{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-11-26","aktenzeichen":"5 StR 883/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt\ndem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn\ner als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der\nklagenden Partei benannte Ehebruchszeugin\nbestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.\n\n| Aktenzeichen: 5 StR 833/52.\n' Beschl. des BGH. v. 26.11.1952 LG Braunschweig\n\nBeschluß\n\n| In der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Herbert R >\naus HEEEEEEEEED, 1: : rm,\ngeboren am EEEEEEEED 1920 in CHE,\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage\n\n: hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\n; Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom\n' 26.November 1952 beschlossen:\n\nDie Strafermäßigung nach § 157 StGB\nkommt dem Anstifter auch dann nicht zugute,\nwenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen iihebruchs\nstrafrechtlich verfolgt zu werden, eine\nvon der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch\nbewußt der Wahrheit zuwider in Abrede\nzu stellen.\n\nGründe:\n\nIm Scheidungsprozeß des Angeklagten hat die frühere\nMitangeklagte Sb der Tahrheit zuwider uneidlich als\nZeugin bekundet, daß sie mit dem Angeklagten keinen ühebruch begangen habe. Der Angeklagte hatte die Zeugin gebeten, in dieser Weise auszusagen, nachdem ihm seine Frau\nmit einer Strafanzeige wegen ihebruchs gedroht und ihre\nKlage ausdrücklich auf Ühebruch gestützt hatte,\n\nDas Schöffengericht Bad Harzburg hat den Angeklagten\nwegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage zu\n'5 Monaten Gefängnis verurteilt, seine hiergegen eingelegte\nBerufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß\nes die Gefängnisstrafe auf 3 Monate ermäßigt hat. Den Schutz\ndes § 157 StGB hat das Jandgericht dem Angeklagten versagt,\nweil diese Bestimmung auf den Anstifter keine Anwendung\nfinden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig nöchte\nden § 157 StGB auf den Angeklagten anwenden, sieht sich\nhieran aber durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs","text_plain":"2249 005 66\n\n\"pür das Nachschlagewerk!\n\"für die Amtliche Sammlung!\n\nu\n\nGesetz: StGB § 157\n\nRechtssatz: Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt\ndem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn\ner als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der\nklagenden Partei benannte Ehebruchszeugin\nbestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.\n\n| Aktenzeichen: 5 StR 833/52.\n' Beschl. des BGH. v. 26.11.1952 LG Braunschweig\n\nBeschluß\n\n| In der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Herbert R >\naus HEEEEEEEEED, 1: : rm,\ngeboren am EEEEEEEED 1920 in CHE,\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage\n\n: hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\n; Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom\n' 26.November 1952 beschlossen:\n\nDie Strafermäßigung nach § 157 StGB\nkommt dem Anstifter auch dann nicht zugute,\nwenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen iihebruchs\nstrafrechtlich verfolgt zu werden, eine\nvon der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch\nbewußt der Wahrheit zuwider in Abrede\nzu stellen.\n\nGründe:\n\nIm Scheidungsprozeß des Angeklagten hat die frühere\nMitangeklagte Sb der Tahrheit zuwider uneidlich als\nZeugin bekundet, daß sie mit dem Angeklagten keinen ühebruch begangen habe. Der Angeklagte hatte die Zeugin gebeten, in dieser Weise auszusagen, nachdem ihm seine Frau\nmit einer Strafanzeige wegen ihebruchs gedroht und ihre\nKlage ausdrücklich auf Ühebruch gestützt hatte,\n\nDas Schöffengericht Bad Harzburg hat den Angeklagten\nwegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage zu\n'5 Monaten Gefängnis verurteilt, seine hiergegen eingelegte\nBerufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß\nes die Gefängnisstrafe auf 3 Monate ermäßigt hat. Den Schutz\ndes § 157 StGB hat das Jandgericht dem Angeklagten versagt,\nweil diese Bestimmung auf den Anstifter keine Anwendung\nfinden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig nöchte\nden § 157 StGB auf den Angeklagten anwenden, sieht sich\nhieran aber durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1951, 809 und BGHSt 1, 22 - 28 f-gehindert.. Es\nhat deshalb die Sache dem erkennenden Senat gemäß § 121\nII GVG‘ zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig Tührt aus: Grundsätzlich sei die bisherige höchstrichterliche lechtsprechung\nzu billigen, daß § 157 StGB auf den Teilnehmer nicht anzuwenden sei, auch wenn dieser gehandelt habe, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.