{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"2 StR 181/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2. StR 1817/55 -\n\nu 2312 042\n\nm yjamen des Volkes\n\nSer. Sparkassenangestellten Theodor KR EEE =:\n\n>\n{6}\nH\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\n5 Oo oO\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2, Februar 195 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner.\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Tr, Baldus\n\nBundesrichler Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBSundesanwalı ww ir isr Verhandlung,\nbendgerichtsrat uw vi der Verkindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf;,\n\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Osnabrück vom 27. Januar 1953\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Intreue verurteilt wird,\n\nb, im Strafausspruch aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nkechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen,\n\nVon Rechts wege:\n\nGrürde\n\nmm. an nm mn un ME am rn me ran\n\nTer Angeklagte ist wegen forigssetzter schwerer Amtsun-Verschlagung in Teteinheiü mit Untreue zu einem Jahr una\nsechs Monaten Gefängnis und zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt\nworden, Seine Revision rigt die Verletzung des Verfahrens\nrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nweise Erfolg.\nie, Die Verfahrensbeschwerde ist im Ergebnis unbesrindet.\n\n&) Als einziger Zeuge wurde der Verbandsrevisor SCEEEB :-:-\nnommen; er blieb \"gemäss §§ 51 Nr 3 StPO unvereidigt\", Me\nRevision rügt, dass die Strafkamer die Aussage gleichwohl\nim Urteil als wesentlich angesehen habe, Allerdings bemerk+\ndas Urteil in der Schlussformel zur Darstellung des Sachverhalis, dass dieser auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie der Aussage des uneidlich vernommenen Zeusen SEM Testsesiceiii worden sei, Grundsätzlich ist auch\ndie Nichtvereidigung nach § 61 Nr 3 StPO Revisionsgrund, wenn\nsich aus dem Urteil ergibt, dass die Aussage des Zeugen in\neinem wesentlichen Punkte zur Überzeugung des Gerichts bei.\ngetragen hat, Das ist Jedoch nicht schon deshalb der Fall,\nweil der Zeuge in der genannten Schlussformel erwähnt wird.\nHier sind die wesentlichen Feststellungen ersichtlich nur\nauf die Einlassung des Angeklagten selbst gestützt worden.\nDas Urteil bemerkt ausdrücklich, dass der Angeklagte in voljem_ Umfa ang geständig gewesen sei, Wie das Urteil deutlich\nerkennen läßt, richtete sich seine Verteidigung, von Fragen der Strafzumessung abgesehen, auf die rechtliche fürdigung der Tat. Unter diesen Umständen liegt die behauptete\nVerlet bzung des § 61 Nr 3 StPO nicht vor.\n\nb) Nicht verständlich ist die Rüge einer Verletzung der\n§§ 24, 7A GVG. Die Rerision meint, dass die Anklage vor\n\ndem Schöffengerichi hätte erhoben werd\n\nhöhere Strafe als zwei\n\nJahre Zuchtha\n\nsei. $ ZA GVG keschränkt aber nur die\n\nfengerichts auf zwei Jahre Zuchthaus,\n\nse Beschränkung ohne Einfluss; si\n\nS\nihrer Befugnis\n\n§ 2 GVG Gebrauch machen will, steht ini\n\nErmessen. Mit der Behauptung,\n\npflic himä ssig ausgeühr\n\ngründet werden,\n\nwordei., kann &äi\n\n2. Die Sachbeschwerde führt; zur Ände\na Die Revision beanstandet in erste\n\nser\nkB gewesen, Ihre Darlegungen\nje\n\nrichts, der Angeklagte sei Beant\n\ndoch keiner Rrörterung, weil die\n\nAuf die Zuständigke\n\nen missen, weil keıne\nzu erwarten gewesen\n\nirateon des Schäf-\n\n-h\n\nprechende Anklageerhebung. Ob die\n\nhren pflichtnmässi;\n\ndieses Ermessen sei nichü\n\ne Revision nicht be-\n\nrung des Schuldspruchs\n\nr Linie die Annahne des\n\ner im Sinne des $ %59\n\nsind zwar rechtsirrig, bedür-\n\nAnwendbarkeit des\n\nf\n§ 550 StGB aus einem anderen Grunde ausgeschlossen ist,\n\nb' Zu Unrecht bestreitet zwar die Revision, dass der Ar\n\nne\n\nklagte die Gelder in amtlicher Bigenschaft empfangen habe,\n\nbi)\n\nSie meint, dass er lediglich Beauftragter der einzelnen \\ech-\n\nseischuldner gewesen sei\n\nterschlagen habe, Der Angriff trifft n\n\nund infolgedes\n\nsen deren Gelder unichü den festigestell-\n\nten Sachverhalt. Denn die Wechselschuldner haben den Ange-\n\nklagten nicht als ihren\n\nBeauftragten,\n\nsondern als Vertreter\n\nder iparkasse angesehen, zu dessen Händen sie das Gelc an\ndie Sparkasse zahlen wollten, Bedenken gegen die Annahme\neiner Amtsunterschlagung können auch nicht daraus hergelei-\n\nvet werden, dass dem Angeklagten die Zuständigkeit zur An-\n\nnahme vorn Geld nach den\n\ninnerdienstli\n\nte. Das Reichsgericht hatte bereits in st\nchung den Grundsatz entwickeli, dass ein Beamter (Geld auch\n\ndann \"in amtlicher Figensch\n\n=\n\nie nen.