{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"1 StR 459/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 459/52 2520 082 9%\n\nIm Nan en des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nStudienrat Dr. Helmut B «EEE aus sc .\ngeboren am B 1913 in DB. ::2t. in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nHE — ee in der Verhandlung.\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Offenburg von\n15. Mai 1952 wird verworfen.\n\nDie vom Angeklagten seit dem 15. Nail 1952\nweiter erlittene Untersuchungshaft wird auf\ndie Strafe angerechnet, soweit sie drei \\!0-\nnate übersteigt. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI: Der von der Revision angeführte Grundsatz, dass alle\nZweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssten,\n\nist nur verletzt, wenn das Urteil erkennen lässt, dass\n\nder Tatrichter der rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, von dessen Richtigkeit er nicht\ndie volle Überzeugung erlangt hat. Er bedeutet also\n\n- entgegen der Ansicht der Revision - nicht, dass der\nMatrichter von mehreren zunächst sich anbietenden Deutungsmöglichkeiten stets und ausnahnsios die dem Angekläagten\ngünstigste wählen müsste. Gewinnt er die volle richterliche Überzeugung, dass eine dem Angeklagten ungünstigere\nDeutungsmöglichkeit allein der Wahrheit entspricht, So\nmuss er diese seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen.\nWas die Revision vorträgt, um die behauptete Verletzung\ndes angeführten Grunäsatzes näher zu begründen, ist nicht\ngeeignet, einen solchen Verstoss darzutun. Denn sie bringt\nnur vor, das Landgericht hätte äie Einlassung des Angeklagten nicht zum Teil als widerlegt ansehen dürfen und\nhätte auch von den Bekundungen der als Zeugin vernomtnenen\nSchülerin KB: sie in Laufe der Ermittlungen mehrfach gewechselt haben, nicht diejenigen als wahr ansehen\ndürfen, die eine starke Belastung des Angeklagten enthielten. Mit diesen Ausführungen behauptet die Revision keinen\nRechtsfehler, auf den nach § 337 StPO die Revision allein\ngestützt werden kann. Sie greift vielmehr nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Keine Verletzung des Grundsatzes, dass alle\nfür das erkennende Gericht übrig bleibenden Zweifel zu-\n\ngunsten des Angeklagten auszuschlegen haben, liegt auch\n\ndarin, dass das Urteil zunächst die Überzeugung des Ge-\n\nte\n\n..\n\n.\nET ir\n\n..\n\nASP? St 2 >\n\nzuche,\n\n-3-\n\nrichts ausdrückt, es sei zwischen dem Angeklagten und seiner\nSchülerin Susanne x auch zum Geschlechtsverkehr gekommen, und später ausführt, der Angeklagte hätte sich nach\n8 174 Nr 1 StGB auch dann schuldig gemacht, wern man annehmen wollte, es sei zwischen ihnen nur zu den Handlungen\ngekommen, die er selbst zugegeben habe. Die Rüge der Revision würde nur begründet sein, wenn diese späteren Erwägungen erkennen liessen, dass das Landgericht trotz der ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung letzte Zweifel über die\nArt der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Schülerin nicht\nüberwunden habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn bei den\nAusführungen, dass ein Verbrechen gegen § 174 Nr 1 SteB auch\ndann vorliege, wenn man nur die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde lege, handelt es sich deutlich um rechtliche Hilfserwägungen, die die vorher getroffenen Feststellungen über die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Schülerin\nnicht berühren. Das ergibt sich einmal deutlich aus der\nsprachlichen Fassung der Hilfserwägungen im einzelnen, zum\nandern auch aus ihrer £inordnung in den sbschnitt des Urteils, in dem das Verhalten des Angeklagten rechtlich gewürdigt wird, während die vom Landgericht für erwiesen erechteten matsachen in einen anderen - und zwar früheren -\nAbschnitt vollständig geschildert werden. Deshalb kommt\ndurch die Hilfserwägung, auch wenn sie von anderen els den\nfür erwiesen erachteten Tatsachen ausgeht, keine Unklarheit und keine Unsicherheit in die matsachengrundlagen des\n\nUrteils.\n\n1I. Unbegründet ist die auf die Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO gestützte Verfahrensrüge. Zu ihrer Begründung macht\n\ndie Revision folgendes geltend:\n\nI%\n\n-4-\n\nDer Angeklagte sei, wie auch das Gericht gewusst habe,\nHirnverletzter. Das Gericht habe deshaib 'auch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Amtsarzt als Sachverständigen gehört. Damit hätte es sich aber\nnicht begnügen dürfen. Wenn das Gericht einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zugezogen hätte, würde es die\nGlaubwürdigkeit des Angeklagten anders, als geschehen,\nbeurteilt haben. ir würde bestätigt haben, dass Hirnverletzte unfähig seien, längere Zeit hindurch planmässig\ndie Unwahrheit zu sagen. Das Gericht hätte dann nicht entgegen der Einlassung des Angeklagten zu der Feststellung\ngelangen können, dass es zwischen ihm und der Schülerin\n. nicht nur zu Küssen und Umarmungen, wie er zugegeben habe,\nsondern auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, den er\nstets in Abrede gestellt habe.