{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 299/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 57\n4_StR. 299/53 2287 014 u:\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndem Wäschezuschneider Alfred GC EB aus Heim,\ngeboren am EEE 1919 in HE. zur zeit in anderer Sache in der Proyinziaiheilanstalt Eickelborn unter- . %\n\ngebracht,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der i\nSitzung vom 19. Nc’vember 1955, an der teilgenommen haben: 11\n\n'Senatspräsident Dr. Groß =; |;\n\nals Vorsitzender, Bi:\nBundesrichter Dr. Hülle en; |\nBundesrichter Dr. Augustin N\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Seiber\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst. -\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisiondes Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 12. November 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über “\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwu\n\nKa\n\nFR\n\nen RE Key\n\n..\n\nI\nID\nl\nAr\n\n°, im\n\nDI SE “ 25 Paazi\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverletzung in 2 Fällen, wegen\ngefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Beleidigung\nin 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von i Jehr und 3\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstal.t angeoränet\n\nworden.\n\nDas Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten\ndes Sachverständigen für erwiesen erachtet, dass der wegen\neiner Hirnverlietzung aikohslintolerante Angeklagte die\nstrafbaren Handiungen, derentwegen er verurteilt worden\nist, im Zustam rauschbeäingter Zurechnungsunfähigkeit\nausgeführt hat {§ 5i Abs StGB). Es hat jedoch angenommen, dass der Angeklagie die erste und entscheidende .:\nUrsache zu den strafrechtlich bedeutsamen Erfolgen durch ,\neben den Aiksholgenuss, der den Ausschluss seiner Zurechnungsfähigkeit herbeiführte, gesetzt habe, da er auf Grund\nfrühsrer Vorfälle seine Neigung zu strafbaren Handlungen.\nim Rauschzustand gekannt habe. \\ienn er trotzdem vor den .:\nihm jetzt zur Last gelegten Straftaten Alkohol zu sich\ngenommen habe, dann habe er mit der Begehung von Straf- .\ntaten im angetrunkenen Zustand gerechnet und den mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit eintretenden strafbaren Erfol\ngebilligt. Es lägen somit Fälle der (bedingt) vorsätzlichen:\nactio libera in causa vor. Dem stehe nicht entgegen, dase\"\nder Angeklagte im Zeitpunkt des Alkoholgenusses. noch nich\nvorausgesehen habe, weiches bestimmte Strafgesetz,er im\n\neen\nmr\n\nug ee,\n\nakt . ”- Bean = Sen\nern hai ER EEE nn © ”\nM WIN. wir? ETARNE,\n\nvo\n\nkn ART Tree ni\n\neat\n\n[\n\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit verietzen werde. Anders\n\nseits stehe auf Grund des Sachverständigengiiachtens fest,\ndass er wegen seiner Hirnverietzung in seinem Vermögen, si,\ndes Alkohols zu enthalten, stark beseinträchtig; sei. Das\nführe dazu, dass ihm trotz seiner vollen Verantwortlichkeit für Straftaten, die er im nüchternen Zustand begehe,.\nhinsichtlich der vorliegend abgeurtieilten Straftaten, die\ner durch vorsätzliche Herbeiführung seines de Zurechnungs\nfähigkeit ausschliessenden Rausches hegangen habe, der\nSchu:z des § 51 Abs 2 StGB zuzubilligen sei.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts. Sie führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\ni. Die von dem Verteidiger erhoubene Verfahrensbeschwerde ist nichsausgeführt und daher unbeachtlich\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO}, Die von dem Angeklagten persönlich zu Rielerschrift der Geschäftsstelle am 24, April\n953 vorgetragene Verfahrensbeschwerde, das Gericht habe\ndie Anträge des Anklagevertreters und des Sachverständigen\nunbeachtet gelassen, ist verspätet, weilcas Urteil dem mit\nZusteilungsvöollmacht versehenen Verteidiger bereits am\n29. Januar 1953 zugestellt worden isis; sie genügt überdies\nnicht dem Begründungserfordernis nach §§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO, Ebenso ist die von dem Angeklagten zu kiederschrift\nder Geschäftsstelle vom !3. Oktober 1953 unter Ziffer 4\nerhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ver- .\nspätet. =\n\nu;\nrs\nu\n$\n“\n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nin erster Linie, dass die Strafkammer den Begriff der act!