{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"3 StR 188/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£ 2288 023 7°\n\n3 S+R 188.52\n\nZn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die Hausgehilfin Irmgard_W Er. aus DEE - al:\ngeboren am &. «ib > n ?\n\n2, den Bergmann Heinz K\n\naus Dep RD.\ngeboren an®. in\n\n3. die Hausfrau Auguste J > gev. N@ aus Dip \"en\ngeboren am @E. Mu GEB in nu.\n4. den Bergmann >: aus DEE \"em, geboren\nL;\n\nam & in\n\ns\nu nee\n\nwegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauß\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOperstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanweltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 12. November 1951 semt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\n\n» ED und NED freigesprochen r.orden sind. In\ndicsem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Hinsichtlich der Angeklagten Wege virä die Revision der\nStaatsanwaltschaft verworfen. Insoreit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ’\n\nVan Rarhtre waron\n\nm nn un un a tn nn mn ne\n\nDas üandgericht hat die Angeklagte Vggl> wegen vorsätzlicher falscher Zeugenaussage nach § 155 StGB zu einem\nMonat Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten Kun: I\nund N@® hat es freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsamr.altschaft wendet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen diese Freisprechung; sie beanstandet ferner, daß die Angeklagte Ti nicht wegen Begünstigung verurteilt worden ist und daß ihr die Strafmilderung\nnach § 157 StGB gewährt wurde.\n\nI. _ Angeklagte Vggggp:\n\nDie Angeklagte hat zwar den Mitangeklagten N@B durch\neine vorsätzliche falsche Zeugenaussage vor Gericht begünstigt. Die Strafkammer hat aber Straflosigkeit dieser Begünstigung nach § 257 Aos 2 StGB angenommen, weil die Angeklagte zur Zeit der Tat mit N@® verlobt gewesen sei, Aus\ndemselben Grunde ist Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt\nworden. Der Umstand, daß die Angeklagte bei der Vernehmung\nam 6. April 1951, in der sie falsch aussagte, sich als nicht\nverlobt mit Ng® bezeichnet hatte, stand einer gegenteiligen\nFeststellung nicht notwendig entgegen. Denn ein Verlöbnis\nim Sinne der genannten strafrechtlichen Bestimmungen setzt\nnur voraus, daß sich die Partner gegenseitig ernstlich die\nEhe versprochen haben und an diesem Versprechen festhalten.\nDies hat das Landgericht für die Tatzeit ausdrücklich festgestellt. An dieser Feststellung muß die Revision scheitern,\n\n- .\nuns pn u a TE\n\nAn mn ne\n\nII. Angeklagte KOiD. JEW uni Nam:\n\nDas lanigericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß\nden Angeklagten weder eine versuchte Verleitung der Mitangeklagten Win zum Heineiä (§§ 154. 159. 49 a SteB)'\nnoch eine Anstiftung derselben zur falschen Aussage (§ 153,\n48 StGB: nachzuweisen sei. Die Erwägungen. mit denen das\nLandgericht den Freispruch unter den genannten Gesichtspunkten begründet. sind zwar frei von Rechtsfehlern; es hat aber\nden Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt.\n\ni.) Die Angeklagten behaupten, nismals mit der Angeklagten\nVomp derüber gesprochen zu haben, daß sie ihre falsche Aussage vor Gericht gegebenenfalls auch beeidigen solle. Der Angeklagte Ki will sie sogar ausdrücklich vor einer falschen eidlichen Aussage gewarnt haben Das Landgericht hält\ndiese Einlassungen trotz der anderslautenden Aussage der Angeklagten ) für unwiderlegkar und zieht daraus offensichtlich den Schluß, die Angeklagten hätten nicht nachweisbar den Vorsatz gehatt, die Mivangeklagte Vin zun Meineiä\nzu verleiten. Die Revision will das nicht gelten lassen, weil\nbei der gerichtlichen Vernehmung eines Zeugen erfahrungsgemäß immer mit der Möglichkeit einer Vereidigung zu rechnen\nsei: deshalb hätten auch die Angeklagten damit gerechnet und\ndiese Möglichkeit innerlich gebilligt; die Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Zeugenaussage enthalte grundsätzlich\nauch die Aufforderung, gegebenenfalls einen Meineid zu lei.