\nEi” empfän\n\nchen Vorschriften fehl-\n\nändiger Rechtspore-\n\ngt, wenn ihm die amt-\n\nliche Zuständigkeit dazu [ehlü, der Geber si\n\ne\nder Reamte das erkennü und sich gleichwohl das Geld aushön-\n\n{07}\n\ndigen lässt vg. R6S% 51, 1135 7%, 107). Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung festgehalter {vgl NIW 195\n191);\n\nDie Stralkammer hat aber einen weiteren Grundsatz über-\n\nseher., der ebenfalls schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt surde, Darnach begeht ein Beanter, der\nden amtlichen Gewahrsam an einer fremden Sache durch eine\n\nstrafbare Handlung {z.B. Betrug; mit der Absicht erlangt\n\nhat, sich dadurch die Verfügungsgewalü über sie zu verschaf-\n\nfer, durch weitere die Zueignurgsabsicht betätigende Hand-\n\nsen keine (zusätzliche) Amtsunterschlagung; denn die\n\nlung . .\n\n88 246, 350 StGB setzen voraus, dass die Betätigung des Zu- E\n\neignungswillens der Erlangung des Gewahrsams nachfolgt, Sor\n\nfern die Zueignungssbsicht schon durch den Betrug betätigt\nwird, scheidet eine weitere Bestrafung wegen Unterschlagung\n\nsi RGSt 22, 306: 61, 375 70, 125 75, 378), Auch insc-\n\n\"E\nwelt ist der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt /vg: 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952).\n\nBeide Grundsätze widersprechen sich nicht, Der erste\nGrundsatz mit der Folge der Bestrafung wegen Amtsunterschla-\n\ngung Kann nur zur Anwendung Kommen, wenn entweder der Täter\nden Vorsatz der Zueignung erst nach der Aushändigung des\nGeldes durch den an seine Zuständigkeit glaubenden Geber\ngefasst hat oder wenn dieser Vorsatz zwar bei der Empfangnahme gefasst wird, der Täter aber die zueignungsabs icht\n\nnicht durch Betrug betätigt»\n\nHier aber hat die Strafkamner die Merkmale des Betruges sowohl zur äusseren wie auch zur inneren Tatseite\nrestgestelli. Der Angeklagte ist von sich aus an die\nvechselschuldner heransetretier. Er hat gie teils in ihrer\n\nWohnung aufgesuchy, teils an seinen Schalter bestells und\n\nihnen durch schlüssige Handlngen. vorgespierelt, es handle\nsich um die Erledigung ihrer Wechselverbindlichkeiten, währena er in Wirklichkeit und von vornherein die Absicht hatte\n\ngas Geld\n\nHh\n\nr\när sich zu verbrauchen, Damit hat der Angeklagte\n\nGen Besitz des Geldes durch Betrug Selangt und die ZAueignungsabsichiw bereits durch diesen Betrug betätigt. Die wei-\n\ntere Handlung war nur die Ausnützung der bereits durch den\nBetrug geschaffenen Lage. Der Angeklagte ist infolgedessen\nnur wegen Betruges zu bestrafen. Amtsunterschlagung scheidet\naus (vgl 4 StR 114,52 vom 16, Oktober 1952). Daran änder‘\nNichts die Tatsache, dass bei der Empfangnahne des Geldes die Sparkasse Eigentümerin wurde, weil die Wechselschuldner an sie zu Händen des Angeklagten Übereignen wollten und\ndessen geheimer Vorbehalt unerheblich war, Die zivilrechtliche Frage, wer durch die mittels Täuschung erreichte Ver-\n\nmögensverfigung Eizxentüimer wird, ist für die strafrecht]\n\n[®)\n\nche Beurteilung nicht wesentlich, wie schon in RGSt 22, 308,\nwenn auch nicht ausdrücklich, anerkannt worden ist. Die Wechseischuldner sind auch geschädigr worden, weil sie zum mindesten Gefahr liefen, von der Sparkasse auf nochmalige Zah-\n\nA\n\nlung in Anspruch genommen zu werden.\n\nNach al.emi ist der Angeklagte statt wegen sciwerer\n\nA inte rschlagung wege “ne ruges zu bestrafen. Der Schuld-\n\nspruch kann durch das Rev sionsgericht geändert werden, chchi die Si itzungsniederschrift einen Hinweis nach § 265 StPO\n\nnicht nachweist. Denn angesichts des umfassenden Geständ-\n\nnisses des Angeklagten ist es ausgeschlossen, dass er sion\n\nnach einem Hinweis wirksamer hätte verteidigen Können»\n\nG) Die Verurteilung wesen Untreue zum Nachteil der Sparkasse begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Eine\n\nUntreue zum Nachteil der Wechselschuldner liegt dagexsen nicht\nvor. Der Angeklagte hatte die Yermdgonsinseressen nicht der\n\nz\n\nVechselschuldner, sonde rn der Sparkasse währzuneumen ven\n\nsich lediglich um die Ab\n\ng der Verbindlichksiten, die die Schuläner der Bark\ngegenüber hatten, nicht um eine Wahrnehmung von Vermögens-\n.nteressen\n\nder Benkkunden Dritter gerenüber\n\nDr. Dotterweich Werner\n\nBaldus Menges\n\nDr\n4.\n\n>\n\nSauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-181-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-181-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.940649+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-01-27/2-str-181-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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