen Wege\" erfolgt sei. Jedoch werden in der\nneuen Verhandlung eindeutige Feststellungen hierzu zu\n\n‘treffen sein (vgl auch BGESt 3, 297).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nDr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-14-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-14-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.683220+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-03/1-str-14-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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