\n\nStraftat zu begehen; die er dann im Vollrausch tatsächlich\n\nwusst ist. Dieses Bewusstsein kann die Annahme rechtfertigen ,s\n\nol\n\nlibera in causa verkannt habe. Diese liege nur dann vor,\nwenn der Täter sich in einen Rauschzustand versetzt habe\ntat zu begehen. Nach den Umteilsfeststellungen a aber habe\nder Angeklagie, selbst wenn er seine Neigung zu strafbaren ‚\n\nHandlungen nach dem Genuss von Alkohol gekannt habe, sich Pi\nkeine Vorstellung darüber gemacht, welche strafbaren Hand- ;;\nlungen er begehen werde, Die Rüge greift durch.\n\nDie vorsätzliche Begehung einer Straftat in der Form\nder sog» actic libera in causa setzt voraus, dass der Täter\nin dem Zeitpunkt, in dem er sich in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, den (mindestens .,\nbedingten) Vorsatz hat, in diesem Zustand die bestimmte\n\nEx\nES\n\nREISETE. TTVITTRELLTT SL IT SL,\n\nÜ\n\nn . nen\nmer N er BEN LANE REN\nEr S Be B ;\n\nRe...\nET 3 ’ ER\n\n+\n\nausgeführt has (vgl RGSt 73, 177, 1825. BGHSt 2, 14, 17; 5\nBGH 2 StR 264/51 vom 9.8.1951; 3 StR 677/52 vom 18.12. Be\n1952). Es genügt nicht, dass er sich seiner Neigung zu R\nirgendwelchen strafbaren Handlungen im Rauschzustand be-\n\nder Täter habe fahrlässig nicht bedacht, dass er unter 1-0\nkoholeinfluss eine bestimmte Straftat begehen werde; er ist # '\ndann ausser wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 530 a steB Mi.\nauch (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Begehung der im Rausche \"Si\nausgeführten Handlung zu bestrafen, falls diese als Fahr- E gi\nlässigkeitstat unter Strafe gestellt ist (BCHSt 2, 14, 18).\nDagegen vermag das allgemeine Bewusstsein, nach genossenem 3\nAlkohol besonders leicht Straftaten zu begehen, den auf ii\ndie bestimmte Tat gerichteten Vorsatz, wie er Voraussetzung jeder Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Verfehlung\nist, nicht zu ersetzen. Tas gilt \"entgegen der keinung der\nStrafkammer auch dann, wenn der Täter im Rausch eine bestimmte Art von Straftaten bevorzugt begeht und er das\n\ngen\n\nu det\n\nAge Er Lan\n23\n\nBZ 2\n\ner\nde AR\n\nDEE SE\nSara .\n\nEf ee ae en “\n\nweiss. Es handelt sich insoweit nicht nur um die Voraussicht unerheblicher Einzelheiten der Tatausführung. sonder\num das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand ”\ngehörenden Tatumstände im Sinne des § 59 StGB, insbesonde,\ndes tatbestandlichen ürfolgs. Nach den bisherigen Feststef\nlungen konnte daher der Angeklagie nur wegen vorsätzliche\noder fahrlässiger Seldstberauschung nach § 330a StGB be-*\nstraft werden, weiler sich des Alkokols trotz Kenntnis\nseiner Alkoholintolerarz nicht enthalten hat. Das Urteil\nkann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, Eines Ein-'\ngehens auf die vom Tatrichter zugunsten des Angeklagten E\nbejahte Frage, ob das durch die Hirnverletzung gemindertä,\nVermögen des Angeklagten, dem Alkoholgenuss zu widerstehe\ndie Zubilligung des § 51 Ats 2 StGB für die unter dem Ein\nfluss des genossenen Alkohols begangenen Straftaten recht:\nfertigt, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. E\n\nBe.\n\nde\n\neo,\n\nDagegen wendet die Revision !m Falle B 1 zu Unrecht\nein, dass der Tatbestand der ersuchten Notzucht weder na\nder äusseren noch nach der inneren Tatseite ausreichend .\nfestgestelii sei. Das Landgericht hat auf Grund der erhoße\nnen Beweise die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe,\ngegen die Zeugin Ci in mehrfacher Form Gewalt ange,\nwendet, um ihren von ihm .erkannten \\jiderssand gegen den \"\nvon ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Diei\nWürdigung des Beweisergebnisses lässt auch dann keinen Res\nfehler erkemen, wenn man der Revision einräumt, dass die\nvon ihr hervorgehobenen Umstände noch andere Schlüsse zur.\nliessen (§ 261 StPO). Soweit die Revion zur Begründung eis\nabweichenden Auffassung neue Tatsachen vorirägt, kann sie‘\nin diesem Verfahren nicht gehört werden. =\n\nDasselbe gilt von der abweichenden Darstellung des\nTathergangs im Falle B 5 des Urteils durch den Angeklagten,\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht die An- age\noränung der Unterhringung in einer Heil- oder Pflegean- i\n'sialü begründet hat, sind an sich nicht zu beanstanden.\nIndes - wird der Tatrichter bei einer abweichenden recht-Jichen Beurteilung des Sachverhalts inder neuen Hauptverhandlung über die Notwendigkeit dieser Massnahme erneut zu befinden haben.\n\nVarta\n\nen 3\n\nGroß Hülle Dr. Augustin\nMarin Seibert\n\nend VEISERBETEIT","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-299-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-299-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.161538+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-01-29/4-str-299-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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