{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-28","aktenzeichen":"2 StR 397/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23513 074 33\n\nStk_397./53\n\n»\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkaufmann Otto 2 A N Si\ngeboren am ED 1595 in. GES. 4\n\nwegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‘in der Sitzung\nvom 7. ai 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. ioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBandesrichter Verner\n\" ‚Bindesrichter Dr. Arndt\nBandesrichter Dr. enges\n.als beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. |)\nals Vertreter der Bındesamnaltschaft,\n\n- Justizangestellter.\n. \\ als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n| für Recht: erkannt;\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landg ‚erichts in Eonn vom 28. Februar 1953 mit |\nden Yeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nund das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-.\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Im Zuge der Verlegung deutscher und alliierter\niegierungsstellen im Sommer 1949 in den kaum von Eonn\nwurden eine zeihe von Hotels, so auch der \"Dig\nEEE ::0:\" in ve, peschiagnannt. Lie Gebäude\nwurden in grosser Eile für die Unterbringung der “ii\nDienststellen erneuert und eingerichtet, Da die Art\n-und “weise der Einrichtung und die Ausführung der Faumaßnahmen in der breiten Öffentlichkeit den Kkindruck\nleichtsinniger Verschwendung hervorriefen, setzte der\ntundestag einen Untersuchungsausschuß zur Überprüfung\nein. Vor diesem Ausschuß wurde auch der Angeklagte,\nder Unterpächter des Kotels \"TUE Hof\" war,\nvernommen und zwar am 29. Oktober 1951 (23. Sitzung),\nam 4. Januar 1952 (29. Sitzung) und am 1. Februar 1952\n(33. Sitzung). Bei-der Vernehmung am 4. Januar 1952\nwurde er vereidigt. 'In der letzten Sitzung am 1, Februar 1952 bekundete er, \"er habe auf keinen Fall eine 7\nAnweisung der Zeugin EEE erteilt, während der . -\nBestandsaufnahme Ende. August 1949 Eettzeug von einem “\nZimmer ins andere bringen zu lassen\".\n\nu.\n\n. 4\nZT NT\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage nach §§ 153, 157\nStGB verurteilt, Sie hält seine Aussage am 1. Februar\n1952 für unwahr und ist überzeugt, daß er vorsätzlich\ndie Inwahrheit bekundete. Daß er die ıichtigkeit seiner u\nAngaben unter Berufung auf den früher geleisteten Eid\nversicherte, konnte sie nicht feststellen.\n\n>\n\nEn\n\nehe.\ner pi \\,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrens- und des sachlichen Kechts. Sie ist begründet, da die Verfahrensrüge durchdringt.\n\nauf die Aussage der Zeugin HB: die, als Zimmermädchen.\nim Hotel beschäftigt . gewesen war. Liese gab an, die Ä\nHausdame, Fräulein HD, habe wänrend der Besten ER\naufnahme den Auftrag gegeben, Bettzeug umzuoränen, und “;\nauf ihre „“eigerung erklärt, der Angeklagte habe die\nwaßnahme angeordnet, Die Hausdame selbst hat das Gericht nicht vernommen, da sie \"unerrei.chbar und damit\n\nein ungeeignetes Beweismittel\" sei.\n\nDas Vorbringen der Revision, die Strafkammer\nhabe einen Feweisamtrag auf Vernehmung der Holzhausen\nin der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, entbehrt\nder Grundlage, da die Sitzungsniederschrift hierzu\nfeststellt; \"Einen etwa gestellten Beweisamtrag auf .\nVernehmung der Zeugin ie JE die Verteidigung 2.\nzurück\", Diese Feststellung ist auch durch die Ausführuf: :\ngen im Urteil, wonach der Antrag des Verteidigers auf | \\\nVernehmung der Zeugin abgelehnt worden sei, nicht wider-f..:\nlegbar, § 274 StPO(RGSt. 31, 163).\n\nDagegen ist die Rüge begründet, die Strafkammer\nhabe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Angeklagte\nbestritt, dem Fräulein Hoi einen Auftrag auf\nUmordnung von Bettzeug gegeben zu haben. Diese hätte\ndaher in erster Linie als unmittelbare Zeugin bekunden “\nkönnen, ob sein Vorbringen zutraf. Lie Strafkammer hat Ei\nauch ihre Ladung als Zeugin angeordnet, demnach ihre\nVernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten. Sie wurde zuerst unter der von dem\nVerteidiger angegebenen Anschrift in Hamburg geladen.\nDer äückbrief enthielt den Postvermerk, daß die Em-\n\n-4A-\n\nel\n>}.