\n\nDiese Rüge kann keinen Erfolg haben. In der Hauptverhandlung regte der Staatsanwalt, wie sich aus seiner\ndienstlichen Erklärung ergibt, die Zuziehung eines Hirnfacharztes als Sachverständigen an. Dem trat der Angeklaste mit üntschiedenheit entgegen, indem er darauf hinwies,\ndass er Jahre hindurch von Fachärzten behandelt und beobachtet worden sei und zum Schuldienst erst wieder zugelassen worden- sei, nachdem die fachärztliche Begutachtung seine uneingeschränkte Tauglichkeit für diesen Beruf ergeben habe. Diesen Angaben des Angeklagten hat das\nGericht geglaubt, wie die Urteilsgründe erkennen lassen.\nAuch die Revision behauptet nichts Gegenteiliges. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Revision unbegründet, die\ndem Gericht durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht habe\n\nihm geboten, ungeachtet der Erklärungen des Beschwerde-\n\nführers von Amts wegen noch einen Hirnfacharzt als Sach-\n\nBu\n\nverständigen hinzuzuziehen. Eine solche Pflicht könnte\nnur bejaht werden, wenn die dem Gericht bekannten Umstände zur Benutzung weiterer Beweismittel drängten oder\nderen Benutzung wenigstens nahelegten (BGH Urt. vom\n\n27. Februar 1951 - 1 StR 73/50). Je nach der Sachlage\nkann ein. solcher die Zuziehung eines Hirnfacharztes gebietender Umstand allein schon in der Tatsache einer\nHirnverletzung liegen, weil einem ärztlichen Sachverständigen, der auf diesem Gebiete über keine besonderen\nErfahrungen verfügt, bisweilen die Sachkunde gerade zur\nBeurteilung solcher Schäden abgehen wird (Urt. vom\n\n28. Februar 1952 - 5 StR 46/52). Selbst wenn sich ein\nAngeklagter gegen äie Zuziehung eines Facharztes wehrt,\nkann diese unter dem Gesichtspunkt der wahrheitsgemässen\n\n\"Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen geboten sein;\n\ndenn es kann sein, dass sein Prozessverhalten darin seinen\nGrund hat, dass er nicht als vermindert zurechnungsfähig\nbeurteilt werden will und zur Vermeidung solcher Folgen\n\n‘selbst Nachteile anderer Art in Kauf nimmt. Hier ist aber\n\nder Angeklagte der Zuziehung eines Sachverständigen in\n\nder Weise entgegengetreten, dass er eingehende glaubhafte Angaben über das Ergebnis einer jahrelangen fachärztlichen Behandlung und Beobachtung machte. Diese Angaben konnte auch der vom Gericht gehörte Sachverständige\nverwerten. Wenn das Landgericht unter diesen besonderen\nUmständen die Zuziehung eines Facharztes zur Aufklärung\nnicht für erforderlich hielt, So kann das verfehrensrechtlich nicht beanstandet werden. Zwar erörterte das Gericht\ndie Frage offenbar nur unter dem Gesichtspunkt, ab infolge\nder Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt sei, und nach dieser Richtung trägt\nauch die Revision vor; dass dem Landgericht kein Vorwurf\n\nverletzung vorliegen und für die Entse neo en\n\n“ cheidung von Bedeutung\nsein könnten und deshalb die Zuziehung eines Facharztes\n\naus anderen Gründen geboten sei, war für das Gericht nicht\nerkennbar. Der Gedanke, dass der Angeklagte infolge seiner\nHirnverletzung nicht beharrlich die Unwahrhkeit sagen könne,\nist in der Hauptverhandlung offensichtlich von keiner Seite\nausgesprochen worden. Auch dje Revision bringt nichts Gegenteiliges vor. Da das Gericht in der Hauptverhandlung eingehend erörterte,ob die Hirnverletzung des Angeklagten Folgen\nfür seine Zurechnungsfähigkeit haben könne, und da es dabei\nzu dem für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbaren\nund von ihnen als richtig gebilligten Ergebnis gelangte,dass\neine solche Möglichkeit zu verneinen sei,dürfte es davon ausgehen, dass der Angeklagte, sein Verteidiger oder der ärztliche Sachverständige es darauf aufmerksam machen würden,\n\nwenn statt dessen die Möglichkeit einer anderen für die Ent-\n\nscheidung der Sache bedeutsamen Folgewirkung bestehen konnte .Dass\n\ngas: Landgericht mit einer solchen Möglichkeit nicht gerechnet hat, kann ihn, umso weniger zum Vorwurf gemacht wer-\n\nden, als der Angeklagte nach den bedenkenfrei getroffenen\n\"Revision nicht angegriffenen Ur-\n\nund insoweit auch von der\nns über einzelne\n\n+eilsfeststellungen im Laufe des Verfahre\n\nVorgänge voneinander. abweichende Angaben gemacht hat. Es\n\nbraucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden wäre,\nägungen, mit denen sie\n\nwenn die Verteidigung mit den Erwä\njetzt die Rüge aus 8 244 Abs 2 StPO begründet hat, in der\nHauptverhandlung den Beweisamtrag auf Zuziehung eines HJirnfacharztes als Sachverständigen gestellt hätte und das Gericht einen solchen Antrag abgelehnt nätte. Eine Verletzung\n\n- T-\n\nder ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht muss\n:jedenfalls verneint werden.