\nHiervon müsse aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn die\nauf Scheidung wegen Ehebruchs beklagte Partei den ZEhebruchszeugen zur falschen Aussage anstifte, um sich der\nstrafrechtlichen Verfolgung wegen dieses [hebruchs zu\nentziehen. In diesen Fall liege für die Partei eine ähnliche Zwangslage vor wie für den [Lhebruchszeugen selbst,\n\nS\nR\n8\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndie entsprechende Anwendung des § 50 StGB und da ıit die\nAnwendung des § 157 StGB sei deshalb hier geboten. Zinerseits treffe in einem solchen Fall den Zeugen seine Zeugnispflicht nicht schicksalhaft, sondern auf Grund des von\nihm in gleicher Weise wie von der Partei verschuldeten\nLebensvorgangs. Andererseits könne die Partei nicht, wie\nin sonstigen Rechtsstreitigkeiten, den Nachteil des Prozeßverlusts auf sich nehmen, ohne sich gerade hierdurch\nder Strafverfolgung auszusetzen. Denn diese Gefahr bestehe\nfür die Partei auch gerade dann, wenn sie keine ürklärung\nabgebe, weil ein solches Verhalten zwangsläufig zur Vernehmung des Lhebruchszeugen führen müsse.\n\nDiesen Ausführungen des Oberlandesgerichts vermag der\nSenat nicht beizupflichten, er verbleibt vielmehr bei seiner\nbereits in der Entscheidung 5 StR 23/52 ausgesprochenen Auffassung. Das erste Argument läuft nur darauf hinaus, daß\nder Ehebruchszeuge im Scheidungsprozeß seine Zwangslage\nselbst verschuldet habe. Es könnte also höchstens den\n(im übrigen vom Gesetz nicht gezogenen) Schluß rechtfertigen, dem Zeugen sei in diesem Fall der Schutz des § 157 StGB\nzu versagen, nicht aber den, der Partei sei er zuzubilligen.\nDas zweite Argument kann für den vorliegenden Fall schon\ndeshalb keine Bedeutung haben, weil es sich hier, anders\nals in RGSt 75, 37 und BGHSt,1, 22 -— 28 f -,gar nicht\ndarum handelt, daß der Angeklagte deshalb wegen Teilnahme\nam Meineid bestraft werden soll, weil er dem Gericht gegenüber unrichtige Erklärungen abgegeben oder Ürklärungen des\nZeugen nicht berichtigt hat. Nur in einem solchen Falle\nließe sich überhaupt die Rolle der Partei wit der eines\nZeugen vergleichen, selbst wenn man den von der Rechtsprechung stets besonders hervorgehobenen Unterschied\nbeiseite ließe, daß der Zeuge im Gegensatz zur Partei\ndurch seine Aussage eine öffentlich-rechtliche Pflicht\nim Dienste der Rechtspflege erfüllt. Die Partei, die auf\nandere Weise als durch ihr prozessuales Verhalten auf\n\n-4-\n\n- A -\n\neinen Zeugen einwirkt, er möge in einen Zivilprosce3 zu\nihren Gunsten die Unwakrheit sagen, da-it sie nickt auf\ndem Wege über das Ergebnis des Zivilprozesses in cin\nStrafverfahren verwickelt werde, kann keinesfalls schutzwürdiger sein als der Angeklagte, der einen Zeugen veranlaßt, unrichtige üntlastungsangaben zu machen. Daß aber\nauf diesen § 157 StGB nicht anzuwenden ist, erkennen auch 2.T.\ndie Verfechter der Keinung an, § 157 StGB müsse auf einen\nFall wie den vorliegenden Anwendung finden (vgl vor allen\nMezger bei der Bespr. der Intsch. RG 75, 37 in u 1941,\n380). Offenbar geht auch das Oberlandesgericht Braunschweig\nhiervon aus. Aus § 50 StGB läßt sich in einen Tall wie\n\ndem vorliegenden weder die un.ıittelbare noch die analoge\nAnwendung des § 157 StGB auf den Anstifter herleiten.\n\nDenn zu den besonderen persönlichen Zigenschaften oder\nVerhältnissen des § 157 StGB gehört nicht nur, das der\nBetreffende gehandelt hat, um von einem Angehörigen oder\nsich selbst die Gefahr strafrechtlicher Verfolzur.g abzuwenden, sondern aıch, daß cr Zeuge oder Sachverständiger\nist und die Tat bei Ürfüllung seiner Zeugen- oder Sachverständigenpflicht begangen hat. Deshalb wäre die erste\nVoraussetzung für eine analoge Anwendung auf den Teilnehmer, daß dessen Tatbeitrag in einem Tun oder Unterlassen gegenüber dem Gericht besteht. Ob in einem solchen\nFall unter bestimmten Voraussetzungen der § 157 StGB auf\nden Teilnehmer Anwendung finden könnte, braucht hier nicht\nentschieden zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. koffka Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-26/5-str-883-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-26/5-str-883-52","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.574025+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-11-26/5-str-883-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Der Angeklagte hatte die Zeugin gebeten, in dieser Weise auszusagen, nachdem ihm seine Frau\nmit einer Strafanzeige wegen ihebruchs gedroht und ihre\nKlage ausdrücklich auf Ühebruch gestützt hatte,\n\nDas Schöffengericht Bad Harzburg hat den Angeklagten\nwegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage zu\n'5 Monaten Gefängnis verurteilt, seine hiergegen eingelegte\nBerufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß\nes die Gefängnisstrafe auf 3 Monate ermäßigt hat. Den Schutz\ndes § 157 StGB hat das Jandgericht dem Angeklagten versagt,\nweil diese Bestimmung auf den Anstifter keine Anwendung\nfinden könne. 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