{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"1 StR 391/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2542 070\n\n1 StR 391/53\n\nImNanen des Vo ikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Landwirtstochter Regina E EEEEB aus re j\ndort geboren am @. iD ww; i\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1: strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 22, September 1953, an der teilgenommen haben;\n\n Senatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Dr.Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten EEE wird das\nUrteil des Landgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1953, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch\ndahin berichtigt, daß die Beschwerdeführerin wegen\nMeineids und wegen uneidlicher Falschaussage, je\nin Tateinheit mit Betrug, verurteilt ist.\n\nIm Strafaussspruch wird das bezeichnete Urteil samt\nden Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die.Revision der Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nl, Die Urteilsausführungen zum Schuldspruch wegen\n Meineids und uneidlicher Falschaussage, je in Tateinheit\nmit Prozessbetrug, lassen keinen Rechtsverstoss erkennen.\nDie Annahme des Landgerichts, daß die ersten beiden uneidlichen Aussagen in’ dem folgenden Meineid aufgegangen\nsind, ist an sich möglich; die rechtliche Würdigung ist\nvon der jeweiligen Sachlage abhängig (vgl BEHSt A, 244,\n247 f, BGH 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952). Die Angeklagte hat überdies mit ihrer Revision den Schuldspruch\nim einzelnen selbst nicht beanstandet, Dagegen war die\nUrteilsformel den Entscheidungsgründen entsprechend, wie\n\ngeschehen, zu berichtigen,\n\n2, Mit Recht rügt die Revision die Nichtanwendung\ndes § 157 StGB. Insoweit erschöpft das Urteil die festgestellte Sachlage weder nach der äusseren noch nach der\ninneren Tatseite.\n\n5) Schon vor der ersten uneidlichen Aussage hatte die\nAngeklagte dem Jugendamt den Gütler KB wiäer besseres\n\" Wissen als den Erzeuger ihres Kindes angegeben, damit\ner zur Unterhaltsleistung herangezogen werde. Dadurch\nhatte sie nach den Urteilsfeststellungen begonnen, ihren\nEntschluss zum Prozesgbetrug zum Nachteil des KW auszuführen. Bei den späteren uneidlichen Vernehmungen und\nbei der Eidesleistung musste sie nunmehr, wenn sie die\nWahrheit: offenbarte, mit Strafverfolgung wegen Betrugsversuchs rechnen, Auch die früher liegenden uneidlichen\nVernehmungen und der Meineid kommen bei den Jeweils späteren Aussagen für die Anwendbarkeit des § 157 StGB in\nBetracht. Maßgebend ist hierbei, daß sich die Angeklagte\n\njeweils durch ihr vorangegangenes Gesamtverhalten straf\nbar gemacht hatte. Ob sie dies auch selbst befürchtet hat,\nwird das Landgericht noch prüfen müssen,\n\nOb und in welchem Umfanze die Angeklagte im Zeitpunkt E\nder Beeidigung und der späteren uneidlichen Falschaussage\ndurch Offenbarung der Wahrheit nach § 46 Nr 1 StGB noch\nhätte Straffreiheit erlangen können, hängt davon ab, ob\nsie den Entschluss zum Rücktritt vom Versuch freiwillig _\noder unter dem - zumindest von ihr so empfundenen - Zwange\näusserer Umstände unterlassen hat (vgl z.B. RGSt 65; 273,\nee\n\n. Es kann dahinstehen, ob die Angeklagte auch Strafverfolgung nach § 169 StGB wegen vollendeter Personenstandsverletzung durch unrichtige. Angabe des Erzeugers ihres BE\nKindes zu befürchten ‚hatte (vel RGSt 72, 113). Die entle-,\ngene Rechtsfrage, ob es die innere Tatseite des § 169\nerfüllt, wenn eine uneheliche Mutter durch unrichtige\nAngaben nur einen dem Kind nicht zustehenden Unterhaltsbei-\n‚trag erstrebt (so RGSt 72, 113 £ unä 77, 51), war der An- |\nzeklagten, wie unterstellt werden kann, unbekannt. ‚Aber\nauch insoweit genügt die allgemeine Befürchtung, sich durch 1\nihr vorhergegangenes Verhalten schon strafbar gemacht u\nhaben. NE\n\nEs wird auch Zu prüfen sein, ‚ob die Angeklagte etwa\n\nihre Bestrafung wegen der. - nur \"nicht nachweisbaren\" -\nAnstiftung des Sa zum: ‚Meineid befürchtete.\n\nDaß sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht\nauf Fidesnotstand berufen hat, hindert die Anwendbarkeit\ndes § 157 StGB nicht. Da sie den Betrug, die Falschaussage und den Meineid leugnet, war ihr diese Verteidigung\nversagt und höchstens hilfsweise möglich. Gleichwohl ist\nvon Amts wegen zu prüfen, ob. die Angeklagte von ihrem\nStandpunkt aus Grund zu haben glaubte, die Strafverfolgung\nwegen der vorangegangenen Verfehlungen zu befürchten.\n\nDr.Hörchner Mantel Jagusch\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-391-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/1-str-391-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.814934+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-02-20/1-str-391-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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