\n\nIII. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht\nmacht die Revision geltend, es liege kein \"Missbrauch!\nzur Unzucht im Sinne des § 174 StGB vor, weil sich die\nSchülerin dem Angeklagten geradezu aufgedrängi habe und\ndie Eltern des Mädchens, vor allem die ifutter, das Verhältnis unverständlicherweise begünstigt hätten. Dem muss\neinmal entgegengehalten werden, dass nach den Urteilsfeststellungen bald das Mädchen, bald der Angeklagte der\ndrängende Tei}. war. Zum andern steht, wie der Senat schon\nwiederholt entschieden hat, eine freiwillige Hingabe des\nWinderjährigen der Annahme eines Lissbrauchs zur Unzucht nich\n‚entgegen (BGHSt Bd 1 5 71). Abwegig ist die Ansicht der\nRevision, von einem Missbrauch zur Unzucht könne auch deshalb keine Rede sein, weil die in erster Linie zur Erziehung des Mädchens berufene Nutter das Verhältnis begünstigt habe. Die Pflicht. von dem Mädchen schädliche Einflüsse in sittlicher Beziehung fernzuhalten, bestand für\nden Angeklagten als Lehrer des wäächens. Dieser Pflicht\nwurde er nicht dadurch ledig, dass andere Personen, Zu\ndenen das Mädchen ebenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 StGB genannten Art stand, ihre Pflicht\nebenfalls in grober Weise verletzten. Durch § 174 StGB\nsoll die geschlechtliche Unversehrtheit des Abhängigen\nunmittelbar geschützt werden. Dieser Schutzzweck würde\nnur unvollkommen erreicht werden, wenn man mit der Revision annehmen wollte, zvm Begriff. des lissbrauchs zur VUnzucht gehöre notwendig die Täuschung des Vertrauens der-\n\nmit deren Willen das Abhängigkeitsverhältnis\nbegründet worden sei. Für die Ver-\n\nndes des § 174 Nr 1 StGB ist es\nRevision unerheblich, das®\n\nhen Beziehungen zu seiner\n\njenigen,\nüber den Kinderjährigen\nwirklichung des Tatbesta\nalso entgegen der Auffassung der\n\nder Angeklagte die geschlechtlic\n\n-\n\n-8- 9\nSchülerin nicht hinter dem fkücken und gegen den Willen der\nEltern des Kädchens angebahnt hat. Dass die Mutter ihre\nTochter dem Angeklagten zur fhefrau geradezu angeboten und\nes dabei darauf angelegt hat, eine bestehende Ehe zu zerstören, und dass sie alles getan hat, um ein häufiges und\nungestörtes Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und\nseiner Schülerin zu ermöglichen, berührt nur das Mass seiner\nSchuld und ist deshalb für die Höhe der Strafe von Wichtigkeit. Dieses pflichtvergessene Verhalten der Mutter ist vom\nLandgericht bei der Strafzumessung such weitgehend zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt worden:\n\nKeiner Erörterung bedürfen die Angriffe der Revision\ngegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte\naus § 174 Nr 1 StGB auch dann zu verurteilen wäre, wenn nicht\nmehr erwiesen wäre, als der Angeklagte selbst zugegeben habe.\nDenn es handelt %.sich insoweit, wie schon ausgeführt, um\nblosse Hilfserwägungen, auf denen die Verurteilung nicht beruht. Sie vermöchten daher den Bestand des Urteils auch dann\nnicht zu gefährden, wenn ihnen nicht in allen Punkten zuzu-\n\nstimmen wäre.\nDie Revision ist demnach unbegründet und muss vVerWorfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGjanzmann Jagusch\n\nET en","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-459-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-459-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.598330+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-12-02/1-str-459-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1952-12-02","dockets":["1 StR 459/52"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.12.1952 – 1 StR 459/52","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/1-str-459-52","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Offenburg von\n15. Mai 1952 wird verworfen.\n\nDie vom Angeklagten seit dem 15. Nail 1952\nweiter erlittene Untersuchungshaft wird auf\ndie Strafe angerechnet, soweit sie drei \\!0-\nnate übersteigt. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:33:13.598330+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}