-\nsten, scfern nicht der Fall der Vereidigung ausdrücklich von\nder Aufforderung ausgenommen werde. Es ist aber weder richtig;\ndaß jede Zeugenvernebmung zu einer Vereidigung führen kann,\nnoch gibt es einen Rechts- oder allgemeinen Erfahrungssatz\ndes Inhalts. daß jeder, der einen anderen zu einer falschen\nZeugenaussage anstiftet, grundsätzlich auch die Möglichkeit\n\npen -\n\n15\n-ÄA -—-\n\neiner Vereidigung des Angestifteten in seinen Willen aufnimmt,\nwenn er nicht ausdrücklich das Gegenteil zu verstehen gibt. Aus\nRechtsgründen ist daher die Auffassung der Strafkammer nicht zu\nbesnstanden.\n\n2.) Dasselbe gilt, soweit Anstiftung der Angeklagten vw\n\nzu einer falschen uneidlichen Aussage verneint vorden ist. Das\nLandgericht konnte nicht widerlegen, daß die Angeklagte Tag»\nbereits fest entschlossen war, eine falsche Aussage vor Ge-\n\nricht zu machen, als sie von den Angeklagten mehr oder minder\noffen dazu aufgefordert wurde. Hinsichtlich des Angeklagten N\nist nicht erwiesen, daß dieser mit einer gerichtlichen Vernehmung\nder Angeklagten We schon gerechnet hat, als er sie veranlaßte,\nbei der Polizei falsche Aussagen zu machen. Diese Feststellungen\ntragen die Entscheidung. Wer bereits zu einer bestimmten Tat fest\nentschlossen ist, der kann nicht zu derselben Tat nochmals durch\neinen anderen bestimmt werden. Das Landgericht verkennt auch nicht,\n4aß ein zu einer Tat Entschlossener den Tatvorsatz auigeren und\nspäter wieier neu fassen kann, demgemäß auch von einem anderen zu\ndem neuen Entschluß bestimmt; d.h. angestiftet werden kann. Es hat\naber offensichtlich eine solche Feststellung nicht treffen können.\nDie Angriffe der Revision bewegen sich insoweit auf tatsächlichen\nGebiet und sind daher unbeachtlich.\n\n”\n\nFE See u -.-\n\n3.) Tagegen muß die Revision Erfolg haben, weil es die Strafkammer unterlassen hat, die Handlungen der Angeklagten unter\nweiteren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen,\n\nLie Angeklagten können sich zunächst der Beihilfe zur Falschaussage der Mitangeklagten Wggggp schuldig gemacht haben (§§ 153;\n49 StGB). Eine Beihilfe \"durch Rat\" kann auch dadurch begangen werden,\n. daß der Täter in seinem noch nicht völlig befestigten Tatentschluß\nbestärkt wird, indem etwa Hemmungsvorstellungen,. die ihn in seinem\n\n7\n\\\n\nEntschluß wankend machen könnten, entgegengewirkt wird,\nletzte moralische Hemmungen veseitigt werden oder indem\nihm das Gefühl der alleinigen Verantwortung genommen wird.\nDas Landgericht hat zwar richtig erkannt, daß selbst ein\nzur Tat Entschlossener noch Bedenken haben und wünschen\nkann. seinen Entschluß von Freunden bestätigt zu finden.\nEs hat aber hieraus nicht die Polgerung gezogen, daß durch\neine solche Betätigung die Tat gefördert und daher zu ihr\nBeihilfe geleistet werden kann {vgl BGH NJW 1951, 451):\n\nDer Angeklagte Ngp kam die Beihilfe auch dadurch begangen haben, daß er. es pflichtwidrig unterlassen hat, durch\nein Bekenntnis der Wahrheit in der Hauptverhandlung vom 6.\nApril 1951 eine falsche Zeugenaussage der Angeklagten Weg\nzu verhindern. Daß in dieser Form Beiniife zum Meineid und\ndaher auch zur Falschaussage möglich ist, is+ in der Rechtsprechung seit langem anerkannt („gi BGHSS :, 22; 2, 129).