\n.t\n.E\nRE\n5%\n>28\n8\nun\nArt\n\nsfängerin unbekannt verzogen sei, Nach der Auskunft\ndes Einwohnermeldeamtes hatte sie sich in Hamburg mit\nder Angabe \"verzogen nach EZurg-Eaun (Ostfriesland)\"\nabgemeldet, ohne daß eine Rückmeldung eintraf. zZin\nsolcher Ort ist im Ortsregister nicht verzeichnet. Ein\nan diese .nschrift gesandtes Telegramm mit der Zeugenladung kam als unbestellbar zurück. Lie Strafkammer\nhielt die seugin:auf Grund dieser Feststellungen für\nunerreichbar und damit als ungeignetes Beweismittel,\nzudem weitere Anhaltspunkte zur Erreichung nicht erkennbar waren, Sie sah ohne weitere Nachforschungen\nvon ihrer Vernehmung ab.\n\nZu kecht meint die Kevision, die Strafkammer habe '\nden zegriff der Unerreichbarkeit verkannt und deshalb\nrechtlich fehlerhaft weitere Schritte zur Beischaffung\n\nder Zeugin und damit zur Aufklärung des Sachverhalts: un- ‘;\n\nterlassen, Der Umstand, daß die Anschrift der Zeugin\nunbekannt war, machte sie noch nicht unerreichbar\nim Sinne des § 244 .. St?O. Nur.wenn in einem solchen\n‚Falle Ermittlungen nach dem Aufenthalt mangels\njeglichen Anhaltspunktes von vornherein aussichtslos\ngewesen wären oder Bemühungen des Gerichts, die\nunter Beobachtung ‚der ihm obliegenden Aufklärungspflicht bei der Bedeutung der Zeugin vorgenommen wurden, erfolglos blieben, wäre die Zeugin unerreichbar\ngewesen (BGH 2 StR 169/52 vom 15. kärz 1953 und 4 StR\n108/53 vom 25. Juni 1953). In der äitteilung des\nEinwohnermeldeamtes liamburg (Bd. II, 257 a) ist schon\n‚der Ort, an den die zseugin verzogen sein sollte. nicht\nso deutlich geschrieben, daß er nur als \"Buarg-Faum\"\nzu lesen ist. Es hätte auch \"Burg-Berum' heißen können.\n\n&s hätte nahe gelegen, beim kinwohnermeldeamt Kückfrage\n\nzu halten, sobald es sich herausstellte, daß es\ndes angegebene \" Burg-Baum in Ostfriesland\" nicht\ngab, Zudem wies das LEinwohnermeldeamt noch darauf\nhin, daß die üutter der Zeugin in Zielefeld wohnen\nsolle, üntgegen der Annahme im Urteil waren somit\nweitere Anhaltspunkte vorhanden, die eine nachforschun\nermöglichten. iie kevision behauptet ja auch, die Anschrift in Eurg-Berum in Ostfriesland inzwischen ohne\nSchwierigkeit ermittelt zu haben, Ladurch, dass sie\ndiese möglichen und sich aufdrängenden sachforschungen$\nunterliess, hat die Strafkammer ihre Aufklärungs- 1:\npflicht verletzt. BKierauf kann euch das Urteil beruhen, @.\nda die Vernehmung der Zeugin AED möclicherweise\nzu anderen „eststellungen geführt hätte, als sie das\nGericht auf Grunä der Bekundung der nur mittelbaren\nZeugin HD getroffen hat. Das Urteil musste daher\ninsoweit aufgehoben werden, ohne dass auf das,im\n\nHiergegen wendet sich die Revision, da der Angeklagte\n\nnach den Feststellungen hätte freigesprochen werden\nmüssen. Das Kechtsmittel ist zulässig (BGHSt 2, 216)\nund auch begründet.\n\nBedenken begegnet schon die Annahme, der Angeklagt®E3::\nhabe sich die Teile des Inventars durch das Verschenken an seine Angestellten zugeeignet, da die Straf-\n\nkammer nicht feststellt, daß er dadurch einen iutzen\n\noder Vorteil, wenn auch nur mittelbar, hatte oder\nzumindest in eigenem namen über die Sachen verfügte\n(EGHSt. 4, 236).\n\nLas Urteil stellt weiter zwar fest, daß der\nAngeklagte wusste, nur der jetzige zigentümer habe\ndie volle Verfüsungsgewalt. Lamit ist aber nicht\nausgeschlossen, daß er sich für berechtigt hielt,\nebenfalls. über die alten kobiliarstücke bestirmen zu\nkönnen, da er nach dem Pachtvertrag wirtschaftlich\neinem Eigentümer gleichgestellt sei und zukünftig\ndies auch rechtlich sein werde, umso mehr,wenn er. was\ndie 'kevision vorbringt, nach dem ?achtvertrag nach\nPachtende zur vollen Erstattung des kobiliars verpflichtet war. Hätte der Angeklagte aber in diesem\nGlauben gehandelt, läge ein Verbotsirrtum vor. Dieser\n\nwäre ihm nur zuzurechnen, wenn er bei der ihm zuzumuten-.;\n\n5\nIR,\n“\n\nden Anspannung seines Gewissens das Unrechte sein\nTat hätte erkennen können und sich trotzdem zu ih:\n, schloss (BGHSt, 2, 194). In dieser Richtung wird\ndaher die Strafkanmer den vachverhalt noch prüfen\nmüssen. |\n\nee Dr, iıoericke Lr. Lotterweich Werne\n\n= Dr. Arndt Menges\n\nnn gene se ag nenne 0 mem en","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-28/2-str-397-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-28/2-str-397-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.659219+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-02-28/2-str-397-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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