\nSchon die bisherigen Feststellungen ergeben. daß der Angeklagte N iie Wgggwp unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft durch die Beeinflussung er ihrer zvo_izeilichen Vernehmung und durch seine zweideutigen Reden vor dem gerichtlichen Termin am ö. April 195%. in die ernste Gefahr gebracht\nhatte, zu seinen Gunsten falsch AUSZUSAgEN. Nach allgemein\nanerkanntem Rechtsgrundsatz war er daher verpflichtet, dieser Gefahr durch eigene Tätigkeii entgegenzuwirken, selbst\nwenn er dadurch die Gefahr seiner eigenen Bestrafung erhöhen\nmußte (vgl RGSt 72, 20). Durch ein Geständnis, daß er am Tage der ihm zur Last gelegten Tat nicht mit seiner Verlobten\nzusammen gewesen war, kätte er die Ausführung ihres Vorhabens, falsch auszusagen, erschweren, wenn nicht ganz verhindern können. Dazu brauchte er sich nicht einmal der ihm zur\nLast gelegten Tat ummittelbar zu dezichtigen, sondern er mußte\nnur auf seinen falschen Alivibeweis verzichten. Dies war Ihm\nauch zuzumuten.\n\nAU\n\nZur inneren Tatseite sei noch folgendes pemerkt:\nAuch wenn die Angeklagtendie Vorstellung und den Willen\nhatten, durch ihre Äußerungen den Tatentschluß der Wggw»\nerst hervorzurufen, so schließt das nicht aus, daß sie\ngleichzeitig bedingt die Vorstellung und den Willen hatten,\ndie Tat zu fördern.\n\n4.) Im übrigen ist nicht klar festgestellt, ob die Angeklagten wußten, daß die ggg zur Tat schon entschlossen\nwar. Nahmen sie das.nicht an, dann konnten sie mit Verleitungsvorsatz handeln, so daß der Tatbestand des § 159 StGB\n‘in Verb mit den §§ 153, 49 a StGB) in Betracht kommt (vgl\nRGSt 74, 303). Allerdings ist die Vorschrift als Sonderbestimmung nur anwendbar, wenn es nicht zu einer wirklichen\nAnstiftung oder Beihilfe gekommen ist (vgl RGSt 64, 223 zu\n\n§ 159 StGB alter Fassung). Über ihre Anwendbarkeit kann daher erst entschieden werden, wenn der Sachverhalt unter dem\nzu 3) erörterten Gesichtspunkt geprüft ist.\n\n5.} Der Angeklagte NE kann sich schließlich der Anstiftung\nzur Begünstigung schuldig gemacht haben. Das Landgericht hat\ninsoweit eine Verurteilung unter Berufung auf die angebliche ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts abgelehnt.\nDabei hat es aber die von ihm angeführten Entscheidungen\noffenbar mißverstanden. Das Reichsgericht hat im Gegenteil\nin ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß nur\ndie Selbstbegünstigung an sich straflos sei, daß aber der\nTäter der Vortat sich der Teilnahme an der ihm selbst von\neinem anderen gewährten Begünstigung schuldig machen und deswegen auch bestraft werden könne (RGSt 4, 60; 8, 366; 50;\n364; 57, 352; 60, 346; 63, 373). Der Bestrafung wegen Anstiftung zur Begünstigung steht auch nicht entgegen, daß die\nAngeklagte Wgggwwp nach § 257 Abs 2 StGB persönlich strafLlos\n\ns\nDe N\n\nn\n8,\ns\nF\nü\n1\n\nbleib: (vgl RGSt 14, ı02). Im übrigen aber ist eine abschiies_\nsende Beurteilung mangels ausreichender Feststellungen nicht\nmöglich. Die neue Prüfung wird insbesondere zu klären haben,\nob die Angeklagte Wgp wuRte, zum nindesten aber damit\nrechnete, daß N@® die ihm zur Last gelegte Tat begangen hatte, oder ob sie ian für unschuldig hielt. Ebenso wird festzustellen sein, weiche Vorstellung der Angeklagte Na seinerseits über den Vorsatz der Vgggii» hatte.\n\nEine Bestrafung der Angeklagten Kg und JE wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Begünstigung scheidet dagegen aus. Beide sind nach § 257 Abs 2 StGB persönlich straflos, der Angeklagte KO als Schwager, die Angeklagte I\nals Mutter des N@® (vgl RESt 14, 102).\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\nBaldus Bundesrichter Masß ist ir Urlaub\nortsabwesend unä kann daher nic\nunterzei ’hnen.\nKrauss","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-188-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/3-str-188-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:52.235238+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-01-29/3-str-188-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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